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Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:37
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Anlage 1
Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Krefeld vom
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 aufgrund der §§ 7 und
§ 41 Absatz 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S.
496) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S 666),
folgende Gebührensatzung für den Rettungsdienst beschlossen:
§1
Träger des Rettungsdienstes
Die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, übernimmt als Trägerin
des Rettungsdienstes die ihr nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW –
RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) obliegenden
Aufgaben.
§2
Gebührenpflicht und Gebührenhöhe
(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben. Als Inanspruchnahme gelten auch Fälle
eines bestellten Bereithaltens des Rettungsdienstes. Ist ein
Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport
durchgeführt wurde, werden Gebühren nur erhoben, wenn der Einsatz auf
missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Für Sonder- bzw. Zusatzleistungen, die nicht im beiliegenden Gebührentarif
enthalten sind, werden Gebühren, entsprechend den tatsächlichen Kosten, im
Einzelfall festgesetzt.
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Anlage 1
§3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in
Anspruch genommen hat oder die durch ihr Verhalten oder durch ihren
gesundheitlichen Zustand den Einsatz des Rettungsdienstes veranlasst.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle missbräuchlicher Inanspruchnahme/Bestellung des Rettungsdienstes ist
die Verursacherin oder der Verursacher gebührenpflichtig.
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes entsteht mit
dem Ausrücken der Einsatzkräfte und Rettungsmittel zum Einsatzort.
(2) Die Gebühren sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung des
Gebührenbescheides zu zahlen.
(3) Sofern Ansprüche des Gebührenschuldners gegenüber einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung bestehen, kann die Abrechnung der Gebühren
mit diesem erfolgen; ein Anspruch auf Direktabrechnung mit dem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung besteht jedoch nicht. Leistet der
Versicherungsträger nicht, nicht in voller Höhe oder nicht fristgerecht, so wird der
Gebührenschuldner unmittelbar in Anspruch genommen.
(4) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine Kostengarantie oder ein
Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden.
§5
Gebührenermäßigung und Gebührenerlass
(1) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr
und Zivilschutz, auf Antrag im Einzelfall die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder
erlassen. Hierfür gelten die Vorschriften über die Stundung, Niederschlagung
und den Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung.
(2) Entsprechende Anträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
oder Zustellung des Gebührenbescheides bei der Stadt Krefeld, Fachbereich
Feuerwehr und Zivilschutz, zu stellen.
(3) Bis zur Entscheidung durch die Stadt Krefeld über entsprechende Anträge erfolgt
keine zwangsweise Beitreibung der festgesetzten Gebühren.
(4) Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nach den Bestimmungen der
Abgabenordnung erhoben.
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Anlage 1
§6
Mitnahme von Begleitpersonen
Die Mitnahme von Begleitpersonen ist möglich, soweit eine Beförderungsmöglichkeit
besteht. Ein Anspruch dieser Person auf Mit-, Weiter- bzw. Rückfahrt besteht nicht.
§7
Haftung
(1) Die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, als Trägerin des
Rettungsdienstes haftet aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis nicht für
Beschädigungen an Sachen des Benutzers oder der Benutzerin, die sie zur
Durchführung des beantragten Transports bzw. des Notarzteinsatzes für
erforderlich halten durfte.
(2) Für sonstige Sachschäden, die bei der Ausführung des beantragten Transports
bzw. des Notarzteinsatzes entstehen, haftet die Stadt Krefeld, Fachbereich
Feuerwehr und Zivilschutz, aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis dem
Benutzer oder der Benutzerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel
34 Absatz 1 GG bleiben unberührt.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Krefeld
vom 09.02.1978 (Krefelder Amtsblatt Nr. 7 vom 16.02.1978) außer Kraft.
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Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über den Rettungsdienst
der Stadt Krefeld vom
1.
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
innerhalb des Stadtgebietes Krefeld
1.1
1.2
1.3
Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW)
Einsatz eines Rettungswagens (RTW)
Inanspruchnahme eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges
(NEF)
2.
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
außerhalb des Stadtgebietes Krefeld
200,15 EUR
381,26 EUR
464,43 EUR
Für Fahrten mit Rettungsmitteln, die über das
Stadtgebiet hinausgehen, werden zusätzlich zu den
Gebühren nach Ziffer 1.1. bis 1.3 für jeden außerhalb
des Stadtgebietes gefahrenen Besetzt-Kilometer
2,00 EUR
erhoben.
3.
Inanspruchnahme von Rettungsmitteln ohne
Benutzung
3.1
Bestelltes Bereithalten eines KTW oder RTW ohne
Transport
3.2
3.3
3.1.1
Mindestgebühr für maximal eine Stunde
Bereitstellungszeit
volle Gebühr
gem. Ziffer 1.1 (KTW)
oder Ziffer 1.2 (RTW)
3.1.2
jede weitere angefangene Viertelstunde
25 % der Gebühr
gem. Ziffer 1.1 (KTW)
oder Ziffer 1.2 (RTW)
Bestelltes Bereithalten einer Notärztin/eines Notarztes
mit Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
3.2.1
Mindestgebühr für maximal eine Stunde
Bereitstellungszeit
volle Gebühr
gem. Ziffer 1.3 (NEF)
3.2.2
jede weitere angefangene Viertelstunde
25 % der Gebühr
gem. Ziffer 1.3 (NEF)
Missbräuchliche Alarmierung
volle Gebühr gem.
Ziffer 1.1, 1.2, oder1.3
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