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Verwaltungsvorlage (HH-Satzung 2015.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
15 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:38
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Haushaltssatzung der Stadt Krefeld für das Haushaltsjahr 2015 §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 714.386.772 Euro 769.274.476 Euro 668.972.024 Euro 683.232.697 Euro 36.043.945 Euro 44.665.075 Euro dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.621.130 Euro dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.140.700 Euro festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 8.621.130 Euro festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 49.205.920 Euro festgesetzt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 54.887.704 Euro festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, ist auf 520.000.000 Euro festgesetzt worden. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag auf 265 v. H. 533 v. H. 480 v. H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2020 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 a) Von den in § 2 ausgewiesenen Gesamtbeträgen für aufzunehmende Kredite sind - zur Finanzierung von Investitionen der kostenrechenden Einrichtungen 580.130 Euro - zur Finanzierung von Investitionen für den übrigen Haushalt 8.041.000 Euro bestimmt. b) Die Verwaltung wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im Haushaltsjahr 2015 ergänzende Verträge zur Sicherung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen. c) Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan nach § 4 Abs.4 S.2 GemHVO wird auf 50.000 Euro, bezogen auf den Gesamtauszahlungsbedarf, festgelegt.