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Verwaltungsvorlage (Anlage 3 Synopse 140818_1_1_1.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
51 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
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Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 (Synopse der Änderungen) Geltende Fassung von 1982 Geänderte Fassung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982, geändert durch Änderungsvereinbarung vom [Datum einsetzen] Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld vom 24.03.1982 und des Kreistages des Kreises Wesel vom 15.10.1981/24.06.1982 wird zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufsicht und Überwachung der Apotheken und Drogerien folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV. NW. 202) geschlossen: Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld vom 24.03.1982 und des Kreistages des Kreises Wesel vom 15.10.1981/24.06.1982 wird zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufsicht und Überwachung der Apotheken und Drogerien folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV. NW. 202) geschlossen: §1 §1 1. Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen gem. §§ 1 (1) und 4 (1) der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über das Apothekenwesen, dem Arzneimittelge- 1. Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen gem. §§ 1 (1) und 4 (1) der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über das Apothekenwesen, dem Arzneimittelge- setz, dem Betäubungsmittelgesetz, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 08.01.1980 (SGV. NW. 2121) durch. 2. Die Durchführung dieser Aufgaben durch den Kreis Wesel in Form des Mandats läßt die Zuständigkeit und Verantwortung der Stadt Krefeld unberührt. 3. Die Dienststelle des Kreises Wesel ist im Stadtbereich Moers einzurichten. setz, dem Betäubungsmittelgesetz, der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 08.01.1980 (SGV. NW. 2121) durch.Der Kreis Wesel führt für die Stadt Krefeld die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen gemäß a) § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430, 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), b) § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NW. S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 684), c) § 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841), und d) § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 und Anlage 2 Nummern 9.1 bis 9.4 in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet durch. 2. Die Durchführung dieser Aufgaben durch den Kreis Wesel in Form des Mandats läßt die Zuständigkeit und Verantwortung der Stadt Krefeld unberührt. 3. Die Dienststelle des Kreises Wesel ist im Stadtbereich Moers einzurichten. §2 §2 Zur Durchführung der Aufgaben stellt der Kreis Wesel folgendes Personal zur Verfügung: Zur Durchführung der Aufgaben stellt der Kreis Wesel folgendes Personal zur Verfügung: 1 Apotheker (im Einvernehmen mit der Stadt Krefeld) 1 pharmazeutisch-technischer Assistent 1 Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes 1 Schreibkraft 1 Apotheker (im Einvernehmen mit der Stadt Krefeld) 1 pharmazeutisch-technischer Assistent 1 Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes 1 Schreibkraft Änderungen des Stellensolls bedürfen der Zustimmung der Stadt Krefeld. Änderungen des Stellensolls bedürfen der Zustimmung der Stadt Krefeld. §3 §3 1. Personal- und Sachkosten werden nach der Zahl der Einwohner anteilig getragen. 1. Personal- und Sachkosten werden nach der Zahl der Einwohner anteilig getragen. 2. Maßgebende Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30.06. des vorangegangenen Haushaltsjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung (erstmalig 30.06.1982). 2. Maßgebende Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30.06. des vorangegangenen Haushaltsjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung (erstmalig 30.06.1982). 3. Die Abrechnung der Kosten wird jährlich bis zum 15.02. des Folgejahres durchgeführt (erstmalig 15.02.1983). Der Kreis Wesel kann Abschlagszahlungen verlangen. 3. Die Abrechnung der Kosten wird jährlich bis zum 15.02. des Folgejahres durchgeführt (erstmalig 15.02.1983). Der Kreis Wesel kann Abschlagszahlungen verlangen. 4. Zu den Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten. Sie werden nach den tatsächlichen Verhältnissen abgerechnet. 4. Zu den Personalkosten gehören auch die Personalnebenkosten. Sie werden nach den tatsächlichen Verhältnissen abgerechnet. 5. Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden entsprechend dem jeweiligen Stand nach dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ pauschalisiert (Stand 30.06.1980 = 6000,- DM je Arbeitsplatz). 5. Die Sachkosten der Arbeitsplätze werden entsprechend dem jeweiligen Stand nach dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ pauschalisiert (Stand 30.06.1980 = 6000,- DM je Arbeitsplatz). 6. Als Verwaltungskosten für Querschnittsämter werden 10% der Kosten gemäß Abs. 4 und 5 berechnet. 6. Als Verwaltungskosten für Querschnittsämter werden 10% der Kosten gemäß Abs. 4 und 5 berechnet. 7. Einnahmen werden von den Gesamtkosten abgerechnet. 7. Einnahmen werden von den Gesamtkosten abgerechnet. §4 §4 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach 10 Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird über eine Aufteilung des vorhandenen Personals eine Vereinbarung getroffen. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach 10 Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird über eine Aufteilung des vorhandenen Personals eine Vereinbarung getroffen. §5 §5 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.