Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:36
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 08.07.2016
Nr.
2909 /16V
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 07.09.2016
Betreff
Korrektur der Abfallsatzung der Stadt Krefeld Antrag vom Bürger Christian Kellers vom 29.06.2016
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2909 /16V
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Unter Hinweis auf einen Zeitungsbericht in der Rheinischen Post bittet die Piratenpartei mit dem
als Anlage beigefügten Antrag vom 29.06.2016 um einen Bericht der Verwaltung über den Sachverhalt und regt an, die Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der zurzeit gültigen
Fassung dahingehend zu ändern, dass das vorzuhaltenden Mindestrestmüllvolumen ebenso wie
für alle anderen getrennt erfassten Fraktionen frei wählbar ist.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1.
Satzungsregelungen für die Bereitstellung von Abfallbehältern zur Entsorgung von Restmüll und Bioabfällen auf zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken
Grundsätzlich bemisst sich das vorzuhaltende Mindestrestmüllvolumen nach § 9 Abfallsatzung
der Stadt Krefeld in der zurzeit geltenden Fassung (AbfS). Soweit es sich um ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzte Grundstücke handelt, ist für die Bemessung des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens zunächst die Anzahl der je Grundstück gemeldeten Personen ausschlaggebend. Für jede gemeldete Person wird ein Restmüllvolumen von mindestens 40 l je Woche zu
Grunde gelegt. Sofern Verwertungs- und Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt und auch die
Bioabfälle getrennt erfasst und verwertet werden (Nutzung der Biotonne oder nachgewiesene
Eigenkompostierung), reduziert sich das Mindestvolumen pro gemeldete Person auf 15 l je Woche.
Für die Entsorgung von Bioabfällen wird pro gemeldete Person und Woche bis zu 10 l Biobehältervolumen ohne zusätzliche Gebühr (im Bereich des Benutzertransportes) bereitgestellt.
Zur Erfassung der Restabfälle und der Bioabfälle stehen die in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AbfS genannten Abfallbehältergrößen zur Verfügung.
Die Grundlage der dargestellten Regelungen bildete ein Gutachten von Prof. Scheffold und Partner vom 29.11.1995 mit dem Titel "Hausmüllzusammensetzung und gefäßspezifische Abfuhrgewichte".
Nach dem Inkrafttreten der neuen Satzungsregelung im Jahr 2004 wurden das vorzuhaltende
Mindestrestmüllvolumen und das Bioabfallbehältervolumen mittels einer vom WitzenhausenInstitut durchgeführten Hausmüllanalyse überprüft. Das Gutachten (Titel: "Abfallwirtschaftliches
Gutachten") bestätigt die Festlegungen.
Zuletzt wurden die Abfallbehältervolumina im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes (AWK) (Hausmüllanalyse im Jahr 2012) durch den Gutachter INFA Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen überprüft. Das von
INFA erarbeitete AWK vom 08.10.2013 bestätigt die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere
das Mindestrestabfallvolumen gemäß AbfS.
2.
Satzungsregelung für die Bereitstellung von Abfallbehältern für Papier, Pappe, Kartonage
(PPK) auf zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken
Das aufzustellende Abfallbehältervolumen für die Erfassung von PPK ist gemäß AbfS durch den
Grundstückseigentümer freiwählbar. Darüber hinaus können Papier, Pappe, und Kartonage
stadtweit an diversen Depotcontainerstandorten und am Wertstoffhof kostenlos abgegeben
werden.
Zur grundstücksnahen Erfassung der Fraktion PPK stehen die in § 8 Abs. 3 AbfS genannten Abfallbehältergrößen zur Verfügung.
Begründung
3.
Seite 3
Zum Antrag der Piratenpartei
Beschwerden oder Klagen über das gemäß Satzung vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen
liegen der Verwaltung lediglich in Einzelfällen vor.
Der Vorschlag der Piratenpartei zur Anpassung der bestehenden Regelungen beim vorzuhaltenden Mindestrestmüllvolumen zielt darauf ab, dass insbesondere die GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld im laufenden Betrieb bei der Abfallbehälterleerung das je
Grundstück aufgestellte Restabfallvolumen überprüfen müsste, denn es ist nicht erkennbar, auf
welchem anderen Weg ein geringeres als das laut Satzung mindestens vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen durch den Grundstückseigentümer nachgewiesen werden könnte.
Bis zum Jahr 1994 sah die damals gültige Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Krefeld
in § 7 Abs. 3 hinsichtlich des vorzuhaltenden Restabfallbehältervolumens folgende Regelung vor:
„…… Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann widerruflich ein größeres oder
kleineres Behältervolumen von der Stadt aufgestellt werden. Der Richtwert von 40 l pro gemeldeter Person und Woche kann auf 20 l pro gemeldeter Person und Woche reduziert werden,
wenn sich der Grundstückeigentümer verpflichtet, Vemeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten
zu nutzen.“
Danach bestand also die Möglichkeit, das vorgesehene Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro
gemeldeter Person und Woche weiter zu reduzieren. Hierzu wurden über mehrere Wochen Füllvolumenmessungen der zur Müllabfuhr bereitgestellten Restabfallbehälter durchgeführt.
Die Änderung dieser Satzungsregelung zum Jahr 1994 durch Festlegung eines mindestens vorzuhaltenden Restmüllvolumens erfolgte aus folgenden Gründen:
Minimierung des mit der Überprüfung des beantragten geringeren Restabfallbehältervolumens verbundenen enormen Arbeits- und Verwaltungsaufwands
rechtssichere Bereitstellung von Abfallbehältervolumen
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle
Vermeidung „wilder Müllkippen“, die aus der Bereitstellung von nicht ausreichendem
Restabfallbehältervolumen resultieren können.
Nach Auffassung der Verwaltung haben sich die satzungsrechtlichen Vorgaben zu den Abfallvolumina bewährt, die zudem wiederholt gutachterlich bestätigt wurden. Die Festlegung von Mindestrestmüllvolumina ist darüber hinaus auch landesweit üblich.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Regelungen verwaltungsgerichtlich überprüft und bislang auch nicht beanstandet wurden.