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Verwaltungsvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
289 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Verwaltungsvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982) Verwaltungsvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982) Verwaltungsvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982) Verwaltungsvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982)

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Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 18.08.2014 Nr. 252 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32/2 gr Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren 11.09.2014 Haupt- und Beschwerdeausschuss 18.09.2014 Rat 18.09.2014 Betreff Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982 Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beschlussentwurf: Der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982 wird zugestimmt Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 252 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nach Inkrafttreten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1) im Jahre 1982 kam es zu einer Reihe von Rechtsänderungen. Insbesondere  ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom 16.09.1980 (BGBl. I S. 1718) im Jahre 1994 grundlegend geändert, danach mehrfach an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft angepasst und letzthin durch Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) neu gefasst worden,  ist das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (GV. NW. S. 430) in Kraft getreten,  haben die Zuständigkeitsvorschriften, welche die Vereinbarung in Bezug nimmt, zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren. Diese Änderungen haben dazu geführt, dass die – nach den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet – nur von den Amtsapothekern wahrzunehmenden Überwachungsaufgaben nach chemikalienrechtlichen Vorschriften in der aktuellen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung noch nicht ausdrücklich erwähnt werden, obwohl sie nach dem Willen der Vereinbarenden von Anfang an durch den Amtsapotheker wahrgenommen werden sollten und bislang – ausschließlich anlassbezogen und mit marginalem Personal- und Sachaufwand – auch wurden. Der Kreis Wesel hat mitgeteilt, dass nach seiner rechtlichen Prüfung eine zunächst in den Blick genommene Erweiterung der vertraglich fixierten Aufgaben durch Abgabe wechselseitiger Erklärungen, dass die Aufgaben nach dem Chemikalienrecht als Bestandteil der Pharmazieaufsicht von der Vereinbarung abgedeckt seien, nicht ausreichend ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Verwaltung an. Im Rahmen der derzeit gültigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat der Amtsapotheker des Kreises Wesel somit formal keine wirksame Ermächtigungsgrundlage, im Stadtgebiet Krefeld chemikalienrechtliche Aufgaben wahrzunehmen, und wird dies – das hat der Kreis Wesel ausdrücklich mitgeteilt – ohne Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zukünftig auch nicht mehr tun. Da es sich hierbei um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, die – nach den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet – nur von den Amtsapothekern wahrgenommen werden dürfen, ist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eine entsprechende Änderung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwingend erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die anderen in § 1 Nummer 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufgezählten Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Wegen des Umfanges der erforderlichen Änderung ist eine Neufassung von § 1 Nummer 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 1982 geboten. Die zu beschließende Fassung zu § 1 Nummer 1 ist als Anlage 2 beigefügt. Eine Synopse findet sich in Anlage 3. Begründung Seite 3 Die Vorlage wurde in der vorigen Wahlperiode als inhaltsgleiche Vorlage Nr. 5978/14 bereits in der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 08.05.2014 beraten und einstimmig beschlossen (Anlage 4).