Daten
Kommune
Krefeld
Größe
289 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 18.08.2014
Nr.
252 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32/2 gr Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
11.09.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.09.2014
Rat
18.09.2014
Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der Apotheken, Drogerien und
anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel
vom 13.07.1982/20.07.1982
Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Beschlussentwurf:
Der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufsicht und Überwachung der
Apotheken, Drogerien und anderen der Pharmazieaufsicht unterliegenden Einrichtungen in der
Stadt Krefeld und dem Kreis Wesel vom 13.07.1982/20.07.1982 wird zugestimmt
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 252 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach Inkrafttreten der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1) im Jahre 1982 kam es zu
einer Reihe von Rechtsänderungen.
Insbesondere
ist das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) vom
16.09.1980 (BGBl. I S. 1718) im Jahre 1994 grundlegend geändert, danach mehrfach an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft angepasst und letzthin durch Bekanntmachung
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) neu gefasst worden,
ist das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 25.11.1997 (GV. NW. S. 430) in Kraft getreten,
haben die Zuständigkeitsvorschriften, welche die Vereinbarung in Bezug nimmt, zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren.
Diese Änderungen haben dazu geführt, dass die – nach den geltenden Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet – nur von den Amtsapothekern wahrzunehmenden Überwachungsaufgaben nach chemikalienrechtlichen Vorschriften in der aktuellen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung noch nicht ausdrücklich erwähnt werden, obwohl sie nach dem Willen der Vereinbarenden von Anfang an durch den Amtsapotheker
wahrgenommen werden sollten und bislang – ausschließlich anlassbezogen und mit marginalem
Personal- und Sachaufwand – auch wurden.
Der Kreis Wesel hat mitgeteilt, dass nach seiner rechtlichen Prüfung eine zunächst in den Blick
genommene Erweiterung der vertraglich fixierten Aufgaben durch Abgabe wechselseitiger Erklärungen, dass die Aufgaben nach dem Chemikalienrecht als Bestandteil der Pharmazieaufsicht
von der Vereinbarung abgedeckt seien, nicht ausreichend ist.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Verwaltung an.
Im Rahmen der derzeit gültigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hat der Amtsapotheker des
Kreises Wesel somit formal keine wirksame Ermächtigungsgrundlage, im Stadtgebiet Krefeld
chemikalienrechtliche Aufgaben wahrzunehmen, und wird dies – das hat der Kreis Wesel ausdrücklich mitgeteilt – ohne Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zukünftig auch
nicht mehr tun.
Da es sich hierbei um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, die – nach den geltenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf pharmazeutischem Gebiet – nur von den Amtsapothekern wahrgenommen werden dürfen, ist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eine entsprechende Änderung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwingend erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die anderen
in § 1 Nummer 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufgezählten Rechtsvorschriften aktualisiert werden.
Wegen des Umfanges der erforderlichen Änderung ist eine Neufassung von § 1 Nummer 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 1982 geboten. Die zu beschließende Fassung zu § 1
Nummer 1 ist als Anlage 2 beigefügt. Eine Synopse findet sich in Anlage 3.
Begründung
Seite 3
Die Vorlage wurde in der vorigen Wahlperiode als inhaltsgleiche Vorlage Nr. 5978/14 bereits in
der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 08.05.2014 beraten und
einstimmig beschlossen (Anlage 4).