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Verwaltungsvorlage (Änderung der Vergütung der Mitglieder des Umlegungsausschusses für die Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
262 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:33
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.04.2017 Nr. 3826 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 62 Gei Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 04.05.2017 Rat 04.05.2017 Betreff Änderung der Vergütung der Mitglieder des Umlegungsausschusses für die Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten ab dem 1. Juni 2017 bei Teilnahme an einer Umlegungsausschusssitzung eine vom Zeitaufwand abhängige Vergütung. Bei gegebenenfalls darüber hinaus erforderlichen zusätzlichen Sitzungen - wie beispielsweise Sachverständigensitzungen - wird eine ebenfalls vom Zeitaufwand abhängige abweichende Vergütung gewährt. Vergütung je Sitzungsstunde * Vorsitzende/r Sachverständige/r Ratsmitglied 120,00 EUR 90,00 EUR 90,00 EUR Vergütung je Sachverständigensitzungsstunde* 60,00 EUR 60,00 EUR 60,00 EUR *Abrechnung von Arbeitshalbstunden Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Begründung Seite 2 Die Umlegung ist ein Instrument des Bodenmanagements der Gemeinde zur Realisierung von Bebauungsplänen und städtebaulichen Konzeptionen nach dem Baugesetzbuch. Sie ist auf einen allseitigen Interessen- und Lastenausgleich gerichtet, soll die städtebauliche Planung verwirklichen und die bauliche sowie sonstige Nutzung von Grundstücken entsprechend der Planung ermöglichen. Der Rat der Stadt hat zur Durchführung der Umlegung, die eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde ist, den Umlegungsausschuss bestellt. Das Kollegialorgan ist eine Behörde mit selbständiger Entscheidungsbefugnis, um einen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen herbeiführen zu können. Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses ist in § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches geregelt. Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören. Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen. Änderung der Vergütung der Mitglieder des Umlegungsausschusses Die Anzahl der Sitzungen des Umlegungsausschusses ist in den vergangenen Jahren gleichbleibend gering. Es wird daher vorgeschlagen, die Vergütung der Ausschussmitglieder ab dem 1. Juni 2017 auf eine im Verhältnis zum Aufwand angemessene Höhe festzulegen und auf die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden zu verzichten. Eine Entschädigung nach Stundenaufwand (Abrechnung von Arbeitshalbstunden) hat den Vorteil, dass sowohl für die Sitzungen als auch für die sachverständige Arbeit zur Vorbereitung von Entscheidungen der Aufwand für den Vorsitzenden und die Sachverständigen angemessen berücksichtigt werden können. Das vorsitzende bzw. stellvertretende vorsitzende Mitglied und die Sachverständigen des Umlegungsausschusses werden derzeit auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse vom 30.03.2006 und 03.05.2012 vergütet. Danach erhält der Vorsitzende eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 130,- Euro und ein pauschales Sitzungsgeld von 100,- Euro pro Sitzung. Die Sachverständigen und die Ratsmitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung von 100,- Euro pro Sitzung. Die Stellvertreter erhalten nur dann ein Sitzungsgeld, wenn sie die Funktion der Stellvertretung wahrnehmen. Für eine angemessene Vergütung schlägt die Verwaltung daher vor, dass den für die Sitzung erforderlichen Mitgliedern bei Teilnahme an der Sitzung eine vom Zeitaufwand abhängige Entschädigung gewährt wird. Zu gegebenenfalls daneben erforderlichen zusätzlichen Sachverständigensitzungen wird eine vom Zeitaufwand abhängige abweichende Vergütung gewährt. Vergütung je Sitzungsstunde * Vorsitzende/r Sachverständige/r Ratsmitglied 120,00 EUR 90,00 EUR 90,00 EUR Vergütung je Sachverständigensitzungsstunde* 60,00 EUR 60,00 EUR 60,00 EUR Begründung Seite 3 *Abrechnung von Arbeitshalbstunden Die Höhe der Vergütung ist angelehnt an die Honorare für die Leistungen der Sachverständigen entsprechend § 9 JVEG unter Berücksichtigung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses (§ 19 GAVO NRW). Eine Anpassung des Haushaltansatzes ist nicht erforderlich, da die Anzahl der vorgesehenen Sitzungen im Vergleich zu den Vorjahren voraussichtlich gleichbleibend ist und die monatliche Pauschale für den Vorsitzenden entfällt.