Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:37
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.10.2015
Nr.
1967 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 66/11 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
10.12.2015
Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des
Geldbetrages für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach § 51
Absatz 5 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 01.03.2000
Beschlussentwurf:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach § 51 Absatz
5 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 01.03.2000, in redaktioneller Abänderung des Beschlusses vom
18.06.2015, wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1967 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Mehreinnahmen
Begründung
Seite 2
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 18.06.2015 die Änderung der Satzung über die
Festsetzung der Gebietszonen und die Höhe des Geldbetrages für die Ablösung der Verpflichtung
zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW vom
01.03.2000 beschlossen. (Vorlage Nr. 1271/ 15)
Die Form des Beschlusses entsprach nicht der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalen Satzungen in der derzeit gültigen Fassung (Bekanntmachungsverordnung).
Aus redaktionellen Gründen ist daher eine erneute Beschlussfassung über die anliegende Änderungssatzung erforderlich. Inhaltlich treten gegenüber dem Beschluss vom 18.06.2015 keine Änderungen ein.