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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 05:34
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Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 1263/15
Bebauungsplan
Nr. 541 1. Änderung
– zwischen Königstraße, nördl iche Lohstraße und Nordwall –
Stadtbezirk: Krefeld-Mitte
Begründung
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der derzeit geltenden Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 541 1.Ä.
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räuml icher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Sonstige Satzungen
8
6.
Fachplanungen
8
IV. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
10
4.
Entwässerung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
11
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
12
1.
Anlass der Planung
12
2.
2.1
2.2
2.3
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
12
13
13
16
VI. Planinhalte
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
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17
17
17
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Bebauungsplan Nr. 541 1.Ä.
der Stadt Krefeld
1.1.1
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
Inhalt
17
18
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
18
1.2.2
Zulässige Grundfläche
19
1.2.2
Zahl der Vollgeschosse
19
1.2.4
Zulässige Geschossfläche
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher
Anlagen
20
1.3.1
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
1.5 Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung
20
21
22
22
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
22
22
1.6.1
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
1.7 Immissionsschutz
22
23
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
24
24
25
25
25
25
25
26
Hinweise
Städtische Satzungen
Umgang mit Bodendenkmälern
Kampfmittel
Schutz der Alleen
Artenschutz
Gutachten und sonstige relevante Unterlagen
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
20
VII. Städtebauliche Kenndaten
27
VIII. Umweltbelange
28
3.
Einleitung
28
4.
Gutachten
28
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Schutzgut Mensch
Schutzgut Klima/ Luft
28
28
29
29
29
29
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Bebauungsplan Nr. 541 1.Ä.
der Stadt Krefeld
5.6 Schutzgut Pflanzen und Tiere
IX. Umsetzung der Planung
Inhalt
30
32
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
32
2.
Bodenordnung
32
3.
Städtebauliche Verträge
32
4.
Kosten und Finanzierung
32
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für
die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die
Möglichkeit, gemäß § 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung
unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren
aufzustellen:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundflächen darf je nach Verfahrensart 20.000
bzw. 70.000 m² nicht überschreiten, es darf keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen und es dürfen keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Natura 2000 – Flächen
bestehen.
Mit dieser Planung wird die städtebauliche Wiedernutzbarkeit bereits
überplanter Flächen ermöglicht. Daher stellt sie einen sinnvollen Beitrag
zur Innenentwicklung dar. Die Vorgaben des § 13 a BauGB werden
eingehalten. Die Umweltbelange wurden geprüft und in Kapitel VIII.
beschriebenen und es wurde festgestellt, dass keine erhebliche
Auswirkungen für ein Schutzgut zu erwarten sind. Deshalb kann im
konkreten Fall der Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung als Bebauungsplan
der Innenentwicklung aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche
beträgt unter 20.000 m².
Von folgenden Verfahrenserleichterungen gemäß § 13 a Abs. BauGB i.V.m.
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB kann Gebrauch gemacht werden:
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Keine Durchführung einer Umweltprüfung und keine Erstellung
eines förmlichen Umweltberichtes
Nichtanwendung der Eingriffsregelung. Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als i.S.d.
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der Planung erfolgt oder zulässig und
sind danach nicht auszugleichen.
Ein von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender
Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Dabei darf die
geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
24.04.2015
-5-
Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räuml icher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung wird
südlich begrenzt durch den Nordwall und westlich durch die Königstraße.
Die nördliche Lohstraße bildet die nördliche Grenze des Geltungsbereichs
und östlich grenzen die Flächen des Polizeipräsidiums an den
Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 176, 394, 396 und 408 der
Flur 28 der Gemarkung Krefeld. Die Grenze seines Geltungsbereichs geht
aus der nachfolgenden Übersichtskarte hervor und ist im Bebauungsplan
eindeutig festgesetzt.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
Eigene Darstellung nach DGK
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtl iche Situation
1. Landes- und Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
2. Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den
überwiegenden Bereich (Flurstücke 176, 408) als Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung – öffentliche Verwaltung – dar. Der heutige, parallel
zum Nordwall gelegene Parkplatz, wird als Straßenverkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung – öffentlicher Parkplatz – dargestellt.
Am 8. April 2014 wurde vom Rat der Stadt Krefeld ein neuer
Flächennutzungsplan beschlossen. Rechtswirksam wird dieser Plan jedoch
erst, wenn er von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt und
anschließend im Amtsblatt der Stadt Krefeld bekannt gemacht wurde.
Vorbehaltlich der Genehmigung des Flächennutzungsplans wird künftig für
den Plangebietsbereich eine Mischgebietsfläche ausgewiesen. Auf der
Grundlage des neuen Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan
Nr. 541 1. Änderung entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan ist auf
dem Wege der Berichtigung anzupassen, sofern die Rechtskraft des
Bebauungsplanes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes
eintritt.
3. Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 541 – Drießendorfer Str./ Steckendorfer Str./ Moerser
Str./ Ostwall/ Gartenstraße/ Lohstraße/ Nordwall/ Hubertusstr. –, in Kraft
getreten am 29. Juni 1990. Dieser Bebauungsplan sieht für den
Plangebietsbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung –
Verwaltung der Industrie- und Handelskammer; Berufliche Schule IV,
Kaufmannschule – vor. Der Vorplatz ist als Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung – Parkplatz – festgesetzt.
Es handelt sich um einen nicht qualifizierten Bebauungsplan. Lediglich die
Art der baulichen Nutzung ist festgesetzt. Die Grundflächenzahl und die
Geschossflächenzahl sind nicht vorgegeben.
Der gleiche Bebauungsplan setzt westlich und nördlich des Plangebiets
Mischgebiete fest. Östlich des Plangebiets ist eine Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung – Polizeipräsidium – festgesetzt.
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
4. Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5. Sonstige Satzungen
Der südliche, zum Nordwall ausgerichtete Teil des Plangebiets, liegt
innerhalb der Gestaltungssatzung 6.10 (Werbeanlagen Innenstadt) vom
18. November 1996. Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erstreckt
vom Nordwall aus in einer Tiefe von ca. 30 m.
Die Satzung gilt der Steuerung der Zulässigkeit von Werbeanlagen und
Warenautomaten hinsichtlich ihrer Anzahl, Gestalt und Größe, um die im
Geltungsbereich der Satzung vorhandenen oder zu entwickelnden
Stadtbildqualitäten und bedeutende stadtgeschichtliche Situation zu
berücksichtigen.
6. Fachplanungen
Südlich angrenzend verläuft innerhalb der Straßenfläche "Nordwall" die
Straßenbahnlinie Hüls – Krefeld – Krefeld/Rheinhafen, deren Errichtung
am 5. Mai 1933 genehmigt worden ist. Sie gilt als planfestgestellte
Straßenbahnanlage im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Weitere
Fachplanungen sind nicht bekannt.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Krefelder Innenstadt am
Nordwall. Die Innenstadt ist fußläufig erreichbar. Entsprechend der
innerstädtischen Lage ist die direkte Umgebung von überwiegend
mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer
geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden. Die in geschlossener
Bauweise errichteten Gebäude auf der westlich angrenzenden Königstraße
sind drei- bis viergeschossig. Daran schließen in einigen Bereichen zweibis dreigeschossigen Flügelanbauten an. Südlich des Nordwalls, in
Richtung Innenstadt, befindet sich eine viergeschossige Bebauung. Die
östlich angrenzenden Gebäude sind zwei- bis dreigeschossig mit einem
achtgeschossigen Verwaltungsgebäude, das als Solitär den Abschluss in
östlicher Richtung bildet.
Die städtebauliche Situation im Umfeld des Plangebiets ist durch eine
mischgebietstypische Nutzung geprägt. Neben umfänglichem Wohnen sind
Handelsund
Dienstleistungsnutzungen
und
nicht
störende
Gewerbebetriebe ansässig. In direkter Nachbarschaft befindet sich östlich
angrenzend an das Plangebiet das Polizeipräsidium Krefeld.
Das Plangebiet wird im südlichen Bereich, parallel zum Nordwall
entsprechend der Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan, als
Parkplatz genutzt. Parallel der Königstraße, an der westlichen
Plangebietsgrenze, reihen sich zweigeschossige Gebäude für die
Verwaltung der Industrie- und Handelskammer aneinander. Von diesem
Gebäudekomplex geht wegen der überhöhten Geschosshöhen eine
viergeschossige Wirkung aus. Das viergeschossige Gebäude der
ehemaligen Kaufmannschule mit einem Staffelgeschoss befand sich im
nördlichen Planbereich und wurde im August 2014 abgerissen.
2.
Verkehr
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist grundsätzlich durch die
umliegenden Straßen Nordwall, Königstraße und Nördliche Lohstraße
gesichert. Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 541
1. Änderung ist daher keine weitere Verkehrserschließung erforderlich. Der
im nördlichen Bereich befindliche Parkplatz ist über die Lohstraße
erschlossen. Der südlich gelegene Parkplatz wird vom Nordwall aus
angefahren. Die Einfahrt ist dabei von der Ausfahrt räumlich getrennt.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
In einem Verkehrsgutachten, welches im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans erstellt wurde, wurde die derzeitige Verkehrsbelastung
der betroffenen Knotenpunkte betrachtet. Für die Knotenpunkte Nordwall/
Königsstraße, Nordwall/ Lohstraße/ Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt
Tiefgarage ergibt sich in der Analyse eine gute Verkehrsqualität.
Für den Knotenpunkt Nordstraße/ Nördliche Lohstraße gilt die
Vorfahrtregelung rechts-vor-links. Als Einsatzgrenze einer rechts-vor-linksRegelung kann ein Anhaltswert von 600 bis 800 Kfz/h in der Summe aller
vier Zufahrten angesetzt werden. In der Analyse sind in der Spitze maximal
157 KfZ/H erfasst worden. Da in der Prognose an diesem Knoten nur
geringe Belastungszuwächse erwartet werden, wird die oben genannte
Einsatzgrenze bei weitem nicht erreicht.
Das Plangebiet ist über die Straßenbahnhaltestelle Friedrichsplatz, die
sich in ca. 20 m Entfernung befindet, an das öffentliche Verkehrsnetz über
die Straßenbahnlinie 044 und die Buslinien 069, 076, 077 und 079
angebunden. Durch sie ist eine gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet
sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet. Die Erschließung durch
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) lässt sich somit positiv
herausstellen.
3.
Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebiets erfolgt über bestehende Leitungstrassen.
Schulen, Kirchen und Kindergärten sind vorhanden. Gleiches gilt für
Dienstleistungsbetriebe, Banken und die Post. Neben Museen ist auch das
Theater als wichtige kulturelle Einrichtung in der Nähe vorhanden.
Aufgrund der Nähe zur Fußgängerzone sind zudem verschiedene
Einzelhandelseinrichtungen gut erreichbar. Der Bedarf an Gütern des
täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist gedeckt.
4.
Entwässerung
Die Entsorgung des Schmutzwassers und Regenwassers erfolgt durch den
bestehenden Mischkanal. Die vorhandenen Kanäle sind so dimensioniert,
dass sie problemlos das anfallende Wasser aufnehmen können.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Da die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 541 nahezu vollständig
umgesetzt wurden, ist das Plangebiet bereits vollständig bebaut. Der
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Bereich der ehemaligen Kaufmannsschule ist inzwischen abgerissen, aber
dennoch ist der Versiegelungsgrad entsprechend hoch.
Der südlich angrenzende Nordwall wird von einer nach § 47a LG NW
geschützten Kegel-Robinien Allee gesäumt. Innerhalb des Plangebiets gibt
es entlang der Nördlichen Lohstraße und vereinzelt auf der Parkplatzfläche
Baumbestand.
Da der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a
BauGB erfüllt, soll er im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die
baurechtliche Eingriffsregelung würde auch im Vollverfahren nicht zur
Anwendung kommen, da das Plangebiet bereits nach den rechtskräftigen
Bebauungsplänen bebaubar gewesen wäre. Ein Eingriff gilt demnach im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich wird nicht erforderlich. Der
Flächennutzungsplan kann im Wege der Berichtigung angepasst werden.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet grenzt an den Nordwall, der durch die dort vorhandene
Verkehrsbelastung sowohl des Individualverkehrs als auch des
Schienenverkehrs eine Lärmquelle darstellt. In einem Schallgutachten
wurde dargelegt, dass sowohl entlang des Nordwalls als auch an der
Königstraße Lärmimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr
auf das Plangebiet einwirken. Die Inhalte des Gutachtens werden
detailliert in Kapitel VI, 1.7 ausgeführt.
7.
Bodenverunreinigungen
Das Plangebiet ist nicht als Altstandort erfasst.
Am Nordwall befand sich bis 1945 eine Straßenrandbebauung. Daher ist
nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund verfüllte Keller oder
sonstige Bodenverunreinigungen befinden.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
V.
1.
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Anlass der Planung
Mit der Nutzungsaufgabe und dem Abriss der ehemaligen Kaufmannschule
zeichnet sich eine städtebauliche Perspektive auf, die es notwendig macht,
die Neuordnung dieser Flächen bauleitplanerisch zu steuern. Damit eine
Folgenutzung der Flächen der Kaufmannschule und eine ergänzende
Bebauung im Bereich des Parkplatzes am Nordwall möglich werden können,
ist die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungs-grundlagen mit der
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen.
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben verstärkt eine
behutsame Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene
Flächen umgenutzt werden. Angestrebt wird eine Nutzungsergänzung als
Dienstleistungs- und Bürostandort in Nachbarschaft der Industrie- und
Handwerkskammer.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Grundlage für eine Folgenutzung und Neubebauung.
Dabei soll der Plangebietsbereich der gemischten Nutzungsstruktur des
Umfeldes angepasst und ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt werden.
Die überbaubaren Flächen sollen so dimensioniert werden, dass sowohl
eine Weiter- bzw. Umnutzung der bestehenden Gebäude als auch eine
innerstädtisch angepasste Neubebauung möglich ist. Im Zuge der
Neubebauung soll zur Kompensation der entfallenden ebenerdigen
Stellplätze und zur Deckung des Neubedarfs an Stellplätzen eine Tiefgarage
errichtet werden.
Der innerstädtischen Lage entsprechend soll eine verhältnismäßig hohe
Dichte ermöglicht werden. Die Bebauung soll sich in die
Blockrandbebauung, welche die Umgebung des Plangebiets prägt, einfügen.
Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche
Verwaltung der Industrie – und Handelskammer, Berufliche Schule IV, mit
der Zweckbestimmung – Kaufmannschule –, entspricht nicht mehr den
Gegebenheiten. Die Nutzung an diesem Standort wurde aufgegeben und das
Gebäude der Kaufmannschule inzwischen abgerissen. Aufgrund des
eingeschränkten Nutzungsspielraums steht die planungsrechtliche
Festsetzung der angestrebten Umnutzung zu einem Büro- und
Dienstleistungsstandort entgegen.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der
Baunutzungsverordnung bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum
und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation und
ergänzt diese sinnvoll.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Langfristig soll im Plangebiet neben der Weiternutzung durch die IHK –
entsprechend der zentralen innerstädtischen Lage am Nordwall – ein Büround Dienstleistungszentrum entstehen.
Dazu wurde bereits die ehemalige Kaufmannschule zurückgebaut. Dieses
Gebäude soll zunächst im Bereich der Königstraße teilweise durch den
Neubau eines Ausbildungs- und Prüfungszentrums ersetzt werden, welches
in direkter Verbindung zum bestehenden Hauptgebäude der IHK steht.
Langfristig könnte dieses Ausbildungs- und Prüfungszentrum auch auf den
nördlichen Plangebietsbereich erweitert werden. In diesem Fall würden
Stellplätze in einer Tiefgarage angeboten. Alternativ ist eine Mischung von
Büro- und Wohnnutzungen denkbar.
Im Bereich des heutigen Parkplatzes am Nordwall soll ein Neubau errichtet
werden, welcher nicht in direkter Verbindung mit der IHK stehen muss.
Dieser kann als unabhängige Einheit gebaut werden. Hier ist eine
Vermietung oder ein Verkauf an einen Nutzer denkbar. Auch eine Schließung
des Blockrands entlang des Nordwalls unter Einbeziehung der
Bestandsgebäude ist städtebaulich gewünscht.
Es handelt sich insgesamt um eine verträgliche städtebauliche Entwicklung
im Bestand. Bei einer Nutzung als Büro- und Dienstleistungsstandort ist
nach derzeitigem Planungsstand keine Nutzungsmischung wie im Umfeld
vorgesehen. Es handelt sich jedoch um eine Angebotsplanung und
dementsprechend wird eine Mischung von Büro- und Wohnnutzungen durch
die Festsetzungen ermöglicht. Im näheren Umfeld ist der Wohnanteil jedoch
ausreichend vorhanden, so dass der Charakter eines Mischgebiets
insgesamt gewahrt bleibt.
2.2
Erschl ießungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Plangebiets soll überwiegend über den Nordwall und
ergänzend auch über die Nördliche Lohstraße erfolgen.
Der bestehende Parkplatz wird derzeit über eine getrennte Zu- und eine
Ausfahrt erschlossen. Die Zufahrt befindet sich an der östlichen
Plangebietsgrenze, direkt angrenzend an das Grundstück der Polizei.
Westlich, neben dem Bestandsgebäude der IHK, ist die Ausfahrt des
Parkplatzes angeordnet.
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Der südliche Teil des Parkplatzes wird als öffentlicher Parkplatz genutzt. Es
handelt sich um 36 Stellplätze, von denen 17 Stellplätze im Bereich der im
rechtswirksamen Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzten
Fläche liegen. Diese Stellplätze werden tagsüber von Mitarbeitern und
Besuchern der IHK genutzt. Somit steht der überwiegende Teil der
Stellplätze bereits heute nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Im Rahmen
einer Neubebauung werden ausreichend Stellplätze für Mitarbeiter und
Besucher im Plangebiet realisiert.
Zukünftig soll der östliche Anschluss als Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage
genutzt werden. Der westliche Anschluss soll als Zu- und Ausfahrt des
oberirdischen Parkplatzes dienen. Die Zufahrt von der nördlichen Lohstraße,
welche heute zusätzlich den oberirdischen Parkplatz erschließt, soll
grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wird sie zufahrtsbeschränkt,
so dass eine Zufahrt lediglich durch Mitarbeiter erfolgen kann und kein
Besucherverkehr in die eher wohnbaulich genutzten Teile des
Mischgebietes hineingezogen wird. Zudem wird die Durchfahrtsmöglichkeit
über das Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall
durch bauliche Maßnahmen verhindert. Dies wird in einem städtebaulichen
Vertrag geregelt.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine verkehrliche und
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, welche die verkehrlichen
Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen und die Verkehrsabwicklung im
umliegenden Straßennetz untersucht hat. Zudem sollte geklärt werden, wie
eine Tiefgarage und der Parkplatz künftig verkehrssicher und leistungsfähig
angeschlossen werden können.
Um die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens der geplanten Nutzungen
auf die Abwicklung des allgemeinen Verkehrs im Nahbereich des
Bauvorhabens beurteilen zu können, wurde eine Aufkommensabschätzung
für einen typischen Werktag vorgenommen, welche auf der zukünftigen
Nutzung des Plangebiets und der projektierten Geschossfläche beruht. Auf
Grundlage dieser Berechnung ist zukünftig mit rund 325 einfahrenden und
ausfahrenden Fahrzeugen pro Tag zu rechnen.
Die Nachweise der Leistungsfähigkeit haben ergeben, dass an den
untersuchten Knotenpunkten (Nordwall/Königstraße, Nordwall/ Lohstraße/
Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt Parkplatz, Nordstraße/ Nördliche
Lohstraße) auch in Zukunft eine gute Verkehrsqualität vorliegt. Die
maximale Wartezeit beträgt 16 Sekunden und die Rückstaulänge steigt nicht
über 6 m. Auf dem übergeordneten Nordwall ist die Verkehrsqualität mit
sehr gut zu bewerten.
Im Vergleich zu den heutigen Verkehrsqualitäten ergeben sich nur geringe
Unterschiede. Die Parameter wie beispielsweise die Wartezeit sind um 1-3
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Sekunden kürzer, bezüglich der Verkehrsqualitäten ergeben sich jedoch
keine Änderungen. Nur in einem Fall verschlechtert sich die Verkehrsqualität
im Vergleich von Analyse zur Prognose um eine Stufe. Dies ist jedoch eher
auf die veränderte Anbindung als auf die erhöhten Verkehrszahlen
zurückzuführen.
Es zeigt sich, dass die benachbarten Knotenpunkte noch Kapazitätsreserven
haben. Das heißt, dass auch bei einer weiteren Erhöhung der
Verkehrszahlen der Verkehr leistungsfähig geführt werden kann.
Bezüglich der Anbindung der Tiefgarage hat die Verkehrszählung ergeben,
dass die Zufahrt zum Polizeigelände nur selten genutzt wird. In der
Spitzenstunde befahren dort insgesamt 11 Fahrzeuge den Querschnitt.
Aufgrund dieser geringeren Verkehrszahlen scheint eine Begrenzung des
Linksabbiegens bzw. Linkseinbiegens von der Tiefgarage aus nicht
erforderlich. Dennoch sollte zur Verkehrssicherung auf den Umstand der
kreuzenden Verkehre durch die Polizeiausfahrt mit Hilfe von Beschilderung
hingewiesen werden.
Damit ist der Bebauungsplan aus verkehrlicher Sicht vollziehbar. Die
entstehenden Neuverkehre können problemlos vom vorhandenen
Verkehrsnetz aufgenommen werden und die Anbindung des Geländes über
die projektierten Parkplatz- und Tiefgaragenzufahrten ist unproblematisch.
Da es im Krefelder Innenstadtbereich einen erhöhten Parkdruck gibt,
müssen bei einer Neubebauung ausreichend Stellplätze geschaffen werden.
Diese können im Plangebiet sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen
untergebracht werden. Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen
entsprechend der geplanten Nutzung muss im Baugenehmigungsverfahren
nachgewiesen werden, wobei auch die gute ÖPNV-Anbindung berücksichtigt
werden kann. Ein zusätzlicher Parkdruck wird durch den Bebauungsplan
demnach nicht geschaffen und der Stellplatzbedarf stellt kein
Entwicklungshemmnis dar.
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von
den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt
oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern
dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der
Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen,
deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht
genehmigten
Kanalisationsnetzplanung
der
öffentlichen
Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder
wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Aufgrund der starken Versiegelung des Grundstücks soll die vorhandene
Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche
Abwasseranlage beibehalten werden. Laut Angabe der SWK AQUA
Assetmanagement ist der Kanal für die Realisierung der im Bebauungsplan
beschriebenen Planung ausreichend aufnahmefähig.
Im Bebauungsplan soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt werden,
dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen
extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und diese dauerhaft zu
erhalten sind, um die anfallende und einzuleitende Regenwassermenge zu
reduzieren. Obwohl keine Verpflichtung zur Regenwasserbeseitigung vor Ort
besteht, trägt diese Festsetzung durch den vorzusehenden Anstau des
Dachregenwassers zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei
Starkregenereignissen bei.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Im Rahmen der konkreten
Neuplanung wird definiert, wie die verbleibenden Freiflächen auf dem
Grundstück bepflanzt werden.
Auf dem geplanten Parkplatz sowie in den Randbereichen zu den
angrenzenden Grundstücken und zwischen den Gebäuden werden
Pflanzflächen für Bäume und Sträucher vorgesehen, welche zur Gliederung
und Begrünung der verbleibenden Freiflächen und neuen Parkbereiche
beitragen werden.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades ist zusätzliche eine extensive
Dachflächenbegrünung geplant. Damit wird zugleich ein Beitrag zur
Verbesserung des lokalen Klimas geleistet.
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen1:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung,
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der derzeit gültigen Fassung
sowie
Der Landesbauordnung des Landes Nordrhein Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256).
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baul ichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
(§ 1 Abs. 4-10 BauNVO)
Die Art der zulässigen Nutzung wird für das gesamte Plangebiet als
Mischgebiet festgesetzt. Damit ergänzt das Plangebiet die westlich und
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Mischgebiete und ermöglicht ein
Nebeneinander von gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen.
Die im Mischgebiet allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und
Tankstellen sind im Plangebiet gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Weder Gartenbaubetriebe noch Tankstellen sind an den Wallanlagen
städtebaulich wünschenswert, da sie in der Regel aufgrund der ihrer
Funktion angepassten Architektur nicht dazu beitragen, eine Raumkante zu
bilden und sich nicht in die bestehende städtebauliche Struktur einfügen
würden. Zudem soll auf den innerstädtisch gelegenen Grundstücken eine
intensivere Nutzung stattfinden.
Darüber hinaus werden nach § 1 Abs. 5 BauNVO die nach § 6 Abs. 2
BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.
3 Nr. 2 BauGB und gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Bordelle,
bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und vergleichbare
Einrichtungen werden ebenfalls gemäß § 1 Abs. 9 ausgeschlossen.
Dieser
Ausschluss
entspricht
den
Aussagen
des Krefelder
Vergnügungsstättenkonzepts, welches besagt, dass im Hauptzentrum des
zentralen Versorgungsbereichs sowie an den städtebaulich sensiblen
1
Die Auflistung der Rechtsgrundlagen ist nicht abschließend.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Wallanlagen keine Spielhallen und Wettbüros sowie Vergnügungsstätten
aus dem Erotikbereich zulässig sind.
Des Weiteren besagt das Vergnügungsstättenkonzept, dass der Bereich um
den Friedrichplatz vor Ansiedlungen von Vergnügungsstätten aus dem
Glücksspiel- und Erotikbereich zu schützen ist, da er sowohl eine
besondere städtebauliche und stadtgestalterische Bedeutung besitzt als
auch einen hohen Wohnanteil aufweist.
1.2
Maß der baul ichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird zusätzlich zur festgesetzten
Geschossigkeit von drei bis fünf Vollgeschossen auch über eine
Höhenfestsetzung begrenzt. Das Plangebiet ist weitgehend eben. Die
Geländehöhe beträgt zwischen 39,00 und 39,20 über NHN. Die
Kanaldeckelhöhen auf dem Nordwall liegen im Mittel bei 38,85 über NHN.
Im Bereich der V-geschossigen Bebauung soll die maximale Gebäudehöhe
ca. 19,50 über Gelände (58,35 ü. NHN) betragen. Entlang des Nordwalls
und der Königsstraße soll ab einer Gebäudehöhe von ca. 16,00 m über
Gelände (54,85 ü.NHN) ein 2,00 m tiefer Rücksprung von der öffentlichen
Verkehrsfläche die Gebäudehöhen der gegenüberliegenden und
umgebenden Bebauung aufnehmen. Der Rücksprung wird durch eine
Baugrenze in Verbindung mit einer maximalen IV-Geschossigkeit und einer
maximalen Gebäudehöhe festgesetzt.
Damit wird in Verbindung mit der Festsetzung zur Geschossigkeit die
Errichtung von Büro- und Wohngebäuden mit maximal fünf Geschossen
ermöglicht. Gleichzeitig wird eine Höhe festgesetzt, welche unter der
mittleren Gebäudehöhe des Bestandsgebäudes der IHK liegt.
Lediglich im nordwestlichen Teil des Plangebiets, in dem maximal drei
Vollgeschosse zulässig sind, wird die Höhe auf 52,70 m ü. NHN
festgesetzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 13,50 m über
Gelände. Die Festsetzung dient dem Nachbarschutz für die nördlich
angrenzenden Gebäude.
Gemäß textlicher Festsetzung darf die festgesetzte maximale Höhe
baulicher Anlagen durch erforderliche haustechnische Anlagen
einschließlich Aufzugsüberfahrten und Treppenhäusern sowie Anlagen zur
Nutzung von regenerativen Energien um bis zu 1,8 m überschritten werden.
Dabei sind die Anlagen von den jeweiligen Außenwänden der darunter
liegenden Geschosse um das mindestens 1,0-fache ihrer Höhe
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
zurückzusetzen. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die als
städtebaulich verträglich und sinnvoll erachtete maximale Höhe
eingehalten wird, gleichzeitig aber notwendige technische Dachaufbauten
nicht zu Lasten der Gesamthöhe auf die zulässige Gebäudehöhe
angerechnet werden. Dies würde dazu führen, dass die geplante
Geschossigkeit wegen der beschränkten maximalen Gebäudehöhe nicht
realisierbar ist. Weiterhin sollen die technischen Aufbauten nicht optisch
als zusätzliches Geschoss in Erscheinung treten. Aus diesem Grund
werden sie neben ihrer Höhe auch in ihrer Lage begrenzt.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die zulässige Grundflächenzahl wird entsprechend der Obergrenze des
§ 17 BauNVO für Mischgebiete mit 0,6 festgesetzt.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass abweichend von den Bestimmungen
des § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz BauNVO die zulässige
Grundflächenzahl durch die Versiegelung durch Stellplätze und ihre
Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden
darf. Diese Überschreitungsmöglichkeit liegt in der zentralen Lage des
Plangebiets begründet. Entsprechend der innerstädtischen Lage wird aus
städtebaulichen Gründen eine hohe Dichte und effiziente Nutzung des
Grundstücks angestrebt. Zudem ist die Fläche bereits heute nahezu
komplett versiegelt.
Diese über die sogenannte Kappungsgrenze von 0,8 hinausgehende
Versiegelung des Mischgebiets durch Stellplätze und ihre Zufahren ist im
Hinblick auf die zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen, die im Sinne
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu vermeiden sind, schadlos
möglich, da die Überschreitungen in diesem Plangebiet keine
Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens haben. Dies liegt
darin begründet, dass im Plangebiet aufgrund der Vornutzung, welche eine
weitestgehende Versiegelung beinhaltet, natürliche Bodenverhältnisse
nicht mehr anzutreffen sind.
Kompensatorisch im Sinne der klimatischen Verhältnisse wirken die
Festsetzungen zur Dachbegrünung sowie zur Anpflanzung von Bäumen auf
den ebenerdigen Stellplatzflächen.
1.2.2 Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil der überbaubaren
Grundstücksfläche festgesetzt, dass maximal fünf Vollgeschosse zulässig
sind. Damit wird eine der innenstadtnahen Lage und der projektierten
Nutzung entsprechende hohe Ausnutzbarkeit des Grundstücks ermöglicht.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lediglich im nordwestlichen Teil des Plangebiets wird die Geschossigkeit
auf drei Vollgeschosse begrenzt. Diese Festsetzung ist dem angrenzenden
dreigeschossigen Gebäude geschuldet, an welches angebaut wird, und
dient dem Nachbarschutz.
1.2.4 Zulässige Geschossfläche
§ 20 BauNVO
Abweichend von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO wird die
zulässige Geschossfläche gem. § 17 Abs. 2 BauNVO mit 1,9 festgesetzt.
Diese hohe Dichte ist der innenstadtnahen Lage des Plangebiets
geschuldet. Es ist aus städtebaulichen Gründen erstrebenswert, in der
zentrumsnahen Lage, welche eine hervorragende Infrastruktur bietet, eine
hohe Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Unter
Berücksichtigung der zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption
werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt entstehen nicht, da das Plangebiet bereits zum Zeitpunkt der
Planaufstellung einen Versiegelungsgrad von nahezu 100 % aufweist.
Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung sowie von anzupflanzenden
Bäumen auf Stellplatzflächen können die vom Plangebiet ausgehenden
Auswirkungen auf die Umwelt gegenüber dem heutigen Zustand verbessert
werden.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baul icher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
1.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen
festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen umfassen die Bestandsgebäude
und ermöglichen projektierte Bauvorhaben. Dabei lassen sie ausreichend
Spielraum für die Umsetzung von Planungsvarianten.
Entlang der Königstraße wird durch die Festsetzung von Baugrenzen die
vorhandene Raumkante entlang der Straßenbegrenzungslinie beibehalten
(A-B). Parallel zum Nordwall wird die Raumkante ebenfalls durch die
Festsetzung einer Baugrenze bestimmt, die in einer Distanz von 4,00 m
von der Straßenbegrenzungslinie in nördlicher Richtung festgesetzt wird
(B-C). Hier ist städtebaulich gewünscht, dass der Rücksprung der Gebäude,
so wie er sich derzeitig darstellt, im Bereich zwischen Ostwall und
Friedrichplatz mit der geschützten Robinenallee in seiner Form erhalten
bleibt und die vorhandene Raumkante auch von den neu zu errichtenden
Gebäuden aufgenommen wird.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Im südlichen Bereich der überbaubaren Flächen (C-D), entlang der
östlichen Plangebietsgrenze wird die überbaubare Fläche bis an die
Plangebietsgrenze herangezogen, um in diesem 5,00 Meter breiten
Bereich eine Tiefgaragenzufahrt zu ermöglichen.
Im nördlichen Bereich der überbaubaren Flächen ermöglicht die
überbaubare Fläche einen direkten Anbau an das Gebäude
Königstraße 253. Im hinteren Grundstücksbereich rückt hier die Baugrenze
jedoch um 3,00 m ab, um einen angemessenen Abstand zu den Freiflächen
der angrenzenden Grundstücke zu gewähren.
1.4
Abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
Entsprechend der innerstädtischen Lage des Plangebiets und den in
Kapitel 2 beschriebenen Entwicklungszielen soll im Plangebiet eine
verdichtete Bebauung realisiert werden. In Bezug auf die spätere
Entwicklung des Baugebietes mit heute noch nicht bekannten
Konstellationen von Grundstücksteilungen oder aber auch die bauliche
Vereinigungen einzelner Gebäude auf einem Grundstück ist nicht
grundsätzlich davon auszugehen, dass die gewünschte städtebauliche
Verdichtung durch die geltenden Maßgaben der BauO NRW hinsichtlich der
Abstandsflächenregelungen herzustellen wäre. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Halbierungsmöglichkeit des Maßes der Tiefe der
Abstandsflächen im § 6 (6) BauO NRW von 0,8 x H auf 0,4 x H, die dort nur
für eine Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht
mehr als 16 m ausgelegt ist.
Grundsätzlich beträgt die Tiefe der Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 BauO
NRW in Mischgebieten 0,8 x der Höhe.
Abweichend davon wird festgesetzt, dass das Maß der Tiefe der
Abstandsflächen der Gebäude untereinander im südlichen Bereich der
überbaubaren Flächen, parallel zum Nordwall (B-C), mindestens 0,5 x H
betragen muss.
Abweichend von § 6 Abs. 5 BauO NRW wird festgesetzt, dass das Maß der
Tiefe der Abstandsflächen im südlichen Bereich der überbaubaren Flächen,
parallel zum Nordwall (B-C) und zur östlichen Plangebietsgrenze (C-D)
0,5 x H betragen soll, weil in diesem Bereich eine verdichtete Bebauung
entlang der nördlichen Straßenseite des Nordwalls aus städtebaulichen
Gründen gewünscht ist.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
1.5
VI. Planinhalte
Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Stellplätze und Tiefgaragen nur
innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür festgesetzten Flächen
zulässig sind. Die Beschränkung der Stellplatz – und Tiefgaragenfläche
dient dem Schutz der Bodenfunktionen, die in diesem Bereich sehr
eingeschränkt ist.
1.6
Verkehr, Ver- und Entsorgung
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Im Bebauungsplan wird ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger festgesetzt.
In Nord-Süd-Richtung verläuft etwa mittig durch das Plangebiet ein
Mischwasserkanal, welcher den Grundstücken an der nördlichen
Lohstraße als Vorflut dient.
Neben diesem Mischwasserkanal befindet sich vom Nordwall aus auf einer
Länge von etwa 25 m eine Trinkwasserleitung (DN 100 GG), welche der
Speisung eines Hydranten sowie des Gebäudes Nordwall 39 dient. Sowohl
der Mischwasserkanal als auch die Trinkwasserleitung wurden grafisch in
den Plan übernommen.
Die entsprechenden Flächen werden in einer Breite von 2 m im
Bebauungsplan als Flächen mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und
Entsorger festgesetzt.
Die Leitungen sind heute in der Örtlichkeit in Teilen durch die im
Plangebiet bestehenden Gebäude überbaut. Je nach Konzept der
Neubauvorhaben sind im Rahmen der Neubebauung die Möglichkeiten
einer neuen Überbauung mit den Leitungsträgern abzustimmen.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Es wird festgesetzt, dass auf privaten Stellplatzanlagen pro 5 ebenerdige
Stellplätze ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger Laubbaum
anzupflanzen ist. Dabei müssen die Baumbeete ein lichtes Innenmaß von
mindestens 2,5 x 2,5 m haben und begrünt werden. Die Anpflanzungen
sind dauerhaft zu erhalten, abgehende Bäume sind zu ersetzen.
Die Anpflanzung von Bäumen dient nicht nur aus städtebaulichen Gründen
der Begrünung des Plangebiets, sondern dient auch der Beschattung der
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
versiegelten Flächen und wirkt sich durch die Verdunstungskälte auch
positiv auf das Mikroklima aus.
Es wird festgesetzt, dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden
und Gebäudeteilen grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils
mindestens 50 % der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu
begrünen und diese dauerhaft zu erhalten sind.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades wird mit der Festsetzung einer
Dachflächenbegrünung ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas
geleistet. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt
diese Festsetzung zugleich zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei
Starkregenereignissen.
Einerseits wird durch die Begrünungspflicht sichergestellt, dass die
Dachbegrünung auch in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits
verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten
(z.B. für haustechnischen Anlagen, Tageslicht-Beleuchtungselemente oder
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie) und Glasdächer. Zu den
Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von
Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports.
1.7
Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine verkehrliche und
schalltechnische
Untersuchung
erstellt.
Dabei
wurden
die
schalltechnischen Auswirkungen des Verkehrs auf das Gebäude
untersucht und anhand des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz
im Städtebau“ bewertet. Für Mischgebiete liegen die Orientierungswerte
der DIN 18005 am Tag bei 60 dB(A), in der Nacht bei 50 dB(A).
Mit Hilfe des Programms Sound Plan wurden Ausbreitungsberechnungen
bei freier Schallausbreitung durchgeführt. Hierbei wurden die Emissionen
der Straßen und der Schiene getrennt berücksichtigt.
Die Berechnungen zeigen, dass bezogenen auf den Straßenverkehr die
Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber in dem den Nordwall
zugwandten Teil des Plangebiets überschritten werden. Direkt am Nordwall
liegen die berechneten Werte bei 65-70 dB(A), dahinter bei 60-65 dB(A).
Bei den Nachtwerten sind darüber hinaus Überschreitungen auch in dem
der Königstraße zugewandten Teil des Plangebiets zu verzeichnen. Hier
liegen die Werte direkt am Nordwall bei 55- 60 dB(A). Im dahinter
liegenden Bereich sowie im Nahbereich der Königstraße liegen die
Nachtwerte bei 50 – 55 dB(A). Für den Schienenverkehr ergeben sich
sowohl tags als auch nachts Überschreitungen entlang des Nordwalls.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Direkt am Nordwall wurden Tagwerte von 60-65 dB(A) errechnet, die
Nachtwerte liegen in diesem Bereich bei 55-60 dB(A), im dahinter
liegenden Teil des Plangebiets bei 50-55 dB(A).
Aufgrund der Überschreitungen sind Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz
der geplanten Bebauung erforderlich. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie
die Errichtung einer Schallschutzwand kommen aufgrund der Lage des
Plangebiets nicht in Frage. Aus städtebaulicher Sicht ist die Errichtung
einer solchen Mauer nicht vertretbar. Zudem würden nur die unteren
Geschosse
geschützt
werden
können.
Es
sind
daher
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude selbst zu realisieren. Es muss
sichergestellt werden, dass die passiven Schallschutzmaßnahmen die
Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ einhalten. Dafür
sind im Bebauungsplan durch entsprechende Signatur Lärmpegelbereiche
festgesetzt. Im Plangebietsbereich, welcher direkt an den Nordwall grenzt,
wird der Lärmpegelbereich V festgesetzt. In diesem Bereich befinden sich
jedoch keine überbaubaren Grundstücksflächen. Im Anschluss daran
befindet sich auf einer Breite von ca. 13 m der Lärmpegelbereich IV. Der
dahinter liegende Bereich sowie der der Königstraße zugwandte Teil des
Plangebiets wird als Lärmpegelbereich III festgesetzt.
Der Festsetzung von Lärmpegelbereichen liegt die freie Schallausbreitung
zugrunde. Geringere Anforderungen sind demnach je nach
Gebäudestellung, Grundrissanordnung, Eigenabschirmung etc. möglich.
Diese sind auf Ebene der Baugenehmigung nachzuweisen.
2.
Hinweise
2.1
Städtische Satzungen
Für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
gilt
die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht
am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8.
Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten
Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die
Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Sofern
Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen
der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu
stellen.
Das Plangebiet liegt zum Nordwall hin mit einer Breite von ca. 30 m
innerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung 6.10
(Werbeanlagen Innenstadt) vom 18. November 1996.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 bleibt von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
2.2
Umgang mit Bodendenkmälern
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld - Stadtarchäologie unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten.
2.3
Kampfmittel
Es sind keine Erkenntnisse bekannt.
2.4
Schutz der Alleen
Der an das Plangebiet angrenzende Nordwall wird von einer nach § 47a
Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen (LG NW) geschützten KegelRobinien Allee gesäumt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen
Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die
bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber
hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen
Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden
können,
sind
der
unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.
2.5
Artenschutz
Die Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. ist innerhalb der
gesetzlich festgelegten Schutzzeit vom 1. März bis 30. September nicht
zulässig.
Abbruchmaßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig. Die Untere
Landschaftsbehörde wird im Rahmen eines Abbruchantrages beteiligt. Vor
dem Abriss von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von
Fledermäusen zu untersuchen. Sollten Fledermäuse gefunden werden,
sind die Abbrucharbeiten sofort zu unterbrechen und die Untere
Landschaftsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.
2.6
Gutachten und sonstige relevante Unterlagen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Gutachten
erstellt:
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- 25 -
Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
-
-
2.7
VI. Planinhalte
Verkehrliche und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 541- 1 in Krefeld (IGS – Ingenieurgesellschaft
Stolz 30.09.2014)
Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (umweltbüro essen, 03.06.2013)
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden
weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche
Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen
Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des
privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der
Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht
in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für
amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan
darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten
DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße
10, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden
können.
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebaul iche Kenndaten
Flächenbilanz
Plangebiet Gesamt
Mischgebiet
Fläche ca. (in m²)
6.740
6.740
Anteil ca. (in %)
100 %
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
VIII. Umweltbelange
3.
Einleitung
Zum Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung muss keine formale
Umweltprüfung durchgeführt werden, da es sich gemäß § 13 a BauGB um
einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Bebauungspläne der
Innenentwicklung können in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden. Im beschleunigten Verfahren kann auf bestimmte
Verfahrensschritte verzichtet werden. Hierzu gehört auch die
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Dennoch sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens die umweltbezogenen abwägungserheblichen
Belange sachgerecht zu ermitteln und in der Begründung darzustellen,
welches im weiteren Verfahren erfolgt.
„Im beschleunigten Verfahren gelten […] Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt“ (§ 13a Abs. 2 Nr.
4 BauGB). Damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung.
4.
Gutachten
Als Grundlage für die Umweltbelange kann auf vorhandene Unterlagen
zurückgegriffen werden, wie die gesamtstädtische Klimaanalyse der Stadt
Krefeld vom Juli 2003, die Lärmminderungsplanung einschließlich
Konfliktkataster (ADU Cologne, Bearbeitungsstand 2006) und das
Luftqualitätsmodell (IMA Cologne, 2007).
Des Weiteren wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens folgende
Gutachten erarbeitet:
- Verkehrliche und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 541- 1 in Krefeld (IGS – Ingenieurgesellschaft
Stolz 30.09.2014)
- Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG (umweltbüro essen, 03.06.2013)
5.
Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung
5.1
Schutzgut Boden
Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit
gegenüber dem derzeitigen Planrecht vergrößert. Der Boden des
Plangebiets weist bereits einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Vom Schutzgut Boden
geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.
5.2
Schutzgut Wasser
Das Bebauungsplangebiet befindet sich außerhalb einer festgesetzten
Wasserschutzzone sowie außerhalb eines wasserwirtschaftlich sensiblen
Bereiches. Da im Plangebiet ein Großteil der Flächen versiegelt ist, kann im
Hinblick auf den Aspekt Grundwasserneubildung von einer geringen
Bedeutung ausgegangen werden. Anfallendes Regenwasser wird der
Mischwasserkanalisation zugeführt.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades wird eine extensive
Dachflächenbegrünung bei neu zu errichtenden Gebäuden und
Gebäudeteilen festgesetzt. Durch den vorzusehenden Anstau des
Dachregenwassers führt diese Festsetzung zugleich zu einer Entlastung der
Mischkanalisation bei Starkregenereignissen.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind nicht zu erwarten.
5.3
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich keine
in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter sind
nicht zu erwarten.
5.4
Schutzgut Mensch
Wohnstätten werden nicht überplant, vorhandene Arbeitsstätten werden
erhalten.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte
der DIN 18005 für Mischgebiete insbesondere an der dem Nordwall
zugewandten Seite des Plangebiets überschritten werden. Auch an der
Königstraße werden die Orientierungswerte überschritten. Um negative
Auswirkungen der Planung auf den Menschen auszuschließen, werden im
Bebauungsplan
Lärmpegelbereiche
und
die
erforderlichen
Schalldämmmaße für Außenbauteile festgesetzt. Somit können gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu
erwarten.
5.5
Schutzgut Kl ima/ Luft
Der synthetischen Klimafunktionskarte nach ist das Plangebiet dem
Stadtkern-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop ist stark urban geprägt
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
und weist einen hohen Anteil versiegelter Fläche auf. Der Vegetationsanteil
ist sehr gering. Diese Einflussfaktoren erklären die deutliche nächtliche
Überwärmung und die eingeschränkten Austauschverhältnisse. Weiterhin
weist das Stadtkern-Klimatop durch den Kfz-Verkehr eine verminderte
Luftqualität auf. Diese wird vor allem durch die geschlossenen
Randstrukturen begünstigt.
Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen:
Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und
Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine
weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von
Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur
unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete
zulassen.
Bei den neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen wird eine
Begrünung von Dächern festgesetzt, um den besonderen Bedingungen des
Stadtkern-Klimatops gerecht zu werden. Durch die festgesetzte extensive
Dachbegrünung lassen sich kleinklimatische Effekte erzielen, welche die
mit der Versiegelung verbundenen Auswirkungen reduzieren. Somit wird
die starke Aufheizung von Baukörpern und versiegelten Flächen in den
Sommermonaten abgemildert. Die entstehende Verdunstungskälte der
Freiflächen sowie der Dachbegrünung bewirkt eine Abkühlung und wirkt
positiv auf die kleinklimatische Situation. Ein begrüntes Dach hält im
Sommer die Räume kühl und trägt im Winter zu einem angenehmen
Klimaausgleich bei. Zudem kommt dem Dach auch eine
Staubbindungsfunktion zu. Bei der Umsetzung der Planung sind weiterhin
Bepflanzungen auf dem Parkplatz vorgesehen. Diese ermöglichen
ebenfalls kleinklimatische Effekte.
Der Versiegelungsgrad wird durch die Planung nicht erhöht. Erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft sind nicht zu erwarten.
5.6
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Das Plangebiet ist geprägt durch die Gebäude der IHK sowie der
ehemaligen kaufmännischen Schule. Es ist weitgehend versiegelt. Die
artenschutzrechtliche Untersuchung hat sich daher auf gebäudewohnende
Arten wie Fledermäuse, Schwalben und Mauersegler konzentriert.
Eine Sichtkartierung auf Vögel ergab keine Hinweise auf das Vorkommen
von Schwalben oder Mauerseglern. Auch eine besondere prinzipielle
Eignung für diese Arten ist aufgrund der konkreten Gebäudestruktur nicht
zu erkennen. In den Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung
der Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
waren keine Höhlen zu erkennen. Im Hinblick auf Vögel, die nicht in der
Liste der planungsrelevanten Arten aufgeführt sind, gilt, dass für die
Rodung von Bäumen im Geltungsbereich des Bebauungsplans die
einschlägigen Schutzzeiten einzuhalten sind.
Im Hinblick auf Fledermäuse wurde das gesamte zum Abriss vorgesehene
Gebäude begangen und einer intensiven Sichtkartierung unterzogen. Es
wurden keine Hinweise auf Fledermäuse in den Gebäuden gefunden. Die
Gebäudestruktur und der Zustand des Gebäudes ließen auch längerfristig
keine artenschutzrechtliche Bedeutung erwarten. Lediglich ein
aufgesetzter Kabelschacht konnte theoretisch als Quartier (z.B. für
Zwergfledermäuse) in Betracht kommen.
Vor dem inzwischen erfolgten Abriss wurde das Gebäude nochmals auf
Spuren von Fledermausvorkommen untersucht. Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen waren nicht erforderlich.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind nicht
zu erwarten.
24.04.2015
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Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung
der Stadt Krefeld
IX.
Umsetzung der Planung
1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung werden die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 541 für diesen Bereich außer Kraft
gesetzt.
2. Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich.
3. Städtebauliche Verträge
Zu diesem Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag erstellt. In
diesem wird geregelt, dass die Zu- und Ausfahrt über die Nördliche
Lohstraße nur für Mitarbeiter und Bewohner zugelassen werden darf.
Zudem wird geregelt, dass eine Durchfahrtsmöglichkeit über das
Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall durch
bauliche Maßnahmen verhindert wird.
Weitere Regelungsinhalte erfolgen bei Bedarf im weiteren Verfahren.
4. Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung
entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine
unmittelbaren Kosten.
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
24.04.2015
- 32 -
Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 541, 1. Änderung in seiner Sitzung am
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
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