Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:32
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.09.2017
Nr.
4246 /17/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
19.10.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung für die Krefelder Gymnasien
hier: Abweisung auswärtiger Schülerinnen und Schüler bei Anmeldeüberhängen
gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW (Schulformen Gymnasium und Realschule)
Beschlussentwurf:
1. Es wird beschlossen, dass gemäß § 46 (6) Schulgesetz NRW an den städtischen Gymnasien und
Realschulen bei Überschreitung der Aufnahmekapazität diejenigen Schülerinnen und Schüler
abzulehnen sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können. Diese Regelung soll ab dem Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2018/2019 und dann fortlaufend gelten.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4246 /17/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Sachlage:
Die Schulverwaltung hat dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung in der Sitzung vom
06.09.2017 empfohlen, von der Regelung des § 46 (6) Schulgesetz NRW nunmehr auch für die
weiterführenden Schulformen „Gymnasium“ und „Realschule“ Gebrauch zu machen. Begründet
wurde dies für die Gymnasien mit der aktuellen Entwicklung dieser Schulform und der Annahme,
dass die Aufnahmekapazität zeitweilig möglicherweise an den Krefelder Gymnasien überstiegen
werden könnte. Im Zuge der Gleichbehandlung sollte die Regelung nach Ansicht der Schulverwaltung auch für die Realschule und damit für alle weiterführenden Schulen getroffen werden.
In der Sitzung vom 08.11.2016 war bereits eine Beschlussfassung für die Schulform „Gesamtschule“ erfolgt (Vorlage 3269/16). Diese Regelung kam erstmalig zum Anmeldeverfahren
2017/2018 zum Tragen.
Voraussetzung zur Anwendung des § 46 (6) ist nach dem Schulgesetz zum einen, dass die Aufnahmekapazität der hiesigen Schule erschöpft ist und zum anderen, dass dem auswärtigen Schüler oder der Schülerin der Besuch einer Schule der gleichen Schulform in der eigenen Gemeinde
möglich wäre. Eine Abweisung einer auswärtigen Schülerin oder eines Schülers kommt damit
ausschließlich nur dann in Betracht, wenn beide Voraussetzungen - Anmeldeüberhang und Möglichkeit des Schulbesuchs gleicher Schulform in der eigenen Gemeinde - gegeben sind.
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat die Schulverwaltung nach Beratung beauftragt,
für die nächstfolgende Sitzung und die anschließende Sitzung des Rates eine Beschlussfassung
zur Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW für die Schulform „Gymnasium“ und „Realschule“
vorzubereiten. Die Regelung soll für die Gymnasien und Realschulen ab dem Anmeldeverfahren
für das Schuljahr 2018/2019 und dann fortlaufend gelten. Vor einem abschließenden Beschluss
sollte den betroffenen Schulformen Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen.
In der Sitzung vom 06.09.2017 war die Befürchtung geäußert worden, die Anwendung des § 46
(6) Schulgesetz NRW könne die interkommunale Zusammenarbeit beeinträchtigen. Daher wurde
auch den umliegenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungen
sind zwischenzeitlich erfolgt.
Die wesentlichen Änderungen zur Vorlage 4246/17 sind im Folgenden kursiv gedruckt.
In der Ausschusssitzung kam zudem die Frage auf, wie viele auswärtige Schülerinnen und Schüler
für den Schulbesuch nach Krefeld ein- und wie viele Krefelder Schülerinnen und Schüler auspendeln. Hierzu liegen der Schulverwaltung für das Schuljahr 2015/2016 folgende Daten1 vor:
Einpendler 2015/2016
Auspendler 2015/2016
im Jahrgang 5: 248
im Jahrgang 5: 64
im Jahrgang 6: 195
im Jahrgang 6: 78
Weitergehende Informationen zu § 46 (6) Schulgesetz NRW:
Die Regelung, die mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 2014 eingeführt wurde, entsprach dem ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände und geht auf eine Initiative des Städte- und Gemeindebundes zurück (befürwortende Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vom Landkreistag NRW und vom Städte- und Gemeindebund, siehe Anlage).
1
Datenquelle IT.NRW.de
Begründung
Seite 3
Die Neufassung des §46 (6) war aufgrund eines Urteils des OVG notwendig geworden, nachdem
die bis dahin geltende Regelung, die bis dato so ausgelegt worden war, das Auswärtige unter
bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden konnten, vom OVG als zu diesem Zweck nicht
hinreichend bewertet worden war. Die Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis90/Die Grünen führten in der Begründung zum Gesetzentwurf aus (Landtagsdrucksache 16/4807):
„Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung
und der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen, schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein
und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen
(ständige Rechtsprechung des OVG Münster, Beschlüsse vom 8. August 1994 -19 B
1459/94, zuletzt Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat ausgeführt, die bisherige Formulierung des § 46 Absatz 5 sei als „relatives Aufnahmeverweigerungsverbot“ gedeutet worden, mit dem der Landesgesetzgeber auswärtige mit gemeindeansässigen Schülerinnen und Schülern habe gleichstellen wollen. Die
landesweit seit Jahrzenten geübte Praxis, im Umkehrschluss aus der Formulierung des
bisherigen Absatzes 5, ortsfremde Kinder abzuweisen, wenn diese in der Heimatgemeinde
ein der gewünschten Schulform entsprechendes Angebot vorfinden, verkehre die gesetzgeberische Intention in ihr Gegenteil. Die Einordnung als Aufnahmeverweigerungsgrund
widerspreche dem Wortlaut und dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Umkehrschluss sei unzulässig. Der Gesetzgeber habe den Sachverhalt, dass ein auswärtiger Schüler in seiner
Wohnsitzgemeinde eine Schule der gleichen Schulform vorfinde, absichtlich ungeregelt gelassen, da die Schulformwahlfreiheit in diesem Fall nicht betroffen sei. Daraus könne nicht
der Umkehrschluss gezogen werden, er habe dem Schulleiter die Befugnis einräumen wollen, auswärtige Schülerinnen und Schüler wegen ihres Wohnsitzes abzulehnen. Gemeinden müssten daher bei ihrer Schulentwicklungsplanung auch das Bedürfnis auswärtiger
Kinder einbeziehen (OVG Münster, Urteil vom 21.02.2013 - 19 A 160/12).
Gemeinden schaffen Schulen in Ausübung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung
aus Art. 28 Absatz 2 Grundgesetz und Art. 78 Landesverfassung als Einrichtungen für ihre
Einwohner im Sinne von § 8 Gemeindeordnung. Die aus der Rechtsprechung des OVG
Münster folgende Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kindern aus anderen Gemeinden kann zu einer Überdehnung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit führen. Die Änderung des Schulgesetzes greift eine Anregung der kommunalen Spitzenverbände auf. Sie
nimmt auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht Rücksicht, begrenzt jedoch die Abweisungsmöglichkeit darauf, dass nur im Falle eines wegen Kapazitätsüberschreitung notwendigen Auswahlverfahrens eine bevorzugte Aufnahme gemeindeeigener Kinder erfolgen kann. Dadurch wird eine angemessene Rücksichtnahme auf das Bildungs- und Erziehungsrecht der gemeindefremden Kinder erreicht, ohne dass der Schulträger zusätzliche
Kapazitäten schaffen muss.“
Die Planung der Schullandschaft unterliegt durch Veränderungen wie Schließung der Hauptschulen, Errichtung der 5. Gesamtschule und nicht zuletzt durch die Zuwanderungssituation auch in
Krefeld gewissen Unsicherheiten. Daher ist es erforderlich, zunächst den Schulbedarf der eigenen Kommune decken zu können. Eben diese „Stärkung des Grundsatzes, dass Schulträger zunächst ein Bedürfnis in ihrem Gebiet zu befriedigen haben“, möchte der Gesetzgeber mit der
Einführung des § 46 (6) SchulG NRW auch erreichen (vgl. Schulrechtshandbuch NordrheinWestfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften,
Kommentarteil K §46, Seite 8).
Begründung
Seite 4
Übersicht der Krefelder Schulen:
Zusammengestellt wurden die Wohnortdaten aus den Schuljahren 2012/2013 und 2015/2016 –
2017/2018; relevant sind hier die 5. Schuljahre der weiterführenden Schulen. Zu den bereits aus
der oben genannten Vorlage bekannten Zahlen liegen nun auch Angaben aus dem Anmeldeverfahren 2017/2018 vor, so dass auch ganz aktuelle Daten analysiert werden können.
In den Übersichten geht aus den beiden oberen Spalten hervor, ob überhaupt übersteigende
Anmeldungen vorlagen (1. Voraussetzung: Erschöpfung der Aufnahmekapazität). Des Weiteren
ist ersichtlich, in welchen Nachbarkommunen die auswärtigen Kinder wohnen. Soweit auf eine
eigene Schule gleicher Schulform verwiesen werden könnte, ist die entsprechende Spalte grau
unterlegt (2. Voraussetzung: Verweis auf eine eigene Schule möglich).
Entwicklung an den städtischen Gymnasien:
Die Zahlen an den Gymnasien stellen sich wie folgt dar:
Arndt-Gymnasium
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Willich
Tönisvorst
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
50
73
68
57
58
84
80
64
2
0
2
2
1
2
1
2
Gymnasium am Moltkeplatz
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
62
96
86
112
65
91
90
114
0
0
2
0
Moers
1
Düsseldorf
1
Gymnasium am Stadtpark
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Duisburg
Gymnasium Fabritianum
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Duisburg
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
88
86
95
85
91
86
87
88
4
2
5
2
4
2
5
2
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
128
107
126
122
128
112
125
122
26
30
26
46
12
10
4
10
Begründung
Meerbusch
Düsseldorf
Seite 5
14
20
21
1
36
Gymnasium Horkesgath
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Düsseldorf
Tönisvorst
Kempen
Rheurdt
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
94
91
84
75
97
95
85
75
5
2
0
2
1
0
4
1
0
1
1
1
Gymnasium Maria-Sibylla-Merian
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Meerbusch
*Korrektur zur Vorlage 4246/17
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
137
144
135
144
135
144
116
141
15
26
15
25
15
25
14
19*
Gymnasium Ricarda-Huch
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Kempen
Essen
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
95
98
61
88
96
90
60
90
2
0
0
0
1
1
Auch wenn in der Vergangenheit einzelne Gymnasien Ablehnungen aussprechen mussten, konnte der Schulformwunsch „Gymnasium“ immer erfüllt werden, weil an anderen Schulen noch Kapazitäten vorhanden waren.
Im Schuljahr 2016/17 wurden 812 Schülerinnen und Schüler in insgesamt 28 fünften Klassen der
Gymnasien beschult. An einigen Schulen werden die vorhandenen Kapazitäten aktuell nicht vollständig ausgelastet.
Mit der Schließung des Fichte-Gymnasiums werden rechnerisch 3 Züge wegfallen. Die Kapazität
an den Gymnasien (inkl. Marienschule) reduziert sich von 31 (aktuell nicht ausgelasteten) auf 28
Züge. Die Aufnahmekapazität der Gymnasien beträgt damit 2017/2018 unter Berücksichtigung
der Begrenzungen des Gemeinsamen Lernens rechnerisch noch 876 Schulplätze und wird sich
zum Schuljahr 2018/2019 auf 789 reduzieren.
Auf der Grundlage des Durchschnitts der Schülerzahlen und der Meldedaten der letzten fünf
Jahre werden ab dem Schuljahr 2017/2018 – 2022/2023 an den Gymnasien folgende Schülerzahlen prognostiziert2:
2
Hierbei wurde die zukünftige Verteilung der Schülerschaft weiter angenommen wie im Schuljahr 2016/2017, in der sich die Schullandschaft mit der Gründung der 5. Gesamtschule zuletzt
Begründung
Seite 6
Schuljahr 2017/2018: 843
Schuljahr 2018/2019: 855
Schuljahr 2019/2020: 868
Schuljahr 2020/2021: 876
Schuljahr 2021/2022: 855
Bei der Berechnung der zukünftigen Aufnahmekapazität von rechnerisch 789 zunächst unberücksichtigt sind die Schulplätze, die von den Schulleitungen durch Mehraufnahme von Schülerinnen und Schülern geschaffen werden (vgl. § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Da
diese Plätze faktisch aber bestehen, erhöht sich die Zahl der Gymnasialplätze um durchschnittlich insgesamt 20 auf 809.
Bei der Prognose wurde zunächst die bisherige Gymnasialquote der Grundschulkinder fortgeschrieben. Tatsächlich entspricht es aber den bisherigen Erfahrungen, dass diese in der Gruppe
der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler etwas unterdurchschnittlich ist. Es kann daher
wohl davon ausgegangen werden, dass die Schulform Gymnasium zumindest vorübergehend
von den Grundschülern nicht im gleichen Maße wie bisher nachgefragt werden wird. Vermutlich
werden die Gesamtschulen wieder mehr Zulauf haben.
Insofern geht die Verwaltung davon aus, dass die Anzahl der Gymnasialplätze trotz Schließung
des Fichte-Gymnasiums durch Bildung einer vierten Eingangsklasse am Arndt-Gymnasium
2018/2019 zunächst noch annähernd bedarfsdeckend sein wird. Über die zukünftige Zügigkeit
des neuen Arndt-Gymnasiums soll im Laufe des Schuljahres 2017/2018 eine Beschlussfassung
herbeigeführt werden (vgl. Vorlage 4225/17).
Welche Auswirkungen die von der neuen Landesregierung bisher nur mündlich angekündigte
Wiedereinführung des 9-jährigen Bildungsgangs am Gymnasium ab 2019/20 für dessen Attraktivität haben wird, ist jedoch aktuell vollkommen ungewiss.
Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW für die Schulform Gymnasium:
Die Inanspruchnahme des § 46 (6) SchulG NRW auch für die Schulform Gymnasium gibt die Möglichkeit, kurzfristig Schulplätze zu schaffen, bzw. zukünftig vorrangig für Krefelder Schülerinnen
und Schüler vorzuhalten.
In den vergangenen Jahren wurden in folgender Größenordnung Schülerinnen und Schüler an
den städtischen Gymnasien aufgenommen, die grundsätzlich auf Gymnasien in ihren Heimatorten hätten verwiesen werden können, wenn die Aufnahmekapazitäten überschritten gewesen
wären:
2012
2015
2016
2017
nochmals gravierend veränderte. Zudem ist anzumerken, dass sich die Prognoseberechnung ändert, wenn bei keiner Schulform Überhänge zu verzeichnen sind. Es wird, aus den weiter unten
erläuterten Gründen, zunächst davon ausgegangen, dass es in den nächsten Jahren wieder einen
Überhang an den Gesamtschulen geben wird und die bisherige Berechnungsweise der Prognosen beibehalten.
Begründung
Seite 7
Arndt-Gymnasium
Gymnasium am Moltkeplatz
Gymnasium am Stadtpark
Gymnasium Fabritianum
Gymnasium Horkesgath
MSM-Gymnasium
Ricarda-Huch-Gymnasium
2
0
4
26
5
15
2
0
0
2
30
2
26
0
2
2
5
26
0
15
0
2
0
2
46
2
19
0
gesamt
54
60
50
77
Davon ausgehend, dass die Aufnahmekapazität zukünftig an den Krefelder Gynnasien insgesamt
überstiegen werden wird, könnten mit der Anwendung von § 46 (6) SchulG NRW für Krefelder
Schülerinnen und Schüler voraussichtlich im Schnitt gut 50 Gymnasialplätze geschaffen werden.
Im Rahmen der Kapazitäten können vorhandene Schulplätze, die nicht von Krefelder Kindern
genutzt werden, selbstverständlich auch weiterhin an Auswärtige vergeben werden.
Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien:
Seitens der Gymnasien besteht Verständnis für die Absicht des Schulträgers von der Regelung
Gebrauch zu machen, obgleich es nach Ansicht der Gymnasien bedauerlich ist, dass möglicherweise Abweisungen gegenüber Schülerinnen und Schülern auszusprechen sind, die das Schulprofil
bestimmter Schulen bisher sehr gestärkt haben. Es wird seitens der Gymnasien gewünscht, in die
Verteilung der Plätze für auswärtige Schülerinnen und Schüler mit eingebunden zu werden (Stellungnahme des Schulformsprechers der Gymnasien, Herrn Seth, siehe Anlage). Im Rahmen der
Koordinierungsgespräche wird eine Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Erst- und weiteren Schulwünschen erfolgen, um möglichst vielen Schülerinnen und Schülern den Erstwunsch einer Schule zu ermöglichen. Hierbei werden die betroffenen Schulen und auch die umliegenden
Schulen beteiligt werden (siehe Vorlage Anmeldeverfahren SEK I (Vorlage 4225/17).
Entwicklung an den städtischen Realschulen:
Die Situation an den noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen stellt sich wie folgt dar:
Albert-Schweitzer-Realschule
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Tönisvorst
Duisburg
Willich
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
41
53
96
74
57
68
96
89
2
1
0
1
1
1
Freiherr-vom-Stein-Realschule
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
66
100
108
128
79
105
104
108
2
4
3
Begründung
Seite 8
Meerbusch
Tönisvorst
Duisburg
Willich
Realschule Horkesgath
Anmeldungen
Aufnahmen
davon Auswärtige
Tönisvorst
Herford
1
1
3
1
1
1
1
2012/2013 2015/2016 2016/2017 2017/2018
127
109
139
106
157
111
140
108
3
5
4
3
5
3
1
Bei den Realschulen wurde die Aufnahmekapazität erstmalig im Anmeldeverfahren für das
Schuljahr 2016/2017 und im anschließenden Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2017/2018
überschritten.
Inanspruchnahme des § 46 (6) für die Schulform Realschule:
Zwar werden die Krefelder Realschulen nur von wenigen Auswärtigen besucht, die ein vergleichbares Angebot auch in ihrer eigenen Gemeinde wahrnehmen könnten; insgesamt hätten in
2016/2017 4 und in 2017/2018 5 auswärtige Schülerinnen und Schüler abgewiesen werden können. Trotzdem hätte die Anwendung des § 46 (6) SchulG NRW auch hier zur Folge, dass vorrangig Krefelder Schülerinnen und Schüler die gewünschten Plätze an den Krefelder Realschulen
erhalten.
Stellungnahme der Schulformsprecherin der Realschulen:
Die noch in Klasse 5 aufnehmenden Realschulen Krefelds begrüßen die geplante Inanspruchnahme des § 46 (6) Schulgesetz NRW, da sie die Aufnahmekapazität der Realschulen – nicht nur in
den Klassen 5, sondern auch in den Klassen 7, 8 und 9 - als erschöpft ansehen, so die Sprecherin
der Realschulen, Frau Eißing-Schroers (siehe Anlage). Es wird in der Stellungnahme gebeten, zu
bedenken, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums in Krefeld bei einem
Schulformwechsel in der Regel auch eine Realschule in Krefeld besuchen möchten. Die Anwendung des
§ 46 (6) Schulgesetz NRW würde auch in den höheren Klassen - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - greifen. Daher könnten auch die höheren Jahrgänge, insbesondere die 7. Klassen
der Realschulen im Hinblick auf die Beschulung im Hauptschulbildungsgang nach § 132 c Schulgesetz NRW, entlastet werden.
Stellungnahmen der umliegenden Gemeinden:
Begründung
Seite 9
Da ein entsprechender Beschluss über die Anwendung des § 46 (6) Schulgesetz NRW der Bezirksregierung nicht angezeigt werden muss und die Stadt Krefeld bisher in keinem Fall in eine entsprechende Beschlussfassung umliegender Schulträger einbezogen wurde, ist hier nicht abschließend bekannt, in welchen umliegenden Städten § 46 (6) SchulG NRW für eine oder mehrere
Schulformen angewendet wird. Zumindest wurden in den Städten Kempen, Meerbusch, Neuss
und Düsseldorf entsprechende Beschlüsse teils für einzelne Schulformen, teils auch für alle weiterführenden Schulformen gefasst. Insbesondere größere Städte wie Köln, Düsseldorf und Bonn haben bereits kurz nach der Einführung des § 46 (6) SchulG NRW hiervon Gebrauch gemacht. In
Bonn wurde ein Beschluss sogar für Grundschulen gefasst.
Allen umliegenden Kommunen wurde nunmehr Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Rückmeldungen gingen aus den Städten Kempen, Moers,
Duisburg, Neukirchen-Vluyn und Meerbusch ein (siehe Anlagen). In keiner Rückmeldung wurden
grundsätzliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des § 46 (6) Schulgesetz NRW geäußert.
Aus Neukirchen-Vluyn wurde mitgeteilt, dass bezüglich der Gymnasien keine Bedenken bestehen.
Hinsichtlich der Realschulen wurde darauf hingewiesen, dass die dort einzige Realschule ausläuft.
Für die aus Neukirchen-Vluyn kommenden Schülerinnen und Schüler, die eine Realschule in Krefeld besuchen möchten, würde eine Abweisung gemäß § 46 (6) SchulG NRW damit ohnehin nicht
mehr in Betracht kommen.
Aus Meerbusch wird ebenfalls Verständnis für die Beschlussfassung gezeigt. Hier wird § 46 (6)
Schulgesetz bei der Schulform Gesamtschule bereits angewendet. Es wird die Befürchtung geäußert, dass in Krefeld die Aufnahmekapazitäten der Gymnasien und Realschulen verringert werden
könnten und dadurch möglicherweise gar keine Aufnahmen aus Meerbusch mehr möglich wären.
Eine Reduzierung der Aufnahmekapazitäten ist seitens der Stadt Krefeld jedoch nicht beabsichtigt. Generell wird erwartet, dass die Interessen der Einwohner beider Städte in ausgewogener
Weise berücksichtigt werden. Damit dies auch zukünftig gewährleistet bleibt, wird von dort vorgeschlagen, diesbezüglich in Ergänzung des Beschlusses eine entsprechende Verabredung zu treffen. Auf das Ansinnen wird die Schulverwaltung in geeigneter Weise reagieren.
Es kann damit wohl insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Notwendigkeit der Beschränkung bei Anmeldeüberhängen durchaus auch von den umliegenden Kommunen gesehen
wird. Abschließend verbleibt die Schulverwaltung daher bei ihrer Empfehlung, von der Regelung
des § 46 (6) Schulgesetz NRW nach den Gesamtschulen nunmehr für alle weiterführenden Schulen Krefelds Gebrauch zu machen und entsprechend zu beschließen.
Verfahren bei der Ablehnung auswärtiger Schüler:
Es sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung nur dann erfolgt, wenn
der auswärtige Schüler oder die auswärtige Schülerin eine Schule gleicher Schulform an seinem
Wohnort vorfindet. Nur diese Kinder werden gemäß dem zu fassenden Beschluss abgelehnt,
sofern die Anmeldekapazitäten überschritten sind.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen aus Krefeld hierbei bereits für sich allein die Aufnahmekapazität an einzelnen Schulen, wird das Auswahlverfahren nach den Kriterien der Ausbildungsund Prüfungsordnung (APO SI) ausschließlich unter den Krefelder Schülerinnen und Schülern
durchgeführt.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des Koordinierungsverfahrens zunächst die Krefelder Kinder
sowie die Auswärtigen, die in ihrem Heimatort ggf. keine Schule der gewünschten Schulform
Begründung
Seite 10
vorfinden, versorgt werden. Sollten danach noch Kapazitäten vorhanden sein, können auch
Auswärtige aus den Gemeinden mit einem entsprechenden Schulangebot aufgenommen werden. Hierzu führt der Schulleiter ein Auswahlverfahren nach den o.g. Kriterien der Ausbildungsund Prüfungsordnung (APO-S I) durch (siehe Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zu § 46 Abs. 6 SchulG NRW, Randziffer 23).