Daten
Kommune
Krefeld
Größe
278 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:39
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 11.03.2015
Nr.
1163 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 5030 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.03.2015
Rat
26.03.2015
Betreff
Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
Beschlussentwurf:
Die Stadt Krefeld beschließt die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1163 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nachdem im Jahr 2003 die Pflegebedarfsplanung nach dem Landespflegegesetz NRW durch die
lediglich beobachtende und beschreibende örtliche Pflegeplanung ersetzt wurde, wurde vielfach
die dadurch fehlende Einflussmöglichkeit der Kommunen auf Betreiber und Investoren teil- und
vollstationärer Pflegeeinrichtungen beklagt. Es konnten nunmehr - auch gegen den erklärten
Willen der Kommune - und ohne Rücksicht auf eine evtl. bereits bestehende Bedarfsdeckung
oder sozialräumliche Besonderheiten Einrichtungen geschaffen werden, soweit die sonstigen
gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren.
Mit Inkrafttreten des APG NRW wurde den Kommunen mit der verbindlichen Bedarfsplanung
nach § 7 Absatz 6 APG NRW wieder ein Instrument zur Einflussnahme an die Hand gegeben.
Im Rahmen einer dreijährigen, in die Zukunft gerichteten Planung können die Kommunen nunmehr die Förderung von Einrichtungen vom Bestehen eines Bedarfes abhängig machen.
Am 16.12.2014 wurde per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, eine verbindliche Bedarfsplanung für die Stadt Krefeld aufzustellen. Der Rat der Stadt Krefeld hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 05.02.2015 genehmigt.
Die verbindliche Bedarfsplanung ist als Anlage beigefügt.
Grundlage für die verbindliche Bedarfsplanung ist die Kommunale Pflegeplanung für die Stadt
Krefeld, Stand 2011/2012, die im Mai 2013 fertig gestellt wurde; sie ist als Anlage der verbindlichen Bedarfsplanung beigefügt.
Diese wurde unter Berücksichtigung u.a. der neuesten Modellrechnungen des Landesbetriebes
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) aktualisiert.
Danach ist im Jahr 2015 von einem Pflegeplatzbedarf für Krefeld von 2.100 Plätzen auszugehen,
der bis 2018 auf 2.280 Plätze ansteigt.
Dem gegenüber steht unter Berücksichtigung der derzeit in Bau befindlichen und noch 2015 fertig werdenden Einrichtungen eine Gesamtzahl von 2.428 Plätzen, davon 2.249 stationäre und
179 teilstationäre (davon 147 Tagespflege- und 32 solitäre Kurzzeitpflegeplätze) zur Verfügung.
Damit ist rechnerisch der Bedarf für die Stadt Krefeld insgesamt gedeckt. Bei der sozialräumlichen Betrachtung, bei der benachbarte Stadtbezirke zu insgesamt acht Einzugsbereichen zusammengefasst wurden, ergibt sich jedoch ein deutliches Ungleichgewicht in der Verteilung der
vorhandenen vollstationären Dauerpflegeplätze, so dass Bedarfsbestätigungen in Bezug auf die
unter Ziffer 6. der verbindlichen Bedarfsplanung namentlich bezeichneten Einzugsbereiche erteilt werden können.
Für eine Beschränkung im Bereich der Tagespflege und der solitären Kurzzeitpflege gibt es keine
Notwendigkeit, so dass Bedarfsbestätigungen ohne Einschränkung erteilt werden können.
Der Entwurf der verbindlichen Bedarfsplanung wurde am 05. März 2015 in der Kommunalen
Konferenz Alter und Pflege beraten. Kritische Meinungsäußerungen erfolgten seitens der Mitglieder nicht.
Die AOK Rheinland/Hamburg begrüßte ausdrücklich, dass der Quartiersgedanke berücksichtigt
und dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen wurde. Zudem entsprachen die
Zahlen des Entwurfs der Bedarfsplanung den seitens der AOK Rheinland/Hamburg eigens recherchierten Zahlen.
Gemäß § 22 Abs. 4 APG NRW muss die verbindliche Bedarfsplanung zudem von der Vertretungskörperschaft beschlossen und bis zum 31.03.2015 bekannt gemacht werden.
Begründung
Seite 3
Die Nichteinhaltung dieser Frist würde erhebliche Nachteile für die Stadt Krefeld mit sich bringen, da die getroffene Grundsatzentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 APG NRW,
die Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen von der Erteilung von Bedarfsbestätigungen abhängig zu machen, zumindest gefährdet würde.