Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 373 1. Änderung – Nordwestl ich
Wallenburgdyk zwischen Inrather Straße und Breiten Dyk – im Bereich südl ich Wilmendyk 43/ Ecke Blumentalstraße
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 373 setzt u.a. beiderseits Wilmendyk „Allgemeine
Wohngebiete“ (WA) für zwei- bis viergeschossige, offene Bebauung fest. Die maximale
Grundflächenzahl beträgt 0,4 GRZ. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich entlang der Blumentalstraße setzt
der Bebauungsplan einen Bereich als lärmbelastete Fläche fest. Im textlichen Teil werden
Hinweise gegeben, dass im Baugenehmigungsverfahren bauliche Vorkehrungen zum ausreichenden Lärmschutz vorzunehmen sind. Des Weiteren ist entlang der Blumentalstraße
südöstlich des Wilmendyk ein ca. 9 m breiter Bereich als „Grünfläche“ festgesetzt, innerhalb dessen ein Anbauverbot gem. § 25 (7) Landesstraßengesetz besteht. Die Blumentalstraße ist in diesem Bereich als Bundesstraßen B9/B509 eingeordnet.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Erweiterung der überbaubaren Flächen auf dem
Flurstück 1237 der Gemarkung Krefeld, Flur 11 (südlich Wilmendyk 43). Der als „Grünfläche“ ausgewiesene Grundstücksteil wird als „Private Grünfläche“ festgesetzt, die plangerechte Nutzung damit konkretisiert. Entlang der Grundstücksgrenze wird zur „Öffentlichen
Verkehrsfläche“ Blumentalstraße eine Lärmschutzwand festgesetzt.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
Baumschutz
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich innerhalb des als "Grünfläche"
festgesetzten Bereichs (südwestlich des Flurstücks 1237, Gemarkung Krefeld, Flur 11)
mehrere Straßenbäume. Zum Schutz dieser Bäume ist die Geländehöhe im Wurzel- und
Kronenbereich beizubehalten. Es sind keine Bodenauffüllungen zulässig und das Lagern
von Baumaterial ist in diesem Bereich zu unterlassen.
Die geforderte Lärmschutzwand ist im Wurzelbereich des Baumbestandes auf Punktfundamenten und mit Wurzelbrücken zu errichten. Im Baugenehmigungsverfahren ist der
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen und die geeigneten Maßnahmen
sind mit diesem abzustimmen.
Lärmschutz
a) Anforderungen an Außenbauteile
Für die Beurteilung und Berechnung der Lärmschutzmaßnahmen ist im Bereich der 2. vereinfachten Änderung von einer Spitzenbelastung von 70 dB auszugehen. Um die Voraussetzungen für gesundes Wohnen zu erfüllen, sind Schallminderungsmaßnahmen anzu1
wenden. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ist die Fläche dem Lärmpegelbereich IV
zuzuordnen und gem. Tabelle 8 für Aufenthaltsräume ein Schalldämm-Maß von mind. 40
dB zu fordern.
Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume müssen bei der Planung der Schallschutzklasse
mind. 40 dB entsprechen.
b) aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand)
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung ist eine Lärmschutzwand mit max. 4,5 m Höhe
(ab OK Gelände) zu errichten.
Der Beurteilung hat im Rahmen der 2. vereinfachten Änderung ein Schallschutzgutachten
des Ingenieurbüros Ch. Wolongiewicz, Düsseldorf vom 15.07.2014 zu Grunde gelegen.
Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser kann über eine geeignete Anlage, hier Rohr-Rigole mit
Schlammfang für Dachflächen, Mulde mit belebter Bodenzone für KFZ-Flächen, versickert
werden.
Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche (§ 20 (3) Satz 2 BauNVO)
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossflächen
die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Erweiterung der überbaubaren Fläche keine
Bedenken, da eine moderate Nachverdichtung stattfindet und sich die geplante, zusätzliche Bebauung in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Die Forderung nach aktivem Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand ist dabei notwendig, um die Voraussetzung für Wohnnutzung zu erfüllen und ist an dieser Stelle auch städtebaulich vertretbar.
Das ca. 750 m² große Änderungsflurstück ist als Restfläche innerhalb eines „Allgemeinen
Wohngebietes“ (WA) mit einem sehr geringen und kaum nutzbaren Anteil an überbaubarer
Fläche festgesetzt. Eine plangerechte bauliche Nutzung schließt der Bebauungsplan damit
aus. Die Folge: Das privat Grundstück liegt seit Jahrzehnten ungenutzt und ungepflegt da.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde bereits eine Bebauungsmöglichkeit mit zwei versetzten Doppelhaushälften und den notwendigen Garagen geprüft und positiv beschieden.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einer deutlichen Überschreitung der Baugrenzen wurde dabei in Aussicht gestellt. Ebenfalls Bestandteil der positiven Bauvoranfrage war die Errichtung einer grenzständigen Lärmschutzwand zur Blumentalstraße.
Das nun durch den neuen Eigentümer geplante Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung geht
über diese positiv beschiedene Bauvoranfrage hinaus und überschreitet die festgesetzten
Baugrenzen so weit, dass eine Befreiung gem. § 31 BauGB nicht mehr zu vertreten ist und
ein förmliches Änderungsverfahren notwendig wird.
Als grundsätzliches Ziel der Änderung des Bebauungsplane wird eine moderate Nachverdichtung bestehender Ortsteile erreicht und dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden sowie der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit
den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
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2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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