Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1419/15
Der seit dem 31.12.1982 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 305 weist u.a. westlich Alte
Neusser Straße „Reine Wohngebiete“ (WR) für zweigeschossige Einzel- oder
Doppelhausbauweise aus. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,2 GRZ bzw.
0,4 GFZ. Überbaubare Grundstücksflächen sind allgemein durch Baugrenzen festgesetzt.
Die für den öffentlichen Straßenverkehr vorgesehenen Flächen sind als „Öffentliche
Verkehrsfläche“ und Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Im Änderungsbereich folgt die
Straßenbegrenzungslinie den vorhandenen Eigentumsgrenzen, so dass vor dem Gebäude
Alte Neusser Straße 17 die öffentliche Fläche spitzwinklig in die privaten Flächen
hineinragt.
Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 305
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1419/15
Der Eigentümer des Grundstücks Alte Neusser Straße 17 beantragt die Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, die im Eigentum der Stadt Krefeld befindliche Fläche vor
seinem Hause zu erwerben und damit den unpraktischen Verlauf der Eigentumsgrenzen
begradigen zu können. Nach einer bereits erfolgten Einigung mit dem Nachbarn Alte
Neusser Straße 15 hat er von diesem eine Teilfläche des Nachbargrundstücks (jetzt
Flurstück 4639) erworben. Die städtische Verkehrsfläche ragt nun spitzwinklig in sein
Eigentum herein und erschwert somit eine sinnvolle Nutzung des Eigentums.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Die in Rede
stehende Fläche vor dem Gebäude Alte Neusser Straße 17 wird nicht mehr für öffentliche
Zwecke benötigt und kann daher den angrenzenden privaten Flächen zugeschlagen
werden. In der Örtlichkeit wird diese Fläche teilweise schon von den direkten Anliegern
genutzt und gepflegt.
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Verlegung der Straßenbegrenzungslinie und der
„Öffentlichen Verkehrsflächen“ im Bereich des Grundstückes Alte Neusser Straße 17 zum
Zwecke einer Grenzregulierung. Damit verbunden ist auch die Verlegung und Anpassung
der auf dem Grundstück verbindlichen, straßenseitigen Baugrenze.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht
betroffen.
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62,
Vermessungs- und Katasterwesen, vom 27.03.2015 bis 27.04.2015 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und
benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 25.03.2015
über die Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1419/15
Übersichtsplan
Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 305 mit eingetragener 5. vereinfachter Änderung
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