Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
3. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 523 – zwischen A 524 / A 57 und Am
Holderspfad / Am Böttershof – im Bereich südlich Am Holderspfad 155
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der seit dem 27. November 1998 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 523 setzt die Baugebiete
östlich Am Holderspfad als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) mit maximal zweigeschossiger Bebauung fest. Die Bauweise ist überwiegend offen, in größeren Randbereichen auch geschlossen festgesetzt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen zwischen 0,3 und 0,4 (GRZ) bzw. 0,6 und
0,9 (GFZ). Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen, Garagen und Stellplätze sind mit Ausnahme der dafür ausgewiesenen Bereiche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Innerhalb der Baugebiete sind mehrere private Flächen als „Garagenhöfe“ festgesetzt. Die private Erschließungsanlage „Neustadt“ ist als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und die übrigen Verkehrsflächen zur Erschließung der Baugebiete sind als „Öffentliche
Verkehrsflächen“ festgesetzt.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt ist die Streichung sowohl der überbaubaren Flächen für Garagen als auch der „Flächen für
ein Leitungsrecht“. Neu wird auf dem Grundstück eine überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit den Maßen 8 m x 10,5 m festgesetzt. Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit
maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich werden zwei Flächen für Garagen (3 m x 6 m)
nördlich und östlich der überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Art („Allgemeines Wohngebiet“)
und das Maß der baulichen Nutzung mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen und der
Grund- und Geschossflächenzahlen mit 0,4 GRZ bzw. 0,9 GFZ bleiben unverändert.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 und (3) in Verbindung mit § 18 BauNVO)
In Anlehnung an den zum Bebauungsplan Nr. 523 bestehenden städtebaulichen Vertrag und zur
Sicherstellung der darin enthaltenen planungsrechtlichen Vereinbarungen wird für die Bebauung
innerhalb der im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung zusätzlich ausgewiesenen Baugrenzen
festgesetzt, dass die Traufhöhe 41,9 m über NHN und die Firsthöhe (maximale Gebäudehöhe) 45,4
m über NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer maximalen Traufhöhe von ca. 7,0 m und
einer maximalen Firsthöhe von 10,5 m über Gelände. Die Sockelhöhe darf maximal 0,5 m über Gelände liegen. Als Bezugshöhen gelten die der Grundstückserschließung dienenden Verkehrs- und
GFL-Flächen (Kanaldeckel im Wendehammer Am Holderspfad 34,9 über NHN)
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der Elt“ (geplante Wasserschutzzone III A). In Anlehnung an § 5 Wasserhaushaltsgesetz sind die derzeitig aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken. Die wegfallenden Garagenflächen waren für die Errichtung von notwendigen Stellplätzen an geplante Grundstücke per Baulast gebunden. Die Gebäude wurden jedoch entgegen der ursprünglichen Planung
nicht in geschlossener Bauweise sondern als freistehende Einzelhäuser errichtet und die notwen1
digen Garagen und Stellplätze direkt auf den Baugrundstücken nachgewiesen. Durch diese bauliche Nutzung stehen nun auf den privaten Baugrundstücken mehr Flächen für den ruhenden Verkehr
zur Verfügung als es in den Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen war. Zudem wurden die Baulastanbindungen auch zwischenzeitlich im Baulastenregister der Stadt Krefeld
gelöscht, so dass gegen eine Freigabe der Flächen für Wohnbebauung planungsrechtlich keine Bedenken bestehen und somit dem Wunsch des Grundstückseigentümers entsprochen werden kann.
Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in
die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird
dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens
gefolgt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung
gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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