Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 305 – westl ich Kölner Straße /
südl ich Neuburgshof – Im Bereich Alte Neusser Straße 17
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der seit dem 31.12.1982 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 305 weist u.a. westlich Alte
Neusser Straße „Reine Wohngebiete“ (WR) für zweigeschossige Einzel- oder Doppelhausbauweise aus. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,2 GRZ bzw. 0,4 GFZ.
Überbaubare Grundstücksflächen sind allgemein durch Baugrenzen festgesetzt. Die für
den öffentlichen Straßenverkehr vorgesehenen Flächen sind als „Öffentliche Verkehrsfläche“ und Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. Im Änderungsbereich folgt die Straßenbegrenzungslinie streng den vorhandenen Eigentumsgrenzen, so dass vor dem Gebäude Alte
Neusser Straße 17 die öffentliche Fläche spitzwinklig in die privaten Flächen hineinragt.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Verlegung der Straßenbegrenzungslinie und der
„Öffentlichen Verkehrsflächen“ im Bereich des Grundstückes Alte Neusser Straße 17 zum
Zwecke einer Grenzregulierung. Damit verbunden ist auch die Verlegung und Anpassung
der auf dem Grundstück verbindlichen, straßenseitigen Baugrenze.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Die in Rede stehende Fläche vor dem Gebäude Alte Neusser Straße 17 wird nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt und kann daher den angrenzenden privaten Flächen zugeschlagen werden. In
der Örtlichkeit wird diese Fläche teilweise schon von den direkten Anliegern genutzt und
gepflegt.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V - Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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