Daten
Kommune
Krefeld
Größe
306 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:34
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4807 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 36 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 06.02.2018
Betreff
Geothermie
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft nimmt die Vorlage der
Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4807 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die SPD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 11.09.2017 einen Sachstandsbericht der Verwaltung, in dem die nachfolgenden Fragen erörtert werden. Hintergrund ist die Auszeichnung der
Stadt Krefeld seitens der Energieagentur NRW für den höchsten Zuwachs an Erdwärmeanlagen
bzw. Wärmepumpen unter allen Städten und Kreisen in NRW. Die Auszeichnung erfolgte anlässlich der 13. NRW-Geothermie-Konferenz am 07.09.2017 in Bochum.
1.
Wie viele Geothermie-Anlagen existieren auf Krefelder Stadtgebiet? Welche Entwicklung lässt sich in den letzten Jahrzehnten verzeichnen?
2.
Wie hoch ist die Anzahl der nicht erlaubnispflichtigen Anlagen? Wie viele Anlagen sind
erlaubnispflichtig mit oder ohne wasserrechtliche Anforderungen?
3.
Wie erfolgt die Kontrolle des Baus und Betriebs der Anlagen?
4.
Gibt es von Seiten des Gewässerschutzes Bedenken gegen den Ausbau der GeothermieAnlagen in Krefeld?
5.
Wie kann ein verstärkter Einsatz von Geothermie-Anlagen bei zukünftigen Wohnbauprojekten unterstützt werden?
6.
Welche Rolle können Geothermie-Anlagen bei der Sanierung von städtischen Gebäuden?
Zu Frage 1:
Derzeit existieren gemäß den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen 914 Geothermie-Anlagen
in Krefeld. Die Erteilung der Genehmigungen verteilt sich im Einzelnen wie folgt:
Jahr
Vor 2006
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Ohne GW-Entnahme
98
50
76
83
98
67
64
81
71
31
42
45
39
Mit GW- Entnahme
18
2
32
4
2
1
0
1
4
0
1
4
0
Summe
116
52
108
87
100
68
64
82
75
31
43
49
39
Summe
845
69
914
Zu Frage 2:
Bau und Betrieb von Geothermie-Anlagen erfüllen den Tatbestand der §§ 8 und 9 WHG. Sie stellen somit eine Gewässerbenutzung dar und sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Unerlaubt errichtete und betriebene Anlagen sind der Verwaltung nicht bekannt.
Zu Frage 3:
Im Erlaubnisverfahren ist die Vorlage einer Abschlussdokumentation verpflichtend. Kontrollen
vor Ort erfolgen stichprobenartig. Die Erlaubnisse werden i. d. R. unbefristet erteilt.
Begründung
Seite 3
Zu Frage 4:
Außerhalb von Wasserschutzzonen ist der Betrieb von Geothermie-Anlagen, die nach dem Stand
der Technik errichtet und betrieben werden, grundsätzlich unbedenklich. Innerhalb von Wasserschutzzonen, potentiellen Einzugsgebieten oder anderweitig wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten werden erhöhte Anforderungen gestellt, z.B. Wärmeträger ohne wassergefährdende Stoffe. Sollte eine räumliche Konzentration von Geothermie-Anlagen, speziell mit einer Leistung > 30
kW auftreten, werden weitergehende gutachterliche Aussagen zu den Auswirkungen auf die
Hydrologie eingefordert.
Zu Frage 5:
Verbindliche Vorgaben in Bebauungsplänen sind nicht rechtssicher möglich. Sie sind zum einen
städtebaulich nicht begründbar und würden zum anderen andere Energieformen wie Solarenergie und Fernwärmenutzug ausschließen. Bei abgestimmter Planung mit einem Investor können
Vereinbarungen in Form städtebaulicher Verträge getroffen werden. Sofern die Stadt Krefeld
Eigentümer der Entwicklungsflächen ist, können im Einzelfall Regelungen in Kaufverträgen an
Dritte weitergegeben werden.
Zu Frage 6:
Bei größeren Sanierungen von städtischen Gebäuden wird die Art der Energieversorgung grundsätzlich immer geprüft. Hierbei gibt es jedoch keine Priorisierung für die eine oder andere Energieart. Es wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der baulichen Substanz, der vorhanden
Wärmeübertragungsflächen (Heizkörper, Flächenheizung) u.a. entschieden.
Wenn die bauliche Gegebenheit und die Grundstückseignung dies zulässt, wird der Einsatz von
Geothermie-Anlagen aus heutiger Sicht immer wieder eine Rolle spielen.
Wie z.B. bei der Sanierung des Kaiser-Wilhelm-Museums und wie es auch für die Sanierung des
Stadthauses angedacht ist.
Bei der Sanierung von Schulgebäuden obliegt diese Prüfung aufgrund des laufenden ContractingVertrags der SWK.