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Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der
Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)
vom xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 Buchstabe b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
1150), hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand
(1) Die Stadt Krefeld erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften
dieser Satzung.
(2) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Krefeld ausgeübte Vermitteln oder
Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von
Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wetteinrichtungen) auch das
Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).
(3) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service
angeboten wird, werden nicht besteuert.
(4) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler
die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten haben.
Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der
Buchmacher zugelassen ist.
§2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den
Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an
einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den
Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht.
(2) Neben dem Steuerschuldner nach Abs. 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund
ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten
Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber
der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet,
sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der
Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
(4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine
zum Wetten zugelassen werden.
(5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Der Wetteinsatz ist die Summe aller Aufwendungen, die
von Wettkunden aufgebracht werden müssen, um Wetteinsätze über ein Wettbüro im Sinne des § 2
abzugeben.
§4
Steuersatz
Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der
Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3.
§5
Mitteilungspflichten
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der
gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Fachbereich 21
der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Insbesondere sind Nachweise über die Art der
Wettangebote sowie der Wettveranstalter vorzulegen.
(2) Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von §
1 hat der Betreiber der Stadt Krefeld – Fachbereich 21 – innerhalb von 4 Wochen nach öffentlicher
Bekanntmachung dieser Satzung lückenlos die im Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann
(z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes
sowie des Wettveranstalters) ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem Fachbereich
21 der Stadt Krefeld schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der
Kalendertag der Vorsprache bei der Behörde oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde
gelegt.
§6
Entstehung und Beendigung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der
Betriebseinstellung.
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Anlage 2 der Verwaltungsvorlage „Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der
Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung)“
§7
Entstehung und Beendigung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Annahme der Wetteinsätze.
(2) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge
(Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber
des Wettbüros.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung)
fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen
Wettvermittler an.
§8
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung
getroffen worden ist. Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 10
sind innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§9
Verfahren zur Besteuerung, Verpflichtung zur Selbsterklärung
(1) Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat festgesetzt.
(2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben,
insbesondere die Summe der im Sinne des § 3 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten
Beträge, bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats dem
Fachbereich 21 der Stadt Krefeld schriftlich zu übermitteln (Selbsterklärung). Die Selbsterklärung
hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(3) Der Selbsterklärung nach Abs. 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem
Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen.
Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten
entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z.B. Umsatzlisten o.ä.,
nachzuweisen.
(4) Die Stadt Krefeld – Fachbereich 21 - kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur
in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Abs. 2
(Selbsterklärung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem
Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des
Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Abs. 3
verzichten.
§ 10
Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die
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Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW
i. V. m. § 162 AO geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß
§ 12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
(3) Die Stadt Krefeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 241
AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Die Sicherheitsleistung wird mit
Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 11
Mitwirkungspflichten
Der Wettvermittler sowie der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der
benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Krefeld zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten
Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu
gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO wird verwiesen. Der
Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der
Stadt Krefeld Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und
andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Krefeld unverzüglich und
vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 KAG NRW
i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 lit. b) KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer Verpflichtung nach den §§ 5, 9 oder 11 zuwiderhandelt
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Wettbürosteuersatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld vom 13.11.2014 außer
Kraft.
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