Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:37
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 08.12.2014
Nr.
821 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
11.02.2015
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
12.03.2015
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
02.06.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und
Offenen Ganztagsschulen
hier: - Änderung der seit 01. August 2008 geltenden Beitragsstaffelung
- Anpassung der Satzung auf Grund gesetzlicher Neuregelungen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt die Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen gemäß der Beitragsstaffelung
zu § 1 Abs. 4 der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und
Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen entsprechend
der Anlage 3 zu dieser Vorlage anstelle der mit Ratsbeschluss vom 28. September 2011 beschlossenen
Beitragsstaffelung ab 01. August 2015.
Der Rat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen entsprechend der Anlage 4 zu dieser Vorlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 821 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
nein
Innenauftrag:
P05101010000 - städtische Kindertageseinrichtungen
P05101020000 - Kindertageseinrichtungen freier Träger
P05101030000 - Kindertagespflege
P40001010000 - Offene Ganztagsschulen
jeweils 43211000
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
s. Darstellung im Begründungstext
Begründung
Seite 2
Ausgangslage
Die Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen werden entsprechend der Satzung vom 28. September
2011 sowie der in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen Beitragstabelle erhoben (Anlage 1).
Mit Inkrafttreten des Kibiz-Reformgesetzes zum 01. August 2011 wurde das letzte Betreuungsjahr beitragsfrei gestellt. Die hierdurch entstehenden Mindereinnahmen auf kommunaler Ebene
gleicht das Land durch erhöhte Landeszuweisungen aus. So ist bei der Gesamtbetrachtung (Elternbeitragsvolumen zzgl. Landeszuweisung) davon auszugehen, dass in Krefeld derzeit ca. 13 %
der anerkennungsfähigen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen über die Elternbeiträge
abgedeckt werden. Das Land NRW geht im Rahmen des KiBiz weiterhin davon aus, dass 19 % der
Betriebskosten aus Elternbeiträgen erwirtschaftet werden.
Empfohlene Änderung
Die Verwaltung hat eine Anpassung der Elternbeiträge für die Betreuung und Förderung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen kalkuliert:
•
Beibehaltung der bisherigen Geschwisterkinderbefreiung.
•
Einführung zusätzlicher Einkommensstufen für höhere Einkommensgruppen.
•
Die Beiträge für die Offenen Ganztagsschulen bleiben Bestandteil der Satzung.
•
Lineare Erhöhung der Elternbeiträge um die durchschnittliche Preissteigerung. Die
durchschnittliche Preissteigerungsrate wurde mit 7 % ermittelt und als lineare Erhöhung berücksichtigt.
In ihrem Entwurf zum Prüfbericht 2014 empfiehlt die Gemeindeprüfungsanstalt NordrheinWestfalen (GPA NW) folgende Veränderungen der Beitragsstruktur:
•
Weitere Einkommensstufen über 61.400 Euro sollte die Stadt Krefeld dringend
einführen. Die höchste Einkommensstufe sollte mindestens bei einem Einkommen
von über 100.000 Euro liegen. Die Elternbeitragssätze sollte sie entsprechend höher
festlegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Elternbeitragspflichtigen mit hohen Jahreseinkommen wird dadurch stärker
berücksichtigt.
•
Die Elternbeitragssätze sollte die Stadt Krefeld in allen Einkommensstufen
erhöhen. Die derzeit geltenden Sätze haben ein niedriges Niveau und sind seit
sechs Jahren unverändert. Demgegenüber haben sich die an die Träger der
Einrichtungen zu zahlenden Kindpauschalen erhöht.
•
Die Differenzierung nach dem Alter sollte die Stadt Krefeld von 2 auf 3 Jahre
anheben.
Begründung
Seite 3
•
Es sollte eine stärkere Abgrenzung der Beiträge für die Betreuung bis 25 Std. von der
Betreuung bis 35 Std. erfolgen, um nicht die Eltern auf Grund der geringen Mehrkosten zu animieren, die Betreuung bis 35 Std. zu wählen.
Die Empfehlungen wurden in dem vorliegenden Entwurf berücksichtigt.
Zudem wurde die Einkommensstufe 0 von 15.000 EUR auf 17.000 EUR angehoben, um die gestiegenen Transferleistungssätze zu berücksichtigen und die Anzahl der Erlassanträge zu reduzieren. Fiskalische Auswirkungen werden sich hierdurch voraussichtlich nicht ergeben.
Auf Grund der einheitlichen Beitragstabelle für alle Betreuungsformen müssen bei Erhöhungen
der Elternbeiträge Restriktionen der OGS-Richtlinien beachtet werden, wonach die Elternbeiträge einen maximalen Beitrag in Höhe von 170 EUR pro Monat nicht übersteigen dürfen (entsprechend dem Änderungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
vom 15. Januar 2015). Die Auswirkungen der aktuellen gültigen Beitragstabelle sind der Anlage 2
zu entnehmen.
Vorgesehen ist die Ergänzung von vier zusätzlichen Einkommensstufen für zu berücksichtigendes
Jahreseinkommen über 61.400 EUR (Anlage 3) bis zu einer Größenordnung von über 104.600
EUR Jahreseinkommen. Zudem ist entsprechend der Empfehlung der GPA NRW eine stärkere
Abgrenzung der Beiträge für die 35 Std. Betreuung von der 25 Std. Betreuung vorgesehen.
Die Auswirkungen der vier neu aufgeführten Einkommensstufen wurden zwar kalkulatorisch
berücksichtigt, sind aber geschätzt, da die Zahlungspflichtigen mit einem Einkommen über
61.400 EUR (derzeitiger Höchstbeitrag) überwiegend keine Einkommensunterlagen vorgelegt
haben.
Grundsätzlich können die Elternbeiträge jederzeit geändert werden. Den Beitragspflichtigen wird
in diesem Zusammenhang ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Betreuungsverträge eingeräumt. Die Verwaltung schlägt eine Anpassung der Elternbeiträge, entsprechend dem Beginn
des Betreuungsjahres 2015/2016, ab 01. August 2015 vor.
Fiskalische Auswirkungen
Die Kalkulation der Ertragsverbesserung in Höhe von insgesamt 2.485.680 EUR für Kitas und Kindertagespflege und 152.232 EUR für die OGS erstreckt sich auf ein ganzes Betreuungsjahr. Im
Jahre 2015 wird eine kalkulierte Ertragsverbesserung anteilig für die Monate August bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 1.035.700 EUR für Kitas und Kindertagespflege und 63.430 EUR
für die OGS zu verzeichnen sein. Die Veränderungen wurden bereits im Haushaltsentwurf weitgehend berücksichtigt.
Auftrag
P05101010000
P05101020000
P05101030000
Sachkonto
Ansatz 2015- Mehrerträge Mehrerträge neuer Ansatz neuer Ansatz
2019
2015
2016 ff.
2015
2016 ff.
43211000 1.733.540,00
43211000 2.432.960,00
43211000
489.539,00
385.612,62
925.470,28 2.119.152,62 2.659.010,28
541.193,21 1.298.863,69 2.974.153,21 3.731.823,69
108.894,18
261.346,03
598.433,18
750.885,03
Begründung
FB 51
P40001010000
Seite 4
4.656.039,00 1.035.700,00 2.485.680,00 5.691.739,00 7.141.719,00
43211000 1.059.000,00
63.430,00
152.232,00 1.122.430,00 1.211.232,00
Anpassung der Satzung auf Grund gesetzlicher Neuregelungen
Mit der zum 01. August 2014 in Kraft getretenen Reform des Gesetzes zur Frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) wurde in § 21 d Absatz 1 Satz 1 KiBiz die
Möglichkeit eines interkommunalen Kostenausgleiches für die Betreuung ortsfremder Kinder
geschaffen.
Findet ein interkommunaler Ausgleich statt, erfolgt die Erhebung der Kostenbeiträge nach § 23
KiBiz im Jugendamt des Wohnortes (§ 21 d Abs. 1 Satz 2 KiBiz).
Diese Beitragserhebung sieht die Beitragssatzung bislang nicht vor.
Die Satzungsänderungen sind in Anlage 4 fett gedruckt.