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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, Nördliche Lohstraße und Nordwall Aufstellung und öffentliche Auslegung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
354 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:34

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.04.2015 Nr. 1263 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Mitte 28.05.2015 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 16.06.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 18.06.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall – Aufstellung und öffentliche Auslegung Beschlussentwurf: I. 1. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 541 – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall –. 2. Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage entschieden. 3. Der Begründung zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes (Anlage Nr. 1 / Vorlage Nr. 1263/15 ) wird zugestimmt. 4. Der Entwurf des v.g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. 5. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt. 6. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll innerhalb des Geltungsbereichs folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt werden: Bebauungsplanes Nr. 541 – Drießendorfer Str./ Steckendorfer Str./ Moerser Str./ Ostwall/ Gartenstr./ Lohstr./ Nordwall/ Hubertusstraße – II. Die Bezirksvertretung Krefeld - Mitte nimmt den Entwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1263 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung wurde durch den Rat der Stadt am 03.07.2012 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 27.06.2012 beschlossen. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung – – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. A. Anlass und Ziele der Planung Im Zuge der Umstrukturierung der Schulen wurde die Nutzung der Kaufmannschule vor ca. 15 Jahren aufgegeben. Die Industrie- und Handelskammer hat die Problematik der Stadt zugetragen und ihren Wunsch geäußert, die Flächen mit zwei fünfgeschossigen Neubauten mit Tiefgaragen als Büro- und Dienstleistungsstandort zu bebauen. Anlass der Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung ist das Bestreben der Industrie- und Handelskammer, den geplanten Büro- und Dienstleistungsstandort umzusetzen, das zwischenzeitlich abgerissene Gebäude der ehemaligen Kaufmannschule durch einen zeitgemäßen Neubau zu ersetzen. Im Bereich des Parkplatzes, der als solcher im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzt ist, soll ebenfalls ein Neubau errichtet werden. Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche steht aufgrund des eingeschränkten Nutzungsspielraumes der angestrebten Umnutzung entgegen. Ziel des Bebauungsplans Nr. 541 1. Änderung ist, die planungsrechtliche Grundlage für eine Folgenutzung des Grundstücks der ehemaligen Kaufmannschule und die Neubebauung des Parkplatzes zu schaffen. Dabei soll der Plangebietsbereich der gemischten Nutzungsstruktur des Umfeldes angepasst und als Mischgebiet festgesetzt werden. Die überbaubaren Flächen sollen so dimensioniert werden, dass sowohl eine Umnutzung der bestehenden Gebäude als auch eine innerstädtisch angepasste Neubebauung möglich ist. Im Zuge der Neubebauung soll eine Tiefgarage errichtet werden, um die entfallenden ebenerdigen Stellplätze zu kompensieren und den Neubedarf an Stellplätzen auf dem Grundstück nachweisen zu können. Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 541 – Drießendorfer Str./ Steckendorfer Str./ Moerser Str./ Ostwall/ Gartenstr./ Lohstr./ Nordwall/ Hubertusstraße – der für die bebauten Flächen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Verwaltung der Industrie- und Handelskammer; Berufliche Schule IV, Kaufmannschule – festsetzt. Der Vorplatz ist als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz – festgesetzt. Es handelt sich um einen nicht qualifizierten Bebauungsplan, der lediglich die Art der baulichen Nutzung festsetzt. Die Grundflächen -und Geschossflächenzahl sind nicht vorgegeben. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 541 außer Kraft gesetzt werden. B. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit soll daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt. C. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Begründung Seite 3 Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 12.09.2012 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften SWK Aqua GmbH, Krefeld Fachbereich 36 – Umwelt – Fachbereich 67 – Grünflächen – Fachbereich 63 – Bauaufsicht – Fachbereich 61 – Verkehrsplanung 1. Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften vom 05.10.12 Bezüglich der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung – zwischen Königstraße, nördliche Lohstraße und Nordwall – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Es werde jedoch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nachzahlungspflicht bestehe, wenn das Grundstück Nordwall, Gemarkung Krefeld, Flur 28, Flurstück 394, einer anderen Nutzung denn als Parkplatzfläche zugeführt werde. Es werde gebeten, über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Sachgebiete Unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden. Abwägung: Der Hinweis wurde an den Grundstückseigentümer und den Architekten weitergeleitet und es haben laut Angabe des Eigentümers auch schon Gespräche stattgefunden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. SWK Aqua GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 24.09.2012 Gegen den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Innerhalb des Grundstücks Gemarkung Krefeld, Flur 28, Flurstück 408, befinde sich eine Trinkwasserleitung DN 100 GG. Diese verlaufe parallel zur östlichen Kante des Gebäudes Nordwall 39 im Abstand von etwa vier Metern. Die Leitung dürfe nicht überbaut werden, sie diene der Speisung eines Hydranten und der Trinkwasserversorgung des o. g. Gebäudes. Im Bereich der Trinkwasserleitung verlaufe auch ein Mischwasserkanal. Dieser dürfe ebenfalls nicht überbaut werden und müsse bestehen bleiben, da er den Anwohnern der Lohstraße als Vorflut diene. Für die Realisierung der im Bebauungsplan beschriebenen Planung sei der Kanal ausreichend aufnahmefähig. Begründung Seite 4 Abwägung: Sowohl der Mischwasserkanal als auch die Trinkwasserleitung wurden grafisch in den Bebauungsplan übernommen und durch ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Im Bestand war der Mischwasserkanal im nördlichen Bereich des Grundstücks vor dem Abriss der ehemaligen Kaufmannschule teilweise überbaut. Im Erdgeschoss befand sich eine Durchfahrt und darunterliegend ein Kellergeschoss. Unterhalb der Kellersohle verläuft weiterhin der Mischwasserkanal, der das gesamte Plangebiet von Nord nach Süd quert. Die Trinkwasserleitung DN 100 GG reicht ca. 20 Meter tief (vom Nordwall gemessen) in das südliche Baufenster hinein. Die Ausweisung der überbaubaren Flächen erfolgt auch für den Bereich der Leitungen, weil nach Angabe des Leitungsträgers eine Überbauung der Leitungen auch zukünftig möglich ist. Ein Konzept eines Neubauvorhabens und sich daraus ergebender Anforderungen muss mit den Leitungsträgern abgestimmt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3. Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 19.07.2012 und 25.09.2012 3.1 Schreiben vom 19.07.2012 Der Bebauungsplan unterschreite die Schwelle einer überbaubaren Fläche von 20.000 m². Eine Vorprüfung, für das eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, werde durch das Vorhaben nicht begründet. Der Bebauungsplan Nr. 541 1. Änderung könne daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB könne entfallen. Ein Umweltbericht sei nicht erforderlich. Die Entscheidung sei gemäß § 13 a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 3.2 Schreiben vom 25.09.2012 Im Bereich der geplanten Bebauung am Nordwall habe sich bis 1945 eine Straßenrandbebauung befunden. Es sei erfahrungsgemäß nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund verfüllte Keller oder sonstige Bodenverunreinigungen befänden. Es werde empfohlen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf die ordnungsgemäße Entsorgung des Aushubmaterials hingewiesen werde. Die Flächen erschienen zz. stark versiegelt, so dass die vorhandene Entwässerung für Schmutzund Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beibehalten werden sollte. Umweltprüfung und beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Bezüglich der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Ä. im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB werde auf die Stellungnahme vom 19.07.2012 verwiesen, in welcher bestätigt wurde, dass das Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen sei. Abwägung zu 3.1 und 3.2: Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In Verbindung mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan Nr. 541 1.Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt wird und eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB entfällt. Begründung Seite 5 In die Begründung zum Bebauungsplan wird die Information über die ehemals vorhandene Straßenrandbebauung und das damit mögliche Vorhandensein verfüllter Keller oder sonstiger Bodenverunreinigungen aufgenommen. Eine Flächenkennzeichnung ist nicht erforderlich. Der Umgang mit Aushubmaterial wird auf der Baugenehmigungsebene geregelt. Aufgrund der starken Versiegelung des Grundstücks soll die vorhandene Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beibehalten werden. Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung kann die einzuleitende Regenwassermenge reduziert werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 25.09.2012 Aus der Sicht des FB 67 bestünden – auch im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a BauGB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Wegen des hohen Versiegelungsgrades im B-Plangebiet und in der näheren Umgebung komme der Erhaltung des hier vorhandenen Baumbestandes (einschl. der nach § 47a LG NW geschützten Straßen- bzw. Alleebäume) eine besondere Bedeutung zu. Aus städtebaulichen und klimatischen Gründen sollten im B-Plan Baumpflanzungen vorgesehen werden. Dies gelte besonders für den Fall, wenn die wenigen Bäume auf dem Baugrundstück z. B. wegen der Tiefgarage nicht zu erhalten sein sollten. Die Gebäude könnten potentielle Quartiermöglichkeiten für nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Fledermausarten und ggf. Gebäudebrüter wie Mauersegler anbieten. Es sei daher wie folgt eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen, um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht zu verletzen. Vor dem Abriss bzw. der Sanierung der Gebäude sei eine Voruntersuchung auf Fledermäuse und Gebäudebrüter außerhalb des Winterhalbjahres durchzuführen. Diese seien von einer fachlich geeigneten Person, hier einem Gutachter, hinsichtlich vorhandener Wohn- oder Zufluchtstätten für planungsrelevante Fledermausarten und Gebäudebrüter untersuchen zu lassen. Dauerhafte Lebensstätten, wie Quartiere von Fledermäusen, Mauersegler- / Schwalbennester u. a., unterlägen einem ganzjährigen Schutz gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Dies gelte auch, wenn sie vorübergehend nicht benutzt würden. Dazu sei mindestens eine zweimalige Begehung erforderlich. Hierzu sei das Gebäude intensiv nach Spuren und nach möglichen Wochenstuben, Sommer-, Zwischen- und Winterquartieren mittels Detektor und ggf. endoskopisch sowie nach Quartieren für Gebäudebrüter zu untersuchen. Für die Gruppe der Fledermäuse sei zusätzlich zu den Abend- und Nachtstunden auch in den frühen Morgenstunden mittels Detektor zu untersuchen. Die Untersuchungen seien in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Dabei seien folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen: • DOERPINGHAUS, A., et al. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit Beiheft „Exkursions-Bestim-mungsschlüssel der Sphagnen Mitteleuropas“, Naturschutz und Biologische Vielfalt H. 20. Bonn-Bad Godesberg. • LÖBF 1996 (Hrsg.): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in NRW. • SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Begründung Seite 6 Abwägung: Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass auf Stellplatzanlagen pro 5 Stellplätze ein standortgerechter, mindestens mittelkroniger heimischer Laubbaum zu pflanzen ist. Damit wird eine Begrünung gewährleistet. Ergänzend wird festgesetzt, dass Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und diese dauerhaft zu erhalten sind. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas geleistet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Maßnahmen zum Artenschutz sind aus diesem Gutachten nicht abzuleiten. Als Hinweis in den Bebauungsplan wurde aufgenommen, dass die Rodung von Sträuchern, Bäumen und Gebüschen innerhalb der gesetzlichen Schutzzeit nicht zulässig ist und dass vor dem Abriss von Gebäuden das Vorkommen von Fledermäusen geprüft werden und die Abbrucharbeiten ggf. unterbrochen werden müssen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 63 – Bauaufsicht – mit Schreiben vom 24.09.2012 Zu den übersandten Unterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 541 bestünden aus Sicht des FB 63 – Bauaufsicht – keine grundsätzlichen Bedenken. Vorausgesetzt werde hierbei, dass die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden und die wegfallenden Stellplätze keine notwendigen Stellplätze sind bzw. anderweitig kompensiert werden können. Abwägung: Für Teile des Plangebiets (Gebäude im südlichen Teil des Plangebietes untereinander und zur östlichen Plangebietsgrenze in einer Tiefe von 32 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie des Nordwalls) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB abweichend von § 6 Abs. 5 BauO NRW festgesetzt, dass die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 0,5 x H betragen muss. Diese Festsetzung dient dazu, der innerstädtischen Lage des Plangebiets entsprechend, entlang des Nordwalls eine verdichtete Bebauung zu ermöglichen und eine Raumkante zu schaffen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die entfallenden Stellplätze am Nordwall werden, soweit bauordnungsrechtlich notwendig, im Rahmen der Neubebauung in einer Tiefgarage oder auf einer Stellplatzanlage im Plangebiet ersetzt werden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt 6. Fachbereich 61 – Verkehrsplanung vom 17.09.2012 Es sei richtig, dass die geplante Anbindung des IHK-Parkplatzes vom Nordwall erfolgen solle, um nicht Verkehr in die Nebenstraßen (Wohngebiete) hineinzuziehen. Es sei zu klären, wieviel Stellplätze vorgesehen werden und ob diese öffentlich zugänglich sein sollen. Durch die Öffnung des Parkplatzes auch zu Nördlichen Lohstraße werde jedoch mehr Verkehr als derzeit in das Wohngebiet hineingefahren. Auch solle keine Durchfahrt vom Nordwall zur Nördlichen Lohstraße ermöglicht werden. Zugunsten der Wohnbevölkerung solle dies nicht erfolgen. Der Nordwall zwischen Ostwall und Friedrichplatz habe heute bereits auf einer Länge von ca. 200 Metern eine Vielzahl von Ein- und Ausfahrten (je 6) zusätzlich zu den Einzel- Parkmöglichkeiten. Jeder Konfliktpunkt (und eine Zu- oder Ausfahrt habe mehrere Konfliktpunkte) auf dem relativ stark befahrenen Nordwall (DTV gerechnet = 20.000 PKW) mit mehreren Buslinien sowie Straßenbahnen bedeute eine Reduzierung der Verkehrssicherheit. Begründung Seite 7 Bereits heute sei die Situation mit Ein – und Ausfahrt der Polizei direkt neben der IHKParkplatzzufahrt problematisch (der fließende Verkehr könne den Abbieger kaum zuordnen). Dies werde nun noch verschärft, weil künftig je eine komplette Zu- und Ausfahrt direkt nebeneinander liegen werden. Zur Vermeidung von Konfliktpunkten wäre es sinnvoller, den IHK-Parkplatz mit nur einer Zu- und Ausfahrt gegenüber der Lohstraße anzubinden. Es werde ein Verkehrsgutachten gefordert. Abwägung: Die Nachweise der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Verkehrsgutachtens (Verkehrliche und schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 541-1 in Krefeld, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, vom 17. September 2014) haben ergeben, dass an den untersuchten Knotenpunkten (Nordwall/Königstraße, Nordwall/ Lohstraße/ Zufahrt Parkplatz, Nordwall/ Zufahrt Parkplatz, Nordstraße/ Nördliche Lohstraße) auch in Zukunft eine gute Verkehrsqualität vorliegt. Bezüglich der Anbindung der Tiefgarage hat die Verkehrszählung ergeben, dass die Zufahrt zum Polizeigelände nur selten genutzt wird (in der Spitzenstunde von insgesamt 11 Fahrzeugen). Aufgrund dieser geringeren Verkehrszahlen kann die Zufahrt zur Tiefgarage auch angrenzend an das Polizeigelände erfolgen. Die Zufahrt von der nördlichen Lohstraße, welche heute zusätzlich den oberirdischen Parkplatz erschließt, soll grundsätzlich beibehalten werden. Allerdings wird über einen städtebaulichen Vertrag eine Zufahrtsbeschränkung geregelt, so dass die Einfahrt lediglich durch Mitarbeiter erfolgen kann. So werden keine Besucherverkehre in die eher wohnbaulich genutzten Teile des Mischgebietes hineingezogen. Zudem wird die Durchfahrtsmöglichkeit über das Grundstück zwischen der Nördlichen Lohstraße und dem Nordwall durch bauliche Maßnahmen verhindert. Die Zufahrtsbeschränkung über die Nördliche Lohstraße, die Zu – und Abfahrt der Tiefgarage und die Zu – und Abfahrtmöglichkeit zu den oberirdischen Stellplätzen am Nordwall werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. D. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Mitte gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt. E. Sonstiges Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans: • Nr. 541 – Drießendorfer Str./ Steckendorfer Str./ Moerser Str./ Ostwall/ Gartenstraße/ Lohstraße/ Nordwall/ Hubertusstr. –. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 541 1. Änderung beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Begründung Seite 8