Daten
Kommune
Krefeld
Größe
309 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 13.10.2016
Nr.
3235 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
16.11.2016
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
29.11.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Der 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld wird gemäß der
Anlage 2 zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3235 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die zurzeit geltende Gebührenordnung ist seit dem 01.01.2016 in Kraft.
Die angestrebten Deckungsgrade konnten in den vergangenen Jahren nicht erreicht werden. So lag der
Kostendeckungsgrad in 2014 bei 76,78 %. Geplant war ein Kostendeckungsgrad von 91,41 %.
Aus der Analyse des Betriebsergebnisses 2014, den vorliegenden Abschlusszahlen 2015 und den Erwartungen in 2016 ist ersichtlich, dass der niedrige Kostendeckungsgrad insbesondere auf die Einnahmesituation und die Fallzahlentwicklung zurückzuführen ist. Während sich die Ausgaben im Rahmen der kalkulierten Ansätze bewegt haben, sind die Einnahmen insbesondere für die Nutzungsrechte unterhalb der
Kalkulationen geblieben.
Für das Jahr 2016 liegt eine Ertragsanalyse auf der Basis vom 30.09.2016 vor. Die Gebührenerwartung für
das Jahr 2016 geht von einem Defizit von rd. 560.000 EUR aus. Bei den Nutzungsrechten liegt das erwartete Defizit bei rd. 251.600 EUR und bei den Trauerhallen werden rd. 247.400 EUR Ertragsverlust erwartet. Darüber hinaus ist bei den Erdbestattungen von rd. 77.500 EUR geringeren Erträgen auszugehen. Bei
genauer Analyse ist die vorsichtige Schätzung der Fallzahlen für das Jahr 2015 nicht eingetroffen. Die nun
notwendige Gebührenanpassung für das Jahr 2017 wird an die erwartete Fallzahl 2016 und eine Trendberechnung angeknüpft.
Das Krematorium wird seit Oktober 2010 nicht mehr betrieben. Es wurde zwischenzeitlich eine Machbarkeitsstudie für die weitere Verwendung des Krematoriums als Kolumbarium erstellt. Die Wirtschaftlichkeit wird auf dieser Grundlage derzeit berechnet.
Um die Defizite im Bereich des Bestattungswesens zu verringern, hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA)
unter anderem empfohlen, regelmäßige, jährliche Gebührenanpassungen anzustreben.
Mit dieser sechsten Gebührenanpassung in Folge wird dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Friedhofsgebühren werden jährlich kalkuliert und durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen.
Die durch die Stadt Krefeld durchgeführte Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenstruktur wurden
im Jahr 2012 durch einen externen Gutachter geprüft. Den Empfehlungen wird in den Gebührenanpassungen Rechnung getragen. Grundsätzlich ist die Gebührenkalkulation für die städtischen Friedhöfe durch
den Gutachter, Herrn Prof. Dr. Gawel, bestätigt worden, so dass die bisherige Struktur weiterhin unverändert bleibt.
Die Gebührenerhebung zum 01.01.2016 wird erneut – wie oben dargestellt - diesen hohen Verlust nicht
auffangen können, so dass eine Gebührenanpassung ab 01.01.2017 notwendig ist.
Der Aufwand der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen
der letzten Jahre unter Berücksichtigung der Haushaltsanmeldung 2017.
Personalkosten:
Die Personalkosten wurden auf der Basis der Hochrechnung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung
und -service für das Jahr 2017 für die Kalkulation zu Grunde gelegt. Im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind die Personalkosten mit 3.146.210 EUR um rd. 56.600 EUR
(= ./. 1,77 %) geringer durch den zuständigen Fachbereich berechnet. Darüber hinaus wurden alle Personalkosten aus den Arbeitsaufzeichnungen den Kostenträgern zugeteilt.
Sachkosten:
Die Sachkosten sind gegenüber den in 2016 berücksichtigten Aufwendungen mit 1.699.576 EUR um
61.380,00 EUR (= + 3,75 %) höher veranschlagt.
Kalkulatorische Kosten:
Begründung
Seite 3
Die kalkulatorischen Kosten sind gegenüber der letzten Berechnung von 1.110.514 EUR um rd. 5.295 EUR
auf 1.115.810 EUR (+ 0,48%) gestiegen. Es wurden die durch SAP ermittelten Werte als Grundlage der
Gebührenkalkulation genommen.
Die ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen wurden mit einem Zinssatz von 6,52 % berechnet.
In der Gesamtsumme betrachtet sind die Plankosten um 10.076,00 EUR (= +0,17 %) für 2017 höher als bei
der Plankostenrechnung 2016.
Gebührenberechnung:
Die Friedhöfe halten nicht nur reine Bestattungsflächen vor, sondern stellen durch ihre Funktion als öffentliche Grünflächen auch einen Nutzen für die Allgemeinheit dar. Aus diesem Grund wird weiterhin ein
pauschal festgelegter Anteil von zehn Prozent für die Unterhaltung der Grünanlagen vom städtischen
Haushalt getragen.
Aufgrund der Unterdeckung aus den Vorjahren wird ein Verlustvortrag in Höhe von 250.000 EUR in die
Berechnung für die Nutzungsrechte mit eingerechnet. Diese Möglichkeit ist im Kommunalabgabengesetz
(KAG) zum Verlustausgleich vorgesehen.
Aufgrund der vorliegenden Plankosten für das Jahr 2017 belaufen sich die Gesamtkosten für das Bestattungswesen auf
5.961.596,00 EUR
abzüglich der erwarteten Nebenkostenstellenaufwendungen
verbleiben
Diese sollen über Gebühren mit
über Nebenerträge mit
und mit
126.126,65 EUR
5.835.496,35 EUR = 100,00 %
5.664.364,42 EUR = 97,07 %
58.100,00 EUR = 0,99 %
113.004,92 EUR =
1,94 %
======================
vom städtischen Haushalt finanziert werden.
Im Einzelnen stellen sich die Veränderungen wie folgt dar:
I
Erdbestattungen
Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung der letzten drei Jahre durchgeführt.
Diese Erhebung geht von 841 Erdbestattungen in 2017 aus.
Die Gesamtkosten sind um 55.342 EUR geringer als bei der letzten Gebührenbedarfsberechnung ausgefallen. Die Personalkosten haben sich um 63.309,31 EUR reduziert. Die Erhöhung der Gebühr für Erdbestattungen von
rd. + 7,58 % (+ 68 EUR) ist damit ausschließlich auf die geringere Fallzahl zurückzuführen.
Die Höhe der Erdbestattungsgebühr für muslimische Bestattungen wird den ermittelten Gebühren für
Erdbestattungen angepasst. Es liegt der gleiche Aufwand zugrunde.
II
Urnenbestattungen
Die Kosten haben sich gegenüber der letzten Gebührenanpassung um 20.868,12 EUR
(= + rd. 5,35 %) erhöht. Dies begründet sich hauptsächlich durch die gestiegenen Personalkosten (+
13.709,23 EUR = + rd. 6,69 %).
Die für 2017 gesetzte Fallzahl von 1.265 Urnenbestattungen wurde durch eine Trendberechnung der Jahre 2014, 2015 und der Hochrechnung 2016 ermittelt.
Begründung
Seite 4
Die Gebühren erhöhen sich geringfügig um 1,64 % = (+ 5,00 EUR).
III
Benutzung der Trauerhalle
Durch den Wegfall des Krematoriums ist eine erhebliche Reduzierung der Gebührenposition „Annahme
und Verwahrung des Verstorbenen bis zur Kremation“ zu verzeichnen. Die im Jahr 2011 über 2.000 geschätzten Fälle reduzierten sich in 2012 nunmehr auf 729 erwartete Fälle. In 2015 wurden nur noch 488
Verstorbene angenommen und für 2016 werden nur noch 444 Fälle von Annahme und Verwahrung von
Verstorbenen erwartet.
Die erfolgte Trendberechnung geht daher nur noch von 324 Fällen aus, die auch als Grundlage für die
Gebührenberechnung genommen wurden.
Die Kosten zur Benutzung der Trauerhalle verringern sich auf 651.986,95 EUR. Es wurden aufgrund der
vorliegenden Arbeitszeiterfassungen dem Kostenträger 13.422,48 EUR weniger Personalkosten zugewiesen.
Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung errechnet. Diese Erhebung geht von
1.429 Trauerfeiern in den städtischen Trauerhallen in 2017 aus.
Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle wird aufgrund einer Marktanalyse auf den Stand von 2012
festgesetzt. Die Mehrkosten von rd. 206.500 EUR werden durch den städtischen Haushalt getragen.
IV
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten
Die vorliegende Plankostenrechnung für das Jahr 2017 weist eine Kostensteigerung zu 2016 von
rd. + 59.700 (+ rd. 1,57 %) auf. Im Vergleich zur Plankostenrechnung 2016 sind + 6.970,71 (= + 0,32 %)
mehr Personalkosten dem Kostenträger zugewiesen.
Für die Pflege der Friedhofsanlagen, die sich in dieser Kostenstelle widerspiegelt, sind 68,48 % der gesamten Personalkosten angefallen.
Die kalkulatorischen Kosten liegen bei 671.527,58 EUR und sind rd. 14.800 EUR höher ausgefallen.
Aufgrund der zusätzlichen Berechnung eines Verlustvortrages von 250.000 EUR und der gleichzeitig fallenden Fallzahlen ist eine Gebührenerhöhung von 12,0 % durchschnittlich errechnet. Bei einer Anhebung
im vollen Umfang befürchtet die Verwaltung, dass bei dieser – betriebswirtschaftlich zwar notwendigen
Gebührenpassung - eine Vielzahl von Bestattungen nicht mehr in Krefeld, sondern in benachbarten Gemeinden bzw. in den Niederlanden durchgeführt wird. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung weiterhin vor, die Gebühren für die Nutzungsrechte um rd. 10 % der bisherigen Gebührensätze anzuheben. Dies
führt nur noch zu einem geringen Verlust in Höhe von rd. 52.800 EUR, der durch den städtischen Haushalt
gedeckt wird.
Ab dem 01.01.2016 wird die Möglichkeit der Bestattung in einem Memoriam-Garten auf dem Hauptfriedhof ermöglicht. Die Pflege und Gestaltung erfolgt durch die beteiligten Friedhofsgärtner. Damit wird
wieder eine neue Art der Bestattung im Erd- als auch im Urnengrab eingeführt, die eine weitere Option
bietet, ohne eigene Pflege die Bestattung zu ermöglichen. Es sind Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen vorgesehen. Die Gebühren für diese Grabarten richten sich nach den gültigen Tarifen mit
den entsprechenden Gebührenziffern.
Die Beisetzung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und
der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen (zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen.
Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich über den Dauerpflegevertrag. Die rechtliche Grundlage ist der
§ 25 der 5. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Krefeld.
Begründung
V
Seite 5
Umbettungen
Die Gebühren haben sich aufgrund einer veränderten Kalkulation anhand der Fallzahl an Tätigkeiten Ausbettung und Wiederbeerdigung - unterschiedlich entwickelt. Im Vergleich zu 2016 sind die Kosten rd.
200 EUR geringer errechnet. Diese Entwicklung führt zu einer leichten Gebührensenkung.
VI
Aufstellen von Grabmalen
Die Gebühren für diese Leistung müssen aufgrund der geringeren Fallzahlen trotz gleichen Kosten durchweg geringfügig angehoben werden (+ 2,63 %).
VII Sonstige Gebühren
Diese Gebührenposition wurde in der Vergangenheit neu strukturiert. Die einzelnen Gebühren wurden
generell neu kalkuliert und werden seit dem 01.01.2013 nicht mehr pauschal berechnet. Die Gebühren
fließen als Ertrag in die Kosten der Kostenträger ein und verringern dort die Gesamtkosten.
1.
Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen
2.
Wannenbenutzung bei Kriminalfällen
3.
Pflege von Urnenkammern
4.
Erdbestattung; Verbau von Hand
5.
a. Zuschlag: Erdbestattung an Samstagen
b. Zuschlag: Urnenbestattung an Samstagen
VIII Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand
Der Entzug des Nutzungsrechtes bei unzureichender Pflege einer Grabstätte oder die freiwillige Rückgabe
des Nutzungsrechtes hat zur Folge, dass die Grabstätte eingeebnet, mit Rasen eingesät und als Rasengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt wird. Damit entstehen vermehrt kleinere Rasenflächen
zwischen den Grabstätten, die mit einem Handrasenmäher sehr aufwendig gepflegt werden müssen.
Um die Kosten für diesen zusätzlichen Pflegeaufwand aufzufangen, werden Gebühren erhoben. Diese
Gebühren bleiben unverändert.
Ab dem 01.01.2016 werden einheitlich pro eingeebnete Grabstelle 30 EUR jährlich als Pflegeaufwand
berechnet.
Die erforderlichen Änderungen der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenbedarfsberechnung
sind als Anlage Nr. eins und zwei beigefügt.