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Archiv (Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
402 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 04.09.2017 Nr. 4408 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 52/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Sportausschuss 05.10.2017 Betreff Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4408 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Bundestag und Bundesrat haben nach achtjähriger Diskussion eine Änderung der 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) beschlossen. Die Änderung der SALVO wurde am 01.06.2017 im Bundesgesetzblatt – BGBl. I Nr. 33 S. 1468 verkündet mit Inkrafttreten am 08.09.2017. Die Änderungen sollen eine intensivere Nutzung der bestehenden Anlagen mit Erweiterung der Betriebszeiten und der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ermöglichen, die nicht den Begriff der Altanlage im Sinne der 18. BImSchV in Frage stellen (Altanlagenbonus) und die Neuerrichtung von Sportanlage ermöglichen, die ebenfalls intensivere zeitliche Nutzung mit gleichzeitig verringerten Mindestabständen zu schützenswerter Wohnnachbarschaft bedeuten. Die Änderungen/Modernisierungsmaßnahmen für bestehende Altanlagen wurden im Anhang 2 der Verordnung aufgeführt: Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: – Flutlichtanlagen, – nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m², – nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m², – Einrichtung von Sport- und Spielflächen, – Werbeanlagen, – Zugänge und Zufahrten, – Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dachund Außenwandflächen, – Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung, – Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden, – Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, – Instandhaltungsmaßnahmen, – Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen, – Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen, – Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche, – Neubau von Garagen, – Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik, – Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, – Beregnungsanlagen, – Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und – Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen, – Rückbau von Teilen der Anlage, – Lärmschutzmaßnahmen, – Neubau von Vereinsheimen und – Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.“ Für die Errichtung und den Betrieb neuer Sportanlagen ergeben sich aufgrund der Änderungen gegenüber benachbarter schützenswerter Bebauung geringere Mindestabstände bei gleichzeitig ausgeweiteten Betriebszeiten. Dies wird erreicht durch Anpassung der Immissionsrichtwerte in den Ruhezeiten am Mittag und am Abend an die Richtwerte tagsüber. Innerhalb dieser Zeiten ist der gleiche Richtwert einzuhalten, wie in der normalen Tageszeit. Eine schärfere Beurteilung ergibt sich, da die Beurteilungszeit auf zwei Stunden zu beziehen ist, statt auf sechzehn Stunden werktags bzw. 15 Stunden sonn- u. feiertags. Der Richtwert in der Ruhezeit morgens bleibt unverändert 5 dB(A) unterhalb des Tagesrichtwertes bestehen. Das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft wird hierdurch gewahrt. Begründung Seite 3 Der Altanlagenbonus wurde nicht modifiziert. Weiterhin gilt für Altanlagen (Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren und danach nicht wesentlich geändert werden) dass die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden (§ 5 Abs. 4 der 18. BImSchV). In der Kommentierung findet sich ein Beispiel das die Grenzen der Verbesserung verdeutlichen soll: „Ein Fußballplatz soll neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen während der Nachmittagsruhe soll der Fußballplatz genutzt werden. Kalkuliert wird mit dreißig Zuschauern. Nach der geltenden Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von rund 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung beträgt der Mindestabstand zur angrenzenden Wohnbebauung noch immer rd. 85 Meter.“ Der Gesetzgeber hat in § 6a Baunutzungsverordnung mit Inkrafttreten vom 13.05.2017 den Begriff des „urbanen Gebiets“ definiert. In diesem Gebiet soll Wohnen mit gewerblicher Nutzung sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, möglich sein. Als Anforderungen an den Lärmschutz wird für Sportanlagen in der 18. BImSchV ein Richtwert von werktags 63 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts für diesen Gebietstyp festgelegt. Dies stellt eine Abstufung zwischen einem Gebiet gewerblicher Nutzung und stärker mit Wohnnutzung geprägten Gebieten dar. Innerhalb dieses Gebietes sollte daher mit geringeren Abständen und zeitlich intensiverer Nutzung ein Betrieb einer Sportanlage möglich sein. In der Kommentierung findet sich hierzu folgendes: „Weitere Entlastungen wird es mit der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete (MU)“ geben, die von der SALVO bislang nicht berücksichtigt wird. Die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) soll es den Kommunen ermöglichen, die „Stadt der kurzen Wege“ zu planen, in der wichtige Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung räumlich nahe beieinander liegen.“ Die Umsetzung der geänderten 18. BImSchV mit Anpassung der geänderten Betriebsweise einer Altanlage oder der Neuerrichtung einer Sportanlage, die die neuen Immissionsrichtwerte einhält ist auch weiterhin an die Erstellung und Auswertung von Immissionsprognosen gebunden, da auch weiterhin die Immissionen anhand des vorgegebenen Verfahrens zur Mittelwertbildung ermittelt werden müssen und ein Vergleich mit den Immissionsrichtwerten erforderlich ist. Einfacher scheint dagegen die Anwendung der im Anhang 2 aufgeführten Liste mit Aufzählung der Maßnahmen zur Modernisierung und Aufwertung von bestehenden Sportanlagen zu sein.