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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:30
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Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878), § 41 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung -FSHG- vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474) und §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) in seiner Sitzung am
04.11.2014 folgende Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze
der Feuerwehr Krefeld beschlossen:
§ 1 Kostenersatz
1. Die Stadt Krefeld unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als
öffentliche Einrichtung.
2. Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass der §
41 FSHG einen Kostenersatz zulässt.
3. Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit
-dem Ausrücken der Feuerwehr
-dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr
-der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen.
§ 2 Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach dieser Satzung sind die in § 41 Abs. 2 FSHG
genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§ 3 Berechnung des Kostenersatzes
1. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden
Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist.
2. Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten.
3. Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereintreffen auf der
Feuerwache maßgebend. Bei der Bemessung wird für jede angefangene Zeiteinheit
von 6 Minuten ein Zehntel des Stundensatzes berechnet.
4. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzauftrag erteilt, so endet für
den bisherigen und beginn für den folgenden Einsatz – abweichend von Nr. 3 – die
Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzauftrages.
5. Zusätzlich werden Materialkosten (z.B. Ölbinder, Sonderlöschmittel) zum
Selbstkostenpreis berechnet.
6. Soweit Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen
Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet.
§ 4 Fälligkeit des Ersatzanspruches
Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der
Feuerwehr bzw. mit dem Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Der Kostenersatz ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides zu
entrichten.
§ 5 Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Gebührenpflichtige die
Stadt vor Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 6 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über
die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht
nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die
Höhe der Entgelte richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Der Kostentarif erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std
1.1
mittlerer Dienst
47,00
1.2
gehobener Dienst
57,00
1.3
höherer Dienst
72,00
2.
Einsatz von Fahrzeugen
2.1
Kraftfahrzeuge
2.1.1
Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o.ä.)
2.1.2
Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug
112,00
2.1.3
Drehleiter
149,00
90,00
2.1.4
Wechsellader
143,00
2.1.5
Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug
39,00
2.1.6
Dienstwagen (PKW),Mannschaftstransportwagen
22,00
2.2
Boote
2.2.1
Feuerlöschboot
2.2.2
Schlauchboot
3.
Einsatz von Geräten
3.1
Motorgeräte, Anhänger,
Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger,
Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250,
Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel)
36,00
Elektr. Pumpe(Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe,
Flüssigkeitssauger,Motorsäge, Lüfter, Schneid- und
Brenngeräte
22,00
3.2
3.3
Geräte zur Wasserförderung
3.3.1
Standrohr mit Schlüssel, Verteiler,
Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr,
3.3.2
3.4
3.5
379,00
40,00
EUR/TAG
7,00
Saugschlauch, Druckschlauch
zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung
und Reinigung pro Schlauch
29,00
Löschgeräte
Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher
22,00
Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
Atemschutzgeräte komplett
zuzüglich einmaliger Gebühr für Überprüfung, Reinigung
und Desinfektion
3.6
Chemikalienschutzanzüge
Die Überprüfung und Reinigung und gfs. Neubeschaffung
erfolgt zum Selbstkostenpreis.
4.1
Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr
1,00
1,00
77,00
739,00
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz
Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung einer
nicht unmittelbar bei der Feuerwehr
aufgeschalteten Brandmeldanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß des
Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.
10.02.1998, § 41, Abs.2,Ziffer 6 der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche
Brandmeldung empfängt und an die
Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
(s.Tarifposition 4.3)
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen
Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr
erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) des Landes NW v.10.02.1998, § 41,
Abs.2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen.
739,00
EUR
739,00