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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:37
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Satzung der Stadt Krefeld
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung
in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen vom 28.09.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 13.10.2011; S. 241-243)
Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.
Mai 2011 (GV. NRW. S.271), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394), der §§ 24
und 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3134),zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S.
1696), des § 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW S. 462),zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV.
NRW S. 377), des § 9 des Schulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205) und des § 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert Artikel
7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung
am 22. September.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
1) Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung in Krefeld wird durch die Stadt Krefeld ein
monatlich zu entrichtender, öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen
Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben.
2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebotes der Betreuung
und Förderung des Kindes in öffentlich geförderter Kindertagespflege. Kindertagespflege umfasst die
Betreuung und Förderung eines Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson im Haushalt der
Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personen-sorgeberechtigten oder in anderen geeigneten
Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII.
3) Diese Satzung ist ebenfalls gültig für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten
der Offenen Ganztagsschulen. Diese umfassen eine wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 25 Stunden.
4) Die jeweilige Beitragshöhe zu Abs. 1 bis 3 wird gemäß einer vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Beitragsstaffel festgesetzt und ist aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtlich.
§ 2 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich und überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so
tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten
die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner. Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist
kein Elternbeitrag zu zahlen.
§ 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart
(1) Beiträge werden, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist, für jeden Monat der Inanspruchnahme einer der in § 1 geregelten Betreuungsformen erhoben. Die Beitragspflicht beginnt mit
dem 1. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht
wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder der Offenen Ganztagsschule bzw. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung
des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Dies
können in einer Kindertageseinrichtung, in Kindertagespflege sowie in einer Kombination von Kinder-
tageseinrichtung und Kindertagespflege bzw. Offener Ganztagsschule und Kindertagespflege auch
Betreuungszeiten von über 45 Wochenstunden sein. Der Beitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson betreut,
sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der
Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
Wird ein Kind in einer Offenen Ganztagsschule und zusätzlich durch eine Tagespflegeperson betreut,
sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet
sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden pro Woche.
(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch
Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr
2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11.
folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
(3) Beitragszeitraum für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr (01.
August – 31. Juli). Beitragszeitraum im Bereich der Offenen Ganztagsschule ist das Schuljahr (01.
August – 31. Juli).
§ 4 Ermittlung der Beitragshöhe
(1) Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Krefeld zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen
Beitragsstaffel für den gewählten Betreuungsumfang ausgewiesenen Betrages verpflichten.
(2) Im Fall des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die
zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich ein geringerer
Beitrag.
(3) Der Elternbeitrag entsprechend der Elternbeitragsstaffel ändert sich mit Beginn des Monats, in
dem das betreute Kind das zweite Lebensjahr vollendet.
§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an
deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und
vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte (wie z. B. Einmalzahlungen, Zulagen für
Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie
z. B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Analog zu § 10
Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von
300 EUR monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in
der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32
Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe nach § 7 vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen,
wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind
auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden
Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Ist das laufende Jahr beendet, sind nachträglich festgestellte oder offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr zugunsten oder zulasten der Pflichtigen zu berücksichtigen.
Eine nicht nach Satz 1 erfolgte Beitragsfestsetzung ist zu ändern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder
niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.
Änderungen der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrags sind, sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Beitragsermäßigung
1) Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbeitragspflichtige oder
nach § 3 Abs. 2 beitragsbefreite Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, werden für das zweite
Kind und alle weiteren Kinder keine Beiträge erhoben. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung mit Ausnahme der Regelung nach § 3 Abs. 2 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so
gilt als 1. Kind das Kind, das sich in der Betreuungsform mit dem höchsten Beitrag befindet. Die Beitragsbefreiung wird für das Kind in der zweitteuersten Betreuungsform gewährt.
2) Auf Antrag sollen Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind (§ 90
Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII).
3) Ein Entgelt für Beköstigung wird unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 und 2 erhoben,
sofern die Betreuungszeit über die Mittagszeit andauert und dies im Rahmen des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung bzw. der Offenen Ganztagsschule der Stadt Krefeld unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck Auskunft über das Einkommen und über die sonstigen für die Einkommensermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben sowie durch entsprechende Belege nachweisen.
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet, Änderungen in
den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages
maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensstufe entsprechend
des Betreuungsumfanges festgesetzt.
§ 8 Festsetzung des Elternbeitrages
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.
(2) Ist zu Betreuungsbeginn absehbar, dass für die abschließende Beitragsfestsetzung eine längere
Bearbeitungszeit benötigt wird, kann die Stadt Krefeld auf Grund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen.
3) Bei vorläufiger Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung, sobald die Festsetzungshindernisse beseitigt sind. Die endgültige Festsetzung erfolgt jeweils rückwirkend.
§ 9 Jährliche Überprüfung
Unabhängig von den in § 7 genannten Anzeige- und Auskunftspflichten ist die Stadt Krefeld berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens
jährlich, zu überprüfen.
§ 10 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen
(1) Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus zum 01. eines jeden Monats zu
zahlen. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien o. ä..
(2) Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebenden Überzahlungen sind mit den
nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen.
(3) Beitragsrückstände sind grundsätzlich in einer Summe fällig.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2011 in Kraft, zeitgleich tritt die bislang gültige Satzung
vom 28. Mai 2008 außer Kraft.
Die Beitragstabelle finden Sie auf der nächsten Seite
Beitragstabellen unter Berücksichtigung des KiBiz
Betreute Kinder über 2 Jahre
Einkommensstufen nach
Jahreseinkommen
EK-Stufe 0 <
15.000
EK-Stufe 1 <
24.500
EK-Stufe 2 <
30.700
EK-Stufe 3 <
36.800
EK-Stufe 4 <
42.900
EK-Stufe 5 <
49.100
EK-Stufe 6 <
55.200
EK-Stufe 7 <
61.400
EK-Stufe 8 >
61.400
Betreute Kinder unter 2 Jahren
Betreuung bis
25 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung/in
Kindertagespflege
/ in einer Offenen
Ganztagsschule
Betreuung bis
35 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung bis
45 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung über
45 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung bis
25 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung bis
35 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung bis
45 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
Betreuung über
45 Std./Woche in
einer Kindertageseinrichtung / in
Kindertagespflege
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
BEITRAG
0,00 EUR
23,00 EUR
25,00 EUR
35,00 EUR
39,00 EUR
59,00 EUR
66,00 EUR
101,00 EUR
141,00 EUR
0,00 EUR
26,00 EUR
29,00 EUR
45,00 EUR
50,00 EUR
74,00 EUR
82,00 EUR
129,00 EUR
170,00 EUR
0,00 EUR
42,00 EUR
47,00 EUR
71,00 EUR
79,00 EUR
116,00 EUR
129,00 EUR
199,00 EUR
264,00 EUR
0,00 EUR
59,00 EUR
69,00 EUR
94,00 EUR
120,00 EUR
157,00 EUR
188,00 EUR
258,00 EUR
332,00 EUR
0,00 EUR
43,00 EUR
49,00 EUR
72,00 EUR
90,00 EUR
118,00 EUR
155,00 EUR
187,00 EUR
209,00 EUR
50,00 EUR
56,00 EUR
88,00 EUR
112,00 EUR
162,00 EUR
199,00 EUR
246,00 EUR
286,00 EUR
0,00 EUR
68,00 EUR
76,00 EUR
142,00 EUR
158,00 EUR
211,00 EUR
234,00 EUR
310,00 EUR
350,00 EUR
0,00 EUR
111,00 EUR
147,00 EUR
188,00 EUR
227,00 EUR
270,00 EUR
312,00 EUR
387,00 EUR
424,00 EUR