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Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
325 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989) Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989) Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989) Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989) Verwaltungsvorlage (Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 30.11.2016 Nr. 3441 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 08.12.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK vom 15.08.1989 Beschlussentwurf: 1. Der Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld und der EGK Entsorgungsgesellschaft vom 15.08.1989 sowie die Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsvertrag zwischen der Stadt Krefeld, der EGK Entsorgungsgesellschaft und der GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft vom 21.12.2005 wird fortgesetzt. Die Kündigungsoption zum 31.12.2016 wird seitens der Stadt Krefeld nicht in Anspruch genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der EGK unter Einbeziehung von externem Sachverstand mögliche weitere Einsparpotentiale bei der Müllverbrennungs- und Kläranlage zu ermitteln und das Ergebnis in die nächsten Festpreisvereinbarungen, beginnend ab 2018 einzubeziehen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3441 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.06.1989 wurden die Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) sowie die Kläranlage einschließlich Hochwasserpumpwerk privatisiert. Die EGK sollte den Betrieb und die EAG Entsorgungsanlagengesellschaft mbH & Co. KG das Eigentum der Anlagen übernehmen. An beiden Gesellschaften war damals zu 49 % die HST Abfallverwertungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt, ein Zusammenschluss der Firmen Philipp Holzmann AG, Frankfurt, Schönmackers Umweltdienste GmbH, Kempen sowie Trienekens Entsorgung GmbH, Viersen. Die Anteile der ehemaligen HST hat inzwischen die EGN vollständig übernommen, so dass heute neben der EGN die SWK AG mit einem Anteil von 51 % Gesellschafter der EGK und der EAG sind. Aufbauend auf den o. g. Ratsbeschluss wurde die EGK mit dem Betriebsvertrag zwischen Stadt und EGK vom 15.08.1989 zur Beseitigung des Abwassers mit dem Betrieb der Kläranlage (einschließlich des Hochwasserpumpwerks) sowie zur Entsorgung der im Stadtgebiet anfallenden brennbaren Abfälle mit dem Betrieb der MKVA beauftragt. Nach dem Betriebsvertrag darf die EGK im Rahmen der jeweils vorhandenen Anlagen im Bereich der MKVA zur Durchführung ihrer Aufgaben technische und sonstige Maßnahmen nach eigenem Ermessen frei treffen. Im Bereich der Kläranlage und des Hochwasserpumpwerkes bedürfen alle Maßnahmen der Zustimmung des Oberbürgermeisters oder seines bestellten Vertreters. Die EGK hat die Entsorgung von brennbaren und nach den Genehmigungen zur MKVA zugelassenen Abfällen aus dem Stadtgebiet sicherzustellen. Sie ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, zur besseren Auslastung der Anlagen weitere Abfälle zur Entsorgung anzunehmen. Investitionen zur Erweiterung der Anlagenkapazität bedürfen allerdings der Zustimmung der Stadt Krefeld. Im vergangenem Jahr hat die Stadt Krefeld als öffentlich – rechtlicher Entsorgungsträger laut kommunaler Abfallbilanz rund 69.400 t Haus- und Sperrmüll in der MKVA entsorgt, was bei einem MKVA - Jahresdurchsatz von rund 366.700 t Abfälle und Klärschlämme in 2015 einem Anteil von 18,9 % entspricht. Die insgesamt aus Krefeld an der MKVA angediente Abfallmenge (Hausund Sperrmüll, sonstige brennbare gewerbliche Siedlungsabfälle, Straßenkehricht und Klärschlämme) betrug in 2015 knapp 110.000 t (entspricht 30 % des Jahresdurchsatzes der MKVA in 2015). Gemäß Betriebsvertrag erhält die EGK für ihre Leistungen von der Stadt Entgelte, die nach dem Grundsatz der Vollkostendeckung sowie der Äquivalenz von Leistung und Entgelt zu vereinbaren sind. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 08.12.2005 erfolgte durch eine Ergänzungsvereinbarung zum Betriebsvertrag eine Modifizierung des Abrechnungsverfahrens, so dass seit 2006 Festpreise für die Abwasserbeseitigung und die Abfallentsorgung für die Dauer von 4 Jahren festgelegt werden und die Abrechnung der Verbrennungsentgelte nicht länger direkt zwischen der Stadt Krefeld und EGK erfolgen, sondern über die GSAK an die EGK erstattet werden. Nach dem am 01.09.1989 in Kraft getretenen Betriebsvertrag sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag erstmals bis zum Ende des Jahres 2016 zum 31.12.2018 aufzukündigen. Erfolgt eine Kündigung nicht, läuft der Vertrag mit unbestimmter Dauer weiter. Kündigungen sind für beide Vertragspartner weiterhin zulässig, jeweils zum Ablauf von 10 weiteren Vertragsjahren zum 31.12.2028, usw.. Kündigungen müssen durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten erfolgen. Im Falle einer Beendigung des Vertrages besteht Begründung Seite 3 die Verpflichtung, alle zum Betrieb der MKVA, der Kläranlage und des Hochwasserpumpwerks gehörende Gegenstände der Stadt Krefeld zu übertragen. Für die zu übertragenden Vermögensgegenstände hat die Stadt Krefeld eine „Entschädigung“ zu zahlen. Vor diesem Hintergrund hat die Stadtverwaltung im Frühjahr 2016 die Anwaltskanzlei BEITEN BURKHARDT (Herrn Dr. Lampert) mit der Rechtsprüfung der vertraglichen Situation beauftragt und um Prüfung gebeten, 1. inwieweit im Rahmen der Entscheidung über die Fortführung des EGK-Betriebsvertrages Ausschreibungsergebnisse anderer Kommunen von Relevanz sind, 2. ob aus gebührenrechtlicher Sicht eine Pflicht zur Kündigung des Betriebsvertrages geboten ist, wenn aufgrund der Vertragskonstruktion die Abfall- und Abwassergebühren höher als in anderen Kommunen sind und 3. ob das Kostendeckungsprinzip und das Erforderlichkeitsgebot nach dem Kommunalen Abgabengesetz NW einer Fortführung des EGK-Betriebsvertrages innerhalb der bisherigen Vertragsstruktur prinzipiell entgegenstehen? Zusammengefasst kommt die Kanzlei BEITEN BURKHARDT zu dem Ergebnis, dass eine Weiterführung des Vertrags rechtlich durchaus zulässig ist, soweit und solange die Entscheidungen der Stadt Krefeld nicht auf gänzlich sachferne und willkürliche Erwägungen zurückgehen. Der Gestaltungsspielraum der Stadt ist erst dann überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Vertragsverlängerung finden lassen würde. Bei der aus der Vertragsverlängerung entstehenden Gebührenhöhe ist darauf zu achten, dass die Gebühr aus Sicht des Gebührenschuldners „in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung“ stehen darf (ständige Rechtsprechung des BVerfGE). Bei der Beurteilung der Angemessenheit steht der Stadt Krefeld ein weiter Ermessenspielraum zu. Eine Pflicht zur Kündigung bestünde jedenfalls nur dann, wenn aus Sicht der Stadt Krefeld kein angemessenes Verhältnis mehr zwischen der kommunalen Leistung der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Gebührenhöhe bestünde. Auf Basis der vorgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Stadt Krefeld die Verhandlungen über eine Weiterführung des Betriebsvertrages von 1989 über die Vertragslaufzeit bis 2028 mit der EGK/SWK unter folgenden Zielvorgaben geführt: • • • • • • • • Weiterführung der langjährigen, erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen der EGK und der Stadt Krefeld Langfristige Sicherung der Entsorgungssicherheit der Krefelder Abfall – und Abwassermengen über die MKVA und Kläranlage Krefeld Preisrechtskonforme Verbrennungs- und Abwasserentgelte, die nach den Maßgaben des öffentlichen Preisrechts ermittelt werden Vertretbare Abfall- und Abwassergebühren, die sich in ihrer Höhe an vergleichbaren Gebietskörperschaften in der Region orientieren Sicherung der langfristigen wirtschaftlichen Stabilität der Vertragspartner Fortführung des Anlagenverbunds und Leistungsaustausch zwischen den Sparten Strom, Dampf, Faulgas und Klärschlamm Kostendämpfungsprogramm bei der Müllverbrennung und bei der Abwasserbeseitigung Abfallvermeidung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers Stadt Krefeld von 73.000 t (2018) auf 68.000 t (2028) durch Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzepts Begründung • Seite 4 Mengenreduzierung bei der Klärschlammentsorgung von 15.000 auf 13.000 t/a (TS) Unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten Rahmenbedingungen empfiehlt die Verwaltung den Betriebsvertrag von 1989 mit der EGK unter folgenden Maßgaben weiterzuführen: ➢ Externe betriebswirtschaftliche und technische Überprüfung der MKVA und der Kläranlage bis Mitte 2017 mit dem Ziel der Ermittlung weiterer Einsparpotentiale und ggf. Senkung der Verbrennungsentgelte ➢ Neuberechnung des Festpreises für die Periode 2018 bis 2021 unter Einbeziehung aller möglichen Einsparpotentiale