Daten
Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:38
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 04.08.2015
Nr.
1603 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 62/Sch Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
23.09.2015
Betreff
Aufstellung einer Sanierungssatzung im Bereich Lindenstraße zwischen Südwall und Breite Straße
- Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 09.07.2015 -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1603 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet die Verwaltung mit Antrag vom 09.07.2015 zum Ausschuss
für Stadtplanung und Stadtsanierung den Bereich Lindenstraße zwischen Südwall und Breitestraße entsprechend § 142 BauGB als Sanierungsgebiet festzulegen mit der Zielsetzung die Besitzer sog. Schrottimmobilien zu verpflichten, ihre Häuser instand zu setzen.
Durch eine Sanierungssatzung wird ein Gebiet, in dem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, festgelegt. Als städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach §§ 136 ff. BauGB gelten
solche Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung muss im öffentlichen
Interesse liegen.
Vor Erlass einer Sanierungsatzung ist durch vorbereitende Untersuchungen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen vorliegen. Hierbei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der Gebietsbezug. Eine Einleitung eines Sanierungsverfahrens kann nicht erfolgen, wenn es sich nur um einzelne punktuelle Erneuerungsmaßnahmen handelt. Es
muss ein Quartiersbezug gegeben sein. Auch muss gewährleistet sein, dass die Sanierungsmaßnahmen
zügig durchgeführt werden können, hierzu müssen die erforderlichen Finanzmittel bereit stehen.
Die Instandsetzung einzelner verwahrloster Immobilien ist eine punktuelle Einzelmaßnahme ohne Quartiersbezug und hohem Finanzbedarf. Die Vorrausetzungen für die Anwendung des Sanierungsrechts für
solche Instandsetzungsmaßnahmen sind daher nicht gegeben.
Ein möglicher Lösungsansatz ist das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB, das
unabhängig von einer Sanierungssatzung im gesamten Gemeindegebiet erlassen werden kann.
Die Voraussetzungen für den Einsatz des Gebotes sind:
• Die angeordneten Maßnahmen müssen aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein.
• Die alsbaldige Durchführung der Maßnahme muss erforderlich sein.
• Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Eigentümer die unrentierlichen Kosten zu erstatten.
Das Modernisierungsgebot hat immer eine Standardverbesserung zum Ziel. Es kommt nur in Betracht,
wenn noch eine Nutzung vorliegt und städtebauliche Gründe die zügige Beseitigung der Missstände erfordern. Dabei hat die Gemeinde dem Eigentümer die unrentierlichen Kosten zu erstatten. Das Instandsetzungsgebot ist bei besonders ruinösen Gebäuden häufig nicht mehr wirtschaftlich vertretbar. Die mit
dem Instandsetzungsgebot verbundene Erstattung der unrentierlichen Kosten überschreitet oft die Möglichkeit bzw die Bereitschaft der Gemeinde.
Die Stadt Krefeld befindet sich zur Zeit im Nothaushalt. Daher ist es der Stadt Krefeld nicht möglich entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
In der Praxis wird dieses Instrument bundesweit sehr selten angewandt. Gründe hierfür sind u.a. die Bindung öffentlicher Mittel (Erstattungsanspruch) und juristische Auseinandersetzungen. Auch kann nicht
sichergestellt werden, dass das Gebot vom Eigentümer tatsächlich umgesetzt wird. Aus diesen Gründen
versuchen die Kommunen die Probleme der verwahrlosten Immobilien mit konsensualen Strategien zu
lösen. Hierzu zählen Beratung, Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen oder Ankauf der
Gebäude.