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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:32
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Sachlage:
Die Schulverwaltung hat dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung in der Sitzung vom
06.09.2017 empfohlen, von der Regelung des § 46 (6) Schulgesetz NRW nunmehr auch für
die weiterführenden Schulformen „Gymnasium“ und „Realschule“ Gebrauch zu machen.
Begründet wurde dies für die Gymnasien mit der aktuellen Entwicklung dieser Schulform
und der Annahme, dass die Aufnahmekapazität zeitweilig möglicherweise an den Krefelder
Gymnasien überstiegen werden könnte. Im Zuge der Gleichbehandlung sollte die Regelung
nach Ansicht der Schulverwaltung auch für die Realschule und damit für alle
weiterführenden Schulen getroffen werden. In der Sitzung vom 08.11.2016 war bereits eine
Beschlussfassung für die Schulform „Gesamtschule“ erfolgt (Vorlage 3269/16). Diese
Regelung kam erstmalig zum Anmeldeverfahren 2017/2018 zum Tragen.
Voraussetzung zur Anwendung des § 46 (6) ist nach dem Schulgesetz zum einen, dass die
Aufnahmekapazität der hiesigen Schule erschöpft ist und zum anderen, dass dem
auswärtigen Schüler oder der Schülerin der Besuch einer Schule der gleichen Schulform in
der eigenen Gemeinde möglich wäre. Eine Abweisung einer auswärtigen Schülerin oder
eines Schülers kommt damit ausschließlich nur dann in Betracht, wenn beide
Voraussetzungen - Anmeldeüberhang und Möglichkeit des Schulbesuchs gleicher Schulform
in der eigenen Gemeinde - gegeben sind.
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat die Schulverwaltung nach Beratung
beauftragt, für die nächstfolgende Sitzung und die anschließende Sitzung des Rates eine
Beschlussfassung zur Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW für die Schulform
„Gymnasium“ und „Realschule“ vorzubereiten. Die Regelung soll für die Gymnasien und
Realschulen ab dem Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/2019 und dann fortlaufend
gelten. Vor einem abschließenden Beschluss sollte den betroffenen Schulformen
Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen.
In der Sitzung vom 06.09.2017 war die Befürchtung geäußert worden, die Anwendung des §
46 (6) Schulgesetz NRW könne die interkommunale Zusammenarbeit beeinträchtigen. Daher
wurde auch den umliegenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die
Anhörungen sind zwischenzeitlich erfolgt.
Die wesentlichen Änderungen zur Vorlage 4246/17 sind im Folgenden kursiv gedruckt.
In der Ausschusssitzung kam zudem die Frage auf, wie viele auswärtige Schülerinnen und
Schüler für den Schulbesuch nach Krefeld ein- und wie viele Krefelder Schülerinnen und
Schüler auspendeln. Hierzu liegen der Schulverwaltung für das Schuljahr 2015/2016 folgende
Daten1 vor:
Einpendler 2015/2016
im Jahrgang 5: 248
im Jahrgang 6: 195
Auspendler 2015/2016
im Jahrgang 5: 64
im Jahrgang 6: 78
Weitergehende Informationen zu § 46 (6) Schulgesetz NRW:
Die Regelung, die mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 2014 eingeführt wurde,
entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände und geht auf eine
1
Datenquelle IT.NRW.de
Initiative des Städte- und Gemeindebundes zurück (befürwortende Stellungnahmen zum
Gesetzesentwurf vom Landkreistag NRW und vom Städte- und Gemeindebund, siehe Anlage).
Die Neufassung des §46 (6) war aufgrund eines Urteils des OVG notwendig geworden,
nachdem die bis dahin geltende Regelung, die bis dato so ausgelegt worden war, das
Auswärtige unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden konnten, vom OVG als zu
diesem Zweck nicht hinreichend bewertet worden war. Die Fraktionen von SPD, CDU und
Bündnis90/Die Grünen führten in der Begründung zum Gesetzentwurf aus
(Landtagsdrucksache 16/4807):
„Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und
Bildung und der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen,
schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter
zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den
bestehenden Schulformen zu wählen (ständige Rechtsprechung des OVG Münster,
Beschlüsse vom 8. August 1994 -19 B 1459/94, zuletzt Urteil vom 21.02.2013 - 19 A
160/12 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat ausgeführt, die bisherige
Formulierung des § 46 Absatz 5 sei als „relatives Aufnahmeverweigerungsverbot“
gedeutet worden, mit dem der Landesgesetzgeber auswärtige mit
gemeindeansässigen Schülerinnen und Schülern habe gleichstellen wollen. Die
landesweit seit Jahrzenten geübte Praxis, im Umkehrschluss aus der Formulierung des
bisherigen Absatzes 5, ortsfremde Kinder abzuweisen, wenn diese in der
Heimatgemeinde ein der gewünschten Schulform entsprechendes Angebot vorfinden,
verkehre die gesetzgeberische Intention in ihr Gegenteil. Die Einordnung als
Aufnahmeverweigerungsgrund widerspreche dem Wortlaut und dem Vorbehalt des
Gesetzes. Der Umkehrschluss sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt,
dass ein auswärtiger Schüler in seiner Wohnsitzgemeinde eine Schule der gleichen
Schulform vorfinde, absichtlich ungeregelt gelassen, da die Schulformwahlfreiheit in
diesem Fall nicht betroffen sei. Daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen
werden, er habe dem Schulleiter die Befugnis einräumen wollen, auswärtige
Schülerinnen und Schüler wegen ihres Wohnsitzes abzulehnen. Gemeinden müssten
daher bei ihrer Schulentwicklungsplanung auch das Bedürfnis auswärtiger Kinder
einbeziehen (OVG Münster, Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12).
Gemeinden schaffen Schulen in Ausübung des Rechts der kommunalen
Selbstverwaltung aus Art. 28 Absatz 2 Grundgesetz und Art. 78 Landesverfassung als
Einrichtungen für ihre Einwohner im Sinne von § 8 Gemeindeordnung. Die aus der
Rechtsprechung des OVG Münster folgende Verpflichtung zur Berücksichtigung von
Kindern aus anderen Gemeinden kann zu einer Überdehnung der gemeindlichen
Leistungsfähigkeit führen. Die Änderung des Schulgesetzes greift eine Anregung der
kommunalen Spitzenverbände auf. Sie nimmt auf das kommunale
Selbstverwaltungsrecht Rücksicht, begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit
darauf, dass nur im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung notwendigen
Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme gemeindeeigener Kinder erfolgen
kann. Dadurch wird eine angemessene Rücksichtnahme auf das Bildungs- und
Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass der Schulträger
zusätzliche Kapazitäten schaffen muss.“
Die Planung der Schullandschaft unterliegt durch Veränderungen wie Schließung der
Hauptschulen, Errichtung der 5. Gesamtschule und nicht zuletzt durch die
Zuwanderungssituation auch in Krefeld gewissen Unsicherheiten. Daher ist es erforderlich,
zunächst den Schulbedarf der eigenen Kommune decken zu können. Eben diese „Stärkung
des Grundsatzes, dass Schulträger zunächst ein Bedürfnis in ihrem Gebiet zu befriedigen
haben“, möchte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 (6) SchulG NRW auch
erreichen (vgl. Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz
NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, Kommentarteil K §46, Seite 8).
Übersicht der Krefelder Schulen:
Zusammengestellt wurden die Wohnortdaten aus den Schuljahren 2012/2013 und
2015/2016 – 2017/2018; relevant sind hier die 5. Schuljahre der weiterführenden Schulen.
Zu den bereits aus der oben genannten Vorlage bekannten Zahlen liegen nun auch Angaben
aus dem Anmeldeverfahren 2017/2018 vor, so dass auch ganz aktuelle Daten analysiert
werden können.
In den Übersichten geht aus den beiden oberen Spalten hervor, ob überhaupt übersteigende
Anmeldungen vorlagen (1. Voraussetzung: Erschöpfung der Aufnahmekapazität). Des
Weiteren ist ersichtlich, in welchen Nachbarkommunen die auswärtigen Kinder wohnen.
Soweit auf eine eigene Schule gleicher Schulform verwiesen werden könnte, ist die
entsprechende Spalte grau unterlegt (2. Voraussetzung: Verweis auf eine eigene Schule
möglich).
Entwicklung an den städtischen Gymnasien:
Die Zahlen an den Gymnasien stellen sich wie folgt dar:
Arndt-Gymnasium
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Willich
Tönisvorst
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
50
73
68
57
58
84
80
64
2
0
2
2
1
2
1
2
Gymnasium am Moltkeplatz
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
62
96
86
112
65
91
90
114
0
0
2
0
Moers
1
Düsseldorf
1
Gymnasium am Stadtpark
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
88
91
4
86
86
2
95
87
5
85
88
2
Duisburg
4
2
5
2
Gymnasium Fabritianum
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Duisburg
Meerbusch
Düsseldorf
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
128
107
126
122
128
112
125
122
26
30
26
46
12
10
4
10
14
20
21
36
1
Gymnasium Horkesgath
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Düsseldorf
Tönisvorst
Kempen
Rheurdt
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
94
91
84
75
97
95
85
75
5
2
0
2
1
0
4
1
0
1
1
1
Gymnasium Maria-Sibylla-Merian
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Meerbusch
*Korrektur zur Vorlage 4246/17
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
137
144
135
144
135
144
116
141
15
26
15
25
15
25
14
19*
Gymnasium Ricarda-Huch
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Kempen
Essen
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
95
98
61
88
96
90
60
90
2
0
0
0
1
1
Auch wenn in der Vergangenheit einzelne Gymnasien Ablehnungen aussprechen mussten,
konnte der Schulformwunsch „Gymnasium“ immer erfüllt werden, weil an anderen Schulen
noch Kapazitäten vorhanden waren.
Im Schuljahr 2016/17 wurden 812 Schülerinnen und Schüler in insgesamt 28 fünften Klassen
der Gymnasien beschult. An einigen Schulen werden die vorhandenen Kapazitäten aktuell
nicht vollständig ausgelastet.
Mit der Schließung des Fichte-Gymnasiums werden rechnerisch 3 Züge wegfallen. Die
Kapazität an den Gymnasien (inkl. Marienschule) reduziert sich von 31 (aktuell nicht
ausgelasteten) auf 28 Züge. Die Aufnahmekapazität der Gymnasien beträgt damit 2017/2018
unter Berücksichtigung der Begrenzungen des Gemeinsamen Lernens rechnerisch noch 876
Schulplätze und wird sich zum Schuljahr 2018/2019 auf 789 reduzieren.
Auf der Grundlage des Durchschnitts der Schülerzahlen und der Meldedaten der letzten fünf
Jahre werden ab dem Schuljahr 2017/2018 – 2022/2023 an den Gymnasien folgende
Schülerzahlen prognostiziert2:
Schuljahr 2017/2018: 843
Schuljahr 2018/2019: 855
Schuljahr 2019/2020: 868
Schuljahr 2020/2021: 876
Schuljahr 2021/2022: 855
Bei der Berechnung der zukünftigen Aufnahmekapazität von rechnerisch 789 zunächst
unberücksichtigt sind die Schulplätze, die von den Schulleitungen durch Mehraufnahme von
Schülerinnen und Schülern geschaffen werden (vgl. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG
NRW). Da diese Plätze faktisch aber bestehen, erhöht sich die Zahl der Gymnasialplätze um
durchschnittlich insgesamt 20 auf 809.
Bei der Prognose wurde zunächst die bisherige Gymnasialquote der Grundschulkinder
fortgeschrieben. Tatsächlich entspricht es aber den bisherigen Erfahrungen, dass diese in der
Gruppe der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler etwas unterdurchschnittlich ist. Es
kann daher wohl davon ausgegangen werden, dass die Schulform Gymnasium zumindest
vorübergehend von den Grundschülern nicht im gleichen Maße wie bisher nachgefragt
werden wird. Vermutlich werden die Gesamtschulen wieder mehr Zulauf haben.
Insofern geht die Verwaltung davon aus, dass die Anzahl der Gymnasialplätze trotz
Schließung des Fichte-Gymnasiums durch Bildung einer vierten Eingangsklasse am ArndtGymnasium 2018/2019 zunächst noch annähernd bedarfsdeckend sein wird. Über die
zukünftige Zügigkeit des neuen Arndt-Gymnasiums soll im Laufe des Schuljahres 2017/2018
eine Beschlussfassung herbeigeführt werden (vgl. Vorlage 4225/17).
Welche Auswirkungen die von der neuen Landesregierung bisher nur mündlich angekündigte
Wiedereinführung des 9-jährigen Bildungsgangs am Gymnasium ab 2019/20 für dessen
Attraktivität haben wird, ist jedoch aktuell vollkommen ungewiss.
2
Hierbei wurde die zukünftige Verteilung der Schülerschaft weiter angenommen wie im Schuljahr 2016/2017,
in der sich die Schullandschaft mit der Gründung der 5. Gesamtschule zuletzt nochmals gravierend veränderte.
Zudem ist anzumerken, dass sich die Prognoseberechnung ändert, wenn bei keiner Schulform Überhänge zu
verzeichnen sind. Es wird, aus den weiter unten erläuterten Gründen, zunächst davon ausgegangen, dass es in
den nächsten Jahren wieder einen Überhang an den Gesamtschulen geben wird und die bisherige
Berechnungsweise der Prognosen beibehalten.
Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW für die Schulform Gymnasium:
Die Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW auch für die Schulform Gymnasium gibt die
Möglichkeit, kurzfristig Schulplätze zu schaffen, bzw. zukünftig vorrangig für Krefelder
Schülerinnen und Schüler vorzuhalten.
In den vergangenen Jahren wurden in folgender Größenordnung Schülerinnen und Schüler
an den städtischen Gymnasien aufgenommen, die grundsätzlich auf Gymnasien in ihren
Heimatorten hätten verwiesen werden können, wenn die Aufnahmekapazitäten
überschritten gewesen wären:
Arndt-Gymnasium
Gymnasium am Moltkeplatz
Gymnasium am Stadtpark
Gymnasium Fabritianum
Gymnasium Horkesgath
MSM-Gymnasium
Ricarda-Huch-Gymnasium
gesamt
2012
2
0
4
26
5
15
2
2015
0
0
2
30
2
26
0
2016
2
2
5
26
0
15
0
2017
2
0
2
46
2
19
0
54
60
50
77
Davon ausgehend, dass die Aufnahmekapazität zukünftig an den Krefelder Gynnasien
insgesamt überstiegen werden wird, könnten mit der Anwendung von § 46 (6) SchulG NRW
für Krefelder Schülerinnen und Schüler voraussichtlich im Schnitt gut 50 Gymnasialplätze
geschaffen werden.
Im Rahmen der Kapazitäten können vorhandene Schulplätze, die nicht von Krefelder Kindern
genutzt werden, selbstverständlich auch weiterhin an Auswärtige vergeben werden.
Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien:
Seitens der Gymnasien besteht Verständnis für die Absicht des Schulträgers von der Regelung
Gebrauch zu machen, obgleich es nach Ansicht der Gymnasien bedauerlich ist, dass
möglicherweise Abweisungen gegenüber Schülerinnen und Schülern auszusprechen sind, die
das Schulprofil bestimmter Schulen bisher sehr gestärkt haben. Es wird seitens der
Gymnasien gewünscht, in die Verteilung der Plätze für auswärtige Schülerinnen und Schüler
mit eingebunden zu werden (Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien, Herrn
Seth, siehe Anlage). Im Rahmen der Koordinierungsgespräche wird eine Verteilung der
Schülerinnen und Schüler nach Erst- und weiteren Schulwünschen erfolgen, um möglichst
vielen Schülerinnen und Schülern den Erstwunsch einer Schule zu ermöglichen. Hierbei
werden die betroffenen Schulen und auch die umliegenden Schulen beteiligt werden (siehe
Vorlage Anmeldeverfahren SEK I (Vorlage 4225/17).
Entwicklung an den städtischen Realschulen:
Die Situation an den noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen stellt sich wie folgt dar:
Albert-Schweitzer-Realschule
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Tönisvorst
Duisburg
Willich
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
41
53
96
74
57
68
96
89
2
1
0
1
1
1
Freiherr-vom-Stein-Realschule
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Meerbusch
Tönisvorst
Duisburg
Willich
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
66
100
108
128
79
105
104
108
2
4
3
1
1
1
3
1
1
1
Realschule Horkesgath
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Tönisvorst
Herford
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
127
109
139
106
157
111
140
108
3
5
4
3
5
3
1
Bei den Realschulen wurde die Aufnahmekapazität erstmalig im Anmeldeverfahren für das
Schuljahr 2016/2017 und im anschließenden Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2017/2018
überschritten.
Inanspruchnahme des § 46 (6) für die Schulform Realschule:
Zwar werden die Krefelder Realschulen nur von wenigen Auswärtigen besucht, die ein
vergleichbares Angebot auch in ihrer eigenen Gemeinde wahrnehmen könnten; insgesamt
hätten in 2016/2017 4 und in 2017/2018 5 auswärtige Schülerinnen und Schüler abgewiesen
werden können. Trotzdem hätte die Anwendung des § 46 (6) SchulG NRW auch hier zur
Folge, dass vorrangig Krefelder Schülerinnen und Schüler die gewünschten Plätze an den
Krefelder Realschulen erhalten.
Stellungnahme der Schulformsprecherin der Realschulen:
Die noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen Krefelds begrüßen die geplante
Inanspruchnahme des § 46 (6) Schulgesetz NRW, da sie die Aufnahmekapazität der
Realschulen – nicht nur in den Klassen 5, sondern auch in den Klassen 7, 8 und 9 - als
erschöpft ansehen, so die Sprecherin der Realschulen, Frau Eißing-Schroers (siehe Anlage). Es
wird in der Stellungnahme gebeten, zu bedenken, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler
eines Gymnasiums in Krefeld bei einem Schulformwechsel in der Regel auch eine Realschule
in Krefeld besuchen möchten. Die Anwendung des
§ 46 (6) Schulgesetz NRW würde auch in den höheren Klassen - bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen - greifen. Daher könnten auch die höheren Jahrgänge, insbesondere die 7.
Klassen der Realschulen im Hinblick auf die Beschulung im Hauptschulbildungsgang nach §
132 c Schulgesetz NRW, entlastet werden.
Stellungnahmen der umliegenden Gemeinden:
Da ein entsprechender Beschluss über die Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW der
Bezirksregierung nicht angezeigt werden muss und die Stadt Krefeld bisher in keinem Fall in
eine entsprechende Beschlussfassung umliegender Schulträger einbezogen wurde, ist hier
nicht abschließend bekannt, in welchen umliegenden Städten § 46 (6) SchulG NRW für eine
oder mehrere Schulformen angewendet wird. Zumindest wurden in den Städten Kempen,
Meerbusch, Neuss und Düsseldorf entsprechende Beschlüsse teils für einzelne Schulformen,
teils auch für alle weiterführenden Schulformen gefasst. Insbesondere größere Städte wie
Köln, Düsseldorf und Bonn haben bereits kurz nach der Einführung des § 46 (6) SchulG NRW
hiervon Gebrauch gemacht. In Bonn wurde ein Beschluss sogar für Grundschulen gefasst.
Allen umliegenden Kommunen wurde nunmehr Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten
Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Rückmeldungen gingen aus den Städten Kempen,
Moers, Duisburg, Neukirchen-Vluyn und Meerbusch ein (siehe Anlagen). In keiner
Rückmeldung wurden grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des § 46 (6)
Schulgesetz NRW geäußert. Aus Neukirchen-Vluyn wurde mitgeteilt, dass bezüglich der
Gymnasien keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der Realschulen wurde darauf
hingewiesen, dass die dort einzige Realschule ausläuft. Für die aus Neukirchen-Vluyn
kommenden Schülerinnen und Schüler, die eine Realschule in Krefeld besuchen möchten,
würde eine Abweisung gemäß § 46 (6) SchulG NRW damit ohnehin nicht mehr in Betracht
kommen.
Aus Meerbusch wird ebenfalls Verständnis für die Beschlussfassung gezeigt. Hier wird § 46
(6) Schulgesetz bei der Schulform Gesamtschule bereits angewendet. Es wird die
Befürchtung geäußert, dass in Krefeld die Aufnahmekapazitäten der Gymnasien und
Realschulen verringert werden könnten und dadurch möglicherweise gar keine Aufnahmen
aus Meerbusch mehr möglich wären. Eine Reduzierung der Aufnahmekapazitäten ist seitens
der Stadt Krefeld jedoch nicht beabsichtigt. Generell wird erwartet, dass die Interessen der
Einwohner beider Städte in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. Damit dies auch
zukünftig gewährleistet bleibt, wird von dort vorgeschlagen, diesbezüglich in Ergänzung des
Beschlusses eine entsprechende Verabredung zu treffen. Auf das Ansinnen wird die
Schulverwaltung in geeigneter Weise reagieren.
Es kann damit wohl insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit der
Beschränkung bei Anmeldeüberhängen durchaus auch von den umliegenden Kommunen
gesehen wird. Abschließend verbleibt die Schulverwaltung daher bei ihrer Empfehlung, von
der Regelung des § 46 (6) Schulgesetz NRW nach den Gesamtschulen nunmehr für alle
weiterführenden Schulen Krefelds Gebrauch zu machen und entsprechend zu beschließen.
Verfahren bei der Ablehnung auswärtiger Schüler:
Es sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung nur dann erfolgt,
wenn der auswärtige Schüler oder die auswärtige Schülerin eine Schule gleicher Schulform
an seinem Wohnort vorfindet. Nur diese Kinder werden gemäß dem zu fassenden Beschluss
abgelehnt, sofern die Anmeldekapazitäten überschritten sind.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen aus Krefeld hierbei bereits für sich allein die
Aufnahmekapazität an einzelnen Schulen, wird das Auswahlverfahren nach den Kriterien der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO SI) ausschließlich unter den Krefelder Schülerinnen
und Schülern durchgeführt.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des Koordinierungsverfahrens zunächst die Krefelder
Kinder sowie die Auswärtigen, die in ihrem Heimatort ggf. keine Schule der gewünschten
Schulform vorfinden, versorgt werden. Sollten danach noch Kapazitäten vorhanden sein,
können auch Auswärtige aus den Gemeinden mit einem entsprechenden Schulangebot
aufgenommen werden. Hierzu führt der Schulleiter ein Auswahlverfahren nach den o.g.
Kriterien der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO-S I) durch (siehe Schulrechtshandbuch
Nordrhein-Westfalen, Kommentar zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW, Randziffer 23).