Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 05:58
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.12.2015
Nr.
1996 /15/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 67 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
09.12.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
10.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
11. Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Der 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld wird gemäß Anlage 2 zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1996 /15/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die zurzeit geltende Gebührenordnung ist seit dem 01.01.2015 in Kraft.
Die angestrebten Deckungsgrade konnten in den vergangenen Jahren nicht erreicht werden. So lag der
Kostendeckungsgrad in 2014 bei 76,78 %. Geplant war ein Kostendeckungsgrad von rd. 91,41 %.
Aus der Analyse des Betriebsergebnisses 2013, den vorliegenden Rechnungsergebnissen 2014 und den
Erwartungen in 2015 ist ersichtlich, dass der niedrige Kostendeckungsgrad insbesondere auf die Einnahmesituation und die Fallzahlentwicklung zurückzuführen ist. Während sich die Ausgaben unterhalb der
kalkulierten Ansätze bewegt haben und noch weiter reduziert werden, sind die Einnahmen insbesondere
für die Nutzungsrechte unterhalb der Kalkulationen geblieben.
Für das Jahr 2015 liegt eine Ertragsanalyse auf der Basis zum 30.09.2015 vor. Die Gebührenerwartung für
das Jahr 2015 geht von einem Defizit von rd. 629.100 EUR aus. Bei den Nutzungsrechten liegt das erwartete Defizit bei rd. 303.300 EUR und bei den Trauerhallen werden rd. 257.500 EUR Ertragsverlust erwartet. Darüber hinaus ist bei den Erdbestattungen von rd. 122.100 EUR weniger Ertrag auszugehen. Bei genauer Analyse ist die vorsichtige Schätzung der Fallzahlen für das Jahr 2015 nicht eingetroffen. Die nun
notwendige Gebührenanpassung für das Jahr 2016 wird an die erwartete Fallzahl 2015 und eine Trendberechnung angeknüpft.
Das Krematorium wird seit Oktober 2010 nicht mehr betrieben. Verwendungsalternativen werden zurzeit
geprüft. Es wurde zwischenzeitlich eine Machbarkeitsstudie für die weitere Verwendung des Krematoriums als Kolumbarium erstellt. Die Wirtschaftlichkeit wird auf dieser Grundlage berechnet.
Um die Defizite im Bereich des Bestattungswesens zu verringern, hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA)
unter anderem empfohlen, regelmäßige, jährliche Gebührenanpassungen anzustreben.
Mit dieser fünften Gebührenanpassung in Folge wird dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Friedhofsgebühren werden jährlich kalkuliert und durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen.
Die durch die Stadt Krefeld durchgeführte Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenstruktur wurden
im Jahr 2012 durch einen externen Gutachter geprüft. Den Empfehlungen wird in den Gebührenanpassungen Rechnung getragen. Grundsätzlich ist die Gebührenkalkulation für die städtischen Friedhöfe durch
den Gutachter, Herrn Prof. Dr. Gawel, bestätigt worden, so dass die bisherige Struktur weiterhin unverändert bleibt.
Die Gebührenerhebung zum 01.01.2015 hat erneut – wie oben dargestellt - diesen hohen Verlust nicht
auffangen können, so dass eine Gebührenanpassung ab 01.01.2016 notwendig ist.
Der Aufwand der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen
der letzten Jahre unter Berücksichtigung der Haushaltsanmeldung 2015/2016.
Personalkosten:
Die Personalkosten wurden auf der Basis der Hochrechnung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung
und -service für das Jahr 2016 für die Kalkulation zu Grunde gelegt. Im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung 2015 sind die Personalkosten mit 3.202.810 EUR um rd. 53.030 EUR (= +1,68 %) höher durch
den zuständigen Fachbereich berechnet. Darüber hinaus wurden alle Personalkosten aus den Arbeitsaufzeichnungen den Kostenträgern zugeteilt.
Sachkosten:
Die Sachkosten sind gegenüber den in 2015 berücksichtigten Aufwendungen mit 1.638.196 EUR um
104.104 EUR (= - 5,98 %) geringer veranschlagt.
Kalkulatorische Kosten:
Die kalkulatorischen Kosten sind gegenüber der letzten Berechnung von rd. 1.100.643 EUR um 9.871 EUR
auf 1.110.514 EUR (+ 0,90%) gestiegen. Es wurden die durch SAP ermittelten Werte als Grundlage der
Gebührenkalkulation genommen.
Begründung
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Die ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen wurden mit einem Zinssatz von 6,59 % statt wie bisher mit 7
% berechnet.
In der Gesamtsumme betrachtet sind die Plankosten um 41.203 EUR (= ./. 0,90 %) für 2016 niedriger als
bei der Plankostenrechnung 2015.
Gebührenberechnung:
Die Friedhöfe halten nicht nur reine Bestattungsflächen vor, sondern stellen durch ihre Funktion als öffentliche Grünflächen auch einen Nutzen für die Allgemeinheit dar. Aus diesem Grund wird weiterhin ein
pauschal festgelegter Anteil von zehn Prozent für die Unterhaltung der Grünanlagen vom allgemeinen
Haushalt getragen.
Aufgrund der Unterdeckung aus den Vorjahren wird ein Verlustvortrag in Höhe von 250.000 EUR in die
Berechnung für die Nutzungsrechte mit eingerechnet. Diese Möglichkeit ist im Kommunalabgabengesetz
(KAG) zum Verlustausgleich vorgesehen.
Aufgrund der vorliegenden Plankosten für das Jahr 2015 belaufen sich die Gesamtkosten für das Bestattungswesen auf
5.951.520,00 EUR
abzüglich der erwarteten Nebenkostenstellenaufwendungen
verbleiben
EUR = 100,00 %
Diese sollen über Gebühren mit
94,76 %
über Nebenerträge mit
57.920,00 EUR = 0,99 %
und mit rd.
4,25 %
====================
119.362,62 EUR
5.832.157,66
5.526.618,93 EUR =
247.618,73 EUR =
vom allgemeinen Haushalt finanziert werden.
Im Einzelnen stellen sich die Veränderungen wie folgt dar:
I
Erdbestattungen
Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung durchgeführt. Diese geht von 967 Erdbestattungen in 2016 aus.
Die Gesamtkosten sind um rd. 19.021,56 EUR höher als bei der letzten Gebührenbedarfsberechnung ausgefallen. Die Personalkosten haben sich um 12.524,55 EUR erhöht. Die Verteilung der Personalkosten
erfolgte nach den Arbeitszeiterfassungen 2014.
Die Erhöhung der Gebühr für Erdbestattungen von rd. + 2,16 % (+19,00 EUR) ist damit ausschließlich auf
die geringere Kostenerhöhung zurückzuführen.
Die Höhe der Erdbestattungsgebühr für muslimische Bestattungen wird den ermittelten Gebühren für
Erdbestattungen angepasst. Es liegt der gleiche Aufwand zugrunde.
II
Urnenbestattungen
Die Kosten haben sich gegenüber der letzten Gebührenanpassung um 15.147,73 EUR
(=+ rd. 4,04 %) erhöht. Dies begründet sich hauptsächlich durch die gestiegenen Personalkosten
(+ 19.871,89 EUR = + rd. 10,7 %). Die Aufteilung der Personalkosten erfolgte nach den Arbeitszeiterfassungen 2014.
Begründung
Seite 4
Die für 2016 gesetzte Fallzahl von 1.218 Urnenbestattungen wurde durch eine Trendberechnung der Jahre 2013, 2014 und der Hochrechnung 2015 ermittelt.
Die Gebühren erhöhen sich geringfügig um 1,67 % = (+5.00 EUR).
III
Benutzung der Trauerhalle
Durch den Wegfall des Krematoriums ist eine erhebliche Reduzierung der Gebührenposition „Annahme
und Verwahrung des Verstorbenen bis zur Kremation“ zu verzeichnen. Die im Jahr 2011 über 2.000 geschätzten Fälle reduzierten sich in 2012 nunmehr auf rd. 729 erwartete Fälle. In 2014 wurden nur noch
640 Verstorbene angenommen und für 2015 werden nur noch 528 Fälle von Annahme und Verwahrung
von Verstorbenen erwartet.
Die erfolgte Trendberechnung geht von 532 Fällen aus, die auch als Grundlage für die Gebührenberechnung genommen wurden.
Die Kosten zur Benutzung der Trauerhalle verringern sich lt. vorliegender Plankostenrechnung um
rd. 23.111,64 EUR (./. rd. 3,30 %) auf rd. 673.732,64 EUR. Es wurden aufgrund der vorliegenden Arbeitszeiterfassungen dem Kostenträger rd. 2.915,75 EUR mehr Personalkosten zugewiesen, welche durch Reduzierungen bei den Sachkosten jedoch mehr als kompensiert werden.
Die für 2016 erwarteten 1.488 Trauerfeiern wurden ebenfalls im Rahmen einer Trendberechnung ermittelt.
Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle wird aufgrund einer Marktanalyse auf den Stand von 2012
festgesetzt. Die Mehrkosten von rd. 204.000 EUR werden durch den allgemeinen Haushalt getragen.
IV
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten
Die vorliegende Plankostenrechnung für das Jahr 2016 weist eine Kostensenkung zu 2015 von rd. ./.
51.926,41 (./. rd. 1,35 %) auf. Die Aufteilung der Personalkosten erfolgte wie in allen Bereichen nach den
Arbeitszeiterfassungen 2014. Im Vergleich zur Plankostenrechnung 2015 sind rd. 16.900 EUR (= + rd. 0,80
%) mehr Personalkosten dem Kostenträger zugewiesen.
Für die Pflege der Friedhofsanlagen, die sich in dieser Kostenstelle widerspiegelt, sind rd. 67 % der gesamten Personalkosten angefallen.
Die kalkulatorischen Kosten liegen bei rd. 656.718,43 EUR und sind rd. 3.003,51 EUR niedriger ausgefallen.
Aufgrund der zusätzlichen Berechnung eines Verlustvortrages von 250.000 EUR und der gleichzeitig fallenden Fallzahlen ist eine Gebührenerhöhung von rd. 26,0 % durchschnittlich errechnet. Bei einer derartigen Anhebung befürchtet die Verwaltung, dass bei dieser – betriebswirtschaftlich zwar notwendigen Gebührenpassung - eine Vielzahl von Bestattungen nicht mehr in Krefeld, sondern in benachbarten Gemeinden bzw. in den Niederlanden durchgeführt wird. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung weiterhin
vor, die Gebühren für die Nutzungsrechte um rd. 10 % der bisherigen Gebührensätze anzuheben. Dies
führt zu einem Verlust in Höhe von rd. 468.000 EUR, der durch den allgemeinen Haushalt gedeckt wird.
Ab dem 01.01.2016 wird die Möglichkeit der Bestattung in einem Memoriam-Garten auf dem Hauptfriedhof ermöglicht. Die Pflege und Gestaltung erfolgt durch die beteiligten Friedhofsgärtner. Damit wird
wieder eine neue Art der Bestattung im Erd- als auch im Urnengrab eingeführt, die eine weitere Option
bietet, ohne eigene Pflege die Bestattung zu ermöglichen. Es sind Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen vorgesehen. Die Gebühren für diese Grabarten richten sich nach den gültigen Tarifen mit
den entsprechenden Gebührenziffern.
Die Beisetzung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass durch den Auftraggeber vorab ein Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen und
Begründung
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der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird. Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen (zum Beispiel die Friedhofsgärtner) erfolgen.
Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich über den Dauerpflegevertrag. Die rechtliche Grundlage ist der
§ 25 der 5. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Krefeld.
V
Umbettungen
Die Gebühren haben sich aufgrund einer veränderten Kalkulation anhand der Fallzahl an Tätigkeiten Ausbettung und Wiederbeerdigung - unterschiedlich entwickelt. Im Vergleich zu 2015 sind die Kosten um
rd. 664,45 EUR höher errechnet. Diese Entwicklung führt zu einer leichten Gebührenerhöhung von rd. 2,1
%.
VI
Aufstellen von Grabmalen
Die Gebühren für diese Leistung müssen aufgrund der geringeren Fallzahlen trotz einer leichten Reduzierung der Kosten von rd. 4,29 % (./. rd. 2.896,75 EUR) durchweg angehoben werden (+ rd. 5 %). Aufgrund
der Zuteilung nach Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Personalkosten rd. 100 EUR höher ausgefallen.
VII Sonstige Gebühren
Diese Gebührenposition wurde in der Vergangenheit neu strukturiert. Die einzelnen Gebühren wurden
generell neu kalkuliert und werden seit dem 01.01.2013 nicht mehr pauschal berechnet. Die Gebühren
fließen als Ertrag in die Kosten der Kostenträger ein und verringern dort die Gesamtkosten.
1.
Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen
2.
Wannenbenutzung bei Kriminalfällen
3.
Pflege von Urnenkammern
4.
Erdbestattung; Verbau von Hand
5.
a. Zuschlag: Erdbestattung an Samstagen
b. Zuschlag: Urnenbestattung an Samstagen
VIII Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand
Der Entzug des Nutzungsrechtes bei unzureichender Pflege einer Grabstätte oder die freiwillige Rückgabe
des Nutzungsrechtes hat zur Folge, dass die Grabstätte eingeebnet, mit Rasen eingesät und als Rasengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt wird. Damit entstehen vermehrt kleinere Rasenflächen
zwischen den Grabstätten, die mit einem Handrasenmäher sehr aufwendig gepflegt werden müssen.
Um die Kosten für diesen zusätzlichen Pflegeaufwand aufzufangen, werden Gebühren erhoben. Diese
Gebühren bleiben unverändert.
Ab dem 01.01.2016 werden einheitlich pro eingeebnete Grabstelle 30 EUR jährlich als Pflegeaufwand
berechnet.
Die erforderlichen Änderungen der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenbedarfsberechnung
sind als Anlage Nr. eins und zwei beigefügt.
Begründung
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