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Verwaltungsvorlage (Anlage_2_Wettbürobesteuersatzung Krefeld 2018.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
213 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
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Inhalt der Datei

Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung) vom xx.xx.xxxx Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: §1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Krefeld erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros). (3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert. (4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist. §2 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. (2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde. (3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. 1 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ (4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden. (5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2 abzugeben. §4 Steuersatz Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3. §5 Mitteilungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen. (2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 hat der Betreiber der Stadt Krefeld – Fachbereich 21 – innerhalb von 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung lückenlos die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt. §6 Entstehung und Beendigung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Betriebseinstellung. 2 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ §7 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Annahme der Wetteinsätze. (2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Wettvermittler an. §8 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10 sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. §9 Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur Selbsterklärung (1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt. (2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. (3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä., nachzuweisen. (4) Die Stadt Krefeld – Fachbereich 21 - kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2 (Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3 verzichten. § 10 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung (1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die 3 Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“ Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 162 AO geschätzt. (2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. (3) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 241 AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 11 Mitwirkungspflichten Der Wettvermittler sowie der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO wird verwiesen. Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Krefeld Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Krefeld unverzüglich und vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 lit. b) KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach den §§ 5, 9 oder 11 zuwiderhandelt (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Wettbürosteuersatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 außer Kraft. 4