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Verwaltungsvorlage (Bpl 523 3.vÄ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
13 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
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Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 3. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 523 – zwischen A 524 / A 57 und Am Holderspfad / Am Böttershof – im Bereich südlich Am Holderspfad 155 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der seit dem 27. November 1998 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 523 setzt die Baugebiete östlich Am Holderspfad als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) mit maximal zweigeschossiger Bebauung fest. Die Bauweise ist überwiegend offen, in größeren Randbereichen auch geschlossen festgesetzt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen zwischen 0,3 und 0,4 (GRZ) bzw. 0,6 und 0,9 (GFZ). Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen, Garagen und Stellplätze sind mit Ausnahme der dafür ausgewiesenen Bereiche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Innerhalb der Baugebiete sind mehrere private Flächen als „Garagenhöfe“ festgesetzt. Die private Erschließungsanlage „Neustadt“ ist als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und die übrigen Verkehrsflächen zur Erschließung der Baugebiete sind als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt ist die Streichung sowohl der überbaubaren Flächen für Garagen als auch der „Flächen für ein Leitungsrecht“. Neu wird auf dem Grundstück eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit den Maßen 8 m x 10,5 m festgesetzt. Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich werden zwei Flächen für Garagen (3 m x 6 m) nördlich und östlich der überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Art („Allgemeines Wohngebiet“) und das Maß der baulichen Nutzung mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen und der Grund- und Geschossflächenzahlen mit 0,4 GRZ bzw. 0,9 GFZ bleiben unverändert. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 und (3) in Verbindung mit § 18 BauNVO) In Anlehnung an den zum Bebauungsplan Nr. 523 bestehenden städtebaulichen Vertrag und zur Sicherstellung der darin enthaltenen planungsrechtlichen Vereinbarungen wird für die Bebauung innerhalb der im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung zusätzlich ausgewiesenen Baugrenzen festgesetzt, dass die Traufhöhe 41,9 m über NHN und die Firsthöhe (maximale Gebäudehöhe) 45,4 m über NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer maximalen Traufhöhe von ca. 7,0 m und einer maximalen Firsthöhe von 10,5 m über Gelände. Die Sockelhöhe darf maximal 0,5 m über Gelände liegen. Als Bezugshöhen gelten die der Grundstückserschließung dienenden Verkehrs- und GFL-Flächen (Kanaldeckel im Wendehammer Am Holderspfad 34,9 über NHN) Zusätzliche Hinweise: Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der Elt“ (geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind die derzeitig aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken. Die wegfallenden Garagenflächen waren für die Errichtung von notwendigen Stellplätzen an geplante Grundstücke per Baulast gebunden. Die Gebäude wurden jedoch entgegen der ursprünglichen Planung nicht in geschlossener Bauweise sondern als freistehende Einzelhäuser errichtet und die notwen1 digen Garagen und Stellplätze direkt auf den Baugrundstücken nachgewiesen. Durch diese bauliche Nutzung stehen nun auf den privaten Baugrundstücken mehr Flächen für den ruhenden Verkehr zur Verfügung als es in den Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen war. Zudem wurden die Baulastanbindungen auch zwischenzeitlich im Baulastenregister der Stadt Krefeld gelöscht, so dass gegen eine Freigabe der Flächen für Wohnbebauung planungsrechtlich keine Bedenken bestehen und somit dem Wunsch des Grundstückseigentümers entsprochen werden kann. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2