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Verwaltungsvorlage (begründung_2vÄ_373.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
15 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 373 1. Änderung – Nordwestl ich Wallenburgdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – im Bereich südl ich Wilmendyk 43/ Ecke Blumentalstraße Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 373 setzt u.a. beiderseits Wilmendyk „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) für zwei- bis viergeschossige, offene Bebauung fest. Die maximale Grundflächenzahl beträgt 0,4 GRZ. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich entlang der Blumentalstraße setzt der Bebauungsplan einen Bereich als lärmbelastete Fläche fest. Im textlichen Teil werden Hinweise gegeben, dass im Baugenehmigungsverfahren bauliche Vorkehrungen zum ausreichenden Lärmschutz vorzunehmen sind. Des Weiteren ist entlang der Blumentalstraße südöstlich des Wilmendyk ein ca. 9 m breiter Bereich als „Grünfläche“ festgesetzt, innerhalb dessen ein Anbauverbot gem. § 25 (7) Landesstraßengesetz besteht. Die Blumentalstraße ist in diesem Bereich als Bundesstraßen B9/B509 eingeordnet. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf dem Flurstück 1237 der Gemarkung Krefeld, Flur 11 (südlich Wilmendyk 43). Der als „Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil wird als „Private Grünfläche“ festgesetzt, die plangerechte Nutzung damit konkretisiert. Entlang der Grundstücksgrenze wird zur „Öffentlichen Verkehrsfläche“ Blumentalstraße eine Lärmschutzwand festgesetzt. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: Baumschutz Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich innerhalb des als "Grünfläche" festgesetzten Bereichs (südwestlich des Flurstücks 1237, Gemarkung Krefeld, Flur 11) mehrere Straßenbäume. Zum Schutz dieser Bäume ist die Geländehöhe im Wurzel- und Kronenbereich beizubehalten. Es sind keine Bodenauffüllungen zulässig und das Lagern von Baumaterial ist in diesem Bereich zu unterlassen. Die geforderte Lärmschutzwand ist im Wurzelbereich des Baumbestandes auf Punktfundamenten und mit Wurzelbrücken zu errichten. Im Baugenehmigungsverfahren ist der Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen und die geeigneten Maßnahmen sind mit diesem abzustimmen. Lärmschutz a) Anforderungen an Außenbauteile Für die Beurteilung und Berechnung der Lärmschutzmaßnahmen ist im Bereich der 2. vereinfachten Änderung von einer Spitzenbelastung von 70 dB auszugehen. Um die Voraussetzungen für gesundes Wohnen zu erfüllen, sind Schallminderungsmaßnahmen anzu1 wenden. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist die Fläche dem Lärmpegelbereich IV zuzuordnen und gem. Tabelle 8 für Aufenthaltsräume ein Schalldämm-Maß von mind. 40 dB zu fordern. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume müssen bei der Planung der Schallschutzklasse mind. 40 dB entsprechen. b) aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand) Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist eine Lärmschutzwand mit max. 4,5 m Höhe (ab OK Gelände) zu errichten. Der Beurteilung hat im Rahmen der 2. vereinfachten Änderung ein Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Ch. Wolongiewicz, Düsseldorf vom 15.07.2014 zu Grunde gelegen. Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser kann über eine geeignete Anlage, hier Rohr-Rigole mit Schlammfang für Dachflächen, Mulde mit belebter Bodenzone für KFZ-Flächen, versickert werden. Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche (§ 20 (3) Satz 2 BauNVO) Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossflächen die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Erweiterung der überbaubaren Fläche keine Bedenken, da eine moderate Nachverdichtung stattfindet und sich die geplante, zusätzliche Bebauung in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Die Forderung nach aktivem Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand ist dabei notwendig, um die Voraussetzung für Wohnnutzung zu erfüllen und ist an dieser Stelle auch städtebaulich vertretbar. Das ca. 750 m² große Änderungsflurstück ist als Restfläche innerhalb eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) mit einem sehr geringen und kaum nutzbaren Anteil an überbaubarer Fläche festgesetzt. Eine plangerechte bauliche Nutzung schließt der Bebauungsplan damit aus. Die Folge: Das privat Grundstück liegt seit Jahrzehnten ungenutzt und ungepflegt da. Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde bereits eine Bebauungsmöglichkeit mit zwei versetzten Doppelhaushälften und den notwendigen Garagen geprüft und positiv beschieden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer deutlichen Überschreitung der Baugrenzen wurde dabei in Aussicht gestellt. Ebenfalls Bestandteil der positiven Bauvoranfrage war die Errichtung einer grenzständigen Lärmschutzwand zur Blumentalstraße. Das nun durch den neuen Eigentümer geplante Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geht über diese positiv beschiedene Bauvoranfrage hinaus und überschreitet die festgesetzten Baugrenzen so weit, dass eine Befreiung gem. § 31 BauGB nicht mehr zu vertreten ist und ein förmliches Änderungsverfahren notwendig wird. Als grundsätzliches Ziel der Änderung des Bebauungsplane wird eine moderate Nachverdichtung bestehender Ortsteile erreicht und dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden sowie der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. 2 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 3