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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:39
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Stadt Krefeld
Verbindliche Bedarfsplanung 2015 - 2018
nach § 7 Absatz 6 APG NRW
Inhaltsverzeichnis
1. Kurzfassung
2. Vorgeschichte und Rechtslage
3. Ratsbeschluss
4. Elemente der Planung
4.1.
Einbeziehung der Kommunalen Pflegeplanung 2011/2012
4.2.
Entwicklung der Einwohnerzahl
4.3.
Modellrechnungen zum Bedarf an Pflegeplätzen und Bedarfsermittlung
4.4.
Angebot an teil- und vollstationären Pflegeplätzen
5. Zusammenfassende Bewertung
5.1.
Gesamträumliche Betrachtung
5.2.
Sozialräumliche Betrachtung (Einzugsbereiche)
5.3.
Angebot von Einrichtungen der Tagespflege
5.4.
Angebot solitärer Kurzzeitpflegeplätze
5.5.
Platzbelegung durch Nicht - Krefelder
6. Ergebnis der Planung
7. Beteiligung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
8. Sonstiges
8.1.
Auswahlverfahren
8.2.
Fortschreibung
8.3.
Finanzpolitische Aspekte
8.4.
Städteplanerische Aspekte
9. Anlagen
Anlage 1 - Übersicht über die (teil-)stationären Pflegeplätze
Anlage 2 - Pflegeplatzbedarfe und -überhänge nach Bezirken
1
1.Kurzfassung
Nachdem im Jahr 2003 die Pflegebedarfsplanung nach dem Landespflegegesetz NRW
durch die lediglich beobachtende und beschreibende örtliche Pflegeplanung ersetzt
wurde, beklagten viele Kommunen die dadurch fehlende Einflussmöglichkeit auf
Betreiber und Investoren teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die nunmehr auch gegen den erklärten Willen der Kommune - Einrichtungen schaffen konnten, soweit die sonstigen gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren.
Mit Inkrafttreten des APG NRW wurde den Kommunen mit der verbindlichen Bedarfsplanung wieder ein Instrument zur Einflussnahme an die Hand gegeben.
Im Rahmen einer dreijährigen, in die Zukunft gerichteten Planung können die Kommunen nunmehr die Förderung von Einrichtungen vom Bestehen eines Bedarfes abhängig
machen.
Am 16.12.2014 wurde per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, eine verbindliche
Bedarfsplanung aufzustellen. Der Rat der Stadt Krefeld hat diesen Beschluss in seiner
Sitzung am 05.02.2015 genehmigt.
Grundlage für die verbindliche Bedarfsplanung ist die Kommunale Pflegeplanung für
die Stadt Krefeld, Stand 2011/2012, die im Mai 2013 fertig gestellt wurde (Anlage1).
Diese wurde unter Berücksichtigung der neuesten Modellrechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) aktualisiert.
Danach ist im Jahr 2015 von einem Pflegeplatzbedarf für Krefeld von 2.100 Plätzen
auszugehen, der bis 2018 auf 2.280 Plätze ansteigt.
Dem gegenüber steht unter Berücksichtigung der derzeit in Bau befindlichen und
noch 2015 fertig werdenden Einrichtungen eine Gesamtzahl von 2.428 Plätzen, davon
2.249 stationäre und 179 teilstationäre (davon 147 Tagespflege- und 32 solitäre Kurzzeitpflegeplätze) zur Verfügung, siehe hierzu Anlage 2.
Damit ist rechnerisch der Bedarf für die Stadt Krefeld insgesamt gedeckt. Bei der
durchzuführenden sozialräumlichen Betrachtung, bei der benachbarte Stadtbezirke zu
insgesamt acht Einzugsbereichen zusammengefasst wurden, ergibt sich jedoch ein
deutliches Ungleichgewicht in der Verteilung der vorhandenen Plätze.
Während in den Einzugsbereichen
Stadtmitte, Cracau, Dießem/Lehmheide
Inrath/Kliedbruch, Kempener Feld/Baakeshof, Benrad-Nord
Traar, Verberg und
Linn, Oppum, Gellep-Stratum
eine deutliche Überdeckung bzw. Deckung des Bedarfs erkennbar ist, ist in den Einzugsbereichen
Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald,
Hüls, Hülser Berg,
Uerdingen, Gartenstadt und
Bockum
eine nicht ausreichende Ausstattung mit Plätzen zu verzeichnen (s. Anlage 3).
2
Dies führt zu dem Ergebnis, dass Betreibern/Investoren für die erstgenannten Einzugsbereiche keine Bedarfsbestätigungen und für die letztgenannten Einzugsbereiche
Bedarfsbestätigungen im Umfang des festgestellten Platzdefizites ausgestellt werden
können.
Für geplante Tagespflegeplätze und solitäre Kurzzeitpflegeplätze können derzeit Bedarfsbestätigungen ohne Einschränkung erteilt werden.
2. Vorgeschichte und Rechtslage
Nachdem im Jahr 2003 die Pflegebedarfsplanung nach dem Landespflegegesetz NRW
durch die lediglich beobachtende und beschreibende örtliche Pflegeplanung ersetzt
wurde, beklagten viele Kommunen die dadurch fehlende Einflussmöglichkeit auf
Betreiber und Investoren teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Diese konnten
nunmehr - auch gegen den erklärten Willen der Kommune und ohne Rücksicht auf eine
evtl. bereits bestehende Bedarfsdeckung oder sozialräumliche Besonderheiten - Einrichtungen schaffen, soweit die sonstigen gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren.
Am 16. Oktober 2014 ist das „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demografiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung
der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen“ (GEPA NRW) in
Kraft getreten. Das Gesetz umfasst zwei Artikel. Der erste beinhaltet das Gesetz zur
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden
Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW). Der zweite Artikel besteht
aus dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG).
Nach § 7 Absatz 1 APG NRW hat die Kommune eine örtliche Planung zu erstellen. Diese umfasst u. a. neben der Bestandsaufnahme von Angeboten, einen Vergleich von
Angebot und Nachfrage sowie eine daraus resultierende Maßnahmenplanung von
komplementären Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifischen Angebotsformen sowie die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Sie ist regelmäßig - alle zwei Jahre - zu erstellen, erstmalig zum Stichtag 31.12.2015.
Eine wichtige Zielsetzung des APG NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur nachhaltig zu stärken. Um
eine Verpflichtung der Kommunen zu vermeiden, neue und zusätzliche teil- und vollstationäre Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen zu finanzieren, obwohl der entsprechende Bedarf vor Ort bereits gedeckt ist, wird den Kommunen insoweit eine Steuerungsmöglichkeit eingeräumt. Dies erfordert jedoch eine rechtlich verbindliche Form
der Pflegeplanung und eine entsprechende Bedarfsfeststellung.
Hierfür schafft § 7 Absatz 6 APG NRW mit dem Instrument der verbindlichen Bedarfsplanung die Grundlage:
Soll die Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein, ist sie jährlich nach Beratung in der
Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft
festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen.
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Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunftsorientiert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich
sind.
3. Ratsbeschluss
Am 16.12.2014 wurde per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, eine verbindliche
Bedarfsplanung aufzustellen. Nach diesem Beschluss hat die verbindliche Bedarfsplanung ausgewiesene sozialräumliche Bedarfe zu berücksichtigen. Der Rat der Stadt
Krefeld hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 05.02.2015 genehmigt.
4. Elemente der Planung
4.1.Einbeziehung der Kommunalen Pflegeplanung 2011/2012
Die Elemente der verbindlichen Bedarfsplanung sind dem Grunde nach bereits zu einem großen Teil in der Kommunalen Pflegeplanung für die Stadt Krefeld, Stand
2011/2012 (im Weiteren: KPP 2011/2012) enthalten, die im Mai 2013 fertig gestellt
wurde.
Diese wird unter Einschluss der folgenden Ausführungen zur verbindlichen Bedarfsplanung erklärt.
Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Fertigstellung der KPP 2011/2012 sind
die zwischenzeitlich eingetretenen und für die Planung bedeutsamen Änderungen
•
der Einwohnerzahl Krefelds
•
bei den Modellrechnungen bezüglich des zukünftigen Bedarfes an teil- und
vollstationären Pflegeplätzen und
•
beim Angebot der teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen in Krefeld
darzulegen und im Rahmen des vorgegebenen Planungshorizontes von drei Jahren,
hier bis zum 31.12.2018, zu bewerten.
Grundlage der KPP 2011/2012 waren bezüglich der Einwohnerzahl Krefelds die durch
die Abteilung Statistik und Wahlen der Stadt Krefeld zur Verfügung gestellten Daten
auf dem Stand 31.12.2011 und die Bevölkerungsprognose auf der Grundlage des
Bandes 72 der Statistischen Analysen und Studien des Landesbetriebes Information
und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) „Vorausberechnung der Bevölkerung in
den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2011 bis 2030/2050“.
Bezüglich der Modellrechnungen zur Zahl der Personen, die in Krefeld (teil-) stationärer Pflege bedürfen waren die Ausführungen in Band 66 der Statistischen Analysen
und Studien des IT.NRW sowie eine Studie von Prof. Dr. Heinz Rothgang/Universität
Bremen zugrunde gelegt worden.
Die Aussagen zu den vorhandenen (teil-)stationären Plätzen beruhten auf eigenen
Feststellungen.
Zu den Punkten im Einzelnen:
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4.2. Entwicklung der Einwohnerzahl
Neben der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung ergeben sich auch durch den Zensus 2011 Änderungen in der Einwohnerzahl Krefelds.
Nach dem Ergebnis des Zensus 2011 liegt die Einwohnerzahl Krefelds um ca. 5.500
unter der bisher zugrunde gelegten, was einem Prozentanteil von etwa 2,4 % entspricht. Heruntergebrochen auf die hier zu bewertende Bevölkerungsgruppe der älteren Menschen bzw. dann schließlich derer, die (teil-)stationärer Pflege bedürfen wird
die dadurch entstehende Differenz jedoch vernachlässigbar klein, unabhängig davon,
dass in Bezug auf die endgültige Verbindlichkeit der Zensuszahlen ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist.
Hinzu kommt, dass die genannte Differenz die Bedarfsermittlung in Richtung einer
höheren, (teil-)stationärer Pflege bedürfenden Personenzahl beeinflusst (mehr Einwohner führen zu einem höheren Bedarf), so dass eine Nichtberücksichtigung der
Zensuswerte jedenfalls nicht zu dem Ergebnis möglicherweise zu Unrecht zu niedrig
bemessener Bedarfszahlen führt.
Auch bei den Berechnungen des IT.NRW in Band 76 der Statistischen Analysen und
Studien (mehr zu dieser Publikation siehe im Abschnitt „Modellrechnungen zum Bedarf an Pflegeplätzen“) sind die Ergebnisse des Zensus 2011 nicht berücksichtigt.
Schließlich werden sich im Hinblick auf den relativ kurzen Betrachtungszeitraum dieser Planung auch keine signifikanten Bevölkerungsentwicklungen ergeben.
Die Tatsache, dass zwar aktuelle Bevölkerungsdaten, Stand 31.12.2013 bzw.
31.12.2014, allerdings nicht prognostisch heruntergebrochen auf die einzelnen Stadtbezirke, vorliegen, und somit z. Zt. keine aktuellen, auf die Zukunft bezogenen Zahlen
vorhanden sind, macht zudem eine neue Ermittlung von Werten bezüglich des Bedarfes an Pflegeplätzen bezogen auf die einzelnen Stadtbezirke unmöglich.
Nach alledem werden schließlich in dieser Planung keine neueren/aktuellen Bevölkerungsdaten zur Grundlage von Berechnungen gemacht sondern es wird vielmehr auf
die bereits in der KPP 2011/2012 verwendeten Daten, Stand 31.12.2011, zurückgegriffen.
Die Bewertung erfolgt danach auf der Basis des gesamtstädtischen Bedarfs bzw. auf
der Grundlage größerer Einheiten als einzelner Stadtbezirke unter Berücksichtigung
der in der KPP 2011/2012 für die Bezirke aufgestellten Prognosen; siehe dazu die
weiteren Ausführungen im Abschnitt „Abschließende Bewertung des Bedarfs an
(teil-)stationären Pflegeplätzen“
4.3. Modellrechnungen zum Bedarf an Pflegeplätzen und Bedarfsermittlung
Zu diesem Aspekt ist vorauszuschicken, dass im Hinblick auf den hier maßgeblichen
kurzen Betrachtungszeitraum, der mit dem Jahr 2018 abschließt, auf die Auswahl verschiedener Szenarien zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und daraus resultierend
zur Inanspruchnahme (teil-)stationärer Pflege, wie es sich bei längerfristigen Betrachtungen anbieten würde und wie auch in der KPP 2011/2012 vorgegangen wurde, verzichtet werden kann.
Dies gilt umso mehr, als die Planung jährlich zu aktualisieren ist und damit sich kurzfristig abzeichnenden Entwicklungstendenzen Rechnung getragen werden kann.
Ausreichend ist jetzt somit eine Planung, die einer Fortschreibung der aktuell vorhandenen Daten unter Annahme konstanter Rahmenbedingungen entspricht.
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Referenz für die hier durchzuführende Planung ist der Band 76 der Statistischen Analysen und Studien des IT.NRW „Auswirkungen des demografischen Wandels - Modellrechnungen zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit in Nordrhein - Westfalen“.
Bei diesem 2013 erschienenen Band handelt es sich, auch wenn Grundlage die Pflegestatistik vom Dezember 2011 ist, um die aktuellste Publikation zu dieser Thematik.
Auch in diesem Band werden Modellrechnungen nach zwei unterschiedlichen Szenarien durchgeführt. Hier wird im Sinne des oben Ausgeführten auf die Zahlen des Szenarios „konstante Variante“ zurückgegriffen, das ein gleichbleibendes Pflegerisiko
unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen unterstellt.
Gegenüber den früheren Berechnungen (Band 66, Datenbasis 2007, erschienen 2010,
Grundlage für die KPP 2011/2012) haben sich deutliche Veränderungen in Form einer
Verringerung des Bedarfes ergeben. In Band 66 war davon ausgegangen worden, dass
2015 2.300 und 2020 2.600 Pflegebedürftige der stationären Pflege bedürfen werden.
Nach Band 76 werden für das Jahr 2015 2.100, für das Jahr 2020 2.400 Pflegebedürftige erwartet, die der stationären Pflege bedürfen.
Diese Zahlen beinhalten sowohl den Bedarf an vollstationärer Dauerpflege als auch
den Bedarf an solitärer Kurzzeitpflege und Tagespflege. Bei den folgenden Darlegungen werden die so erwarteten (teil-)stationärer Pflege bedürfenden Pflegebedürftigen
mit der für deren Versorgung erforderlichen Platzzahl an (teil-)stationären Pflegeplätzen gleichgesetzt.
Eine Differenz von 300 Plätzen zwischen 2015 und 2020 bedeutet in dem genannten
Fünfjahreszeitraum - eine lineare Bedarfssteigerung unterstellend - eine jährliche Bedarfssteigerung um 60 Plätze.
Konkret werden also:
• 2015:
2.100 Plätze
• 2016:
2.160 Plätze
• 2017:
2.220 Plätze
• 2018:
2.280 Plätze
erforderlich.
4.4. Angebot der teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen in Krefeld
Derzeit, Stand Januar 2015, stehen in Krefeld insgesamt 2.243 Plätze, davon 2.105
vollstationäre und 138 teilstationäre (davon 106 Tagespflege- und 32 solitäre Kurzzeitpflegeplätze) zur Verfügung.
Voraussichtlich im Frühjahr 2015 werden zwei weitere Einrichtungen (Tagespflege
Gartenstadt und Tagespflege EngelMed/Stadtbezirk Cracau) mit insgesamt 27 Tagespflegeplätzen den Betrieb aufnehmen.
Schließlich befindet sich im Bezirk Stadtmitte an der Gutenbergstraße eine Einrichtung im Bau, die ab Ende 2015 weitere 144 vollstationäre Plätze (davon 64 in Wohngemeinschaften) und 14 Tagespflegeplätze anbieten wird.
Mit Fertigstellung der zuletzt genannten Einrichtung werden Ende 2015 also 2.428
Plätze, davon 2.249 stationäre und 179 teilstationäre (davon 147 Tagespflege- und 32
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solitäre Kurzzeitpflegeplätze) zur Verfügung stehen, siehe hierzu Anlage 2. Bezüglich
der dort ausgewiesenen 112 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze ist noch ergänzend
darauf hinzuweisen, dass diese in der Zahl der vollstationären Pflegeplätze enthalten
sind.
5. Zusammenfassende Bewertung
5.1. Gesamträumliche Betrachtung
Bereits jetzt, im Januar 2015 stehen einem Bedarf von 2.100 (teil-)stationären Plätzen
insgesamt 2.243 Plätze, davon 2.105 vollstationäre und 138 teilstationäre Plätze gegenüber (Überdeckung von 143 Plätzen).
Ende 2015 werden unter Berücksichtigung der oben benannten, im Laufe des Jahres
fertig gestellten Einrichtungen 2.428 Plätze, davon 2.249 stationäre und 179 teilstationäre zur Verfügung stehen.
Trotz steigenden Bedarfes ergibt sich für das Jahr 2018 immer noch eine Überdeckung
von 148 Plätzen. Damit ist festzustellen, dass - bezogen auf das Stadtgebiet Krefeld
insgesamt - im hier zu bewertenden Zeitraum kein weiterer Bedarf an der Bereitstellung (teil-)stationärer Pflegeplätze besteht.
Nach § 7 Absatz 6 Satz 4 APG NRW kann eine Bedarfsdeckung zudem dann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- und
Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und
auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind.
Dies bedeutet nicht, dass jedes Angebot immer und überall auf Vorrat vorgehalten
werden muss. Verfügbar muss eine angemessene Auswahl an Versorgungsangeboten
sein, die die gesetzlichen Qualitätsanforderungen gesichert erfüllen.
Ebenso bedeutet dies nicht, dass ein Platz in einer bestimmten Einrichtung innerhalb
einer angemessenen Zeitspanne zur Verfügung stehen muss; der Begriff der Verfügbarkeit ist hier abstrakt, bezogen auf die Gesamtheit des Angebotes zu sehen.
Im Hinblick auf die im Planungszeitraum durchgängig bestehende Überdeckung von
deutlich mehr als 100 Plätzen ist eine Bedarfsdeckung im Sinne des Gesetzes anzunehmen.
5.2. Sozialräumliche Betrachtung (Einzugsbereiche)
Auch wenn in der jetzigen Planung wegen der nicht ausreichenden prognostischen
Basis ausdrücklich auf eine detaillierte Berechnung der Bedarfe für die Ausstattung
der einzelnen Stadtbezirke mit Pflegeplätzen verzichtet wurde, kann dennoch eine
Bewertung der Situation erfolgen.
Im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum zwischen dem Erscheinen der KPP
2011/2012 und heute kann unterstellt werden, dass sich die Bedarfssituation, jeweils
bezogen auf den einzelnen Stadtbezirk, nicht grundlegend verändert hat.
Die folgende Betrachtung konzentriert sich zudem nicht auf einzelne Stadtbezirke;
diese werden vielmehr, wie auch in der KPP 2011/2012, zu Einzugsbereichen zusammengefasst.
Dies entspricht sowohl der durch das APG NRW eröffneten Möglichkeit, Aussagen zum
Bedarf auf verschiedene Sozialräume innerhalb einer kreisfreien Stadt zu beziehen als
auch dem am 16.12.2014 durch den Rat der Stadt Krefeld erteilten Auftrag, sozial7
räumliche Bedarfe zu erfassen und auf dieser Ebene Aussagen zur Bedarfsdeckung zu
treffen.
Sozialräume können, müssen aber nicht Stadtbezirken entsprechen.
Die gebildeten Einzugsbereiche bestehen (bis auf Bockum) aus zwei oder drei benachbarten Stadtbezirken, so dass eine räumliche Verbundenheit gewahrt ist und sie
unterteilen das Stadtgebiet zudem auch von der Größe her sinnvoll in kleinere Einheiten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass zwar grundsätzlich das Ziel einer kleinräumigen, also bezirksbezogenen Versorgung auch im (teil-)stationären Bereich verfolgt werden soll, tatsächlich aber auch bei der hier erfolgten Untergliederung jederzeit eine bezirksnahe Versorgung möglich ist.
Dem für diese Einzugsbereiche im Rahmen der KPP 2011/2012 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung der Werte gemäß Anlage 3 wird sodann die Ende 2015 bestehende Ausstattung mit Plätzen gegenübergestellt.
Dabei sei darauf verwiesen, dass im Rahmen der KPP 2011/2012 für den damaligen
Bewertungszeitpunkt noch von einem Gesamtbedarf an 2.154 Plätzen ausgegangen
worden war; diese geringe Differenz zu dem jetzt vorausberechneten Wert für 2015
(2.100) beeinträchtigt die hier erfolgende übergeordnete Betrachtung jedoch nicht
entscheidend, insbesondere nicht in Richtung zu niedrig bemessener Bedarfe.
Es ergeben sich folgende Defizite bzw. Überhänge:
Einzugsbereich
Stadtmitte, Cracau, Dießem/Lehmheide
Inrath/Kliedbruch, Kemp. Feld/Baakeshof, Benrad-Nord
Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald
Hüls, Hülser Berg
Traar, Verberg
Uerdingen, Gartenstadt
Bockum
Linn, Oppum, Gellep-Stratum
Überhang (+)
Defizit (-)
+565
+50
-137
-34
-5
-74
-85
-6
Damit hat sich an dem in der KPP 2011/2012 festgestellten Ungleichgewicht der Verteilung der bestehenden Plätze im Bereich der Stadt Krefeld grundsätzlich nichts geändert.
Auch weiterhin ist im Einzugsbereich Stadtmitte, Cracau, Dießem/Lehmheide ein extremer Überhang zu verzeichnen; auch im Einzugsbereich Inrath/Kliedbruch, Kempener Feld/Baakeshof, Benrad-Nord besteht ein Überhang, so dass in diesen Bereichen
der Bedarf als gedeckt angesehen werden muss.
Ausgeglichen stellt sich das Verhältnis in den Bereichen Traar, Verberg und Linn, Oppum, Gellep-Stratum dar.
Demgegenüber ist im Einzugsbereich Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald eine starke,
und in den Bereichen Bockum, Uerdingen, Gartenstadt und Hüls, Hülser Berg eine
deutliche Unterversorgung festzustellen.
Sowohl bereits in der KPP 2011/2012 als auch im neuen APG NRW wird ein besonderes Gewicht auf die altengerechte Entwicklung der Quartiere gelegt. Dies korrespondiert mit dem Prinzip des Vorrangs der ambulanten Versorgung vor der stationären
Pflege, bedeutet aber unter anderem auch, dass dann, wenn eine stationäre Versor8
gung nicht mehr vermeidbar ist, diese möglichst in der Nähe des vertrauten Wohnumfeldes angeboten werden soll.
Die oben festgestellten Defizite, was das Platzangebot für teil- und vollstationäre
Pflege angeht, stehen diesem Gedanken jedoch entgegen.
Insofern besteht trotz des für Krefeld insgesamt festgestellten Überangebotes an Pflegeplätzen in den unterversorgten Bereichen ein Bedarf.
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass in den sonstigen Bereichen kein Bedarf festzustellen ist.
5.3. Angebot von Einrichtungen der Tagespflege
Aus der Anlage 3 ist ersichtlich, dass sich seit Erstellung der KPP 2011/2012 das Angebot an Tagespflegeplätzen um 56 Plätze auf 147 erhöht hat. Erfreulich ist in diesem
Zusammenhang, dass sich diese neuen Plätze auch in einigen bisher nicht entsprechend versorgten Bezirken (Gartenstadt, Hüls) befinden.
Festzustellen ist allerdings auch, dass im Jahr 2014 die Inanspruchnahme tagespflegerischer Angebote erstmalig rückläufig war (9,0% weniger Pflegetage als im Vorjahr).
Die Gründe hierfür lassen sich nur erahnen, möglicherweise besteht ein Zusammenhang mit der Angebotserweiterung durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz, das zusätzliche Leistungen für den Bereich der häuslichen Pflege vorsieht.
Unter Berücksichtigung der 2015 den Betrieb aufnehmenden Angebote mit insgesamt
41 Plätzen ist auf Krefeld insgesamt bezogen eine Bedarfsdeckung festzustellen.
Bei quartiersbezogener Betrachtung lässt sich jedoch sicherlich weiterer Bedarf feststellen.
5.4. Angebot solitärer Kurzzeitpflegeplätze
Die Zahl der in den Pflegeheimen ausgewiesenen eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze
ist von 80 auf 112 gestiegen. Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Angebote keine konstante Größe darstellen sondern vielmehr häufig als Dauerpflegeplätze genutzt werden.
Mit 32 gleich geblieben ist die Anzahl der solitären Kurzzeitpflegeplätze, die sich zudem ausschließlich in den Bezirken Stadtmitte und Cracau befinden. Bereits in der
KPP 2011/2012 war auf die steigende Nachfrage nach dieser Angebotsform hingewiesen worden, so dass eine zusätzliche Bereitstellung solcher Plätze generell gefördert
werden sollte.
5.5. Platzbelegung durch Nicht - Krefelder
Schließlich ist ein höherer Bedarf an teil- und vollstationären Pflegeplätzen wegen des
Umstandes, dass die Krefelder Einrichtungen auch über die Stadtgrenzen hinaus Pflegebedürftige anziehen, nicht zu erkennen.
So wies die KPP 2008/2009 für Personen, die vor der Heimaufnahme außerhalb Krefelds wohnten, einen Anteil von ca. 13%, die KPP 2011/2012 einen Anteil von 13,8%
aus. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass lediglich knapp 300 Plätze von NichtKrefeldern belegt werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass auch Krefelder Bürger aus den verschiedensten
Gründen eine Einrichtung außerhalb Krefelds wählen.
Insgesamt dürften sich beide Tendenzen die Waage halten.
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6. Ergebnis der Planung
Bezogen auf die Stadt Krefeld insgesamt ist der Bedarf an teil- und vollstationären
Pflegeplätzen gedeckt. Bei Zugrundelegung der geforderten Berücksichtigung ausgewiesener sozialräumlicher Bedarfe ergibt sich jedoch eine differenzierte Bewertung.
Wie durch die vorstehenden Ausführungen, vor allem aber auch bereits durch die vorhergehenden Kommunalen Pflegeplanungen zum Ausdruck gebracht wurde, legt die
Stadt Krefeld großen Wert auf die Berücksichtigung und Stärkung der Pflegeinfrastruktur gerade auch in den Quartieren der Stadt. Diese Betrachtungsweise wurde
durch die Regelungen des APG NRW bestätigt und hat nunmehr, wie sich aus § 2 Absatz 1 Satz 2 APG NRW ergibt, Gesetzesrang. Dort heißt es nämlich: „Die Angebote
sollen orts- beziehungsweise stadtteilbezogen vorgehalten und weiterentwickelt werden und den älteren oder pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ermöglichen,
an dem Ort ihrer Wahl wohnen zu können.“
Somit kann bei einer konsequenten Anwendung/Umsetzung des Quartiersgedankens
und unter Berücksichtigung der Unterdeckung bezüglich der Versorgung mit vollstationären Dauerpflegeplätzen in den Einzugsbereichen
Benrad-Süd, Fischeln, Forstwald,
Bockum,
Uerdingen, Gartenstadt sowie
Hüls, Hülser Berg
ein Bedarf festgestellt werden, so dass Bedarfsbestätigungen entsprechend den festgestellten Defiziten erteilt werden können.
In den sonstigen Einzugsbereichen ist der Bedarf gedeckt, eine Bedarfsbestätigung
kann nicht erteilt werden.
An dieser Stelle wird ausdrücklich klar gestellt, dass diese Feststellung auf bereits
bestehende Einrichtungen keinerlei Auswirkungen hat.
Bezüglich der Versorgung mit Tagespflegeplätzen können bei einer konsequenten
Anwendung/Umsetzung des Quartiersgedanken Bedarfsbestätigungen erteilt werden.
Die Ausstattung mit solitären Kurzzeitpflegeplätzen ist in Krefeld sehr gering.
Bedarfsbestätigungen können erteilt werden.
7. Beteiligung der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege
Voraussetzung für den Beschluss der verbindlichen Bedarfsplanung ist nach § 7 Absatz 1 APG NRW die Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege.
Diese Beratung erfolgte in der Sitzung am 5.3.2015.
8. Sonstiges
8.1. Auswahlverfahren
Mit § 11 Absatz 8 APG NRW wurde das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen an den Beschluss nach Absatz 7 Satz 1 APG NRW und zum
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Verfahren der Bedarfsbestätigung zu regeln. Zu regeln sind insbesondere ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und objektive Entscheidungskriterien für den Fall,
dass nach Feststellung und öffentlicher Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Trägerinnen und Träger Interesse an der Schaffung zusätzlicher
Angebote bekunden, als dies zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 7 Absatz 6 APG NRW
erforderlich ist. Kriterium für die Auswahl kann dabei neben den im APG NRW formulierten Zielsetzungen insbesondere auch eine sozialräumliche Bedarfsorientierung
sein.
Bezüglich des Auswahlverfahrens hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein - Westfalen angekündigt, dass hierzu Anfang
des Jahres 2015 eine Durchführungsverordnung erlassen werden soll, die jedoch noch
nicht vorliegt.
Sobald dies der Fall ist, findet sie Berücksichtigung.
8.2. Fortschreibung der Planung
Unabhängig von der jetzt vorgelegten verbindlichen Bedarfsplanung wird die Gesamtplanung (Örtliche Planung) im Sinne des § 7 Absatz 1 APG NRW entsprechend der Regelung in § 7 Absatz 4 APG NRW ebenso wie eine aktualisierte verbindliche Bedarfsplanung zum Stichtag 31.12.2015 erstellt.
8.3. Finanzpolitische Aspekte
Fiskalische Erwägungen gehören nicht zu den Kriterien, die der Verwirklichung der
Zielsetzungen des Sozialgesetzbuches XI bzw. des APG NRW dienen, so dass die folgenden Ausführungen lediglich informationshalber erfolgen und nicht in Entscheidungen einfließen.
Allgemein ist ein verstärkter Wunsch pflegebedürftiger Menschen festzustellen, so
lange wie möglich in der vertrauten, heimischen Umgebung wohnen zu bleiben.
Ein erhöhtes Angebot an Heimplätzen könnte allerdings allein durch seine Existenz
(und ggf. Werbung der Anbieter) dazu motivieren, sich früher in Heimpflege zu begeben.
In welchem Umfang daraus ein Anstieg der Inanspruchnahme von Pflegeplätzen und
eine Steigerung der Aufwendungen für Sozialleistungen resultieren könnte, lässt sich
schwer einschätzen.
Insofern kann lediglich eine allgemeine Aussage zu den Kosten getroffen werden, die
für einen Heimplatz aus sozialhilferechtlicher Sicht anfallen.
Etwa 50% der Heimbewohner sind Selbstzahler, die andere Hälfte bezieht Pflegewohngeld und/oder Sozialhilfeleistungen.
Der überwiegende Teil der Personen, die auf Sozialleistungen angewiesen ist, erhält
sowohl Sozialhilfe als auch Pflegewohngeld; der durchschnittliche Aufwand für diesen
Personenkreis beträgt ca. 20.000,- EUR pro Person/Jahr.
8.4. Städteplanerische Aspekte
Städteplanerische Erwägungen gehören ebenfalls nicht zu den Kriterien, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des Sozialgesetzbuches XI bzw. des APG NRW dienen,
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so dass auch die folgenden Ausführungen lediglich informationshalber erfolgen und
nicht in Entscheidungen einfließen.
Für verschiedene Standorte im Stadtgebiet, die erhebliche städtebauliche Mängel aufweisen, wurden in den vergangenen Jahren gemeinsam mit Investoren bzw. Projektentwicklern mit erheblichem verfahrenstechnischen und personellen Aufwand Planungen zur Beseitigung dieser Mängel entwickelt und betrieben.
Wesentlicher Ausgangspunkt dieser Planungen ist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Entwicklung dieser Flächen vorliegen. Als ein wichtiger Baustein hat
sich dabei herausgestellt, dass die Möglichkeit zur Errichtung von Seniorenpflegeeinrichtungen gegeben sein muss. Bei Wegfall dieser Möglichkeit würde dies für die
Standorte bedeuten, dass sich die vorliegenden städtebaulichen Mängelsituationen
weiter verfestigen.
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