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Verwaltungsvorlage (Sachverhalt_2vä_373.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
7,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
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Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 373 setzt u.a. beiderseits Wilmendyk „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) für zwei- bis viergeschossige, offene Bebauung fest. Die maximale Grundflächenzahl beträgt 0,4 GRZ. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich entlang der Blumentalstraße setzt der Bebauungsplan einen Bereich als lärmbelastete Fläche fest. Im textlichen Teil werden Hinweise gegeben, dass im Baugenehmigungsverfahren bauliche Vorkehrungen zum ausreichenden Lärmschutz vorzunehmen sind. Des Weiteren ist entlang der Blumentalstraße südöstlich des Wilmendyk ein ca. 9 m breiter Bereich als „Grünfläche“ festgesetzt, innerhalb dessen ein Anbauverbot gem. § 25 (7) Landesstraßengesetz besteht. Die Blumentalstraße ist in diesem Bereich als Bundesstraßen B9/B509 eingeordnet. Der Eigentümer des Grundstücks Wilmendyk/Ecke Blumentalstraße beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dem ca. 750 m² großen Grundstück ein freistehendes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Der Neubau ist dabei fast gänzlich außerhalb der überbaubaren Flächen geplant, so dass zu diesem Zwecke ein förmliches Änderungsverfahren zur Erweiterung der überbaubaren Flächen notwendig ist. Der Voreigentümer hat die grundsätzliche Bebaubarkeit trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplan durch eine Bauvoranfrage prüfen lassen. So wurde die Möglichkeit in Aussicht gestellt, den Neubau bereits größtenteils außerhalb der überbaubaren Flächen errichten zu können. In diesem Zusammenhang wurde als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Lärmschutzwand zur Blumentalstraße hin gefordert bzw. zur Genehmigung in Aussicht gestellt. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Erweiterung der überbaubaren Fläche keine Bedenken, da eine moderate Nachverdichtung stattfindet und sich die geplante, 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 zusätzliche Bebauung in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Die Forderung nach aktivem Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand ist dabei notwendig, um die Voraussetzung für Wohnnutzung zu erfüllen und ist an dieser Stelle auch städtebaulich vertretbar. Das ca. 750 m² große Änderungsflurstück ist als Restfläche innerhalb eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) mit einem sehr geringen und kaum nutzbaren Anteil an überbaubarer Fläche festgesetzt. Eine plangerechte bauliche Nutzung schließt der Bebauungsplan damit aus. Die Folge: Das private Grundstück liegt seit Jahrzehnten ungenutzt und ungepflegt da. Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde bereits eine Bebauungsmöglichkeit mit zwei versetzten Doppelhaushälften und den notwendigen Garagen geprüft und positiv beschieden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer deutlichen Überschreitung der Baugrenzen wurde dabei in Aussicht gestellt. Ebenfalls Bestandteil der positiven Bauvoranfrage war die Errichtung einer grenzständigen Lärmschutzwand zur Blumentalstraße. Das nun durch den neuen Eigentümer geplante Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geht über diese positiv beschiedene Bauvoranfrage hinaus und überschreitet die festgesetzten Baugrenzen so weit, dass eine Befreiung gem. § 31 BauGB nicht mehr zu vertreten ist und ein förmliches Änderungsverfahren notwendig wird. Als grundsätzliches Ziel der Änderung des Bebauungsplanes wird eine moderate Nachverdichtung bestehender Ortsteile erreicht und dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden sowie der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf dem Flurstück 1237 der Gemarkung Krefeld, Flur 11 (südlich Wilmendyk 43). Der als „Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil wird als „Private Grünfläche“ festgesetzt, die plangerechte Nutzung damit konkretisiert. Entlang der Grundstücksgrenze wird zur „Öffentlichen Verkehrsfläche“ Blumentalstraße eine Lärmschutzwand festgesetzt. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: Baumschutz Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich innerhalb des als "Grünfläche" festgesetzten Bereichs (südwestlich des Flurstücks 1237, Gemarkung Krefeld, Flur 11) mehrere Straßenbäume. Zum Schutz dieser Bäume ist die Geländehöhe im Wurzel- und Kronenbereich beizubehalten. Es sind keine Bodenauffüllungen zulässig und das Lagern von Baumaterial ist in diesem Bereich zu unterlassen. Die geforderte Lärmschutzwand ist im Wurzelbereich des Baumbestandes auf Punktfundamenten und mit Wurzelbrücken zu errichten. Im Baugenehmigungsverfahren ist der Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen und die geeigneten Maßnahmen sind mit diesem abzustimmen. Lärmschutz a) Anforderungen an Außenbauteile Für die Beurteilung und Berechnung der Lärmschutzmaßnahmen ist im Bereich der 2. vereinfachten Änderung von einer Spitzenbelastung von 70 dB auszugehen. Um die 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 Voraussetzungen für gesundes Wohnen zu erfüllen, sind Schallminderungsmaßnahmen anzuwenden. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist die Fläche dem Lärmpegelbereich IV zuzuordnen und gem. Tabelle 8 für Aufenthaltsräume ein Schalldämm-Maß von mind. 40 dB zu fordern. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume müssen bei der Planung der Schallschutzklasse mind. 40 dB entsprechen. b) aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand) Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist eine Lärmschutzwand mit max. 4,5 m Höhe (ab OK Gelände) zu errichten. Der Beurteilung hat im Rahmen der 2. vereinfachten Änderung ein Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Ch. Wolongiewicz, Düsseldorf vom 15.07.2014 zu Grunde gelegen. Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser kann über eine geeignete Anlage, hier Rohr-Rigole mit Schlammfang für Dachflächen, Mulde mit belebter Bodenzone für KFZ-Flächen, versickert werden. Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche (§ 20 (3) Satz 2 BauNVO) Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossflächen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen. Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 13.03.2015 bis 13.04.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 02.03.2015 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Übersichtsplan 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan BPL 373 1. Ä. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1288/15 Ausschnitt Bebauungsplan BPL 373 1. Ä. mit eingetragener 2. vereinfachten Änderung 6