Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Rettungsdienstsatzung 2016.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
121 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:37
Verwaltungsvorlage (Rettungsdienstsatzung 2016.pdf) Verwaltungsvorlage (Rettungsdienstsatzung 2016.pdf) Verwaltungsvorlage (Rettungsdienstsatzung 2016.pdf) Verwaltungsvorlage (Rettungsdienstsatzung 2016.pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 121 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Krefeld vom Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 aufgrund der §§ 7 und § 41 Absatz 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S 666), folgende Gebührensatzung für den Rettungsdienst beschlossen: §1 Träger des Rettungsdienstes Die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) obliegenden Aufgaben. §2 Gebührenpflicht und Gebührenhöhe (1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Als Inanspruchnahme gelten auch Fälle eines bestellten Bereithaltens des Rettungsdienstes. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, werden Gebühren nur erhoben, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für Sonder- bzw. Zusatzleistungen, die nicht im beiliegenden Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren, entsprechend den tatsächlichen Kosten, im Einzelfall festgesetzt. Seite 1 von 4 Anlage 1 §3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch genommen hat oder die durch ihr Verhalten oder durch ihren gesundheitlichen Zustand den Einsatz des Rettungsdienstes veranlasst. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Im Falle missbräuchlicher Inanspruchnahme/Bestellung des Rettungsdienstes ist die Verursacherin oder der Verursacher gebührenpflichtig. §4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes entsteht mit dem Ausrücken der Einsatzkräfte und Rettungsmittel zum Einsatzort. (2) Die Gebühren sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. (3) Sofern Ansprüche des Gebührenschuldners gegenüber einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bestehen, kann die Abrechnung der Gebühren mit diesem erfolgen; ein Anspruch auf Direktabrechnung mit dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung besteht jedoch nicht. Leistet der Versicherungsträger nicht, nicht in voller Höhe oder nicht fristgerecht, so wird der Gebührenschuldner unmittelbar in Anspruch genommen. (4) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine Kostengarantie oder ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden. §5 Gebührenermäßigung und Gebührenerlass (1) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, auf Antrag im Einzelfall die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder erlassen. Hierfür gelten die Vorschriften über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung. (2) Entsprechende Anträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Gebührenbescheides bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu stellen. (3) Bis zur Entscheidung durch die Stadt Krefeld über entsprechende Anträge erfolgt keine zwangsweise Beitreibung der festgesetzten Gebühren. (4) Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben. Seite 2 von 4 Anlage 1 §6 Mitnahme von Begleitpersonen Die Mitnahme von Begleitpersonen ist möglich, soweit eine Beförderungsmöglichkeit besteht. Ein Anspruch dieser Person auf Mit-, Weiter- bzw. Rückfahrt besteht nicht. §7 Haftung (1) Die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, als Trägerin des Rettungsdienstes haftet aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis nicht für Beschädigungen an Sachen des Benutzers oder der Benutzerin, die sie zur Durchführung des beantragten Transports bzw. des Notarzteinsatzes für erforderlich halten durfte. (2) Für sonstige Sachschäden, die bei der Ausführung des beantragten Transports bzw. des Notarzteinsatzes entstehen, haftet die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis dem Benutzer oder der Benutzerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 GG bleiben unberührt. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Krefeld vom 09.02.1978 (Krefelder Amtsblatt Nr. 7 vom 16.02.1978) außer Kraft. Seite 3 von 4 Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung über den Rettungsdienst der Stadt Krefeld vom 1. Inanspruchnahme des Rettungsdienstes innerhalb des Stadtgebietes Krefeld 1.1 1.2 1.3 Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) Einsatz eines Rettungswagens (RTW) Inanspruchnahme eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) 2. Inanspruchnahme des Rettungsdienstes außerhalb des Stadtgebietes Krefeld 200,15 EUR 381,26 EUR 464,43 EUR Für Fahrten mit Rettungsmitteln, die über das Stadtgebiet hinausgehen, werden zusätzlich zu den Gebühren nach Ziffer 1.1. bis 1.3 für jeden außerhalb des Stadtgebietes gefahrenen Besetzt-Kilometer 2,00 EUR erhoben. 3. Inanspruchnahme von Rettungsmitteln ohne Benutzung 3.1 Bestelltes Bereithalten eines KTW oder RTW ohne Transport 3.2 3.3 3.1.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit volle Gebühr gem. Ziffer 1.1 (KTW) oder Ziffer 1.2 (RTW) 3.1.2 jede weitere angefangene Viertelstunde 25 % der Gebühr gem. Ziffer 1.1 (KTW) oder Ziffer 1.2 (RTW) Bestelltes Bereithalten einer Notärztin/eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 3.2.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit volle Gebühr gem. Ziffer 1.3 (NEF) 3.2.2 jede weitere angefangene Viertelstunde 25 % der Gebühr gem. Ziffer 1.3 (NEF) Missbräuchliche Alarmierung volle Gebühr gem. Ziffer 1.1, 1.2, oder1.3 Seite 4 von 4