Daten
Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4616 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 200/vs Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
08.11.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Theater
Krefeld und Mönchengladbach gGmbH
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Krefeld stimmt den Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags der Theater Krefeld und Mönchengladbach gGmbH zu, die sich aus der in der Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Synopse ergeben. Der Vertreter der Stadt Krefeld in der Gesellschafterversammlung der Theater
Krefeld und Mönchengladbach gGmbH wird angewiesen, entsprechend Beschluss zu fassen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4616 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Dem fakultativen Aufsichtsrat der Theater Krefeld und Mönchengladbach gGmbH gehören nach § 10 Abs.
1 des Gesellschaftsvertrags zwei vom Betriebsrat der Gesellschaft entsandte Mitarbeiter als Arbeitnehmervertreter an.
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem
neuen § 108 a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift war es, für gemeindliche Unternehmen
und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist.
Mit Erlass vom 16.08.2011 erklärte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK),
im politischen Raum werde zurzeit noch eine Diskussion über eine weitere Änderung des § 108 a GO
NRW geführt. Da eine nochmalige Änderung der Vorschrift mit der Notwendigkeit, wiederum Folgeanpassungen in den Gesellschaftsverträgen kommunaler Gesellschaften vorzunehmen, nicht ausgeschlossen
werden könne, wurden die Bezirksregierungen gebeten, bei bestehenden kommunalen Gesellschaften
zunächst von aufsichtlichen Maßnahmen zu einer Anpassung der Gesellschaftsverträge abzusehen.
Am 10.02.2015 ist die Neufassung des § 108 a GO NRW in Kraft getreten. Die Gemeinden, deren Beteiligungen von den Optionen des § 108 a GO NRW Gebrauch machen wollen, sind nunmehr gehalten, die
erforderlichen Umsetzungsschritte einzuleiten. Dazu sind zunächst die Gesellschaftsverträge der betroffenen Beteiligungen zu ändern, bevor die Arbeitnehmervertreter nach dem neuen Verfahren zu wählen sind.
Zusätzlich zu dieser gesetzlich erforderlichen Satzungsänderung wird die Gelegenheit genutzt, kleinere
organisatorisch-redaktionelle Anpassungen des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen, die in der dritten
Spalte der Synopse begründet sind.
Die Städte Krefeld und Mönchengladbach sind an der Theater Krefeld und Mönchengladbach gGmbH zu
je 50% beteiligt. Der Rat der Stadt Mönchengladbach hat der Änderung des Gesellschaftsvertrags bereits
zugestimmt und den Vertreter in der Gesellschafterversammlung mit einer entsprechenden Beschlussfassung beauftragt. Der Aufsichtsrat befasst sich in seiner Sitzung am 07.11.2017 mit der Thematik, die Arbeitnehmervertreter wurden durch die Geschäftsführung informiert.
Der Beschluss steht aufgrund der Anzeigepflicht nach § 115 GO NRW unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung, mit der diese Vorlage im Vorfeld abgestimmt wurde.
Nach § 17 Abs. 1c) des Gesellschaftsvertrags der Theater Krefeld und Mönchengladbach gGmbH fallen
Beschlussfassungen über die Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Hierzu benötigt der Vertreter der Stadt in der noch anzuberaumenden Gesellschafterversammlung die im Beschlussentwurf aufgeführte Weisung.