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Verwaltungsvorlage (Geothermie)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
306 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:34
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4807 /18 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 36 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 06.02.2018 Betreff Geothermie Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4807 /18 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die SPD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 11.09.2017 einen Sachstandsbericht der Verwaltung, in dem die nachfolgenden Fragen erörtert werden. Hintergrund ist die Auszeichnung der Stadt Krefeld seitens der Energieagentur NRW für den höchsten Zuwachs an Erdwärmeanlagen bzw. Wärmepumpen unter allen Städten und Kreisen in NRW. Die Auszeichnung erfolgte anlässlich der 13. NRW-Geothermie-Konferenz am 07.09.2017 in Bochum. 1. Wie viele Geothermie-Anlagen existieren auf Krefelder Stadtgebiet? Welche Entwicklung lässt sich in den letzten Jahrzehnten verzeichnen? 2. Wie hoch ist die Anzahl der nicht erlaubnispflichtigen Anlagen? Wie viele Anlagen sind erlaubnispflichtig mit oder ohne wasserrechtliche Anforderungen? 3. Wie erfolgt die Kontrolle des Baus und Betriebs der Anlagen? 4. Gibt es von Seiten des Gewässerschutzes Bedenken gegen den Ausbau der GeothermieAnlagen in Krefeld? 5. Wie kann ein verstärkter Einsatz von Geothermie-Anlagen bei zukünftigen Wohnbauprojekten unterstützt werden? 6. Welche Rolle können Geothermie-Anlagen bei der Sanierung von städtischen Gebäuden? Zu Frage 1: Derzeit existieren gemäß den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen 914 Geothermie-Anlagen in Krefeld. Die Erteilung der Genehmigungen verteilt sich im Einzelnen wie folgt: Jahr Vor 2006 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Ohne GW-Entnahme 98 50 76 83 98 67 64 81 71 31 42 45 39 Mit GW- Entnahme 18 2 32 4 2 1 0 1 4 0 1 4 0 Summe 116 52 108 87 100 68 64 82 75 31 43 49 39 Summe 845 69 914 Zu Frage 2: Bau und Betrieb von Geothermie-Anlagen erfüllen den Tatbestand der §§ 8 und 9 WHG. Sie stellen somit eine Gewässerbenutzung dar und sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Unerlaubt errichtete und betriebene Anlagen sind der Verwaltung nicht bekannt. Zu Frage 3: Im Erlaubnisverfahren ist die Vorlage einer Abschlussdokumentation verpflichtend. Kontrollen vor Ort erfolgen stichprobenartig. Die Erlaubnisse werden i. d. R. unbefristet erteilt. Begründung Seite 3 Zu Frage 4: Außerhalb von Wasserschutzzonen ist der Betrieb von Geothermie-Anlagen, die nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden, grundsätzlich unbedenklich. Innerhalb von Wasserschutzzonen, potentiellen Einzugsgebieten oder anderweitig wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten werden erhöhte Anforderungen gestellt, z.B. Wärmeträger ohne wassergefährdende Stoffe. Sollte eine räumliche Konzentration von Geothermie-Anlagen, speziell mit einer Leistung > 30 kW auftreten, werden weitergehende gutachterliche Aussagen zu den Auswirkungen auf die Hydrologie eingefordert. Zu Frage 5: Verbindliche Vorgaben in Bebauungsplänen sind nicht rechtssicher möglich. Sie sind zum einen städtebaulich nicht begründbar und würden zum anderen andere Energieformen wie Solarenergie und Fernwärmenutzug ausschließen. Bei abgestimmter Planung mit einem Investor können Vereinbarungen in Form städtebaulicher Verträge getroffen werden. Sofern die Stadt Krefeld Eigentümer der Entwicklungsflächen ist, können im Einzelfall Regelungen in Kaufverträgen an Dritte weitergegeben werden. Zu Frage 6: Bei größeren Sanierungen von städtischen Gebäuden wird die Art der Energieversorgung grundsätzlich immer geprüft. Hierbei gibt es jedoch keine Priorisierung für die eine oder andere Energieart. Es wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der baulichen Substanz, der vorhanden Wärmeübertragungsflächen (Heizkörper, Flächenheizung) u.a. entschieden. Wenn die bauliche Gegebenheit und die Grundstückseignung dies zulässt, wird der Einsatz von Geothermie-Anlagen aus heutiger Sicht immer wieder eine Rolle spielen. Wie z.B. bei der Sanierung des Kaiser-Wilhelm-Museums und wie es auch für die Sanierung des Stadthauses angedacht ist. Bei der Sanierung von Schulgebäuden obliegt diese Prüfung aufgrund des laufenden ContractingVertrags der SWK.