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Verwaltungsvorlage (Synopse.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
314 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:30
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Inhalt der Datei

Synopse Satzung ab 01.01.2015 § 1 Kostenersatz 1. 2. 3. Die Stadt Krefeld unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung. Die Einsätze der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass der § 41 FSHG einen Kostenersatz zulässt. Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit -dem Ausrücken der Feuerwehr -dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr -der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen. Satzung bis 31.12.2014 § 1 Kostenersatz 1. Die Stadt Krefeld verlangt für Einsätze ihrer Feuerwehr und hilfeleistender Feuerwehren im Sinne von § 41 FSHG Kostenersatz. Der Kostenpflichtige ergibt sich aus § 41 Abs. 2 FSHG. 2. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht mit - dem Ausrücken der Feuerwehr - dem Beginn einer sonstigen Tätigkeit der Feuerwehr - der Überlassung von Geräten und Ausrüstungen. § 2 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach dieser Satzung sind die in § 41 Abs. 2 FSHG genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Berechnung des Kostenersatzes § 2 Berechnung des Kostenersatzanspruches 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist. Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten. Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereintreffen auf der Feuerwache maßgebend. Bei der Bemessung wird für jede angefangene Zeiteinheit von 6 Minuten ein Zehntel des Stundensatzes berechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzauftrag erteilt, so endet für den bisherigen und beginn für den folgenden Einsatz – abweichend von Nr. 3 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzauftrages. Zusätzlich werden Materialkosten (z.B. Ölbinder, Sonderlöschmittel) zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet. § 4 Fälligkeit des Ersatzanspruches Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr bzw. mit dem Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Der Kostenersatz ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides zu entrichten. 1. Die Berechnung der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist. 2. Berechnet werden die Kosten für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Geräten in dem Umfange, wie er aufgrund der den Einsatz auslösenden Meldungen von der Feuerwehr zur Erreichung des Einsatzzieles für erforderlich gehalten werden durfte. 3. Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, der Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten als halbe Stunden, über 30 Minuten als volle Stunde berechnet. 4. Soweit Leistungen nicht im Kostentarif erfasst sind, werden sie nach tatsächlichen Personal-, Zeit- und Materialaufwand berechnet. § 3 Fälligkeit des Ersatzanspruches 1. Der Kostenersatz ist spätestens 14 Tage nach Erhalt des Bescheides zu entrichten. § 5 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 4 Haftung (2) 1. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Gebührenpflichtige die Stadt vor Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 6 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen (1) (2) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. 2. Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Gebührenpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 5 Inanspruchnahme privater Hilfsorganisationen 1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung private Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 2. Für die Beauftragung privater Hilfsorganisationen werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. § 7 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Der Kostentarif erhält folgende Fassung: § 6 Inkrafttreten 1. Einsatz von Personal 1.1 mittlerer Dienst 47,00 1.2 gehobener Dienst 57,00 1.3 höherer Dienst 72,00 2. EUR/Std Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Der Kostentarif erhält folgende Fassung: 1. Einsatz von Personal 1.1 mittlerer Dienst 40,00 Einsatz von Fahrzeugen 1.2 2.1 Kraftfahrzeuge 2.1.1 Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o.ä.) 2.1.2 Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug 2.1.3 Drehleiter 149,00 2.1.4 Wechsellader 143,00 Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug 39,00 .5 2.1.6 Dienstwagen (PKW),Mannschaftstransportwagen 2.2 Boote 2.2.1 Feuerlöschboot 2.2.2 Schlauchboot 3. Einsatz von Geräten 3.1 Motorgeräte, Anhänger, EUR/Std gehobener Dienst 52,00 90,00 112,00 22,00 1.3 64,00 höherer Dienst 2. Einsatz von Fahrzeugen 2.1 Kraftfahrzeuge 2.1.1 Löschfahrzeuge (LF 16, HLF,TLF 16 o.ä.) 2.1.2 Rüstwagen, Gerätewagen, Großtanklöschfahrzeug 112,00 379,00 40,00 2.1.3 2.1.4 EUR/TAG Drehleiter 149,00 143,00 Wechsellader 90,00 Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger, Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250, Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel) Elektr. Pumpe(Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe, Flüssigkeitssauger,Motorsäge, Lüfter, Schneid- und Brenngeräte 3.3 Geräte zur Wasserförderung 3.3.1 Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr, 3.3.2 3.4 2.1.6 36,00 22,00 7,00 29,00 Löschgeräte Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher 22,00 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Atemschutzgeräte komplett und Desinfektion 3.6 Chemikalienschutzanzüge Die Überprüfung und Reinigung und gfs. Neubeschaffung erfolgt zum Selbstkostenpreis. 2.1.6 22,00 Dienstwagen (PKW),Mannschaftstransportwagen 2.2 Boote 2.2.1 Feuerlöschboot 39,00 379,00 Saugschlauch, Druckschlauch zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung und Reinigung pro Schlauch 3.5 Einsatzleitwagen, Lastkraftwagen, Kleinalarmfahrzeug 2.2.2 40,00 Schlauchboot 3. Einsatz von Geräten 1,00 EUR/TAG 3.1 Motorgeräte, Anhänger, Kraftspritze, Kompressor, Stromerzeuger, Hi-Ex-Generator, Pulverlöschanhänger P250, Schaumwasserwerfer (ohne Löschmittel) 1,00 zuzüglich36,00 einmaliger Gebühr für Überprüfung, Reinigung 77,00 3.5 Elektr. Pumpe(Tauchpumpe), Wasserstrahlpumpe, 3.6 Flüssigkeitssauger,Motorsäge, Lüfter, Schneid- und 3.7 Brenngeräte 22,00 3.3 Geräte zur Wasserförderung 3.3.1 Standrohr mit Schlüssel, Verteiler, Strahlrohr, Schnellkupplungsrohr, 7,00 3.3.2 1,00 Saugschlauch, Druckschlauch zuzüglich einmalige Gebühr für Überprüfung und Reinigung pro Schlauch 29,00 3.4 Löschgeräte Kübelspritze, Feuerlöschdecke, Feuerlöscher 22,00 3.5 3.6 Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Atemschutzgeräte komplett und Desinfektion Chemikalienschutzanzüge Die Überprüfung und Reinigung und gfs. Neubeschaffung 1,00 z 77,00 erfolgt zum Selbstkostenpreis. 4. Fahrzeugbrand Pauschalen je Einsatz für Personalkosten, Fahrzeugkosten und Verbrauchsmittel 4.1 Fahrzeugbrand außerhalb von Autobahnen 4.1.1 LKW-Brand 803,00 4.1.2 PKW-Brand 422,00 4.1 Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr EUR 739,00 4.1.3 211,00 Kraftrad-Brand 4.2 Fahrzeugbrand auf Autobahnen 4.2.1 LKW-Brand 986,00 4.2.2 PKW-Brand 632,00 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v. 10.02.1998, § 41, Abs.2,Ziffer 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. (s.Tari fposition 4.3) 739,00 4.2.3 316,00 Kraftrad-Brand 5. Aufnahme von Betriebsmitteln Pauschalen je Einsatz für Personalkosten, Fahrzeugkosten und Verbrauchsmittel 5.1 Aufnahme von Betriebsmitteln aus Fahrzeugen außerhalb von Autobahnen 5.1.1 LKW 267,00 5.1.2 PKW 133,00 5.1.3 64,00 Kraftrad 4.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.10.02.1998, § 41 Abs.2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen. 5.2 Aufnahme von Betriebsmitteln aus Fahrzeugen auf Autobahnen 5.2.1 LKW EUR 767,00 5.2.2 PKW 384,00 739,00 5.2.3 Kraftrad 171,00 6.1 Vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr EUR 660,00 6.2 Falschalarmierung der Feuerwehr Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr aufgeschalteten Brandmeldanlage war. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v. 10.02.1998, § 41, Abs.2,Ziffer 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldanlage. Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet. (s.Tarifposition 6.3) 660,00 6.3 Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen Sicherheitsdienst Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zahlungspflichtig ist gemäß des Gesetzes EUR über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes NW v.10.02.1998, § 41 Abs.2, Ziffer 7 das Sicherheitsunternehmen. 660,00