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Verwaltungsvorlage (Anlage_1_Wettbürosteuersatzung_Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
471 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
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Inhalt der Datei

Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ Synopse im Rahmen der Neufassung über die Erhebung der Wettbürosteuer in Krefeld Wettbürosteuersatzung vom 13.11.2014 Wettbürosteuersatzung neu § 1 Steuergegenstand § 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Krefeld erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). (2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). (2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben. (4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist. § 2 Steuerschuldner § 2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). (1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. (2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde. (3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigen- Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ tümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden. (2) Mehrere Steuerschuldner haften als schuldner. Gesamt- (5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz § 3 Bemessungsgrundlage (1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in qm (Fläche der Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt. Die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt. […] Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 abzugeben. § 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz […] (2) Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro Quadratmeter Fläche des genutzten Raumes. § 4 Steuersatz § 4 Mitteilungspflichten § 5 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro in Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt Krefeld die Fläche gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung mitzuteilen. (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen. Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3. (2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 hat der Betreiber der Stadt Krefeld – Fachbereich 21 – innerhalb von 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung lückenlos die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ (2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. (3) Der Betreiber hat auf Verlangen der Stadt Krefeld eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck stellt die Stadt Krefeld ein entsprechendes Formular zur Verfügung. (3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt. (4) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen. § 5 Entstehung des Steueranspruchs § 6 Entstehung und Beendigung des Steueranspruches (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetrieb- Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros. nahme des Wettbüros und endet mit der Betriebseinstellung. § 7 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Annahme der Wetteinsätze. (2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Wettvermittler an. § 6 Festsetzung und Fälligkeit § 8 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10 sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ werden. (2) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes wird die Steuer wie folgt fällig a) durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an, b) durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war; andernfalls wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen Kalendermonat steuerpflichtig. § 9 Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur Selbsterklärung (1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt. (2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. (3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen. (4) Die Stadt Krefeld – Fachbereich 21 - kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2 (Selbster- Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ klärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3 verzichten. § 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag (1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. § 10 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung (1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 162 AO geschätzt. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuvorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § schlag erhoben werden. 12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. (3) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 241 AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 8 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht § 11 Mitwirkungspflichten (1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Der Wettvermittler sowie der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. (2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten m. 98 und 99 AO wird verwiesen. Der SteuerPersonen haben auf Verlangen den Beauftragten schuldner und die von ihm betrauten Personen der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapie- haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt re und andere Unterlagen in der Betriebsstätte Krefeld Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterbzw. den Geschäftsräumen in Krefeld vorzulegen lagen, elektronische Aufzeichnungen und andere sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geauf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollstän- schäftsräumen in Krefeld unverzüglich und volldig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 ständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen. § 9 Ordnungswidrigkeiten § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer- Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ rhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: tig einer Verpflichtung nach den §§ 5, 9 oder 11 zuwiderhandelt (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. 1. § 4 Abs. 1: Mitteilungspflicht bzgl. der Inbetriebnahme des Wettbüros Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzu2. § 4 Abs. 2: Mitteilungspflicht bzgl. der Änderung wenden. des Geschäftsbetriebes 3. § 4 Abs. 3: Selbstauskunft 4. § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten 5. § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen § 10 Rechtlicher Hinweis Diese Satzung entspricht in ihren Grundzügen der Satzung der Stadt Hagen vom 09.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Hagen Nr. 28/2014 vom 25.07.2014, S. 137), welche am 18.06.2014 vom Ministerium für Inneres und Kommunales sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 genehmigt wurde. § 11 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Diese Wettbürosteuersatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 außer Kraft.