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Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
309 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 13.10.2016 Nr. 3235 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität 16.11.2016 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 29.11.2016 Rat 08.12.2016 Betreff 12. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Der 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld wird gemäß der Anlage 2 zugestimmt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3235 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die zurzeit geltende Gebührenordnung ist seit dem 01.01.2016 in Kraft. Die angestrebten Deckungsgrade konnten in den vergangenen Jahren nicht erreicht werden. So lag der Kostendeckungsgrad in 2014 bei 76,78 %. Geplant war ein Kostendeckungsgrad von 91,41 %. Aus der Analyse des Betriebsergebnisses 2014, den vorliegenden Abschlusszahlen 2015 und den Erwartungen in 2016 ist ersichtlich, dass der niedrige Kostendeckungsgrad insbesondere auf die Einnahmesituation und die Fallzahlentwicklung zurückzuführen ist. Während sich die Ausgaben im Rahmen der kalkulierten Ansätze bewegt haben, sind die Einnahmen insbesondere für die Nutzungsrechte unterhalb der Kalkulationen geblieben. Für das Jahr 2016 liegt eine Ertragsanalyse auf der Basis vom 30.09.2016 vor. Die Gebührenerwartung für das Jahr 2016 geht von einem Defizit von rd. 560.000 EUR aus. Bei den Nutzungsrechten liegt das erwartete Defizit bei rd. 251.600 EUR und bei den Trauerhallen werden rd. 247.400 EUR Ertragsverlust erwartet. Darüber hinaus ist bei den Erdbestattungen von rd. 77.500 EUR geringeren Erträgen auszugehen. Bei genauer Analyse ist die vorsichtige Schätzung der Fallzahlen für das Jahr 2015 nicht eingetroffen. Die nun notwendige Gebührenanpassung für das Jahr 2017 wird an die erwartete Fallzahl 2016 und eine Trendberechnung angeknüpft. Das Krematorium wird seit Oktober 2010 nicht mehr betrieben. Es wurde zwischenzeitlich eine Machbarkeitsstudie für die weitere Verwendung des Krematoriums als Kolumbarium erstellt. Die Wirtschaftlichkeit wird auf dieser Grundlage derzeit berechnet. Um die Defizite im Bereich des Bestattungswesens zu verringern, hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) unter anderem empfohlen, regelmäßige, jährliche Gebührenanpassungen anzustreben. Mit dieser sechsten Gebührenanpassung in Folge wird dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Friedhofsgebühren werden jährlich kalkuliert und durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen. Die durch die Stadt Krefeld durchgeführte Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenstruktur wurden im Jahr 2012 durch einen externen Gutachter geprüft. Den Empfehlungen wird in den Gebührenanpassungen Rechnung getragen. Grundsätzlich ist die Gebührenkalkulation für die städtischen Friedhöfe durch den Gutachter, Herrn Prof. Dr. Gawel, bestätigt worden, so dass die bisherige Struktur weiterhin unverändert bleibt. Die Gebührenerhebung zum 01.01.2016 wird erneut – wie oben dargestellt - diesen hohen Verlust nicht auffangen können, so dass eine Gebührenanpassung ab 01.01.2017 notwendig ist. Der Aufwand der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der letzten Jahre unter Berücksichtigung der Haushaltsanmeldung 2017. Personalkosten: Die Personalkosten wurden auf der Basis der Hochrechnung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung und -service für das Jahr 2017 für die Kalkulation zu Grunde gelegt. Im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind die Personalkosten mit 3.146.210 EUR um rd. 56.600 EUR (= ./. 1,77 %) geringer durch den zuständigen Fachbereich berechnet. Darüber hinaus wurden alle Personalkosten aus den Arbeitsaufzeichnungen den Kostenträgern zugeteilt. Sachkosten: Die Sachkosten sind gegenüber den in 2016 berücksichtigten Aufwendungen mit 1.699.576 EUR um 61.380,00 EUR (= + 3,75 %) höher veranschlagt. Kalkulatorische Kosten: Begründung Seite 3 Die kalkulatorischen Kosten sind gegenüber der letzten Berechnung von 1.110.514 EUR um rd. 5.295 EUR auf 1.115.810 EUR (+ 0,48%) gestiegen. Es wurden die durch SAP ermittelten Werte als Grundlage der Gebührenkalkulation genommen. Die ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen wurden mit einem Zinssatz von 6,52 % berechnet. In der Gesamtsumme betrachtet sind die Plankosten um 10.076,00 EUR (= +0,17 %) für 2017 höher als bei der Plankostenrechnung 2016. Gebührenberechnung: Die Friedhöfe halten nicht nur reine Bestattungsflächen vor, sondern stellen durch ihre Funktion als öffentliche Grünflächen auch einen Nutzen für die Allgemeinheit dar. Aus diesem Grund wird weiterhin ein pauschal festgelegter Anteil von zehn Prozent für die Unterhaltung der Grünanlagen vom städtischen Haushalt getragen. Aufgrund der Unterdeckung aus den Vorjahren wird ein Verlustvortrag in Höhe von 250.000 EUR in die Berechnung für die Nutzungsrechte mit eingerechnet. Diese Möglichkeit ist im Kommunalabgabengesetz (KAG) zum Verlustausgleich vorgesehen. Aufgrund der vorliegenden Plankosten für das Jahr 2017 belaufen sich die Gesamtkosten für das Bestattungswesen auf 5.961.596,00 EUR abzüglich der erwarteten Nebenkostenstellenaufwendungen verbleiben Diese sollen über Gebühren mit über Nebenerträge mit und mit 126.126,65 EUR 5.835.496,35 EUR = 100,00 % 5.664.364,42 EUR = 97,07 % 58.100,00 EUR = 0,99 % 113.004,92 EUR = 1,94 % ====================== vom städtischen Haushalt finanziert werden. Im Einzelnen stellen sich die Veränderungen wie folgt dar: I Erdbestattungen Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung der letzten drei Jahre durchgeführt. Diese Erhebung geht von 841 Erdbestattungen in 2017 aus. Die Gesamtkosten sind um 55.342 EUR geringer als bei der letzten Gebührenbedarfsberechnung ausgefallen. Die Personalkosten haben sich um 63.309,31 EUR reduziert. Die Erhöhung der Gebühr für Erdbestattungen von rd. + 7,58 % (+ 68 EUR) ist damit ausschließlich auf die geringere Fallzahl zurückzuführen. Die Höhe der Erdbestattungsgebühr für muslimische Bestattungen wird den ermittelten Gebühren für Erdbestattungen angepasst. Es liegt der gleiche Aufwand zugrunde. II Urnenbestattungen Die Kosten haben sich gegenüber der letzten Gebührenanpassung um 20.868,12 EUR (= + rd. 5,35 %) erhöht. Dies begründet sich hauptsächlich durch die gestiegenen Personalkosten (+ 13.709,23 EUR = + rd. 6,69 %). Die für 2017 gesetzte Fallzahl von 1.265 Urnenbestattungen wurde durch eine Trendberechnung der Jahre 2014, 2015 und der Hochrechnung 2016 ermittelt. Begründung Seite 4 Die Gebühren erhöhen sich geringfügig um 1,64 % = (+ 5,00 EUR). III Benutzung der Trauerhalle Durch den Wegfall des Krematoriums ist eine erhebliche Reduzierung der Gebührenposition „Annahme und Verwahrung des Verstorbenen bis zur Kremation“ zu verzeichnen. Die im Jahr 2011 über 2.000 geschätzten Fälle reduzierten sich in 2012 nunmehr auf 729 erwartete Fälle. In 2015 wurden nur noch 488 Verstorbene angenommen und für 2016 werden nur noch 444 Fälle von Annahme und Verwahrung von Verstorbenen erwartet. Die erfolgte Trendberechnung geht daher nur noch von 324 Fällen aus, die auch als Grundlage für die Gebührenberechnung genommen wurden. Die Kosten zur Benutzung der Trauerhalle verringern sich auf 651.986,95 EUR. Es wurden aufgrund der vorliegenden Arbeitszeiterfassungen dem Kostenträger 13.422,48 EUR weniger Personalkosten zugewiesen. Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung errechnet. Diese Erhebung geht von 1.429 Trauerfeiern in den städtischen Trauerhallen in 2017 aus. Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle wird aufgrund einer Marktanalyse auf den Stand von 2012 festgesetzt. Die Mehrkosten von rd. 206.500 EUR werden durch den städtischen Haushalt getragen. IV Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten Die vorliegende Plankostenrechnung für das Jahr 2017 weist eine Kostensteigerung zu 2016 von rd. + 59.700 (+ rd. 1,57 %) auf. Im Vergleich zur Plankostenrechnung 2016 sind + 6.970,71 (= + 0,32 %) mehr Personalkosten dem Kostenträger zugewiesen. Für die Pflege der Friedhofsanlagen, die sich in dieser Kostenstelle widerspiegelt, sind 68,48 % der gesamten Personalkosten angefallen. Die kalkulatorischen Kosten liegen bei 671.527,58 EUR und sind rd. 14.800 EUR höher ausgefallen. Aufgrund der zusätzlichen Berechnung eines Verlustvortrages von 250.000 EUR und der gleichzeitig fallenden Fallzahlen ist eine Gebührenerhöhung von 12,0 % durchschnittlich errechnet. Bei einer Anhebung im vollen Umfang befürchtet die Verwaltung, dass bei dieser – betriebswirtschaftlich zwar notwendigen Gebührenpassung - eine Vielzahl von Bestattungen nicht mehr in Krefeld, sondern in benachbarten Gemeinden bzw. in den Niederlanden durchgeführt wird. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung weiterhin vor, die Gebühren für die Nutzungsrechte um rd. 10 % der bisherigen Gebührensätze anzuheben. Dies führt nur noch zu einem geringen Verlust in Höhe von rd. 52.800 EUR, der durch den städtischen Haushalt gedeckt wird. Ab dem 01.01.2016 wird die Möglichkeit der Bestattung in einem Memoriam-Garten auf dem Hauptfriedhof ermöglicht. Die Pflege und Gestaltung erfolgt durch die beteiligten Friedhofsgärtner. Damit wird wieder eine neue Art der Bestattung im Erd- als auch im Urnengrab eingeführt, die eine weitere Option bietet, ohne eigene Pflege die Bestattung zu ermöglichen. Es sind Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen vorgesehen. Die Gebühren für diese Grabarten richten sich nach den gültigen Tarifen mit den entsprechenden Gebührenziffern. Die Beisetzung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen (zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich über den Dauerpflegevertrag. Die rechtliche Grundlage ist der § 25 der 5. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Krefeld. Begründung V Seite 5 Umbettungen Die Gebühren haben sich aufgrund einer veränderten Kalkulation anhand der Fallzahl an Tätigkeiten Ausbettung und Wiederbeerdigung - unterschiedlich entwickelt. Im Vergleich zu 2016 sind die Kosten rd. 200 EUR geringer errechnet. Diese Entwicklung führt zu einer leichten Gebührensenkung. VI Aufstellen von Grabmalen Die Gebühren für diese Leistung müssen aufgrund der geringeren Fallzahlen trotz gleichen Kosten durchweg geringfügig angehoben werden (+ 2,63 %). VII Sonstige Gebühren Diese Gebührenposition wurde in der Vergangenheit neu strukturiert. Die einzelnen Gebühren wurden generell neu kalkuliert und werden seit dem 01.01.2013 nicht mehr pauschal berechnet. Die Gebühren fließen als Ertrag in die Kosten der Kostenträger ein und verringern dort die Gesamtkosten. 1. Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen 2. Wannenbenutzung bei Kriminalfällen 3. Pflege von Urnenkammern 4. Erdbestattung; Verbau von Hand 5. a. Zuschlag: Erdbestattung an Samstagen b. Zuschlag: Urnenbestattung an Samstagen VIII Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand Der Entzug des Nutzungsrechtes bei unzureichender Pflege einer Grabstätte oder die freiwillige Rückgabe des Nutzungsrechtes hat zur Folge, dass die Grabstätte eingeebnet, mit Rasen eingesät und als Rasengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt wird. Damit entstehen vermehrt kleinere Rasenflächen zwischen den Grabstätten, die mit einem Handrasenmäher sehr aufwendig gepflegt werden müssen. Um die Kosten für diesen zusätzlichen Pflegeaufwand aufzufangen, werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren bleiben unverändert. Ab dem 01.01.2016 werden einheitlich pro eingeebnete Grabstelle 30 EUR jährlich als Pflegeaufwand berechnet. Die erforderlichen Änderungen der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenbedarfsberechnung sind als Anlage Nr. eins und zwei beigefügt.