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Verwaltungsvorlage (Förderung von Vormundschaftsvereinen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
394 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:56
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 24.04.2017 Nr. 3898 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/02 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und Familie 24.05.2017 Betreff Förderung von Vormundschaftsvereinen Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen zu. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3898 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen gem. § 74 SGB VIII Für eine minderjährige Person ist ein Vormund zu bestellen, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies kann aufgrund des Todes der Eltern notwendig werden oder aufgrund eines Entzuges der elterlichen Sorge. Über einen Sorgerechtsentzug entscheidet das Familiengericht. Soweit den Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird, wird für diese Teilbereiche ein Pfleger / eine Pflegerin bestellt. Der Vormund oder Pfleger / die Pflegerin handelt in den übertragenen Aufgabenbereichen als gesetzlicher Vertreter / gesetzliche Vertreterin des Kindes. Für die Auswahl eines geeigneten Vormundes oder Pflegers/Pflegerin sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mehrere Möglichkeiten vor. Vorrangig ist ein ehrenamtlicher Einzelvormund/-pfleger/in zu bestellen. Dafür kommt grundsätzlich jede volljährige Person in Betracht. Wenn jedoch keine geeigneten Einzelpersonen vorhanden sind, kann das Familiengericht einen vom Landesjugendamt anerkannten Verein mit dessen Einwilligung oder das Jugendamt zum Vormund bestellen. Leider sind derzeit kaum geeignete Personen in Krefeld bekannt, die ehrenamtlich eine Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind übernehmen würden. Auch Personen aus dem familiären Umfeld der Eltern erscheinen oftmals nicht geeignet für diese Aufgabe. In der Praxis wird deshalb sehr häufig der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen. Dies wird dann als Amtsvormundschaft oder pflegschaft bezeichnet. Daneben wird das Jugendamt auch ohne gerichtliche Entscheidung automatisch Vormund, wenn ein Elternteil an der Ausübung seines Sorgerechtes gehindert ist. Hiervon sind vor Allem Kinder von minderjährigen Müttern betroffen. Insgesamt werden derzeit (Stand 01.04.2017) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung insgesamt 480 Amtsvormundschaften und -pflegschaften geführt. Die Leitung des Jugendamtes überträgt die Aufgabe der Führung der Amtsvormundschaft oder pflegschaft auf seine entsprechend bestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 8. Buch (VIII). Dabei soll ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin jedoch höchstens 50 Vormundschaften oder Pflegschaften übernehmen (§ 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Eine darüberhinausgehende Übertragung von Vormundschaften oder Pflegschaften kann von der Jugendamtsleitung nicht angeordnet und von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgelehnt werden (vgl. Kunkel , SGB VIII, § 55 RdNr. 40). Bei einem Personalschlüssel von 9,5 Stellen wird somit derzeit eine Quote von 50,3 Fällen je Mitarbeiterin / Mitarbeiter erreicht. Damit ist die gesetzlich vorgegebene Fallzahlobergrenze überschritten. Begründung Seite 3 Die Übernahme von zusätzlichen Vormundschaften oder Pflegschaften kann jedoch vom Jugendamt nicht abgelehnt werden. In den letzten Monaten hat sich bereits angedeutet, dass die aktuellen Fallzahlen keine kurzfristige Spitze darstellen, sondern vielmehr dauerhaft mit einer stetigen Steigerung der Anzahl von Vormundschaften und Pflegschaften gerechnet werden muss. Hierzu trägt auch die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung bei. Die Schaffung von zusätzlichen personellen Ressourcen scheint deshalb unumgänglich. Bei Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Fachbereich für die Führung von Amtsvormundschaften und –pflegschaften würden jährliche Kosten (Personal- und Sachkosten) in Höhe von 91.800 EUR entstehen. Diese setzen sich aus 82.100 EUR Personal (Mittelwert Stadt Krefeld 2016) und 9.700 EUR Sachkosten (gem. KGST-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes) zusammen. Wie oben dargestellt, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Familiengericht einem Verein die Aufgaben des Vormundes oder Pflegers/ Pflegerin überträgt (Vereinsvormundschaft bzw. Vereinspflegschaft). Hierbei ist jedoch die Finanzierung des personellen Aufwandes eines Vereins zu betrachten. Im Rahmen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) kann ein Verein eine pauschale Erstattung seiner Aufwendungen vom Amtsgericht erhalten, wenn ein angestellter Mitarbeiter / eine angestellte Mitarbeiterin des Vereins persönlich zum Vormund bestellt wird. Der entsprechende Stundensatz beträgt derzeit maximal 33,50 EUR. Dadurch können jedoch die entstehenden Personalkosten nur zum Teil gedeckt werden. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung des Vereins ist daher notwendig. Es wird davon ausgegangen, dass eine monatliche Pauschale von 100 EUR pro Vormundschaft oder Pflegschaft ausreichend ist. Die konkrete Höhe der monatlichen Pauschale wird in einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Vormundschaftsverein festgelegt. So würde bei einer Übernahme von 40 Vormundschaften oder Pflegschaften durch einen Verein damit ein Zuschussbedarf von ca. 48.000 EUR jährlich entstehen, der somit wesentlich geringer ausfällt, als die oben dargestellten Personal- und Sachkosten einer zusätzlichen Stelle im Bereich der Amtsvormundschaften. Eine Finanzierung des Vormundschaftsvereins erfolgt gem. § 74 SGB VIII, da eine Förderung von freien Trägern auf der Grundlage dieser Vorschrift voraussetzt, dass der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig wird, was gerade nicht auf die Erbringung der in § 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen oder Aufgaben durch freie Träger beschränkt ist (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 74, Rn. 15). Somit wird von einer Finanzierung gem. § 74 SGB VIII auch das gesamte Wirken vormundschaftlicher Vereine im Sinne von § 54 SGB VIII umfasst. Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer entsprechenden Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen. Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie könnten dann separate Vereinbarungen mit anerkannten Vormundschaftsvereinen über die Übernahme von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften durch Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Vereins sowie zur Gewinnung und Betreuung von ehrenamtlichen Einzelvormündern getroffen werden. Begründung Seite 4 Anlage Förderichtlinie Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vormundschaftsvereinen §1 1.1 1.2 §2 §3 §4 4.1 4.2 §5 5.1 5.2 Präambel Es ist die gemeinsame Aufgabe des Jugendamtes und von Vormundschaftsvereinen, dem Familiengericht für jeden Einzelfall geeignete Einzelvormünder oder -pfleger vorzuschlagen (§ 53 SGB VIII). Der Vormundschaftsverein kann Vormundschaften und Pflegschaften (Vereinsvormundschaften und Vereinspflegschaften) übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat (§ 54 Abs. 1 SGB VIII). Daneben ist der Vormundschaftsverein verpflichtet, sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern zu bemühen und sie in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und zu beraten (§ 54 Abs. 2 SGB VIII). Zuwendungszweck Die Stadt Krefeld gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die von den Vormundschaftsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 53 und 54 SGB VIII. Einen Anspruch des Antragstellers / der Antragstellerin auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung können Personal- und Sachkosten des Vormundschaftsvereins sein 1. für die Übernahme von Vereinsvormundschaften und Vereinspflegschaften, 2. zur Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder, deren Motivierung, Vormundschaften zu übernehmen sowie bei der Einführung in deren Aufgaben, Fortbildung und Beratung . Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger / Zuwendungsempfängerinnen sind die Vormundschaftsvereine, die nach § 54 Abs. 2 SGB VIII zur Führung von Vormundschaften berechtigt sind. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin kann für die Führung einer Vereinsvormundschaft oder Vereinspflegschaft eine monatliche Pauschale erhalten, deren Höhe in einer gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt wird. Die Pauschale wird für jede Vereinsvormundschaft oder Vereinspflegschaft gezahlt, die innerhalb des abzurechnenden Zeitraumes geführt wurde. Für die Gewinnung, Schulung und Beratung eines ehrenamtlichen Einzelvormundes kann der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin eine Pauschale erhalten, deren Höhe in einer gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt wird. Die Pauschale wird für jede ehrenamtliche Vormundschaft gezahlt, die im Förderzeitraum einem vom Zuwendungsempfänger / von der Zuwendungsempfängerin geworbenen ehrenamtlichen Vormund übertragen wurde. Zahlungsbedingungen Für die Erfüllung der Aufgaben erhält der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin von der Stadt Krefeld für das jeweilige Haushaltsjahr den nach § 4 zu ermittelnden Zuwendungsbetrag. Die Zuwendung wird monatlich auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist die Stadt Krefeld. Dem Antrag ist eine Gesamtaufstellung beizufügen, aus der die Namen und die Geburtsdaten der durch den Verein betreuten Mündel und der Mündel, für die die Vormundschaft auf einen Ehrenamtler / eine Ehrenamtlerin übertragen wurde, für die der Betrag in Rechnung gestellt wird, ersicht- Begründung §6 lich sind. Weitere Einzelheiten werden in einer gesonderten Einzelvereinbarung festgelegt. Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt am 01.07.2017 in Kraft. Seite 5