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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5620 14.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
48 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:54
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 15.01.2014 Nr. 5620 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 502 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Sozial- u. Gesundheitsausschuss 30.01.2014 Betreff Änderung der Richtlinien zur Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung Beschlussentwurf: Den neuen Richtlinien zur Nutzung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung wird zugestimmt Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5620 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein P05002020000 53170000/53180000 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Sollten durch die Anhebung des Eigenanteils am Fahrdienst für Menschen mit Behinderung über die Kompensation der Einsparung von 30.000,00 EUR hinaus zusätzliche Erträge erzielt werden, sind diese haushaltneutral und dienen als aufwandsmindernder Ertrag der Aufrechterhaltung des Fahrdienstes. Begründung Seite 2 Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen Der Fahrdienst steht seit 01.06.1978 allen schwerbehinderten Menschen, die im Stadtgebiet Krefeld wohnen (mit Hauptwohnsitz gemeldet sind) und wegen Art und Schwere ihrer Behinderung keine öffentlichen und privaten Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können oder am Zielort auf einen Selbstfahrer bzw. auf fremde Hilfe angewiesen sind, zur Verfügung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen der Stadt Krefeld auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt. Grundlage für die Ausstellung des Berechtigungsausweises ist derzeit der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflos), oder Bl (Blind). Die Benutzung des Fahrdienstes ist auf das Stadtgebiet Krefeld beschränkt. Über die Stadtgrenzen hinausgehende Fahrten können grundsätzlich nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass in besonders zu begründenden Einzelfällen der Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen auf Antrag ausnahmsweise die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Anzahl der maximal möglichen Fahrten je nutzungsberechtigter Person beträgt derzeit maximal 100 Einzel-Fahrten (zum Beispiel 50 Hin- und 50 Rückfahrten) im Kalenderjahr. Der Fahrdienst kann grundsätzlich für alle Fahrten ohne Nachweis der Zweckbestimmung in Anspruch genommen werden. Fahrten, die mit anderen Kostenträgern abgerechnet werden können (z.B. Krankenkassen, Integrationsamt, Arbeitsagentur), dürfen mit dem Fahrdienst nicht durchgeführt werden (z.B. Fahrten zum Arzt, zu Krankenhausbehandlungen, zum Arbeitsplatz, zur Schule etc.). Der Fahrdienst steht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Anbieter und der Haushaltsmittel der Stadt Krefeld zur Verfügung. Antragstellern, bei denen die Notwendigkeit der ständigen Begleitung vorliegt (Merkzeichen B oder Bestätigung des Fachbereichs Gesundheit) haben den Anspruch auf kostenfreie Beförderung einer Begleitperson. Die Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist gegeben, wenn der Antragssteller ohne fremde Hilfe seine Wohnung nicht verlassen kann und somit vom Leben in seinem unmittelbaren Wohnumfeld weitgehend ausgeschlossen ist und dem weder eine fremde Hilfe zur Verfügung steht noch zur Verfügung stehen kann, insbesondere durch Haushaltsangehörige oder Nachbarn. Die Benutzer des Fahrdienstes haben je Fahrt ein Entgelt in Höhe von derzeit 3,00 EUR zu entrichten. In der Vergangenheit wurde dieser Eigenanteil wie folgt angepasst: bis 04/1994 ab 05/1994 ab 01/2001 ab 01/2002 4 DM 5 DM 6 DM 3 EUR (Abrundung des Eigenanteils, da 6 DM = 3,07 EUR) Die Eigenbeteiligung erfolgt durch den Erwerb der entsprechenden Wertmarken. Diese können beim Fachbereich Bürgerservice gegen Vorlage des Berechtigungsausweises bezogen werden. Ausgenommen von der Zahlung eines Entgeltes sind derzeit Berechtigte, die Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II oder SGB XII (3. oder 4. Kapitel) erhalten bzw. deren Familieneinkommen (Bedarfsgemeinschaft) folgende Einkommensgrenze nicht übersteigt: Regelsatz Haushaltsvorstand Regelsatz Haushaltsangehörige zzgl. angemessener Miete, ggf. Mehrbedarfszuschläge Bei der Antragstellung ist die wirtschaftliche Lage durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung über die Berechtigung zur Teilnahme am Fahrdienst erfolgt beim Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen. Die Berechtigung wird auf dem Begründung Seite 3 Fahrdienstausweis vermerkt und beträgt mindestens 2 Jahre, aber maximal für die Dauer der Laufzeit des Schwerbehindertenausweises. Am 12.12.2013 hat der Rat der Stadt beschlossen, den Haushaltsansatz für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung um 30.000 EUR zu kürzen. 1. Um die beschlossene Einsparung beim Fahrdienst für Menschen mit Behinderung zu realisieren, wird unter Abänderung der oben beschriebenen bisherigen Regelungen ein Eigenanteil von 2 EUR pro Einzelfahrt für Bezieher von Transferleistungen (oder Vergleichsberechnung mit der Einkommensgrenze) eingeführt. Eine Kostenbeteiligung in Form eines moderaten Eigenanteils für Bezieher von Transferleistungen ist zumutbar. Der Warenkorb-Anteil „Verkehr“ im Eckregelsatz beträgt derzeit 24,63 EUR pro Monat. 2. Der Der Eigenanteil für alle anderen Fahrdienstberechtigten wird von 3 EUR auf 5 EUR je Einzelfahrt angehoben. 3. Die Einzelfahrtbegrenzung von derzeit jährlich 100 Einzelfahrten wird für folgende Nutzer auf 50 Einzelfahrten im Jahr angepasst:    Heimbewohner (Die Träger der Einrichtungen verfügen in der Regel über eigene Fahrzeuge, insbesondere für Gruppenaktivitäten)  Schwerbehinderte, die Anspruch auf unentgeltliche (oder mit mtl. Kostenbeteiligung von 6 EUR) bundesweite Beförderung im öffentlichen Nahverkehr haben bzw. von der KFZ-Steuer befreit sind Mit den oben aufgeführten Änderungen ist unter Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 abgerechneten Einzelfahrten das beschlossene Einsparungsziel zu erreichen. Nicht kalkulierbar ist jedoch ein sich gegebenenfalls durch die Neuregelungen veränderndes Nutzerverhalten, welches im Folgenden beispielhaft aufgezählt wird.    Es werden aufgrund des höheren bzw. neu eingeführten Eigenanteils weniger Fahrten nachgefragt und durchgeführt Es werden weniger kurze Einzelfahrten, dafür aber mehr (teurere) Einzelfahrten durchgeführt. Frei werdende Transportkapazitäten bei den Fahrdienstanbietern werden durch Fahrdienstnutzer, die in der Vergangenheit zu Wunschterminen aufgrund eines knappen Angebotes keine Fahrten buchen konnten, genutzt. Um das Einsparziel zu erreichen und eine ganzjährige Nutzbarkeit des Fahrdienstes sicherzustellen, wird das Kostencontrolling zukünftig noch engmaschiger gestaltet.