Daten
Kommune
Krefeld
Größe
7,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1288/15
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 373 setzt u.a. beiderseits Wilmendyk „Allgemeine
Wohngebiete“ (WA) für zwei- bis viergeschossige, offene Bebauung fest. Die maximale
Grundflächenzahl beträgt 0,4 GRZ. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen festgelegt. Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich entlang der Blumentalstraße
setzt der Bebauungsplan einen Bereich als lärmbelastete Fläche fest. Im textlichen Teil
werden Hinweise gegeben, dass im Baugenehmigungsverfahren bauliche Vorkehrungen
zum ausreichenden Lärmschutz vorzunehmen sind. Des Weiteren ist entlang der
Blumentalstraße südöstlich des Wilmendyk ein ca. 9 m breiter Bereich als „Grünfläche“
festgesetzt, innerhalb dessen ein Anbauverbot gem. § 25 (7) Landesstraßengesetz besteht.
Die Blumentalstraße ist in diesem Bereich als Bundesstraßen B9/B509 eingeordnet.
Der Eigentümer des Grundstücks Wilmendyk/Ecke Blumentalstraße beantragt die
Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dem ca. 750 m² großen Grundstück ein
freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Der Neubau ist dabei
fast gänzlich außerhalb der überbaubaren Flächen geplant, so dass zu diesem Zwecke ein
förmliches Änderungsverfahren zur Erweiterung der überbaubaren Flächen notwendig ist.
Der Voreigentümer hat die grundsätzliche Bebaubarkeit trotz entgegenstehender
Festsetzungen im Bebauungsplan durch eine Bauvoranfrage prüfen lassen. So wurde die
Möglichkeit in Aussicht gestellt, den Neubau bereits größtenteils außerhalb der
überbaubaren Flächen errichten zu können. In diesem Zusammenhang wurde als aktive
Lärmschutzmaßnahme eine Lärmschutzwand zur Blumentalstraße hin gefordert bzw. zur
Genehmigung in Aussicht gestellt.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Erweiterung der überbaubaren Fläche keine
Bedenken, da eine moderate Nachverdichtung stattfindet und sich die geplante,
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zusätzliche Bebauung in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Die Forderung
nach aktivem Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand ist dabei notwendig, um die
Voraussetzung für Wohnnutzung zu erfüllen und ist an dieser Stelle auch städtebaulich
vertretbar.
Das ca. 750 m² große Änderungsflurstück ist als Restfläche innerhalb eines „Allgemeinen
Wohngebietes“ (WA) mit einem sehr geringen und kaum nutzbaren Anteil an überbaubarer
Fläche festgesetzt. Eine plangerechte bauliche Nutzung schließt der Bebauungsplan damit
aus. Die Folge: Das private Grundstück liegt seit Jahrzehnten ungenutzt und ungepflegt da.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde bereits eine Bebauungsmöglichkeit mit zwei
versetzten Doppelhaushälften und den notwendigen Garagen geprüft und positiv
beschieden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer
deutlichen Überschreitung der Baugrenzen wurde dabei in Aussicht gestellt. Ebenfalls
Bestandteil der positiven Bauvoranfrage war die Errichtung einer grenzständigen
Lärmschutzwand zur Blumentalstraße.
Das nun durch den neuen Eigentümer geplante Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geht
über diese positiv beschiedene Bauvoranfrage hinaus und überschreitet die festgesetzten
Baugrenzen so weit, dass eine Befreiung gem. § 31 BauGB nicht mehr zu vertreten ist und
ein förmliches Änderungsverfahren notwendig wird.
Als grundsätzliches Ziel der Änderung des Bebauungsplanes wird eine moderate
Nachverdichtung bestehender Ortsteile erreicht und dem Grundsatz des schonenden
Umgangs von Grund und Boden sowie der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf dem
Flurstück 1237 der Gemarkung Krefeld, Flur 11 (südlich Wilmendyk 43). Der als
„Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil wird als „Private Grünfläche“ festgesetzt, die
plangerechte Nutzung damit konkretisiert. Entlang der Grundstücksgrenze wird zur
„Öffentlichen Verkehrsfläche“ Blumentalstraße eine Lärmschutzwand festgesetzt.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
Baumschutz
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich innerhalb des als "Grünfläche"
festgesetzten Bereichs (südwestlich des Flurstücks 1237, Gemarkung Krefeld, Flur 11)
mehrere Straßenbäume. Zum Schutz dieser Bäume ist die Geländehöhe im Wurzel- und
Kronenbereich beizubehalten. Es sind keine Bodenauffüllungen zulässig und das Lagern
von Baumaterial ist in diesem Bereich zu unterlassen.
Die geforderte Lärmschutzwand ist im Wurzelbereich des Baumbestandes auf
Punktfundamenten und mit Wurzelbrücken zu errichten. Im Baugenehmigungsverfahren ist
der Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen und die geeigneten
Maßnahmen sind mit diesem abzustimmen.
Lärmschutz
a) Anforderungen an Außenbauteile
Für die Beurteilung und Berechnung der Lärmschutzmaßnahmen ist im Bereich der 2.
vereinfachten Änderung von einer Spitzenbelastung von 70 dB auszugehen. Um die
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Voraussetzungen für gesundes Wohnen zu erfüllen, sind Schallminderungsmaßnahmen
anzuwenden. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist die Fläche dem
Lärmpegelbereich IV zuzuordnen und gem. Tabelle 8 für Aufenthaltsräume ein
Schalldämm-Maß von mind. 40 dB zu fordern.
Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume müssen bei der Planung der Schallschutzklasse
mind. 40 dB entsprechen.
b) aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand)
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist eine Lärmschutzwand mit max. 4,5 m Höhe
(ab OK Gelände) zu errichten.
Der Beurteilung hat im Rahmen der 2. vereinfachten Änderung ein Schallschutzgutachten
des Ingenieurbüros Ch. Wolongiewicz, Düsseldorf vom 15.07.2014 zu Grunde gelegen.
Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser kann über eine geeignete Anlage, hier Rohr-Rigole mit
Schlammfang für Dachflächen, Mulde mit belebter Bodenzone für KFZ-Flächen, versickert
werden.
Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche (§ 20 (3) Satz 2 BauNVO)
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossflächen
die Flächen von
Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht
betroffen.
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62,
Vermessungs- und Katasterwesen, vom 13.03.2015 bis 13.04.2015 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und
benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 02.03.2015
über die Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1288/15
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Übersichtsplan
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Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan BPL 373 1. Ä.
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Ausschnitt Bebauungsplan BPL 373 1. Ä. mit eingetragener 2. vereinfachten Änderung
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