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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
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Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
Synopse im Rahmen der Neufassung über die Erhebung der Wettbürosteuer in Krefeld
Wettbürosteuersatzung vom 13.11.2014 Wettbürosteuersatzung neu
§ 1 Steuergegenstand
§ 1 Steuergegenstand
(1) Die Stadt Krefeld erhebt eine Wettbürosteuer
als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften
dieser Satzung.
(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der
Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen
auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
(2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der
Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen
(auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das Mitverfolgen
der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
(2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich
abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.
(3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich
abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.
(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf,
ob der Wettveranstalter sowie der
Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen
und Genehmigungen beantragt und erhalten haben.
(4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf,
ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler
die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das
Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist.
§ 2 Steuerschuldner
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).
(1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder
der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den
Abschluss von Wetten, insbesondere über einen
aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung
an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß §
1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit
in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht.
(2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist
auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund
ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur
Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigen-
Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
tümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber
der Räume oder der Grundstücke, in denen oder
auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet,
sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus
der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn
ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum
Wetten zugelassen werden.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als
schuldner.
Gesamt-
(5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche
der genutzten Räume in qm (Fläche der Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse
sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde
gelegt. Die Bereiche der Garderoben, Toiletten
oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der
genutzten Räume unberücksichtigt.
[…]
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Der
Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen,
die von Wettkunden aufgebracht werden müssen,
um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des
§ 2 abzugeben.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
[…]
(2) Der Steuersatz beträgt je angefangenen Kalendermonat 10,00 Euro pro Quadratmeter Fläche des
genutzten Raumes.
§ 4 Steuersatz
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Mitteilungspflichten
(1) Wer ein Wettbüro in Sinne des § 1 eröffnet und
in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen
nach Inbetriebnahme, der Stadt Krefeld schriftlich
mitzuteilen. Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat
der jeweilige Betreiber der Stadt Krefeld die Fläche
gemäß § 3 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach
Inkrafttreten dieser Satzung mitzuteilen.
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet
und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der
gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die
Festsetzung dieser Steuer zuständigen Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen.
Insbesondere sind Nachweise über die Art der
Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen.
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3.
(2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von
§ 1 hat der Betreiber der Stadt Krefeld – Fachbereich 21 – innerhalb von 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung lückenlos
die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.
Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich
auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B.
Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der
Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Betreiber hat auf Verlangen der Stadt Krefeld eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem
Zweck stellt die Stadt Krefeld ein entsprechendes
Formular zur Verfügung.
(3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich
auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.
B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der
genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes
sowie des Wettveranstalters) ist innerhalb von 14
Tagen ab Eintritt der Änderung dem Fachbereich
21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Bei
einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der
Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder
des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.
(4) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die genutzte
Räumlichkeit jederzeit in Augenschein zu nehmen.
§ 5 Entstehung des Steueranspruchs
§ 6 Entstehung und Beendigung des Steueranspruches
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetrieb- Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros.
nahme des Wettbüros und endet mit der Betriebseinstellung.
§ 7 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Annahme
der Wetteinsätze.
(2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch
Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch
Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung)
fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Wettvermittler an.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die
Stadt Krefeld ist berechtigt, die Steuer für einzelne
Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen.
In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November zu entrichten. Die Steuer
kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt,
soweit in dieser Satzung keine andere Regelung
getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10
sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
werden.
(2) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume
festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes wird die
Steuer wie folgt fällig
a) durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge
(Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe
für den angefangenen Kalendermonat an,
b) durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht
für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war;
andernfalls wird der nachfolgende
Betreiber anstelle des bisherigen
Betreibers für den vollen Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 9 Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur
Selbsterklärung
(1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.
(2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die
Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben,
insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für
den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat
unter Verwendung des amtlichen Formulars zu
erfolgen.
(3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege
über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter
haben für den entsprechenden Zeitraum die für
den Abschluss von Wetten entgegengenommenen
Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen.
(4) Die Stadt Krefeld – Fachbereich 21 - kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur
in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2 (Selbster-
Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
klärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung
der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler
und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3 verzichten.
§ 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die
Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.
§ 10 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die
Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i.
V. m. § 162 AO geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung
vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß §
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung
152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuvorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß §
schlag erhoben werden.
12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
(3) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 241
AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird
mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 8 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten
der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen
oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu
den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf
die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
Der Wettvermittler sowie der Eigentümer, der
Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber
der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der
Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der
elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren.
Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten m. 98 und 99 AO wird verwiesen. Der SteuerPersonen haben auf Verlangen den Beauftragten
schuldner und die von ihm betrauten Personen
der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapie- haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt
re und andere Unterlagen in der Betriebsstätte
Krefeld Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterbzw. den Geschäftsräumen in Krefeld vorzulegen
lagen, elektronische Aufzeichnungen und andere
sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind
Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geauf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollstän- schäftsräumen in Krefeld unverzüglich und volldig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90
ständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.
und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V.
m. 90 und 93 AO wird verwiesen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 lit. b)
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-
Anlage 1 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
rhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils
geltenden Fassung, handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften
bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
tig einer Verpflichtung nach den §§ 5, 9 oder 11
zuwiderhandelt
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
1. § 4 Abs. 1: Mitteilungspflicht bzgl. der Inbetriebnahme des Wettbüros
Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzu2. § 4 Abs. 2: Mitteilungspflicht bzgl. der Änderung wenden.
des Geschäftsbetriebes
3. § 4 Abs. 3: Selbstauskunft
4. § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu
den genutzten Räumlichkeiten
5. § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen
§ 10 Rechtlicher Hinweis
Diese Satzung entspricht in ihren Grundzügen der
Satzung der Stadt Hagen vom 09.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Hagen Nr. 28/2014 vom 25.07.2014,
S. 137), welche am 18.06.2014 vom Ministerium
für Inneres und Kommunales sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter
dem Aktenzeichen 35-49.01.01-71.1-1196/14 genehmigt wurde.
§ 11 Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Diese Wettbürosteuersatzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in
der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 außer Kraft.