Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der seit dem 27. November 1998
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr.
523 setzt die Baugebiete östlich Am
Holderspfad
als
„Allgemeine
Wohngebiete“
(WA)
mit
maximal
zweigeschossiger Bebauung fest. Die
Bauweise ist überwiegend offen, in
größeren
Randbereichen
auch
geschlossen festgesetzt. Die Grund- und
Geschossflächenzahlen
betragen
zwischen 0,3 und 0,4 (GRZ) bzw. 0,6 und
0,9 (GFZ). Die überbaubaren Flächen
werden durch Baugrenzen ausgewiesen,
Garagen und Stellplätze sind mit
Ausnahme der dafür ausgewiesenen
Bereiche außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen unzulässig. Innerhalb
der Baugebiete sind mehrere private
Flächen als „Garagenhöfe“ festgesetzt.
Die
private
Erschließungsanlage
„Neustadt“ ist als Fläche für Geh-, Fahrund Leitungsrechte und die übrigen
Verkehrsflächen zur Erschließung der Baugebiete sind als „Öffentliche Verkehrsflächen“
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Vorlage Nr. 2826/16
festgesetzt. Zur Realisierung baulicher Maßnahmen besteht für diesen Bebauungsplan ein
städtebaulicher Vertrag, der unter anderem planungsrelevante Verpflichtungen im Sinne
von § 9 (2) BauGB ( 1997) zur Einhaltung von maximalen Trauf- und Firsthöhen enthält.
B. Planungsanlass der 3. vereinfachten Änderung
Zwischen den Grundstücken Am Holderspfad 155 und 165 ist östlich des Wendehammers
eine 250 m² große, private Fläche als Garagenhof festgesetzt. Die überbaubare Fläche für
Garagen hat eine Größe von 12 m x 6 m und war damit für 4 Garagen vorgesehen. Die
Fläche ist in insgesamt 8 Flurstücke, davon 6 „Garagenflurstücke“ parzelliert, sie ist
unbebaut und liegt brach. Des Weiteren ist ein 3 m breiter Bereich als Verbindungsfläche
zwischen dem Wendehammer als „Öffentliche Verkehrsfläche“ und der westlich
angrenzenden privaten Erschließungsanlage „Neustadt“ als „Fläche für ein Leitungsrecht“
ausgewiesen. Für diese Fläche ist jedoch kein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen und
auch in der Örtlichkeit keine Leitung vorhanden.
Der Eigentümer des Grundstücks beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem
Ziel, anstatt des Garagenhofes ein zusätzliches Wohnhaus errichten zu können, da die
Nachfrage nach zusätzlichen Garagen gering sei.
C. Inhalt der 3. vereinfachten Änderung
Inhalt ist die Streichung sowohl der überbaubaren Flächen für Garagen als auch der
„Flächen für ein Leitungsrecht“. Neu wird auf dem Grundstück eine überbaubare
Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit den Maßen 8 m x 10,5 m festgesetzt. Die
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Vorlage Nr. 2826/16
Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt.
Zusätzlich werden zwei Flächen für Garagen (3 m x 6 m) nördlich und östlich der
überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Art („Allgemeines Wohngebiet“) und das Maß der
baulichen Nutzung mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen und der Grundund Geschossflächenzahlen mit 0,4 GRZ bzw. 0,9 GFZ bleiben unverändert.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 und (3) in Verbindung mit § 18 BauNVO)
In Anlehnung an den zum Bebauungsplan Nr. 523 bestehenden städtebaulichen Vertrag
und zur Sicherstellung der darin enthaltenen planungsrechtlichen Vereinbarungen wird für
die Bebauung innerhalb der im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung zusätzlich
ausgewiesenen Baugrenzen festgesetzt, dass die Traufhöhe 41,9 m über NHN und die
Firsthöhe (maximale Gebäudehöhe) 45,4 m über NHN nicht überschreiten darf. Dies
entspricht einer maximalen Traufhöhe von ca. 7,0 m und einer maximalen Firsthöhe von
10,5 m über Gelände. Die Sockelhöhe darf maximal 0,5 m über Gelände liegen. Als
Bezugshöhen gelten die der Grundstückserschließung dienenden Verkehrs- und GFLFlächen (Kanaldeckel im Wendehammer Am Holderspfad 34,9 über NHN).
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der
Elt“ (geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind
die derzeitig aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 3. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken. Die
wegfallenden Garagenflächen waren für die Errichtung von notwendigen Stellplätzen an
geplante Grundstücke per Baulast gebunden. Die Gebäude wurden jedoch entgegen der
ursprünglichen Planung nicht in geschlossener Bauweise sondern als freistehende
Einzelhäuser errichtet und die notwendigen Garagen und Stellplätze direkt auf den
Baugrundstücken nachgewiesen. Durch diese bauliche Nutzung stehen nun auf den
privaten Baugrundstücken mehr Flächen für den ruhenden Verkehr zur Verfügung als es in
den Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen war. Zudem wurden die
Baulastanbindungen auch zwischenzeitlich im Baulastenregister der Stadt Krefeld
gelöscht, so dass gegen eine Freigabe der Flächen für Wohnbebauung planungsrechtlich
keine Bedenken bestehen und somit dem Wunsch des Grundstückseigentümers
entsprochen werden kann.
Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung
fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung
bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und
Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den
Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt.
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E. Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
nahmen zur geplanten Änderung Stellung.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche
Versiegelung, sofern denn eine entsteht, das übliche Ersatzgeld vereinbart wird.
Abwägung:
Es entsteht durch die Änderung keine zusätzliche Versiegelung. Die Ausweisung als
Garagenhof hätte bereits eine vollständige Versiegelung der Fläche nach sich gezogen.
Nach der Änderung ist eine teilweise Nutzung als Hausgarten und damit eine Reduzierung
der versiegelten Flächen zu erwarten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Im oben genannten Bereich handelt es sich um private Abwassersysteme, die nicht im
Eigentum der SWK AQUA GmbH sind. Hier kann keine Aussage getroffen werden.
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der
Elt“ (geplante Wasserschutzzone III A). Grundsätzlich bestehen gegen die Änderung keine
Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz
die derzeitig aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu
berücksichtigen sind.
Abwägung:
Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme,
Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
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Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung vom 12.05. bis 13.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 03.05.2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht:
1. Rechtsanwalt Christian Müller, Ratingen-Hösel, für die südlichen Nachbarn Ehel.
A., Am Holderspfad 165, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom 25.05.2016
Stellungnahme:
Für die Änderung bestehe kein Einverständnis. Die Rechte als Nachbar würden in
unzulässiger Art und Weise beeinträchtigt.
Man habe, wie andere Eigentümer auch, Eckgrundstücke neben der öffentlichen Freifläche,
die zum Parken genutzt würde, erworben. Insofern sei man davon ausgegangen, dass die
hier streitgegenständige Fläche sämtlich als Garagen genutzt würden, wobei von Garagen
keinerlei Beeinträchtigungen ausgegangen wären.
Insbesondere die notwendige Privatsphäre, die man beim Erwerb eines Eckgrundstücks mit
dahinterliegendem Garten erzielt zu haben glaubte, würde durch die Nutzung des
angrenzenden Grundstücks als Parkgaragen nicht beeinträchtigt. Diese seien in der Regel
maximal etwas über 2 m groß, wiesen keinerlei Fenster auf, so dass jeglicher Sichtkontakt
mit dem schräg gegenüberliegenden Haus und Garten unterblieben wäre. Die Bebauung
mit einem Haus führe zwingend dazu, dass zur Seite Fenster angebracht würden, ein Haus
sei üblicherweise mindestens 8 m hoch, so dass die eigene Privatsphäre grundsätzlich
negativ beeinträchtigt würde. Dabei würde der eigene Garten in einem nicht hinnehmbaren
Maß von dem großen Baukörper verschattet.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Bebauungsplan gibt als Ortssatzung sowohl dem Grundstückseigentümer und
Bauherren, aber auch den Behörden als Entscheidungsgrundlage Planungssicherheit. Das
schließt jedoch nicht aus, dass bei gegebenem Anlas (hier Antrag eines
Grundstückeigentümers) oder aus einer städtebaulichen Notwendigkeit heraus, eine
förmliche Änderung dieser Satzung möglich ist.
Lage und der Zuschnitt der beiden Grundstücke bleiben nach der Bebauungsplanänderung
unverändert. Das Grundstück des Nachbarn bleibt ein „Eckgrundstück“, da das neue
Gebäude deutlich versetzt zum Nachbarhaus errichtet wird und auch die angrenzende
„öffentliche Verkehrsfläche“ als Wendehammer einer Stichstraße unverändert bleibt.
Vor der Änderung waren auf dem Änderungsgrundstück grenzständige Garagen erlaubt, die
im Übrigen eine Höhe bis zu drei Metern haben können. Nach der Änderung muss das neu
geplante (Wohn-)Gebäude einen Mindestabstand von 3 Metern zur gemeinsamen Grenze
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
einhalten. Nur bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen ist der Einbau von
Fenstern und weiteren Öffnungen in der Gebäudewand erlaubt. Sie dienen dem
Nachbarschutz und dem Erhalt des nachbarlichen Friedens. Dies bedeutet, dass bei
Einhaltung dieser Mindestabstände die Voraussetzungen für gesunde Wohnverhältnisse
und für ein soziales Miteinander gegeben sind und die Beeinträchtigungen durch die
veränderte Situation für den Nachbarn zumutbar sind.
Das Änderungsgrundstück liegt nördlich bzw. nordwestlich vom Grundstück des
Stellungnehmers. Daher wird die Verschattung durch das neu geplante Gebäude erst in
den (späten) Abendstunden eintreten, so dass auch hier keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen und schon gar keine gesundheitsgefährdenden Lichtverhältnisse zu
erwarten sind.
Stellungnahme:
Gegen die geplante Bebauung bestehen auch Bedenken, da diese offensichtlich ohne
Garagen geplant seien. Dies führe dazu, dass diverse weitere Parkplätze auf der
öffentlichen Parkfläche unbrauchbar gemacht würden und vom Erbauer des Neubaus
beschlagnahmt würden.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Änderung beinhaltet auch die Festsetzung von zwei Flächen für Garagen auf dem
Baugrundstück, so dass diese zum Nachweis der vorgeschriebenen Stellplatzflächen zur
Verfügung stehen. Es fallen daher keine Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum weg.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
2. Rechtsanwälte Hinrichs und Kollegen, Duisburg, für den nördlichen Nachbarn Herrn
G., Am Holderspfad 155, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom 07.06.2016
Stellungnahme:
Ob dem Grunde nach ein Fall des § 13 Absatz 1 BauGB erste Alternative (Anm.: Grundzüge
der Planung nicht berührt) vorliege, welche das vereinfachte Verfahre erst ermöglicht,
werde nicht näher erläutert, sondern als gegeben vorausgesetzt. Es wird um eine nähere
Begründung gebeten. Bis dahin bleibe das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung des
§ 13 BauGB bestritten.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Bebauungsplan setzt neben den öffentlichen Erschließungs- und Grünflächen die
Baugebiete überwiegend als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) für eine offene, in den
Randbereichen in großen Teilen auch geschlossene Bebauung fest. Das Maß der baulichen
Nutzung wird durch die Anzahl der Vollgeschosse (überwiegend zweigeschossig) und
durch die Grund- und Geschossflächenzahlen (zwischen 0,3 und 0,4 (GRZ) bzw. 0,6 und
0,9 (GFZ) festgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden im Bebauungsplan durch
Baugrenzen festgesetzt, Garagen und Stellplätze sind mit Ausnahme der dafür
ausgewiesenen Bereiche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Aufgrund dieser Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 523 fügt sich das geplante Vorhaben
in die bauliche Struktur des Wohngebietes ein und entspricht in Art und Maß der
vorhandenen Bebauung. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Änderung des
Bebauungsplans und die Änderung begründet auch kein Vorhaben, das einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen, das
Verfahren vereinfacht gem. des § 13 BauGB durchzuführen, sind damit umfänglich erfüllt.
Andererseits bringt der Stellungnehmer keine Gründe hervor, die belegen, dass die
Grundzüge der Planung durch die Änderung berührt seien.
Stellungnahme:
Der Nachbar habe das Grundstück unbebaut in Kenntnis, aber auch aufgrund des bislang
geltenden Bebauungsplanes gekauft. Gründe des Kaufs, welche auch gegenüber Dritten
geäußert worden seien, waren, dass östlich der an dem Grundstück vorbeiführenden
Straße keine Bebauung mehr stattfinden könne (durch den Lärmschutzwall zur Autobahn),
dass der südöstlich des an das Grundstück grenzende Wendehammer nicht verändert
werde und dass die im geltenden Bebauungsplan als KFZ-Stellplätze ausgewiesenen
Parzellen Nr. 1961 bis 1966 als solche ohne Änderung, vor allem ohne weitere Bebauung
bestehen blieben. Bei der Wahl des eigenen Grundstücks sei höchster Wert darauf gelegt
worden, möglichst wenige bebaubare und damit möglichst viele unbebaubare direkte
Nachbargrundstücke zu haben, um möglichst wenig von bebauten bzw. bebaubaren
Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen jedweder Art und insbesondere nur
wenigen Einblicken auf sein eigenes Grundstück und damit seiner Privatsphäre ausgesetzt
zu sein.
Dies sei bei dem geltenden Bebauungsplan weitestgehend gegeben und für den Kauf
entscheidend gewesen. Die Bebauung der nördlichen und westlich gelegenen Parzellen sei
beim Erwerb des Grundstückes bekannt gewesen und wurde in Kauf genommen. Nach der
vorgesehenen Änderung solle nunmehr auf den bisher als KFZ-Stellplätzen ausgewiesenen
Parzellen, welche unmittelbar an das eigene Grundstück grenzen, Wohnbebauung
zugelassen werden und offensichtlich mindestens 2 – 2 ½ - geschossiger Bauweise
entstehen. Dies bedeute in jedem Falle von dieser unmittelbaren Nachbarbebauung nicht
mehr kalkulierbar ausgehende Immissionen jedweder Art sowie die Möglichkeit
ungeschützter Einblicke auf das eigene Grundstück, welche auch nicht durch zulässige
Grenzbebauung (Zaun) vermeidbar seien.
Beurteilung der Verwaltung:
Es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den
Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der Änderung wird eine maßvolle
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Darüber hinaus
werden durch die festgesetzten neuen Baugrenzen die gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und
Belüftungsverhältnisse eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen
überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren
Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
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Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem
Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen.
Stellungnahme:
Durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans werde die durch das jetzige Umfeld
des Grundstücks geprägte bevorzugte Lage erheblich negativ verändert. Dies wirke sich
auch negativ auf den Wert des Grundstückes aus.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Verkehrswert einer Immobilie hängt in erster Linie von seinem Zustand und seiner Lage
ab. Da die Art der baulichen Nutzung des neuen Baugrundstücks mit der des eigenen
Grundstückes identisch ist, sind hier keine entscheidend wertmindernden oder
gebietsverschlechternden Faktoren, die durch die Änderung des Bebauungsplanes zu
begründen wären, zu erwarten.
Stellungnahme:
Die Gemeinde habe mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für die in diesem Bereich
investierenden und lebenden Bürger, insbesondere für unmittelbar betroffene Bürger einen
Vertrauenstatbestand auf den Fortbestand dieses Bebauungsplanes geschaffen, von
welchem nach diesseitiger Auffassung nur in zwingenden Fällen des Gemeinwohls
abgewichen werden kann, nicht aber aufgrund der Interessen einzelner. Die vorgesehene
Änderung könne den Nachbarn nicht zugemutet werden, zumindest nicht
entschädigungslos.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Bebauungsplan wird im Bereich des Nachbargrundstücks unwesentlich geändert und
gewährleistet daher auch weiterhin Planungs- und Rechtssicherheit für das eigene
Grundstück und Eigentum. Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke
bleiben von der Änderung unberührt; ein Entschädigungsanspruch ist daher unbegründet.
Es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand der städtebaulichen Planung: Eine
Gemeinde hat im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, Bebauungspläne
aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Vereinfachte Änderungsverfahren werden i.d.R.
für Einzelgrundstücke vom Eigentümer oder Kaufinteressenten beantragt. In diesem Fall
regt der Grundstückseigentümer an, den Bebauungsplan, der seinem Bauwunsch
entgegensteht, durch ein im Baugesetzbuch vorgesehenes städtebauliches Instrument
förmlich zu ändern. Insofern ist der Planungsanlass ein Einzelinteresse, dem die Stadt
Krefeld nachkommen kann. Da sich das Vorhaben in die Siedlungsstruktur einfügt,
bestehen einerseits keine städtebaulichen Bedenken und andererseits werden öffentliche
Interessen, das Gemeinwohl und die Nachbarinteressen objektiv nicht verletzt.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
3. nordwestliche Nachbarn Ehel. P., Neustadt 16, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom
12.06.2016
Stellungnahme:
Der Änderung werde mit Nachdruck widersprochen. Das gesamte Wohngebiet zeichne sich
durch eine dichte Wohnbebauung aus. Ein zusätzliches Wohngebäude, noch dazu auf
einem derart kleinen Grundstück, würde daher zu einer unzumutbaren Verdichtung der
Wohnbebauung führen.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Bebauungsplan weist in großen Teilen, überwiegend in den Randbereichen des
Plangebietes, eine geschlossene Bauweise aus. Das heißt, dass dort planungsrechtlich
eine noch wesentliche höhere Wohndichte als städtebauliches Ziel vorgesehen und auch
so festgesetzt ist. Wegen der entgegen dieser Festsetzungen überwiegend als freistehende
Einzelhäuser genehmigten Bebauung auf Grundstücken mit größeren Freiflächen, verträgt
das Wohngebiet durchaus eine moderate Nachverdichtung der Wohnbebauung auf den
noch zur Verfügung stehenden privaten Freiflächen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Bebauungsplan keine Festsetzung zur Mindestgröße der Baugrundstücke macht. Das Maß
der baulichen Nutzung wird durch die Grund- und Geschossflächenzahlen vorgegeben.
Gemäß der festgesetzten GRZ 0,4 kann die neu ausgewiesene überbaubare Fläche auch auf
diesem Baugrundstück mit einer Größe von ca. 250 m² genutzt werden und fügt sich damit
in die Grundstruktur des Baugebietes ein.
Stellungnahme:
Zugleich entfiele die von Nachbarn und Anwohnern dringend herbeigesehnte Entschärfung
der völlig unzureichenden Parkplatzsituation. So würden schon jetzt zahlreiche Fahrzeuge
in dem engen Verkehrsraum abgestellt. Zu den üblichen Besuchszeiten an Wochenenden
und Feiertagen verschlimmere sich diese Situation erheblich. Insbesondere für die
zahlreichen (Klein-)Kinder stellten die am Straßenrand abgestellten Fahrzeuge ein hohes
Gefährdungspotential dar. Die Einrichtung einer Verkehrszone mit geltender
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 Km/h, an die sich leider häufig nicht gehalten würde,
fange die Unfallgefahr nur unzureichend auf.
Eine zügige, ungehinderte Zufahrt für Kranken- und Nottransporte, Feuerwehr und Polizei
sei aufgrund Parkender Fahrzeuge nicht mehr ausreichend gewährleistet. Bereits jetzt
hätten Fahrzeuge der Müllabfuhr Schwierigkeiten, die Straße zu passieren. Aus diesem
Grunde seien diverse Anwohner gebeten worden, ihre Autos nur noch an bestimmten
Stellen zu positionieren, um eine Durchfahrt der Müllfahrzeuge überhaupt möglich zu
machen. Zukünftig würde die Parksituation weiter verschärft, sobald die Kinder vieler
Anwohner alt genug seien, um ein eigenes Fahrzeug zu fahren.
Die bisher ausgewiesene Nutzung als Garagen- bzw. Stellfläche stelle somit die einzige
Möglichkeit dar, den oben aufgezeigten Problemen ausreichend und angemessen zu
begegnen.
Beurteilung der Verwaltung:
Den Grundstückseigentümern von unbebauten Flächen kann nicht angelastet und zum
Nachteil ausgelegt werden, dass zahlreiche Anwohner ihre Fahrzeuge überwiegend im
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öffentlichen Verkehrsraum abstellen, anstatt die auf den eigenen Grundstücken
vorgesehenen und auch nachgewiesenen Flächen für Garagen und Stellplätze und
vorhandenen Freiflächen zum Abstellen der Fahrzeuge herzurichten und zu nutzen. So sei
hier beispielhaft das Grundstück der Stellungnehmer erwähnt, für das eine ca. 100 m²
große Fläche für eine Garagenbebauung ausgewiesen und bebaubar ist, die jedoch
lediglich als Gartenfläche genutzt wird. Auf dem neu geplanten Baugrundstück ist je
Wohneinheit eine zusätzliche Stellplatzfläche festgesetzt, die im Bebauungsfall als
Nachweis der notwendigen Stellplätze zu nutzen sind. Darüber hinaus sind im Bereich der
privaten Erschließungsanlage „Neustadt“ gegenüber der Hausnummern 9 und 11 alternativ
weitere 6 private Flurstücke für eine Garagenbebauung im Bebauungsplan vorgesehen, die
ebenfalls noch unbebaut sind und brach liegen.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
4. westliche Nachbarn Ehel. Z., Neustadt 17, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom
08.06.2016
Stellungnahme:
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche sei deutlich zu klein. Hier könne es zur fehlenden
Einhaltung der Abstandsfläche kommen und die Nachbarschaft würde spürbar
beeinträchtigt.
Beurteilung der Verwaltung:
Das Verhältnis der durch Baugrenzen neu festgesetzten überbaubaren Flächen (84 m²)
gegenüber der Grundstücksgröße (250 m²) beträgt ca. 34 % und liegt damit deutlich unter
der festgesetzten maximal nutzbaren Grundfläche von 40 % (GRZ 0,4) und ist nur
geringfügig höher als die für die Baugrundstücke im inneren des Baugebietes (Bereich
private Erschließungsanlage Neustadt) vorgeschriebene Grundflächenzahl 0,3. Zudem
setzt der Bebauungsplan keine Mindestgrundstücksgröße oder die Größe der Gärten fest.
Die geplante Bebauung erfüllt daher die Festsetzungen des Bebauungsplanes, das
Baugrundstück ist objektiv nicht zu klein. Die Tiefe der Abstandsflächen errechnet sich
nach der Höhe der Gebäudewand und ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück
nachzuweisen. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist im Baugenehmigungsverfahren zu
prüfen. Da die neuen Baugrenzen in einem Abstand von drei Metern von den Grenzen der
Nachbargrundstücke, dies entspricht dem Mindestabstand nach Landesbauordnung,
festgesetzt sind, sind die Voraussetzungen zur Einhaltung der Abstandsflächen und deren
Nachweis auf eigenem Grundstück gegeben.
Stellungnahme:
Der Bedarf für eine derart kleine Ausweisung von Bauland sei hinfällig.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Änderung entspricht dem Wunsch des Eigentümers und kommt damit seinen
Bedürfnissen nach. Zudem besteht in Krefeld grundsätzlich weiterhin Bedarf an Wohnraum
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zu dessen Deckung an dieser Stelle ohne zusätzliche öffentliche Infrastruktur beigetragen
werden kann.
Stellungnahme:
Das Maß der Nutzung für die geplante Bebauung sei zu massiv und zu viel. Sie werde durch
die zahlreichen Einfamilienhäuser auch zu dicht.
Beurteilung der Verwaltung:
Am Maß der baulichen Nutzung wird keine Änderung vorgenommen. Gemäß der
festgesetzten GRZ 0,4 kann die neu ausgewiesene überbaubare Fläche auch auf diesem
Baugrundstück mit einer Größe von ca. 250 m² genutzt werden und fügt sich damit in die
Grundstruktur des Baugebietes ein. Der Bebauungsplan sieht eine noch wesentlich höhere
Wohndichte als städtebauliches Ziel vor und setzt dies auch fest. Entgegen der
Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Plangebiet freistehende Einzelhäuser oder
Doppelhaushälften auf Grundstücken mit größeren Freiflächen genehmigt. Das Wohngebiet
verträgt daher eine moderate Nachverdichtung der Wohnbebauung auf den noch zur
Verfügung stehenden privaten Freiflächen.
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan berücksichtige offensichtlich nur die Interessen des Investors. Der
Nachbarschaft bringe sie nur Lasten und keine erkennbaren Vorteile. Es werde das Gebot
der Rücksichtnahme verletzt. Die Störungen seien mit der Art des Baugebietes nicht
vereinbar. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft könnten durch die Außengestaltung
eines weiteren Einfamilienhauses, Auffahrten, Carports sowie Seitenfronten mit besonderen
Fenstern oder Glasbausteinen auftreten. Unzumutbarer Lärm führe zu Rechtswidrigkeit.
Es wird darum gebeten, die genannten Einwände bei der Überarbeitung der Planung zu
berücksichtigen. Ein Einstellen der Bebauung würde die eigenen Rechte wahren ohne
etwaige Rechte der Bauherren zu gefährden.
Beurteilung der Verwaltung:
Eine Gemeinde hat im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, Bebauungspläne
aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Vereinfachte Änderungsverfahren werden i.d.R.
für Einzelgrundstücke vom Eigentümer oder Kaufinteressenten beantragt. In diesem Fall
regt der Grundstückseigentümer an, den Bebauungsplan, der seinem Bauwunsch
entgegensteht, durch ein im Baugesetzbuch vorgesehenes städtebauliches Instrument
förmlich zu ändern. Insofern ist der Planungsanlass ein Einzelinteresse, dem die Stadt
Krefeld nachkommen kann. Da sich das Vorhaben in die Siedlungsstruktur einfügt,
bestehen einerseits keine städtebaulichen Bedenken und andererseits werden öffentliche
Interessen, das Gemeinwohl und die Nachbarinteressen objektiv nicht verletzt. Die
geplante bauliche Nutzung entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes für die
Nachbargrundstücke und damit der dort vorhandenen Nutzung. Daher kann von einer
Störung des Baugebietes und von einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch
unzumutbaren Lärm keine Rede sein.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
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F.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgelegt. Mit diesem Betrag
werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert,
da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu
werden die Regelungen in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2
BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G.
Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 3. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 523 zum
Satzungsbeschluss vor.
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