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Verwaltungsvorlage (Satzung Elternbeiträge2017.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
351 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:31
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), der §§ 24 und 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), der §§ 21 d und 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), des § 9 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) und des § 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit 1) Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung in Krefeld wird durch die Stadt Krefeld ein monatlich zu entrichtender, öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Unter den Voraussetzungen des § 21 d Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) gilt dies auch für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Jugendamtsbezirkes der Stadt Krefeld. 2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung und Förderung des Kindes in öffentlich geförderter Kindertagespflege. Kindertagespflege umfasst die Betreuung und Förderung eines Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorge-berechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII. 3) Diese Satzung ist ebenfalls gültig für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen. Diese umfassen eine wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 25 Stunden. 4) Die jeweilige Beitragshöhe zu Abs. 1 bis 3 wird gemäß einer vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Beitragsstaffel festgesetzt und ist aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtlich. § 2 Beitragspflichtige 1 Anlage 1 Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich und überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart (1) Beiträge werden, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist, für jeden Monat der Inanspruchnahme einer der in § 1 geregelten Betreuungsformen erhoben. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule bzw. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Dies können in einer Kindertageseinrichtung, in Kindertagespflege sowie in einer Kombination von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege bzw. Offener Ganztagsschule und Kindertagespflege auch Betreuungszeiten von über 45 Wochenstunden sein. Der Beitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche. Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche. Wird ein Kind in einer Offenen Ganztagsschule und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche. (2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (3) Beitragszeitraum für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr (01. August – 31. Juli). Beitragszeitraum im Bereich der Offenen Ganztagsschule ist das Schuljahr (01. August – 31. Juli). § 4 Ermittlung der Beitragshöhe (1) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. 2 Anlage 1 Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Krefeld zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für den gewählten Betreuungsumfang ausgewiesenen Betrages verpflichten. (2) Im Fall des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich ein geringerer Beitrag. (3) Der Elternbeitrag entsprechend der Elternbeitragsstaffel ändert sich mit Beginn des Monats, in dem das betreute Kind das zweite Lebensjahr vollendet. § 5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte (wie z. B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Analog zu § 10 Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 EUR monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe nach § 7 vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Ist das laufende Jahr beendet, sind nachträglich festgestellte oder offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr zugunsten oder zulasten der Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine nicht nach Satz 1 erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem 3 Anlage 1 bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist. Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrags sind, sind unverzüglich anzuzeigen. § 6 Beitragsermäßigung 1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige oder nach § 3 Abs. 2 beitragsbefreite Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, werden für das zweite Kind und alle weiteren Kinder keine Beiträge erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung mit Ausnahme der Regelung nach § 3 Abs. 2 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet. Die Beitragsbefreiung wird für das Kind in der zweitteuersten Betreuungsform gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass bei mehreren Kindern ein Kind ein Betreuungsangebot in Krefeld und das andere Kind ein Betreuungsangebot außerhalb Krefelds in Anspruch nimmt. 2) Auf Antrag sollen Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII). 3) Ein Entgelt für Beköstigung wird unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 und 2 erhoben, sofern die Betreuungszeit über die Mittagszeit andauert und dies im Rahmen des Betreuungsvertrages vereinbart wurde. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. der Offenen Ganztagsschule der Stadt Krefeld unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe entsprechend des Betreuungsumfanges festgesetzt. § 8 Festsetzung des Elternbeitrages (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. 4 Anlage 1 (2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Krefeld auf Grund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. 3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend. § 9 Jährliche Überprüfung Unabhängig von den in § 7 genannten Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Krefeld berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen. § 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen (1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien o. ä.. (2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen. (3) Beitragsrückstände sind grundsätzlich in einer Summe fällig. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01. August 2017 in Kraft, zeitgleich tritt die bislang gültige Satzung vom 24. Dezember 2015 außer Kraft. 5