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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse
Satzung ab 01.01.2015
§ 1 Kostenersatz
1.
2.
3.
Die Stadt Krefeld unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung.
Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass der § 41 FSHG einen
Kostenersatz zulässt.
Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit
-dem Ausrücken der Feuerwehr
-dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr
-der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen.
Satzung bis 31.12.2014
§ 1 Kostenersatz
1. Die Stadt Krefeld verlangt für Einsätze ihrer Feuerwehr und hilfeleistender Feuerwehren im Sinne von
§ 41 FSHG Kostenersatz. Der Kostenpflichtige ergibt sich aus § 41 Abs. 2 FSHG.
2. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht mit
- dem Ausrücken der Feuerwehr
- dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr
- der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen.
§ 2 Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach dieser Satzung sind die in § 41 Abs. 2 FSHG genannten Personen
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Berechnung des Kostenersatzes
§ 2 Berechnung des Kostenersatzanspruches
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil der
Satzung ist.
Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten.
Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften,
Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereintreffen auf der Feuerwache maßgebend. Bei der Bemessung wird für
jede angefangene Zeiteinheit von 6 Minuten ein Zehntel des Stundensatzes berechnet.
Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzauftrag erteilt, so endet für den bisherigen und
beginn für den folgenden Einsatz – abweichend von Nr. 3 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen
Einsatzauftrages.
Zusätzlich werden Materialkosten (z.B. Ölbinder, Sonderlöschmittel) zum Selbstkostenpreis berechnet.
Soweit Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und
Materialaufwand berechnet.
§ 4 Fälligkeit des Ersatzanspruches
Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr bzw. mit dem Abschluss
der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Der Kostenersatz ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des
Bescheides zu entrichten.
1. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der
Bestandteil der Satzung ist.
2. Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten in dem Umfange,
wie er aufgrund der den Einsatz auslösenden Meldungen von der Feuerwehr zur Erreichung des
Einsatzzieles für erforderlich gehalten werden durfte.
3. Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften,
der Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden bis zu
30 Minuten als halbe Stunden, über 30 Minuten als volle Stunde berechnet.
4. Soweit Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und
Materialaufwand berechnet.
§ 3 Fälligkeit des Ersatzanspruches
1. Der Kostenersatz ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides zu entrichten.
§ 5 Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 4 Haftung
(2)
1. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser
Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Gebührenpflichtige die Stadt vor Ersatzansprüchen
freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
(1)
(2)
Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich
nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
2. Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Gebührenpflichtige die Stadt von
Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
§ 5 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen
1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die
Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2. Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte
richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Der Kostentarif erhält folgende Fassung:
§ 6 Inkrafttreten
1.
Einsatz von Personal
1.1
mittlerer Dienst
47,00
1.2
gehobener Dienst
57,00
1.3
höherer Dienst
72,00
2.
EUR/Std
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Der Kostentarif erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
1.1
mittlerer Dienst
40,00
Einsatz von Fahrzeugen
1.2
2.1
Kraftfahrzeuge
2.1.1
Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o.ä.)
2.1.2
Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug
2.1.3
Drehleiter
149,00
2.1.4
Wechsellader
143,00
Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug
39,00
.5
2.1.6
Dienstwagen (PKW),Mannschaftstransportwagen
2.2
Boote
2.2.1
Feuerlöschboot
2.2.2
Schlauchboot
3.
Einsatz von Geräten
3.1
Motorgeräte, Anhänger,
EUR/Std
gehobener Dienst
52,00
90,00
112,00
22,00
1.3
64,00
höherer Dienst
2.
Einsatz von Fahrzeugen
2.1
Kraftfahrzeuge
2.1.1
Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o.ä.)
2.1.2
Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug
112,00
379,00
40,00
2.1.3
2.1.4
EUR/TAG
Drehleiter
149,00
143,00
Wechsellader
90,00
Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger,
Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250,
Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel)
Elektr. Pumpe(Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe,
Flüssigkeitssauger,Motorsäge, Lüfter, Schneid- und
Brenngeräte
3.3
Geräte zur Wasserförderung
3.3.1
Standrohr mit Schlüssel, Verteiler,
Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr,
3.3.2
3.4
2.1.6
36,00
22,00
7,00
29,00
Löschgeräte
Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher
22,00
Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
Atemschutzgeräte komplett
und Desinfektion
3.6
Chemikalienschutzanzüge
Die Überprüfung und Reinigung und gfs. Neubeschaffung
erfolgt zum Selbstkostenpreis.
2.1.6
22,00
Dienstwagen (PKW),Mannschaftstransportwagen
2.2
Boote
2.2.1
Feuerlöschboot
39,00
379,00
Saugschlauch, Druckschlauch
zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung
und Reinigung pro Schlauch
3.5
Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug
2.2.2
40,00
Schlauchboot
3.
Einsatz von Geräten
1,00
EUR/TAG
3.1
Motorgeräte, Anhänger,
Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger,
Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250,
Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel)
1,00 zuzüglich36,00
einmaliger Gebühr für Überprüfung, Reinigung
77,00
3.5
Elektr. Pumpe(Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe,
3.6
Flüssigkeitssauger,Motorsäge, Lüfter, Schneid- und
3.7
Brenngeräte
22,00
3.3
Geräte zur Wasserförderung
3.3.1
Standrohr mit Schlüssel, Verteiler,
Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr,
7,00
3.3.2
1,00
Saugschlauch, Druckschlauch
zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung
und Reinigung pro Schlauch
29,00
3.4
Löschgeräte
Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher
22,00
3.5
3.6
Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,
Atemschutzgeräte komplett
und Desinfektion
Chemikalienschutzanzüge
Die Überprüfung und Reinigung und gfs. Neubeschaffung
1,00 z
77,00
erfolgt zum Selbstkostenpreis.
4.
Fahrzeugbrand
Pauschalen je Einsatz für Personalkosten,
Fahrzeugkosten und Verbrauchsmittel
4.1
Fahrzeugbrand außerhalb von Autobahnen
4.1.1
LKW-Brand
803,00
4.1.2
PKW-Brand
422,00
4.1
Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr
EUR
739,00
4.1.3
211,00
Kraftrad-Brand
4.2
Fahrzeugbrand auf Autobahnen
4.2.1
LKW-Brand
986,00
4.2.2
PKW-Brand
632,00
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz
Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung einer
nicht unmittelbar bei der Feuerwehr
aufgeschalteten Brandmeldanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß des
Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.
10.02.1998, § 41, Abs.2,Ziffer 6 der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche
Brandmeldung empfängt und an die
Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
(s.Tari
fposition 4.3)
739,00
4.2.3
316,00
Kraftrad-Brand
5.
Aufnahme von Betriebsmitteln
Pauschalen je Einsatz für Personalkosten,
Fahrzeugkosten und Verbrauchsmittel
5.1
Aufnahme von Betriebsmitteln aus Fahrzeugen
außerhalb von Autobahnen
5.1.1
LKW
267,00
5.1.2
PKW
133,00
5.1.3
64,00
Kraftrad
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst
liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche
Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß
des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.10.02.1998,
§ 41 Abs.2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen.
5.2
Aufnahme von Betriebsmitteln aus Fahrzeugen
auf Autobahnen
5.2.1
LKW
EUR
767,00
5.2.2
PKW
384,00
739,00
5.2.3
Kraftrad
171,00
6.1
Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr
EUR
660,00
6.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der
Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder
mißbräuchlichen Auslösung einer
nicht unmittelbar bei der Feuerwehr
aufgeschalteten Brandmeldanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß des
Gesetzes über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.
10.02.1998, § 41, Abs.2,Ziffer 6 der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage.
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche
Brandmeldung empfängt und an die
Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
(s.Tarifposition 6.3)
660,00
6.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen
Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr
erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes
EUR
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) des Landes NW v.10.02.1998, § 41
Abs.2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen.
660,00