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Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
278 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:39
Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)) Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)) Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)) Verwaltungsvorlage (Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW))

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 11.03.2015 Nr. 1163 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 5030 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 26.03.2015 Rat 26.03.2015 Betreff Verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) Beschlussentwurf: Die Stadt Krefeld beschließt die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1163 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nachdem im Jahr 2003 die Pflegebedarfsplanung nach dem Landespflegegesetz NRW durch die lediglich beobachtende und beschreibende örtliche Pflegeplanung ersetzt wurde, wurde vielfach die dadurch fehlende Einflussmöglichkeit der Kommunen auf Betreiber und Investoren teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen beklagt. Es konnten nunmehr - auch gegen den erklärten Willen der Kommune - und ohne Rücksicht auf eine evtl. bereits bestehende Bedarfsdeckung oder sozialräumliche Besonderheiten Einrichtungen geschaffen werden, soweit die sonstigen gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren. Mit Inkrafttreten des APG NRW wurde den Kommunen mit der verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW wieder ein Instrument zur Einflussnahme an die Hand gegeben. Im Rahmen einer dreijährigen, in die Zukunft gerichteten Planung können die Kommunen nunmehr die Förderung von Einrichtungen vom Bestehen eines Bedarfes abhängig machen. Am 16.12.2014 wurde per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, eine verbindliche Bedarfsplanung für die Stadt Krefeld aufzustellen. Der Rat der Stadt Krefeld hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 05.02.2015 genehmigt. Die verbindliche Bedarfsplanung ist als Anlage beigefügt. Grundlage für die verbindliche Bedarfsplanung ist die Kommunale Pflegeplanung für die Stadt Krefeld, Stand 2011/2012, die im Mai 2013 fertig gestellt wurde; sie ist als Anlage der verbindlichen Bedarfsplanung beigefügt. Diese wurde unter Berücksichtigung u.a. der neuesten Modellrechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) aktualisiert. Danach ist im Jahr 2015 von einem Pflegeplatzbedarf für Krefeld von 2.100 Plätzen auszugehen, der bis 2018 auf 2.280 Plätze ansteigt. Dem gegenüber steht unter Berücksichtigung der derzeit in Bau befindlichen und noch 2015 fertig werdenden Einrichtungen eine Gesamtzahl von 2.428 Plätzen, davon 2.249 stationäre und 179 teilstationäre (davon 147 Tagespflege- und 32 solitäre Kurzzeitpflegeplätze) zur Verfügung. Damit ist rechnerisch der Bedarf für die Stadt Krefeld insgesamt gedeckt. Bei der sozialräumlichen Betrachtung, bei der benachbarte Stadtbezirke zu insgesamt acht Einzugsbereichen zusammengefasst wurden, ergibt sich jedoch ein deutliches Ungleichgewicht in der Verteilung der vorhandenen vollstationären Dauerpflegeplätze, so dass Bedarfsbestätigungen in Bezug auf die unter Ziffer 6. der verbindlichen Bedarfsplanung namentlich bezeichneten Einzugsbereiche erteilt werden können. Für eine Beschränkung im Bereich der Tagespflege und der solitären Kurzzeitpflege gibt es keine Notwendigkeit, so dass Bedarfsbestätigungen ohne Einschränkung erteilt werden können. Der Entwurf der verbindlichen Bedarfsplanung wurde am 05. März 2015 in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege beraten. Kritische Meinungsäußerungen erfolgten seitens der Mitglieder nicht. Die AOK Rheinland/Hamburg begrüßte ausdrücklich, dass der Quartiersgedanke berücksichtigt und dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen wurde. Zudem entsprachen die Zahlen des Entwurfs der Bedarfsplanung den seitens der AOK Rheinland/Hamburg eigens recherchierten Zahlen. Gemäß § 22 Abs. 4 APG NRW muss die verbindliche Bedarfsplanung zudem von der Vertretungskörperschaft beschlossen und bis zum 31.03.2015 bekannt gemacht werden. Begründung Seite 3 Die Nichteinhaltung dieser Frist würde erhebliche Nachteile für die Stadt Krefeld mit sich bringen, da die getroffene Grundsatzentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 APG NRW, die Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen von der Erteilung von Bedarfsbestätigungen abhängig zu machen, zumindest gefährdet würde.