Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:55
Stichworte
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TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 15.01.2015
Nr.
964 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
11.02.2015
Betreff
Verlängerung der befristeten Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe des Vereins "kibelig e. V."
Beschlussentwurf:
Der Verein "kibelig e. V." wird als Träger der freien Jugendhilfe gemäß
§ 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - befristet bis zum 31.
Juli 2017 anerkannt unter der Voraussetzung, dass dieser im Betreuungsjahr 2016/2017 die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung übernimmt sowie mit der Auflage, dass die Bestätigung
des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit im Jahre 2016 vorgelegt wird.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 964 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2014 (Vorlage Nr. 592/14) beschlossen, den Verein „kibelig e. V.“ als freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG befristet bis
zum 31. Juli 2016 anzuerkennen unter der Voraussetzung, dass er im Betreuungsjahr 2015/2016
die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung übernimmt.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilt der Verein mit, dass es zu Zeitverzögerungen bei der
Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Kindertageseinrichtung kommt und ein Eröffnungstermin im Betreuungsjahr 2015/2016 nicht realisiert werden kann. Da mit einer Inbetriebnahme im darauf folgenden Betreuungsjahr 2016/2017 gerechnet wird, beantragt der Verein die
Verlängerung der befristeten Anerkennung bis zum 31. Juli 2017.
Da die Bestandteile des der Entscheidung vom 14. Mai 2014 zu Grunde liegenden Antrages weiterhin Gültigkeit haben, empfiehlt die Verwaltung, die Verlängerung der befristeten Anerkennung bis zum 31. Juli 2017 antragsgemäß zu gewähren unter der Voraussetzung, dass der Verein
in Betreuungsjahr 2016/2017 die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung übernimmt sowie
mit der Auflage, dass die Bestätigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit im Jahre 2016
vorgelegt wird.