Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4802 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, 21 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
17.01.2018
Rat
25.01.2018
Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld
(Wettbürosteuersatzung)
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Krefeld (Wettbürosteuersatzung) gemäß Anlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4802 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
nein
P00000010000
40391000
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Anzumerken ist, dass bisher aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine belastbaren Umsatzzahlen als
Kalkulationsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Steuer ermittelt werden konnten, weshalb eine
Prognose zur Aufkommensentwicklung aktuell nicht möglich ist. Auf die Ausführungen der Verwaltung
zum Veränderungsnachweis des Haushaltsplanes 2018 wird verwiesen.
Begründung
Seite 2
Sachverhaltsdarstellung
Die Stadt Krefeld erhebt aufgrund der Wettbürosteuersatzung in der Fassung vom 13.11.2014 seit dem
01.01.2015 eine Wettbürosteuer als sog. „Aufwandsteuer“.
Steuerpflichtige sind die Betreiber von Wettbüros, welche i.d.R. als Vermittler zwischen den Wettenden
und den anderweitig ansässigen Wettveranstaltern (z.B. TIPICO etc.)
fungieren.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist bisher die Fläche des betriebenen Wettbüros. Aktuell sind 11 Wettbüros im Krefelder Stadtgebiet steuerlich erfasst. Die Erträge aus der Wettbürosteuer beliefen sich in der
Planung für das Jahr 2017 und die Folgejahre auf 103.000 Euro p.a., nachdem zuvor im Jahr 2016 ein
Rechnungsergebnis von 126.211 Euro erzielt worden war.
Die Mehrzahl der Wettbürobetreiber hatte gegen die Erhebung der Steuer in Krefeld Rechtsmittel eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit entsprechenden Entscheidungen vom 29.06.2017
(BVerwG 9 C 7.16, BVerwG 9 C 8.16, BVerwG 9 C 9.16) die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Dortmund bestätigt.
Allerdings wurde die Rechtswidrigkeit des hier genutzten Flächenmaßstabes (10 Euro/m²/Monat) festgestellt. Die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabes wurde in dem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht angemahnt. Das Gericht hält explizit die Bemessungsgrundlage des Wetteinsatzes für anwendbar. Im Zuge der vg. Entscheidungen sind alle in Nordrhein-Westfalen erlassenen Satzungen mit der
Besteuerungsgrundlage der „Veranstaltungsfläche des genutzten Raumes“ unwirksam, so auch die Krefelder Satzung.
Weitergehende Informationen sind der Verwaltungsvorlage Nr. 4182/17 für den AFBL am 13.09.2017 –
Wettbürosteuer- Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 auf
die Besteuerungspraxis der Stadt Krefeld/Sachstandsbericht – sowie der BVerwG-Entscheidung in vollem
Wortlaut zu entnehmen, die den Ratsfraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern im AFBL am
25.10.2017 per E-Mail durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt wurde.
Anzumerken ist, dass bisher aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine belastbaren Umsatzzahlen als
Kalkulationsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Steuer ermittelt werden konnten, weshalb der
Verwaltung eine Prognose zur Aufkommensentwicklung aktuell nicht möglich ist. Lediglich die Stadt
Frankfurt kalkuliert aufgrund der dortigen Wettpraxis die neue kommunale Wettbürosteuer in der veränderten Form mit einem Jahresertrag von ca. 10.000 Euro je Wettbüro.
In der Krefelder Verwaltungsvorlage Nr. 4625/17 zum Entwurf des Haushaltsplanes 2018 und des Haushaltssicherungskonzeptes incl. Veränderungsnachweis für die Sitzung des AFBL am 30.11.2017 wurde auf
S. 5 zu der HSK-Maßnahme A-06: Erhebung einer Wettbürosteuer - ergänzend folgendes ausgeführt:
„Es ist derzeit nicht abzusehen, auf welcher Grundlage zu welchem Zeitpunkt eine künftige Besteuerung
möglich sein wird. Es werden daher ab 2019 vorsichtig 20 % der bisherigen Erträge eingeplant.“
Unabhängig von der künftigen Ertragssituation wird die Wettbürosteuer allgemein jedoch auch als ein
wesentliches Instrument mit ordnungspolitischer kommunaler Lenkungswirkung angesehen. Die Verwaltung empfiehlt daher im Kontext zum Krefelder Vergnügungsstättenkonzept, auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin an der Wettbürosteuer festzuhalten.
Die künftige Steuerhöhe muss nach den Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine klare Abgrenzung von der bundesgesetzlichen Rennwett- und Lotteriesteuer (aktuell 5%) erkennen lassen. Ausweislich entsprechender Empfehlung des Deutschen Städtetages vom 13.09.2017 wird unter den Aspekten der Rechtssicherheit und Einkommenssicherung ein Steuersatz von bis zu 3% angeregt.
Begründung
Seite 3
Aufgrund der geschilderten Sachlage wird im § 4 der Neufassung der Krefelder Wettbürosteuersatzung
(Anlage 2) ein Steuersatz von 3% des Brutto-Wetteinsatzes empfohlen.
Dies entspricht auch dem Steuersatz in den aktuellen Neufassungen der Wettbürosteuersatzungen in den
Städten Essen, Wuppertal und Bielefeld. Die Verwaltung empfiehlt abschließend, auf ein rückwirkendes
Inkrafttreten der Neufassung der Wettbürosteuersatzung zu verzichten; einerseits weil bereits eine Reihe
von Besteuerungsverfahren nach der alten Satzung rechtskräftig abgeschlossen wurden und andererseits
unter Beachtung der strengen Auslegungshinweise des Verwaltungsrechts (Vertrauensschutz) für Rückwirkung im Satzungsbereich.
Hinweis:
Sämtliche von der Verwaltung vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Änderungen oder
Ergänzungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse dargestellt.