Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:56
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 24.04.2017
Nr.
3898 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51/02 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie
24.05.2017
Betreff
Förderung von Vormundschaftsvereinen
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Vormundschaftsvereinen zu.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3898 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen gem. § 74 SGB VIII
Für eine minderjährige Person ist ein Vormund zu bestellen, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies kann aufgrund des Todes der Eltern notwendig werden oder aufgrund eines Entzuges der elterlichen Sorge.
Über einen Sorgerechtsentzug entscheidet das Familiengericht.
Soweit den Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird, wird für diese Teilbereiche
ein Pfleger / eine Pflegerin bestellt.
Der Vormund oder Pfleger / die Pflegerin handelt in den übertragenen Aufgabenbereichen als
gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin des Kindes.
Für die Auswahl eines geeigneten Vormundes oder Pflegers/Pflegerin sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mehrere Möglichkeiten vor.
Vorrangig ist ein ehrenamtlicher Einzelvormund/-pfleger/in zu bestellen. Dafür kommt grundsätzlich jede volljährige Person in Betracht.
Wenn jedoch keine geeigneten Einzelpersonen vorhanden sind, kann das Familiengericht einen
vom Landesjugendamt anerkannten Verein mit dessen Einwilligung oder das Jugendamt zum
Vormund bestellen.
Leider sind derzeit kaum geeignete Personen in Krefeld bekannt, die ehrenamtlich eine Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind übernehmen würden.
Auch Personen aus dem familiären Umfeld der Eltern erscheinen oftmals nicht geeignet für diese
Aufgabe.
In der Praxis wird deshalb sehr häufig der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen. Dies wird dann als Amtsvormundschaft oder pflegschaft bezeichnet.
Daneben wird das Jugendamt auch ohne gerichtliche Entscheidung automatisch Vormund, wenn
ein Elternteil an der Ausübung seines Sorgerechtes gehindert ist. Hiervon sind vor Allem Kinder
von minderjährigen Müttern betroffen.
Insgesamt werden derzeit (Stand 01.04.2017) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung insgesamt 480 Amtsvormundschaften
und -pflegschaften geführt.
Die Leitung des Jugendamtes überträgt die Aufgabe der Führung der Amtsvormundschaft oder pflegschaft auf seine entsprechend bestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 55 Abs. 2 Satz
1 Sozialgesetzbuch (SGB) 8. Buch (VIII). Dabei soll ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin jedoch
höchstens 50 Vormundschaften oder Pflegschaften übernehmen (§ 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII).
Eine darüberhinausgehende Übertragung von Vormundschaften oder Pflegschaften kann von
der Jugendamtsleitung nicht angeordnet und von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgelehnt werden (vgl. Kunkel , SGB VIII, § 55 RdNr. 40).
Bei einem Personalschlüssel von 9,5 Stellen wird somit derzeit eine Quote von 50,3 Fällen je Mitarbeiterin / Mitarbeiter erreicht. Damit ist die gesetzlich vorgegebene Fallzahlobergrenze überschritten.
Begründung
Seite 3
Die Übernahme von zusätzlichen Vormundschaften oder Pflegschaften kann jedoch vom Jugendamt nicht abgelehnt werden.
In den letzten Monaten hat sich bereits angedeutet, dass die aktuellen Fallzahlen keine kurzfristige Spitze darstellen, sondern vielmehr dauerhaft mit einer stetigen Steigerung der Anzahl von
Vormundschaften und Pflegschaften gerechnet werden muss. Hierzu trägt auch die allgemeine
gesellschaftliche Entwicklung bei.
Die Schaffung von zusätzlichen personellen Ressourcen scheint deshalb unumgänglich.
Bei Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Fachbereich für die Führung von Amtsvormundschaften und –pflegschaften würden jährliche Kosten (Personal- und Sachkosten) in Höhe von 91.800
EUR entstehen. Diese setzen sich aus 82.100 EUR Personal (Mittelwert Stadt Krefeld 2016) und
9.700 EUR Sachkosten (gem. KGST-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes) zusammen.
Wie oben dargestellt, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht einem Verein die Aufgaben des Vormundes oder Pflegers/ Pflegerin überträgt (Vereinsvormundschaft bzw.
Vereinspflegschaft).
Hierbei ist jedoch die Finanzierung des personellen Aufwandes eines Vereins zu betrachten.
Im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz – VBVG) kann ein Verein eine pauschale Erstattung seiner Aufwendungen vom Amtsgericht erhalten, wenn ein angestellter Mitarbeiter / eine angestellte Mitarbeiterin des Vereins persönlich zum Vormund bestellt wird. Der entsprechende Stundensatz beträgt
derzeit maximal 33,50 EUR.
Dadurch können jedoch die entstehenden Personalkosten nur zum Teil gedeckt werden. Eine
zusätzliche finanzielle Unterstützung des Vereins ist daher notwendig.
Es wird davon ausgegangen, dass eine monatliche Pauschale von 100 EUR pro Vormundschaft
oder Pflegschaft ausreichend ist. Die konkrete Höhe der monatlichen Pauschale wird in einer
gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Vormundschaftsverein festgelegt.
So würde bei einer Übernahme von 40 Vormundschaften oder Pflegschaften durch einen Verein
damit ein Zuschussbedarf von ca. 48.000 EUR jährlich entstehen, der somit wesentlich geringer
ausfällt, als die oben dargestellten Personal- und Sachkosten einer zusätzlichen Stelle im Bereich
der Amtsvormundschaften.
Eine Finanzierung des Vormundschaftsvereins erfolgt gem. § 74 SGB VIII, da eine Förderung von
freien Trägern auf der Grundlage dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Träger auf dem Gebiet
der Jugendhilfe tätig wird, was gerade nicht auf die Erbringung der in § 2 SGB VIII aufgeführten
Leistungen oder Aufgaben durch freie Träger beschränkt ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 74, Rn. 15).
Somit wird von einer Finanzierung gem. § 74 SGB VIII auch das gesamte Wirken vormundschaftlicher Vereine im Sinne von § 54 SGB VIII umfasst.
Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer entsprechenden Förderrichtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen.
Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie könnten dann separate Vereinbarungen mit anerkannten
Vormundschaftsvereinen über die Übernahme von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften
durch Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Vereins sowie zur Gewinnung und Betreuung von ehrenamtlichen Einzelvormündern getroffen werden.
Begründung
Seite 4
Anlage
Förderichtlinie
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Vormundschaftsvereinen
§1
1.1
1.2
§2
§3
§4
4.1
4.2
§5
5.1
5.2
Präambel
Es ist die gemeinsame Aufgabe des Jugendamtes und von Vormundschaftsvereinen, dem Familiengericht für jeden Einzelfall geeignete Einzelvormünder oder -pfleger vorzuschlagen
(§ 53 SGB VIII).
Der Vormundschaftsverein kann Vormundschaften und Pflegschaften (Vereinsvormundschaften und
Vereinspflegschaften) übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat
(§ 54 Abs. 1 SGB VIII).
Daneben ist der Vormundschaftsverein verpflichtet, sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern zu bemühen und sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten (§
54 Abs. 2 SGB VIII).
Zuwendungszweck
Die Stadt Krefeld gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die von den Vormundschaftsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 53 und 54 SGB VIII.
Einen Anspruch des Antragstellers / der Antragstellerin auf Gewährung von Zuwendungen besteht
nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung können Personal- und Sachkosten des Vormundschaftsvereins sein
1.
für die Übernahme von Vereinsvormundschaften und Vereinspflegschaften,
2.
zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder, deren Motivierung, Vormundschaften
zu übernehmen sowie bei der Einführung in deren Aufgaben, Fortbildung und Beratung .
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger / Zuwendungsempfängerinnen sind die Vormundschaftsvereine, die nach §
54 Abs. 2 SGB VIII zur Führung von Vormundschaften berechtigt sind.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin kann für die Führung einer Vereinsvormundschaft oder Vereinspflegschaft eine monatliche Pauschale erhalten, deren Höhe in einer gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt wird.
Die Pauschale wird für jede Vereinsvormundschaft oder Vereinspflegschaft gezahlt, die innerhalb
des abzurechnenden Zeitraumes geführt wurde.
Für die Gewinnung, Schulung und Beratung eines ehrenamtlichen Einzelvormundes kann der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin eine Pauschale erhalten, deren Höhe in einer
gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt wird.
Die Pauschale wird für jede ehrenamtliche Vormundschaft gezahlt, die im Förderzeitraum einem
vom Zuwendungsempfänger / von der Zuwendungsempfängerin geworbenen ehrenamtlichen
Vormund übertragen wurde.
Zahlungsbedingungen
Für die Erfüllung der Aufgaben erhält der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin
von der Stadt Krefeld für das jeweilige Haushaltsjahr den nach § 4 zu ermittelnden Zuwendungsbetrag. Die Zuwendung wird monatlich auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist die Stadt Krefeld.
Dem Antrag ist eine Gesamtaufstellung beizufügen, aus der die Namen und die Geburtsdaten der
durch den Verein betreuten Mündel und der Mündel, für die die Vormundschaft auf einen Ehrenamtler / eine Ehrenamtlerin übertragen wurde, für die der Betrag in Rechnung gestellt wird, ersicht-
Begründung
§6
lich sind. Weitere Einzelheiten werden in einer gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt.
Schlussbestimmung
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2017 in Kraft.
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