Daten
Kommune
Krefeld
Größe
51 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 3 (Synopse der Änderungen)
Geltende Fassung von 1982
Geänderte Fassung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Aufsicht und Überwachung
der Apotheken, Drogerien und anderen
der Pharmazieaufsicht unterliegenden
Einrichtungen in der Stadt Krefeld
und dem Kreis Wesel
vom 13.07.1982/20.07.1982
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Aufsicht und Überwachung
der Apotheken, Drogerien und anderen
der Pharmazieaufsicht unterliegenden
Einrichtungen in der Stadt Krefeld
und dem Kreis Wesel
vom 13.07.1982/20.07.1982,
geändert durch Änderungsvereinbarung vom
[Datum einsetzen]
Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld vom
24.03.1982 und des Kreistages des Kreises Wesel vom
15.10.1981/24.06.1982 wird zur gemeinsamen Wahrnehmung
der Aufsicht und Überwachung der Apotheken und Drogerien
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§1 und 23
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.
NW. 202) geschlossen:
Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld vom
24.03.1982 und des Kreistages des Kreises Wesel vom
15.10.1981/24.06.1982 wird zur gemeinsamen Wahrnehmung
der Aufsicht und Überwachung der Apotheken und Drogerien
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§1 und 23
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV.
NW. 202) geschlossen:
§1
§1
1. Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld die Aufsicht und
Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der
Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen gem. §§ 1
(1) und 4 (1) der Verordnung über die Zuständigkeit nach
dem Gesetz über das Apothekenwesen, dem Arzneimittelge-
1. Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld die Aufsicht und
Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der
Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen gem. §§ 1
(1) und 4 (1) der Verordnung über die Zuständigkeit nach
dem Gesetz über das Apothekenwesen, dem Arzneimittelge-
setz, dem Betäubungsmittelgesetz, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 08.01.1980 (SGV.
NW. 2121) durch.
2. Die Durchführung dieser Aufgaben durch den Kreis Wesel in
Form des Mandats läßt die Zuständigkeit und Verantwortung
der Stadt Krefeld unberührt.
3. Die Dienststelle des Kreises Wesel ist im Stadtbereich Moers
einzurichten.
setz, dem Betäubungsmittelgesetz, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 08.01.1980 (SGV.
NW. 2121) durch.Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld
die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und
anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen
gemäß
a) § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 20 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430, 431), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202),
b) § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NW. S.
659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 684),
c) § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten
nach Rechtsvorschriften für Heilberufe vom 20. Mai 2008
(GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), und
d) § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom
27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in Verbindung mit
Anlage 1 Nummer 9 und Anlage 2 Nummern 9.1 bis 9.4
in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet
durch.
2. Die Durchführung dieser Aufgaben durch den Kreis Wesel in
Form des Mandats läßt die Zuständigkeit und Verantwortung
der Stadt Krefeld unberührt.
3. Die Dienststelle des Kreises Wesel ist im Stadtbereich Moers
einzurichten.
§2
§2
Zur Durchführung der Aufgaben stellt der Kreis Wesel folgendes
Personal zur Verfügung:
Zur Durchführung der Aufgaben stellt der Kreis Wesel folgendes
Personal zur Verfügung:
1 Apotheker (im Einvernehmen mit der Stadt Krefeld)
1 pharmazeutisch-technischer Assistent
1 Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes
1 Schreibkraft
1 Apotheker (im Einvernehmen mit der Stadt Krefeld)
1 pharmazeutisch-technischer Assistent
1 Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes
1 Schreibkraft
Änderungen des Stellensolls bedürfen der Zustimmung der
Stadt Krefeld.
Änderungen des Stellensolls bedürfen der Zustimmung der
Stadt Krefeld.
§3
§3
1. Personal- und Sachkosten werden nach der Zahl der Einwohner anteilig getragen.
1. Personal- und Sachkosten werden nach der Zahl der Einwohner anteilig getragen.
2. Maßgebende Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30.06. des vorangegangenen Haushaltsjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung (erstmalig 30.06.1982).
2. Maßgebende Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30.06. des vorangegangenen Haushaltsjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung (erstmalig 30.06.1982).
3. Die Abrechnung der Kosten wird jährlich bis zum 15.02. des
Folgejahres durchgeführt (erstmalig 15.02.1983). Der Kreis
Wesel kann Abschlagszahlungen verlangen.
3. Die Abrechnung der Kosten wird jährlich bis zum 15.02. des
Folgejahres durchgeführt (erstmalig 15.02.1983). Der Kreis
Wesel kann Abschlagszahlungen verlangen.
4. Zu den Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten. Sie werden nach den tatsächlichen Verhältnissen abgerechnet.
4. Zu den Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten. Sie werden nach den tatsächlichen Verhältnissen abgerechnet.
5. Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden entsprechend dem
jeweiligen Stand nach dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ pauschalisiert (Stand 30.06.1980 = 6000,- DM
je Arbeitsplatz).
5. Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden entsprechend dem
jeweiligen Stand nach dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ pauschalisiert (Stand 30.06.1980 = 6000,- DM
je Arbeitsplatz).
6. Als Verwaltungskosten für Querschnittsämter werden 10%
der Kosten gemäß Abs. 4 und 5 berechnet.
6. Als Verwaltungskosten für Querschnittsämter werden 10%
der Kosten gemäß Abs. 4 und 5 berechnet.
7. Einnahmen werden von den Gesamtkosten abgerechnet.
7. Einnahmen werden von den Gesamtkosten abgerechnet.
§4
§4
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie
kann erstmals nach 10 Jahren, danach unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres
schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird über
eine Aufteilung des vorhandenen Personals eine Vereinbarung
getroffen.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie
kann erstmals nach 10 Jahren, danach unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres
schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird über
eine Aufteilung des vorhandenen Personals eine Vereinbarung
getroffen.
§5
§5
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.