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Verwaltungsvorlage (§ 46 (6) GY und RS.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
528 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:32

Inhalt der Datei

Sachlage: Die Schulverwaltung hat dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung in der Sitzung vom 06.09.2017 empfohlen, von der Regelung des § 46 (6) Schulgesetz NRW nunmehr auch für die weiterführenden Schulformen „Gymnasium“ und „Realschule“ Gebrauch zu machen. Begründet wurde dies für die Gymnasien mit der aktuellen Entwicklung dieser Schulform und der Annahme, dass die Aufnahmekapazität zeitweilig möglicherweise an den Krefelder Gymnasien überstiegen werden könnte. Im Zuge der Gleichbehandlung sollte die Regelung nach Ansicht der Schulverwaltung auch für die Realschule und damit für alle weiterführenden Schulen getroffen werden. In der Sitzung vom 08.11.2016 war bereits eine Beschlussfassung für die Schulform „Gesamtschule“ erfolgt (Vorlage 3269/16). Diese Regelung kam erstmalig zum Anmeldeverfahren 2017/2018 zum Tragen. Voraussetzung zur Anwendung des § 46 (6) ist nach dem Schulgesetz zum einen, dass die Aufnahmekapazität der hiesigen Schule erschöpft ist und zum anderen, dass dem auswärtigen Schüler oder der Schülerin der Besuch einer Schule der gleichen Schulform in der eigenen Gemeinde möglich wäre. Eine Abweisung einer auswärtigen Schülerin oder eines Schülers kommt damit ausschließlich nur dann in Betracht, wenn beide Voraussetzungen - Anmeldeüberhang und Möglichkeit des Schulbesuchs gleicher Schulform in der eigenen Gemeinde - gegeben sind. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat die Schulverwaltung nach Beratung beauftragt, für die nächstfolgende Sitzung und die anschließende Sitzung des Rates eine Beschlussfassung zur Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW für die Schulform „Gymnasium“ und „Realschule“ vorzubereiten. Die Regelung soll für die Gymnasien und Realschulen ab dem Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/2019 und dann fortlaufend gelten. Vor einem abschließenden Beschluss sollte den betroffenen Schulformen Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen. In der Sitzung vom 06.09.2017 war die Befürchtung geäußert worden, die Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW könne die interkommunale Zusammenarbeit beeinträchtigen. Daher wurde auch den umliegenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungen sind zwischenzeitlich erfolgt. Die wesentlichen Änderungen zur Vorlage 4246/17 sind im Folgenden kursiv gedruckt. In der Ausschusssitzung kam zudem die Frage auf, wie viele auswärtige Schülerinnen und Schüler für den Schulbesuch nach Krefeld ein- und wie viele Krefelder Schülerinnen und Schüler auspendeln. Hierzu liegen der Schulverwaltung für das Schuljahr 2015/2016 folgende Daten1 vor: Einpendler 2015/2016 im Jahrgang 5: 248 im Jahrgang 6: 195 Auspendler 2015/2016 im Jahrgang 5: 64 im Jahrgang 6: 78 Weitergehende Informationen zu § 46 (6) Schulgesetz NRW: Die Regelung, die mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 2014 eingeführt wurde, entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände und geht auf eine 1 Datenquelle IT.NRW.de Initiative des Städte- und Gemeindebundes zurück (befürwortende Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vom Landkreistag NRW und vom Städte- und Gemeindebund, siehe Anlage). Die Neufassung des §46 (6) war aufgrund eines Urteils des OVG notwendig geworden, nachdem die bis dahin geltende Regelung, die bis dato so ausgelegt worden war, das Auswärtige unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden konnten, vom OVG als zu diesem Zweck nicht hinreichend bewertet worden war. Die Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis90/Die Grünen führten in der Begründung zum Gesetzentwurf aus (Landtagsdrucksache 16/4807): „Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung und der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen (ständige Rechtsprechung des OVG Münster, Beschlüsse vom 8. August 1994 -19 B 1459/94, zuletzt Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat ausgeführt, die bisherige Formulierung des § 46 Absatz 5 sei als „relatives Aufnahmeverweigerungsverbot“ gedeutet worden, mit dem der Landesgesetzgeber auswärtige mit gemeindeansässigen Schülerinnen und Schülern habe gleichstellen wollen. Die landesweit seit Jahrzenten geübte Praxis, im Umkehrschluss aus der Formulierung des bisherigen Absatzes 5, ortsfremde Kinder abzuweisen, wenn diese in der Heimatgemeinde ein der gewünschten Schulform entsprechendes Angebot vorfinden, verkehre die gesetzgeberische Intention in ihr Gegenteil. Die Einordnung als Aufnahmeverweigerungsgrund widerspreche dem Wortlaut und dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Umkehrschluss sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt, dass ein auswärtiger Schüler in seiner Wohnsitzgemeinde eine Schule der gleichen Schulform vorfinde, absichtlich ungeregelt gelassen, da die Schulformwahlfreiheit in diesem Fall nicht betroffen sei. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, er habe dem Schulleiter die Befugnis einräumen wollen, auswärtige Schülerinnen und Schüler wegen ihres Wohnsitzes abzulehnen. Gemeinden müssten daher bei ihrer Schulentwicklungsplanung auch das Bedürfnis auswärtiger Kinder einbeziehen (OVG Münster, Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12). Gemeinden schaffen Schulen in Ausübung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Absatz 2 Grundgesetz und Art. 78 Landesverfassung als Einrichtungen für ihre Einwohner im Sinne von § 8 Gemeindeordnung. Die aus der Rechtsprechung des OVG Münster folgende Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kindern aus anderen Gemeinden kann zu einer Überdehnung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Änderung des Schulgesetzes greift eine Anregung der kommunalen Spitzenverbände auf. Sie nimmt auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht Rücksicht, begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit darauf, dass nur im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung notwendigen Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme gemeindeeigener Kinder erfolgen kann. Dadurch wird eine angemessene Rücksichtnahme auf das Bildungs- und Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass der Schulträger zusätzliche Kapazitäten schaffen muss.“ Die Planung der Schullandschaft unterliegt durch Veränderungen wie Schließung der Hauptschulen, Errichtung der 5. Gesamtschule und nicht zuletzt durch die Zuwanderungssituation auch in Krefeld gewissen Unsicherheiten. Daher ist es erforderlich, zunächst den Schulbedarf der eigenen Kommune decken zu können. Eben diese „Stärkung des Grundsatzes, dass Schulträger zunächst ein Bedürfnis in ihrem Gebiet zu befriedigen haben“, möchte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 (6) SchulG NRW auch erreichen (vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, Kommentarteil K §46, Seite 8). Übersicht der Krefelder Schulen: Zusammengestellt wurden die Wohnortdaten aus den Schuljahren 2012/2013 und 2015/2016 – 2017/2018; relevant sind hier die 5. Schuljahre der weiterführenden Schulen. Zu den bereits aus der oben genannten Vorlage bekannten Zahlen liegen nun auch Angaben aus dem Anmeldeverfahren 2017/2018 vor, so dass auch ganz aktuelle Daten analysiert werden können. In den Übersichten geht aus den beiden oberen Spalten hervor, ob überhaupt übersteigende Anmeldungen vorlagen (1. Voraussetzung: Erschöpfung der Aufnahmekapazität). Des Weiteren ist ersichtlich, in welchen Nachbarkommunen die auswärtigen Kinder wohnen. Soweit auf eine eigene Schule gleicher Schulform verwiesen werden könnte, ist die entsprechende Spalte grau unterlegt (2. Voraussetzung: Verweis auf eine eigene Schule möglich). Entwicklung an den städtischen Gymnasien: Die Zahlen an den Gymnasien stellen sich wie folgt dar: Arndt-Gymnasium Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Willich Tönisvorst 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 50 73 68 57 58 84 80 64 2 0 2 2 1 2 1 2 Gymnasium am Moltkeplatz Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 62 96 86 112 65 91 90 114 0 0 2 0 Moers 1 Düsseldorf 1 Gymnasium am Stadtpark 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige 88 91 4 86 86 2 95 87 5 85 88 2 Duisburg 4 2 5 2 Gymnasium Fabritianum Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Duisburg Meerbusch Düsseldorf 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 128 107 126 122 128 112 125 122 26 30 26 46 12 10 4 10 14 20 21 36 1 Gymnasium Horkesgath Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Düsseldorf Tönisvorst Kempen Rheurdt 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 94 91 84 75 97 95 85 75 5 2 0 2 1 0 4 1 0 1 1 1 Gymnasium Maria-Sibylla-Merian Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Meerbusch *Korrektur zur Vorlage 4246/17 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 137 144 135 144 135 144 116 141 15 26 15 25 15 25 14 19* Gymnasium Ricarda-Huch Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Kempen Essen 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 95 98 61 88 96 90 60 90 2 0 0 0 1 1 Auch wenn in der Vergangenheit einzelne Gymnasien Ablehnungen aussprechen mussten, konnte der Schulformwunsch „Gymnasium“ immer erfüllt werden, weil an anderen Schulen noch Kapazitäten vorhanden waren. Im Schuljahr 2016/17 wurden 812 Schülerinnen und Schüler in insgesamt 28 fünften Klassen der Gymnasien beschult. An einigen Schulen werden die vorhandenen Kapazitäten aktuell nicht vollständig ausgelastet. Mit der Schließung des Fichte-Gymnasiums werden rechnerisch 3 Züge wegfallen. Die Kapazität an den Gymnasien (inkl. Marienschule) reduziert sich von 31 (aktuell nicht ausgelasteten) auf 28 Züge. Die Aufnahmekapazität der Gymnasien beträgt damit 2017/2018 unter Berücksichtigung der Begrenzungen des Gemeinsamen Lernens rechnerisch noch 876 Schulplätze und wird sich zum Schuljahr 2018/2019 auf 789 reduzieren. Auf der Grundlage des Durchschnitts der Schülerzahlen und der Meldedaten der letzten fünf Jahre werden ab dem Schuljahr 2017/2018 – 2022/2023 an den Gymnasien folgende Schülerzahlen prognostiziert2: Schuljahr 2017/2018: 843 Schuljahr 2018/2019: 855 Schuljahr 2019/2020: 868 Schuljahr 2020/2021: 876 Schuljahr 2021/2022: 855 Bei der Berechnung der zukünftigen Aufnahmekapazität von rechnerisch 789 zunächst unberücksichtigt sind die Schulplätze, die von den Schulleitungen durch Mehraufnahme von Schülerinnen und Schülern geschaffen werden (vgl. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Da diese Plätze faktisch aber bestehen, erhöht sich die Zahl der Gymnasialplätze um durchschnittlich insgesamt 20 auf 809. Bei der Prognose wurde zunächst die bisherige Gymnasialquote der Grundschulkinder fortgeschrieben. Tatsächlich entspricht es aber den bisherigen Erfahrungen, dass diese in der Gruppe der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler etwas unterdurchschnittlich ist. Es kann daher wohl davon ausgegangen werden, dass die Schulform Gymnasium zumindest vorübergehend von den Grundschülern nicht im gleichen Maße wie bisher nachgefragt werden wird. Vermutlich werden die Gesamtschulen wieder mehr Zulauf haben. Insofern geht die Verwaltung davon aus, dass die Anzahl der Gymnasialplätze trotz Schließung des Fichte-Gymnasiums durch Bildung einer vierten Eingangsklasse am ArndtGymnasium 2018/2019 zunächst noch annähernd bedarfsdeckend sein wird. Über die zukünftige Zügigkeit des neuen Arndt-Gymnasiums soll im Laufe des Schuljahres 2017/2018 eine Beschlussfassung herbeigeführt werden (vgl. Vorlage 4225/17). Welche Auswirkungen die von der neuen Landesregierung bisher nur mündlich angekündigte Wiedereinführung des 9-jährigen Bildungsgangs am Gymnasium ab 2019/20 für dessen Attraktivität haben wird, ist jedoch aktuell vollkommen ungewiss. 2 Hierbei wurde die zukünftige Verteilung der Schülerschaft weiter angenommen wie im Schuljahr 2016/2017, in der sich die Schullandschaft mit der Gründung der 5. Gesamtschule zuletzt nochmals gravierend veränderte. Zudem ist anzumerken, dass sich die Prognoseberechnung ändert, wenn bei keiner Schulform Überhänge zu verzeichnen sind. Es wird, aus den weiter unten erläuterten Gründen, zunächst davon ausgegangen, dass es in den nächsten Jahren wieder einen Überhang an den Gesamtschulen geben wird und die bisherige Berechnungsweise der Prognosen beibehalten. Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW für die Schulform Gymnasium: Die Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW auch für die Schulform Gymnasium gibt die Möglichkeit, kurzfristig Schulplätze zu schaffen, bzw. zukünftig vorrangig für Krefelder Schülerinnen und Schüler vorzuhalten. In den vergangenen Jahren wurden in folgender Größenordnung Schülerinnen und Schüler an den städtischen Gymnasien aufgenommen, die grundsätzlich auf Gymnasien in ihren Heimatorten hätten verwiesen werden können, wenn die Aufnahmekapazitäten überschritten gewesen wären: Arndt-Gymnasium Gymnasium am Moltkeplatz Gymnasium am Stadtpark Gymnasium Fabritianum Gymnasium Horkesgath MSM-Gymnasium Ricarda-Huch-Gymnasium gesamt 2012 2 0 4 26 5 15 2 2015 0 0 2 30 2 26 0 2016 2 2 5 26 0 15 0 2017 2 0 2 46 2 19 0 54 60 50 77 Davon ausgehend, dass die Aufnahmekapazität zukünftig an den Krefelder Gynnasien insgesamt überstiegen werden wird, könnten mit der Anwendung von § 46 (6) SchulG NRW für Krefelder Schülerinnen und Schüler voraussichtlich im Schnitt gut 50 Gymnasialplätze geschaffen werden. Im Rahmen der Kapazitäten können vorhandene Schulplätze, die nicht von Krefelder Kindern genutzt werden, selbstverständlich auch weiterhin an Auswärtige vergeben werden. Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien: Seitens der Gymnasien besteht Verständnis für die Absicht des Schulträgers von der Regelung Gebrauch zu machen, obgleich es nach Ansicht der Gymnasien bedauerlich ist, dass möglicherweise Abweisungen gegenüber Schülerinnen und Schülern auszusprechen sind, die das Schulprofil bestimmter Schulen bisher sehr gestärkt haben. Es wird seitens der Gymnasien gewünscht, in die Verteilung der Plätze für auswärtige Schülerinnen und Schüler mit eingebunden zu werden (Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien, Herrn Seth, siehe Anlage). Im Rahmen der Koordinierungsgespräche wird eine Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Erst- und weiteren Schulwünschen erfolgen, um möglichst vielen Schülerinnen und Schülern den Erstwunsch einer Schule zu ermöglichen. Hierbei werden die betroffenen Schulen und auch die umliegenden Schulen beteiligt werden (siehe Vorlage Anmeldeverfahren SEK I (Vorlage 4225/17). Entwicklung an den städtischen Realschulen: Die Situation an den noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen stellt sich wie folgt dar: Albert-Schweitzer-Realschule Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Tönisvorst Duisburg Willich 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 41 53 96 74 57 68 96 89 2 1 0 1 1 1 Freiherr-vom-Stein-Realschule Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Meerbusch Tönisvorst Duisburg Willich 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 66 100 108 128 79 105 104 108 2 4 3 1 1 1 3 1 1 1 Realschule Horkesgath Anmeldungen Aufnahmen davon Auswärtige Tönisvorst Herford 2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018 127 109 139 106 157 111 140 108 3 5 4 3 5 3 1 Bei den Realschulen wurde die Aufnahmekapazität erstmalig im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 und im anschließenden Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2017/2018 überschritten. Inanspruchnahme des § 46 (6) für die Schulform Realschule: Zwar werden die Krefelder Realschulen nur von wenigen Auswärtigen besucht, die ein vergleichbares Angebot auch in ihrer eigenen Gemeinde wahrnehmen könnten; insgesamt hätten in 2016/2017 4 und in 2017/2018 5 auswärtige Schülerinnen und Schüler abgewiesen werden können. Trotzdem hätte die Anwendung des § 46 (6) SchulG NRW auch hier zur Folge, dass vorrangig Krefelder Schülerinnen und Schüler die gewünschten Plätze an den Krefelder Realschulen erhalten. Stellungnahme der Schulformsprecherin der Realschulen: Die noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen Krefelds begrüßen die geplante Inanspruchnahme des § 46 (6) Schulgesetz NRW, da sie die Aufnahmekapazität der Realschulen – nicht nur in den Klassen 5, sondern auch in den Klassen 7, 8 und 9 - als erschöpft ansehen, so die Sprecherin der Realschulen, Frau Eißing-Schroers (siehe Anlage). Es wird in der Stellungnahme gebeten, zu bedenken, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums in Krefeld bei einem Schulformwechsel in der Regel auch eine Realschule in Krefeld besuchen möchten. Die Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW würde auch in den höheren Klassen - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - greifen. Daher könnten auch die höheren Jahrgänge, insbesondere die 7. Klassen der Realschulen im Hinblick auf die Beschulung im Hauptschulbildungsgang nach § 132 c Schulgesetz NRW, entlastet werden. Stellungnahmen der umliegenden Gemeinden: Da ein entsprechender Beschluss über die Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW der Bezirksregierung nicht angezeigt werden muss und die Stadt Krefeld bisher in keinem Fall in eine entsprechende Beschlussfassung umliegender Schulträger einbezogen wurde, ist hier nicht abschließend bekannt, in welchen umliegenden Städten § 46 (6) SchulG NRW für eine oder mehrere Schulformen angewendet wird. Zumindest wurden in den Städten Kempen, Meerbusch, Neuss und Düsseldorf entsprechende Beschlüsse teils für einzelne Schulformen, teils auch für alle weiterführenden Schulformen gefasst. Insbesondere größere Städte wie Köln, Düsseldorf und Bonn haben bereits kurz nach der Einführung des § 46 (6) SchulG NRW hiervon Gebrauch gemacht. In Bonn wurde ein Beschluss sogar für Grundschulen gefasst. Allen umliegenden Kommunen wurde nunmehr Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Rückmeldungen gingen aus den Städten Kempen, Moers, Duisburg, Neukirchen-Vluyn und Meerbusch ein (siehe Anlagen). In keiner Rückmeldung wurden grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des § 46 (6) Schulgesetz NRW geäußert. Aus Neukirchen-Vluyn wurde mitgeteilt, dass bezüglich der Gymnasien keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der Realschulen wurde darauf hingewiesen, dass die dort einzige Realschule ausläuft. Für die aus Neukirchen-Vluyn kommenden Schülerinnen und Schüler, die eine Realschule in Krefeld besuchen möchten, würde eine Abweisung gemäß § 46 (6) SchulG NRW damit ohnehin nicht mehr in Betracht kommen. Aus Meerbusch wird ebenfalls Verständnis für die Beschlussfassung gezeigt. Hier wird § 46 (6) Schulgesetz bei der Schulform Gesamtschule bereits angewendet. Es wird die Befürchtung geäußert, dass in Krefeld die Aufnahmekapazitäten der Gymnasien und Realschulen verringert werden könnten und dadurch möglicherweise gar keine Aufnahmen aus Meerbusch mehr möglich wären. Eine Reduzierung der Aufnahmekapazitäten ist seitens der Stadt Krefeld jedoch nicht beabsichtigt. Generell wird erwartet, dass die Interessen der Einwohner beider Städte in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Damit dies auch zukünftig gewährleistet bleibt, wird von dort vorgeschlagen, diesbezüglich in Ergänzung des Beschlusses eine entsprechende Verabredung zu treffen. Auf das Ansinnen wird die Schulverwaltung in geeigneter Weise reagieren. Es kann damit wohl insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit der Beschränkung bei Anmeldeüberhängen durchaus auch von den umliegenden Kommunen gesehen wird. Abschließend verbleibt die Schulverwaltung daher bei ihrer Empfehlung, von der Regelung des § 46 (6) Schulgesetz NRW nach den Gesamtschulen nunmehr für alle weiterführenden Schulen Krefelds Gebrauch zu machen und entsprechend zu beschließen. Verfahren bei der Ablehnung auswärtiger Schüler: Es sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung nur dann erfolgt, wenn der auswärtige Schüler oder die auswärtige Schülerin eine Schule gleicher Schulform an seinem Wohnort vorfindet. Nur diese Kinder werden gemäß dem zu fassenden Beschluss abgelehnt, sofern die Anmeldekapazitäten überschritten sind. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen aus Krefeld hierbei bereits für sich allein die Aufnahmekapazität an einzelnen Schulen, wird das Auswahlverfahren nach den Kriterien der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO SI) ausschließlich unter den Krefelder Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des Koordinierungsverfahrens zunächst die Krefelder Kinder sowie die Auswärtigen, die in ihrem Heimatort ggf. keine Schule der gewünschten Schulform vorfinden, versorgt werden. Sollten danach noch Kapazitäten vorhanden sein, können auch Auswärtige aus den Gemeinden mit einem entsprechenden Schulangebot aufgenommen werden. Hierzu führt der Schulleiter ein Auswahlverfahren nach den o.g. Kriterien der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO-S I) durch (siehe Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW, Randziffer 23).