Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:54
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 15.01.2014
Nr.
5620 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 502 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Sozial- u. Gesundheitsausschuss
30.01.2014
Betreff
Änderung der Richtlinien zur Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung
Beschlussentwurf:
Den neuen Richtlinien zur Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung wird zugestimmt
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5620 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P05002020000
53170000/53180000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Sollten durch die Anhebung des Eigenanteils am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung über
die Kompensation der Einsparung von 30.000,00 EUR hinaus zusätzliche Erträge erzielt werden,
sind diese haushaltneutral und dienen als aufwandsmindernder Ertrag der Aufrechterhaltung des
Fahrdienstes.
Begründung
Seite 2
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Der Fahrdienst steht seit 01.06.1978 allen schwerbehinderten Menschen, die im Stadtgebiet Krefeld wohnen (mit Hauptwohnsitz gemeldet sind) und wegen Art und Schwere ihrer
Behinderung keine öffentlichen und privaten Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können
oder am Zielort auf einen Selbstfahrer bzw. auf fremde Hilfe angewiesen sind, zur Verfügung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen
der Stadt Krefeld auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt. Grundlage für die
Ausstellung des Berechtigungsausweises ist derzeit der Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflos), oder Bl (Blind).
Die Benutzung des Fahrdienstes ist auf das Stadtgebiet Krefeld beschränkt. Über die
Stadtgrenzen hinausgehende Fahrten können grundsätzlich nicht durchgeführt werden,
es sei denn, dass in besonders zu begründenden Einzelfällen der Fachbereich Soziales,
Senioren und Wohnen auf Antrag ausnahmsweise die schriftliche Genehmigung erteilt.
Die Anzahl der maximal möglichen Fahrten je nutzungsberechtigter Person beträgt derzeit
maximal 100 Einzel-Fahrten (zum Beispiel 50 Hin- und 50 Rückfahrten) im Kalenderjahr.
Der Fahrdienst kann grundsätzlich für alle Fahrten ohne Nachweis der Zweckbestimmung
in Anspruch genommen werden. Fahrten, die mit anderen Kostenträgern abgerechnet
werden können (z.B. Krankenkassen, Integrationsamt, Arbeitsagentur), dürfen mit dem
Fahrdienst nicht durchgeführt werden (z.B. Fahrten zum Arzt, zu Krankenhausbehandlungen, zum Arbeitsplatz, zur Schule etc.). Der Fahrdienst steht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Anbieter und der Haushaltsmittel der Stadt Krefeld zur Verfügung.
Antragstellern, bei denen die Notwendigkeit der ständigen Begleitung vorliegt (Merkzeichen B oder Bestätigung des Fachbereichs Gesundheit) haben den Anspruch auf kostenfreie Beförderung einer Begleitperson. Die Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist
gegeben, wenn der Antragssteller ohne fremde Hilfe seine Wohnung nicht verlassen kann
und somit vom Leben in seinem unmittelbaren Wohnumfeld weitgehend ausgeschlossen
ist und dem weder eine fremde Hilfe zur Verfügung steht noch zur Verfügung stehen kann,
insbesondere durch Haushaltsangehörige oder Nachbarn.
Die Benutzer des Fahrdienstes haben je Fahrt ein Entgelt in Höhe von derzeit 3,00 EUR zu
entrichten. In der Vergangenheit wurde dieser Eigenanteil wie folgt angepasst:
bis 04/1994
ab 05/1994
ab 01/2001
ab 01/2002
4 DM
5 DM
6 DM
3 EUR (Abrundung des Eigenanteils, da 6 DM = 3,07 EUR)
Die Eigenbeteiligung erfolgt durch den Erwerb der entsprechenden Wertmarken. Diese
können beim Fachbereich Bürgerservice gegen Vorlage des Berechtigungsausweises bezogen werden.
Ausgenommen von der Zahlung eines Entgeltes sind derzeit Berechtigte, die Leistungen
nach den Bestimmungen des SGB II oder SGB XII (3. oder 4. Kapitel) erhalten bzw. deren
Familieneinkommen (Bedarfsgemeinschaft) folgende Einkommensgrenze nicht übersteigt:
Regelsatz Haushaltsvorstand
Regelsatz Haushaltsangehörige
zzgl. angemessener Miete, ggf. Mehrbedarfszuschläge
Bei der Antragstellung ist die wirtschaftliche Lage durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung über die Berechtigung zur Teilnahme am Fahrdienst
erfolgt beim Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen. Die Berechtigung wird auf dem
Begründung
Seite 3
Fahrdienstausweis vermerkt und beträgt mindestens 2 Jahre, aber maximal für die Dauer
der Laufzeit des Schwerbehindertenausweises.
Am 12.12.2013 hat der Rat der Stadt beschlossen, den Haushaltsansatz für den Fahrdienst
für Menschen mit Behinderung um 30.000 EUR zu kürzen.
1. Um die beschlossene Einsparung beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zu
realisieren, wird unter Abänderung der oben beschriebenen bisherigen Regelungen
ein Eigenanteil von 2 EUR pro Einzelfahrt für Bezieher von Transferleistungen (oder
Vergleichsberechnung mit der Einkommensgrenze) eingeführt. Eine Kostenbeteiligung
in Form eines moderaten Eigenanteils für Bezieher von Transferleistungen ist zumutbar. Der Warenkorb-Anteil „Verkehr“ im Eckregelsatz beträgt derzeit 24,63 EUR pro
Monat.
2. Der Der Eigenanteil für alle anderen Fahrdienstberechtigten wird von 3 EUR auf 5 EUR
je Einzelfahrt angehoben.
3. Die Einzelfahrtbegrenzung von derzeit jährlich 100 Einzelfahrten wird für folgende
Nutzer auf 50 Einzelfahrten im Jahr angepasst:
Heimbewohner (Die Träger der Einrichtungen verfügen in der Regel über eigene
Fahrzeuge, insbesondere für Gruppenaktivitäten)
Schwerbehinderte, die Anspruch auf unentgeltliche (oder mit mtl. Kostenbeteiligung von 6 EUR) bundesweite Beförderung im öffentlichen Nahverkehr haben
bzw. von der KFZ-Steuer befreit sind
Mit den oben aufgeführten Änderungen ist unter Zugrundelegung der in den Jahren 2012
und 2013 abgerechneten Einzelfahrten das beschlossene Einsparungsziel zu erreichen.
Nicht kalkulierbar ist jedoch ein sich gegebenenfalls durch die Neuregelungen veränderndes Nutzerverhalten, welches im Folgenden beispielhaft aufgezählt wird.
Es werden aufgrund des höheren bzw. neu eingeführten Eigenanteils weniger Fahrten
nachgefragt und durchgeführt
Es werden weniger kurze Einzelfahrten, dafür aber mehr (teurere) Einzelfahrten durchgeführt.
Frei werdende Transportkapazitäten bei den Fahrdienstanbietern werden durch Fahrdienstnutzer, die in der Vergangenheit zu Wunschterminen aufgrund eines knappen
Angebotes keine Fahrten buchen konnten, genutzt.
Um das Einsparziel zu erreichen und eine ganzjährige Nutzbarkeit des Fahrdienstes sicherzustellen, wird das Kostencontrolling zukünftig noch engmaschiger gestaltet.