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Verwaltungsvorlage (Vorlage Vorlagensystemohne Deckblatt.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:02

Inhalt der Datei

Begründung Seite 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 781– westlich Rott / nördlich Friedrich-Ebert-Straße – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Anlass und Ziele der Planung Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Grundsatzes Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt durch Umnutzung erschlossener Flächen eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben. Durch den Abriss der Wohngebäude Rott 130 – 134 und der dahinter aufstehenden Lagerhalle bieten sich städtebauliche Perspektiven zur bauleitplanerischen Neuordnung des Plangebiets. Vorgesehen sind die Errichtung von Stadthäusern im hinteren Bereich sowie eines Mehrfamilienhauses an der Straße Rott. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 781 ist es: • die Brachflächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und • die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu schaffen. Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)sowie teilweise als Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 781 wurde durch den Rat der Stadt am 14. März 2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 6. Februar 2013 beschlossen. II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die Bezirksvertretung Krefeld – Ost hat die Vorlage zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan am 30. Januar 2013 zur Kenntnis genommen. Zwischenzeitlich hatte der Eigentümer der Verwaltung zusätzlich zu dem in jener Vorlage beschriebenen Entwurf eine 2. Planvariante eingereicht, die er weiterverfolgen möchte. Am 6. Februar 2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung vorbehaltlich der zustimmenden Kenntnisnahme der Bezirksvertretung Krefeld - Ost zur 2. Planvariante für beide Varianten die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 781 beschlossen. Die Bezirksvertretung Krefeld – Ost stimmte in Ihrer Sitzung am 15.05.2013 dem zu. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan wurde am Mittwoch, dem 19.06.2013, 18.00 Uhr, im Forum der Gesamtschule Kaiserplatz, in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Hier wurden zwei Varianten für die Errichtung einer Wohnbebauung vorgestellt. Die Variante I sieht eine Bebauung mit sieben zweigeschossigen Stadthäusern, eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze sowie ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus am Rott vor. Die Variante II verfolgt das Konzept einer Bebauung mit zehn zweigeschossigen Doppelhaushälften mit direkt zugeordneten Garagen sowie einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage am Rott. Begründung Seite 2 In dieser Veranstaltung wurden zu beiden Alternativen im Wesentlichen Anregungen hinsichtlich der Ausgestaltung, Anordnung und Höhenentwicklung der geplanten Gebäudekörper sowie des Umgangs mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen und zum Stellplatzbedarf vorgebracht. Darüber hinaus wurde angeregt, das Plangebiet um die westlich liegende Parkplatzfläche zu erweitern. Ein klares Votum für eine der beiden Varianten erfolgte nicht. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass der Grundstückseigentümer der Flächen des Plangebietes beabsichtigt, das Verfahren auf Grundlage der 2. Planvariante weiterzuführen. Da diese städtebaulich vertretbar ist, wird den Interessen des Eigentümers entsprochen und das Bebauungsplanverfahren mit einer unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen modifizierten Variante 2 weitergeführt. Abwägung: Gebäudehöhe: Die umliegenden Gebäude am Rott sowie der Grotenburgstraße sind zwei-, teilweise dreigeschossig errichtet und weisen aufgrund ihrer Geschosshöhe und Dachneigungen bereits Gebäudehöhen von ca. 11,30 m bis hin zu 14,0 m auf. Im Bebauungsplan wird für die Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern im rückwärtigen Bereich an der Straße Rott eine maximale Gebäudehöhe von 9,50 m und für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Straße Rott von 12,50 m festgesetzt. Damit liegt die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe auch bei der Festsetzung von zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich sowie bei drei Vollgeschossen an der Straße Rott unterhalb bzw. im Bereich der Höhe der Bestandsgebäude. Die geplante Bebauung nimmt sich somit gegenüber der bestehenden Bebauung zurück und ist daher städtebaulich vertretbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Verkehr: Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird die zu erwartende Anzahl von PKW minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit lediglich zu einer unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Quartiers. Der Bebauungsplanentwurf sieht neben dem Erschließungsansatz der Privatstraße die Tiefgaragen Zufahrt für das Mehrfamilienhaus von der Straße Rott aus vor. Die erforderlichen Stellplätze werden auf entsprechenden Flächen für Stellplätze, Garagen sowie in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen. Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass die Zufahrten zu den Garagen als Stellplätze genutzt werden dürfen. Grundsätzlich besteht kein Planerfordernis, die südlich an das Plangebiet angrenzende Parkplatzfläche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen, da hier bereits heute ohne Bebauungsplan eine Bebauung auf Grundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) errichtet werden kann. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung Seite 3 Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht: 1. Interessengemeinschaft der Anwohner Rott, Friedrich-Ebert-Straße, Grotenburgstraße mit Schreiben vom 26.06.2013, 10.09.2013 und 23. 09. 2014 Stellungnahme vom 26.06.2013 Am 19.06.2013 seien Planungen für das o.g. Gelände erläutert worden. Im Folgenden werde dazu Stellung genommen: Man bezweifle grundsätzlich die Erforderlichkeit und den Umfang der vorgeschlagenen Baumaßnahmen innerhalb des Grundstücks Rott 130. In diesem Wohngebiet ergeben die nach hinten ausgerichteten Gärten ein zusammenhängendes ökologisches System. Diese Grundstücksgestaltung trage erheblich zum Wohnkomfort und zur Charakteristik eines grünen Stadtteils bei. Bei der geplanten dichten Innenbebauung werde diese aufgehoben. Hier werde städtebauliche Erforderlichkeit durch ein massives Investoreninteresse ersetzt. Der Stadtteil Bockum verliere durch enge Zwischenbebauung im Innenbereich der Grundstücke seinen typischen Charakter als grüner Stadtteil und damit seine Attraktivität. Die Grundstücke verlören an Wert. Die letzten Oasen würden zugebaut. Ihre Unzufriedenheit betreffe insbesondere: - - die hohe Dichte der geplanten Bebauung das dadurch zu erwartende Fahrzeugaufkommen mit entsprechendem Lärm und Abgasimmissionen innerhalb des bisher ruhigen Hofbereichs. Die Verkehrssituation auf dem Rott sei jetzt schon angespannt die Gebäudehöhe der beabsichtigten Bebauung. Auf keinen Fall könne man die 2 ½ geschossige Bauweise akzeptieren die erforderliche Abgrenzung zu den bestehenden Grundstücken den überflüssigen Schiebeweg entlang der Grundstücke Grotenburgstraße die besonderen Erfordernisse, die durch den vorgesehenen Abriss der Häuser am Rott 132 und 134 für das Haus 136 entstehen könnten, seien zu berücksichtigen der Abwasserkanal auf dem Rott sei marode. Hier solle zuvor eine Sanierung erfolgen es stelle sich auch die Frage nach Altlasten. Auf dem Gelände der Spedition habe sich eine Tankstelle befunden, deren verrostete Zapfsäule erst kürzlich demontiert worden sei. Diese werde nur allgemein mit dem Hinweis auf durchgeführte Bodenproben beantwortet. Wenn entsprechende Analysen bereits vorlägen, zu welchem Ergebnis kämen diese? Es sei schwer vorstellbar, dass eine jahrzehntelang nicht betriebene Tankanlage keine umweltrelevanten Folgen hinterlasse. Dies seien nur einige Punkte. Man halte die kurzfristige Eingabefrist – 1 Woche – für zu kurz bemessen. Es handele sich um ein komplexes Bauprojekt, dass den Anliegern in einer moderierten Veranstaltung am 19.06. lediglich rudimentär vorgestellt worden sei. Die eigentlichen Auswirkungen Begründung Seite 4 auf das Umfeld könnte an Hand der vorliegenden Entwürfe bzw. Lagepläne noch nicht abgeschätzt werden. Man wünsche sich weitere Gespräche und eine Einbeziehung in die Aus- und Umgestaltung des Bebauungsplanes, um zu einem einvernehmlichen und für alle Seiten zufriedenstellenden Kompromiss zu gelangen. Stellungnahme vom 10.09.2013 Die vorgesehene 2 ½ geschossige Bauweise mit einem Staffelgeschoss in Verbindung mit der Nähe der Baukörper von max. 11 m (meist erheblich weniger) zu den Grundstücksgrenzen führe dazu, dass die bisherige Begrenzung zu den einzelnen Grundstücken aufgehoben werde, zumal mit den Baumaßnahmen eine Entfernung des schützenden Baumbestandes einherginge. Zusätzlich trage die vorgestellte Dichte der Bebauung und das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer erheblichen Verschlechterung des Umfeldes und der vorhandenen Infrastruktur bei. Daher werde um eine möglichst zeitnahe Information über den aktuellen Stand der Planungen gebeten. Man sei an einem für alle Seiten vertretbaren Kompromiss interessiert und würde den Sachstand gerne mit in einem persönlichen Gespräch besprechen und man bitte um einen entsprechenden Terminvorschlag. Stellungnahme vom 23.09.2014 Nach Bekanntwerden des modifizierten Bebauungsplans sei eine Nachbarschaftsversammlung einberufen worden. Anwesend seien bis auf drei Parteien alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke gewesen. Unter den Teilnehmern sei übereinstimmend festgestellt worden, dass der Bebauungsplan gegenüber dem vorher bekannten Plan nur unwesentlich verändert worden sei. Im Einzelnen: 1. Nach wie vor habe man große Bedenken, dass der Charakter des Wohngebietes durch die geplante Bebauung nachhaltig verändert werde. Zwar gebe es im Bereich der JohannesHeynen-Straße und auf der anderen Straßenseite des Rotts bereits eine Innenbebauung in Form von Einfamilienhäusern, aber hierbei handele es sich um eine traditionelle Bauweise mit Satteldächern und einer Firsthöhe von 8 m. Die jetzige Planung sehe eine zweigeschossige Bauweise plus Staffelgeschoss vor. Dabei unterscheide sich das Staffelgeschoss nur in seiner Ausdehnung, nicht aber in seiner Höhe von einem Vollgeschoss und vermittele daher einen sehr viel massigeren Eindruck als Häuser in traditioneller Bauweise. Auch die Dichte der Bebauung im Innenbereich sei durch Austausch von zwei Doppelhaushälften gegen ein größeres Einfamilienhaus nicht wesentlich verringert worden, was ebenfalls dazu beitrage, dass die typische Prägung des unmittelbaren Wohnumfeldes nachhaltig verändere. Im Baurecht sei ein Anspruch auf den Gebietserhaltungscharakter verankert und durch Rechtsprechung bestätigt, so z. B. durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.04.2011, Az 7B 1263/10. In wieweit der Anspruch auf Gebietserhaltungscharakter durch die geplante Bebauung verletzt werde, könne derzeit nicht endgültig beurteilt werden, da Details nicht bekannt seien. Begründung Seite 5 2. Bei der Versammlung seien noch folgende weitere Probleme angesprochen worden: • Ist eine Prüfung des Abwasserkanals auf dem Rott vorgesehen? Schon jetzt gibt es bei Starkregen immer wieder Probleme. • Wie und wo ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant? Ist eine Verkehrsregelung hinsichtlich der zu erwartenden Staus im Bereich der Kreuzung Friedrich-Ebert-Str/Rott auf Grund des höheren Verkehrsaufkommens vorgesehen? Die Straße ist schon jetzt oft beidseitig zugeparkt und durch die Markierung der 30iger Zone bereits eingeengt. • Erfolgt die Müllentsorgung über die Privatstraße oder vom Straßenrand Rott? • Welche Abgrenzung (Schall- und Sichtschutz) ist zu dem Grundstück Rott 136 vorgesehen? • Können die etwa mittig auf dem Grundstück stehenden großen Tannen erhalten werden? • Was geschieht mit der bestehenden Mauer zu den Grundstücken an der Friedrich-EbertStraße? Auch diese Punkte seien für die Entscheidung der Nachbarschaft, in wieweit man eine Einigung in Bezug auf die Bebauung erreichen könne, von Bedeutung. 3. Vergleichsweise, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung, könnte man sich eine Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen vorstellen: • Die Bebauung wird in Form und Höhe der vorhandenen Innenbebauung angepasst. • Auf das alleinstehende Einfamilienhaus wird verzichtet. Dann befinden sich immer noch 8 Doppelhaushälften und ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück. • Zu den angrenzenden Grundstücken wird ein 2 m breiter Grünstreifen angelegt, der einen Schall- und Sichtschutz garantiert und z. B. mit Koniferen in einer noch zu besprechenden Höhe und Dichte bepflanzt wird. Abwägung: Aufgrund der in der Bürgeranhörung vorgebrachten Anregungen und in Abstimmung mit dem Eigentümer der Flächen des in Rede stehenden Bebauungsplanes wird das Verfahren auf Grundlage der in der Bürgeranhörung vorgestellten Variante 2 weitergeführt. Diese wurde zwischenzeitlich überarbeitet und entspricht nicht vollständig der Variante, die der Stellungnahme zugrunde liegt. Bebauungsdichte Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes im hinteren Bereich (Grundflächenzahl 0,3 / 0,6 Geschossflächenzahl) später realisierbare Bebauungsdichte entspricht der umliegenden Bebauung. Die in dem in Rede stehenden Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen sind Begründung Seite 6 zudem bei der Realisierung einer Bebauung nicht vollständig sondern im Verhältnis zur Grundstücksgröße (Grundflächenzahl) bebaubar. Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich des Plangebietes eine Fläche für ein Einzelhaus festgesetzt. Die genaue Anzahl der gesamten Wohneinheiten lässt sich jedoch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht verbindlich festsetzen. Insgesamt stellt die Festsetzung der überbaubaren Flächen eine Rahmensetzung dar, die eine den umliegenden Wohnquartieren angepasste Neubebauung gewährleistet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Verkehrsaufkommen Die Straße Rott liegt nicht im Vorbehaltsstraßennetz und ist eine Straße der untergeordneten Kategorie. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Darüber hinaus ist aufgrund der Lärmminderungs- und -aktionspläne ist nicht von relevanten Belastungen durch Lärm auszugehen. Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird zudem die zu erwartende Anzahl von PKW weiter minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit lediglich zu einer unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Quartiers. Der Bebauungsplanentwurf sieht neben dem Erschließungsansatz der Privatstraße die Tiefgaragen Zu- und Abfahrt für das Mehrfamilienhaus von der Straße Rott aus. Darüber hinaus schätzt der Fachbereich Umwelt die möglichen Luftschadstoffbelastungen nicht so hoch ein, dass Bedenken gegen die Planung bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gebäudehöhe Grundsätzlich ist die Gebäudehöhe nicht zwingend allein von der Anzahl der Geschosse abhängig, sondern auch von der jeweiligen Geschosshöhe sowie der Dachneigungen. Die umliegenden Gebäude am Rott sowie der Grotenburgstraße sind zwei-, teilweise dreigeschossig errichtet und weisen aufgrund ihrer Geschosshöhe und Dachneigungen bereits Gebäudehöhen von ca. 11,30 m bis hin zu 14,0 m auf. Im Bebauungsplan wird für die Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern im rückwärtigen Bereich an der Straße Rott eine maximale Gebäudehöhe von 9,50 m und für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Straße Rott von 12,50 m festgesetzt. Damit liegt die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe auch bei der Festsetzung von zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich sowie bei drei Vollgeschossen an der Straße Rott unterhalb bzw. im Bereich der Höhe der Bestandsgebäude. Die maximalen Gebäudehöhen der geplanten Gebäudehöhen von ca. 42,80 m über NHN liegen nur unwesentliche über den Gebäudehöhen der Bestandsbebauung an der Johannes-Heynen-Straße (ca. 42,60 m). Die geplante Bebauung nimmt sich somit gegenüber der bestehenden Bebauung zurück und ist daher städtebaulich vertretbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Abgrenzung Begründung Seite 7 Im Bebauungsplan erfolgt für das Plangebiet - mit Ausnahme der vorhandenen zu erhaltenden Gartenmauer - eine textliche Festsetzung, dass die nördliche und nordöstliche Plangebietsgrenze mit heimischen Gehölzen einzufrieden sind. Die Sicherung der vorhandenen Gartenmauer erfolgt durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor. Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB am westlichen Plangebietsrand. Innerhalb dieser Fläche sind neue Bäume und Sträucher anzupflanzen. Somit ist eine Abgrenzung zwischen der Bestandsbebauung und der geplanten Bebauung gewährleistet. Darüber hinaus dienen sie der allgemeinen Begrünung des Plangebietes. Bei Realisierung der Bebauung kann der vorhandene Baumbestand nicht erhalten bleiben. Der Stellungnahme wird gefolgt. Schiebweg Die Erreichbarkeit der rückwärtigen Grundstücksbereiche der geplanten Bebauung ist über den seitlichen Bauwich gewährleistet. Daher ist ein Schiebweg nicht zwingend erforderlich. Da auch in der Bürgeranhörung deutlich wurde, dass die Eigentümer der rückwärtig an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke an der Grotenburgstraße nicht an einem Schiebweg interessiert sind, wird auf eine Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet. Der Stellungnahme wird gefolgt. Kanal Bei den Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen werden die Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden zur Planung angehört. Gegenstand der Abfrage bei den Trägern ist u. a. auch die Entwässerungskonzeption. Die Stadtwerke äußerten als zuständiger Träger keine Bedenken zur vorgelegten Planung. Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben, da das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen wurde. Darüber hinaus erfolgte am 12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros mit den Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua). Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in der Straße Rott vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld sowie dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet. Begründung Seite 8 Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Altlasten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes Bodengutachten erstellt und durch einen Nachtrag ergänzt. Insgesamt haben die durchgeführten Untersuchungen vor dem Hintergrund der ehemaligen und bestehenden Nutzung u.a. als Tankstelle schutzgutrelevante Bodenbelastungen ergeben. Im Rahmen einer Umnutzung des Grundstückes ist daher ein Bodenaustausch erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen und ein detailliertes Konzept zur Entsorgung der vorhandenen Belastungen werden durch entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan zwischen der Stadt und dem Investor bestimmt. Nach Durchführung der Maßnahmen wäre dann das Grundstück altlastenfrei. Hinsichtlich der Bodenbelastung steht dann einer Wohnbebauung für das Plangebiet nichts entgegen. Da ein entsprechendes Sanierungskonzept derzeit noch nicht vorliegt, ist eine Kennzeichnung im Bebauungsplan erforderlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Gebietserhaltungsanspruch Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn, da sie ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen sollen. Möglich ist eine Geltendmachung der drittschützenden Wirkung des Maßes der baulichen Nutzung - trotz Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NW - nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen dem Bauvorhaben eine „erdrückende Wirkung“ zukommt und dem Nachbarn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt und ihm die „Luft zum Atmen nimmt“ (sog. „Gefängnishofsituation“; Ausarbeitung „öffentliches Baurecht“, Markus Thiel, Juris AL 2012, 179). Diese sehr enge Ausnahme ist dann wiederum Ausdruck des Rücksichtnahmegebots. In derartigen Ausnahmefällen dient dann im Bebauungsplangebiet ausnahmsweise § 15 Abs. 1 BauNVO, der an sich nur für die Art der baulichen Nutzung gilt, als Einfallstor für das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dort “Umfang des Vorhabens“). Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass in derartigen Fällen „Quantität in Qualität umschlägt“, d. h. dass ausnahmsweise die Größe einer Anlage die Art der baulichen Nutzung tangiert (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 900). Das Maß der geplanten baulichen Nutzung entspricht nicht den v.g. Kriterien. Die geplante Bebauung orientiert sich hingegen in Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe) der umliegenden Bebauung. Der Gebietscharakter des Baugebietes bleibt daher unberührt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Beteiligung am weiteren Planverfahren Grundsätzlich ist anzumerken, dass aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB von der frühzeitigen Beteiligung Begründung Seite 9 der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Von dieser „Kann- Bestimmung“ wurde jedoch im vorliegenden Planverfahren kein Gebrauch gemacht. Die in der öffentlichen Veranstaltung vorgestellten Planalternativen stellten lediglich eine Diskussionsgrundlage dar, die im weiteren Planverfahren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aller am Planverfahren Beteiligten konkretisiert wurde. Die Planfassung wird der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes für den Zeitraum eines Monats im Fachbereich Stadtplanung vorgestellt. Hier besteht die Möglichkeit, weitere Anregungen und Stellungnahmen vorzubringen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Gebäude Rott Nr. 136 Die Belange hinsichtlich des Schutzes und der Sicherung des Erhalts des Gebäudes Rott Nr. 136 werden durch Regelungen in einem privatrechtlichen Vertrag sowie Im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Um negative Auswirkungen der Planung auf die bestehende Gebäudesubstanz auszuschließen, werden darüber hinaus entsprechende Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Vorhandene Gehölze: Der gesamte im Plangebiet vorhandene Gehölzbestand im Plangebiet kann aufgrund der Umsetzung der städtebaulichen Planung sowie der erforderlichen Entsorgung der Altlasten nicht erhalten bleiben. Die vorhandenen Bäume fallen größtenteils unter die Baumschutzsatzung. Diese regelt detailliert ggf. erforderliche Ersatzmaßnahmen. Eine Regelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Müllentsorgung im Plangebiet. Die Dimensionierung des Straßenraumes einschließlich der Wendeanlage ist für Müllfahrzeuge grundsätzlich ausreichend. Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligte zuständige Versorgungsträger äußerte hierzu keine Bedenken. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Entsorgung des Hausmülls sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Frau K., Rott 142a, Krefeld, mit Schreiben vom 01.07.2013 Stellungnahme: Frau K. regt an, die Besonnung ihres Wohnhauses durch Neubebauung nicht zu beeinträchtigen. Durch die nahe geplante Bebauung in Variante 2 (Doppelhäuser) fühle sie sich in ihrer Wohnqualität deutlich beeinträchtigt. Der angrenzend geplante Baukörper in Variante 2 solle nach Süden verschoben werden. Dazu erläutert sie die Möglichkeit durch Umplatzieren einer Garage. Frau K. bekundet die Bereitschaft, dazu evtl. den nördlichen Bereich ihres Grundstücks zu nutzen. Begründung Seite 10 Sie mache darauf aufmerksam, dass bei starkem Regen der Kanal überlastet sei und das Wasser in den Kellern aufsteige. Sie habe Bedenken, dass bei den zusätzlichen geplanten Wohneinheiten der Kanal zu stark belastet werde, auch wenn nur Schmutzwasser eingeleitet werde, und die Überschwemmungen zunähmen. Begründung Seite 11 Abwägung: Im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfes zur Offenlage des Bebauungsplanes wurden die im Planentwurf festgesetzten überbaubaren Flächen entsprechend der Stellungnahme angepasst. Einerseits ist nunmehr anstatt einer Fläche für ein Doppelhaus eine Fläche für ein freistehendes Einfamilienhaus vorgesehen, andererseits wurden die überbaubaren Flächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen nach Süden verschoben. Somit wird durch die Änderungen bezüglich der überbaubaren Flächen eine unangemessene Einschränkung der Wohnqualität verhindert. Der Stellungnahme wird gefolgt. Kanal Bei den Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen werden die Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden zur Planung angehört. Gegenstand der Abfrage bei den Trägern ist u. a. auch die Entwässerungskonzeption. Die Stadtwerke äußerten als zuständiger Träger keine Bedenken zur vorgelegten Planung. Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben. Darüber hinaus erfolgte am 12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros mit den Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua). Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der geringen Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in der Straße Rott vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld sowie dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet. Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich. In der Zwischenzeit wurde mit dem Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde - vereinbart, aufgrund der geringen Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers zu verzichten. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung 3. Seite 12 Agnes T., Rott, 47800 Krefeld, mit Schreiben vom 26.06.2013 Stellungnahme: Der in der Bürgeranhörung vorgestellte Plan 1 (Architektin T.) wäre nur dann relevant, wenn die Car-Ports an ihrem Grundstück entlang durch Garagen ersetzt würden. Sie befürchte jedoch, dass beim vorgesehenen Abriss des Nachbarhauses erhebliche Schäden an ihrem Haus entstehen könnten. Wer garantiere ihr, dass keine bleibenden Schäden daraus entstehen könnten? Darüber frage sie nach, wer der neue Investor sei. Abwägung: Der Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren auf der Grundlage der in der Bürgeranhörung vorgestellten Variante 2 fortgeführt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Variante 1 ist daher nicht erforderlich. Grundsätzlich wird im Rahmen der Abrissgenehmigung geprüft, ob nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Standsicherheit gewährleistet und die bauliche Substanz nicht beeinträchtigt wird. Entsprechende Maßnahmen werden darüber hinaus durch Regelungen in einem zum Bebauungsplan zu erstellenden privatrechtlichen Vertrag mit dem Investor gesichert. Weitergehende Maßnahmen wie z.B. die Ausgestaltung des verbleibenden Giebels des betroffenen Bestandsgebäudes sind nicht im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, sondern ggf. in einem privatrechtlichen Vertrag zu regeln. Der Stellungnahme wird gefolgt. III. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 08.10.2013 wurden allerdings die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Begründung Seite 13 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld sowie Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen Stadtwerke Krefeld, Asset-Management, SWK AQUA GmbH, SWK Netzte GmbH Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, Untere Landschaftsbehörde Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – mit Schreiben vom 14.10.2013 Stellungnahme: Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen: Im Planungsbereich sollen zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde darum gebeten die genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Es werde dann der Infrastrukturbeitrag für die Kindertagesbetreuung berechnet. Darüber hinaus solle der Investor verpflichtet werden, einen angemessenen Infrastrukturbeitrag zur Sanierung des Kinderspielplatzes Engerstraße zu zahlen. Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 781 wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen wurde über das Erfordernis informiert. Nähere Regelungen hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Aufbesserung des angrenzenden öffentlichen Kinderspielplatzes „Engerstraße“ sowie des Infrastrukturkostenbeitrags für die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder sind Gegenstand der noch ausstehenden Vertragsverhandlungen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 2. Seite 14 Fachbereich 37 - Feuerwehr und Zivilschutz – mit Schreiben vom 18.10.2013 und Schreiben der Bezirksregierung vom 17.10.2013 Stellungnahme: Anlässlich der frühzeitigen Beteiligung am Bebauungsplanverfahren sei die Auswertung der relevanten Flurstücke bei der Bezirksregierung Düsseldorf / Staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlasst worden. Das übersandte Auswerteergebnis der Bezirksregierung vom 17.10.2013 solle im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Auswerteergebnis der Bezirksregierung vom 17.10.2013: Die Luftbildauswertung von 1939 bis 1945 sowie andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Bebauungsplangebiet. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werde eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Internet-Merkblatt für Baugrundeingriffe sei zu beachten. Abwägung: In den Bebauungsplan Nr. 781 wird ein entsprechender Hinweis hinsichtlich des Umgangs mit möglichen Kampfmittelfunden aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 23.09.2013 Stellungnahme: Seitens des Fachbereichs 62 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes. Detailfragen könnten im Rahmen der Erstellung der Planurkunde geklärt werden. Für die Erhebung der Infrastrukturkosten sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich. Darüber hinaus werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 781 im Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 490 (förmlich festgestellt seit dem 06.07.1927) liege. Dieser Plan setze lediglich eine Straßenfluchtlinie, die auch gleichzeitig eine Baufluchtlinie sei, fest. Begründung Seite 15 Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 781 soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden. Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen wurde zwischenzeitlich über das Erfordernis informiert. Nähere Regelungen hinsichtlich des Infrastrukturkostenbeitrags für die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen von Kindern werden mit dem Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung abgestimmt und sind Gegenstand der noch ausstehenden Vertragsverhandlungen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 781 wird innerhalb dieses Geltungsbereiches der Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße – außer Kraft gesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. SWK Netze GmbH mit Schreiben vom 20.11.2013 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft worden. Folgende Punkte werden mitgeteilt: SWK Aqua GmbH (Wasserproduktion) Das Plangebiet liege im potentiellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen Bruchweg (geplante Wasserschutzzone III B). Grundsätzlich bestünden seitens der SWK Aqua GmbH, OE Wasserproduktion keine Bedenken. Es werde darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5 WHG die derzeit aktuellen Regelungstatbestände der Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen seien. Die Erschließung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser sei aus dem umliegenden Netz möglich. Falls eine Verlegung der Versorgungsleitungen über die privaten Flächen erfolgen solle, seien die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Abwägung: Hinsichtlich der geplanten Wasserschutzzone und der Regelungstatbestände des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes erfolgen entsprechende Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan sowie auf der Planurkunde. Die Aussagen zur Erschließung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser werden zur Kenntnis genommen. Die notwendigen Anlagen sind innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Verkehrsfläche vorgesehen. Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist daher nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 5. Seite 16 Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 12.11.2013 und vom 03.04.2014: Stellungnahme vom 12.11.2013: Landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange seien im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a BauGB nicht betroffen. Von der Planung sei jedoch umfangreicher Baumbestand betroffen. Um hierzu eine verbindliche Aussage tätigen zu können, bitte man um Einmessung und Bewertung des Baumbestandes und um Mitteilung, welche Ersatzpflanzungen vorgesehen seien. Für den Bebauungsplan sei weiterhin eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Hier sei insbesondere auf Vögel und Fledermäuse abzuprüfen. Das Gebiet biete zumindest einen potentiellen Jagdlebensraum für Fledermäuse und mehrere Nistmöglichkeiten für Vögel an. Da die Mehrfamilienhäuser sowie die dort befindlichen Garagen, die Scheune und andere Bauten abgerissen werden sollen, seien diese intensiv nach Fledermäusen und mögliche Gebäudebrüter bzw. nach potentiellen Quartieren für diese beiden Gruppen abzusuchen. Der Baumbestand sei insbesondere bei den Nadelbäumen auch nach Horsten zu untersuchen. Des Weiteren liegen auf dem Gelände mehrere Totholzhaufen, die Tieren als Unterschlupf insbesondere in den Wintermonaten dienen können. Die Untersuchungen vor Ort seien in den Aktivitätszeitraum von Fledermäusen und Brutvögeln zu legen. Stellungnahme vom 03.04.2014 zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zur Befreiung aus der Baumschutzsatzung / Bauvorhaben Rott 130 -134 vom 24.02.2014 Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag der Stufe 1 vom Januar 2014 zum obigen Bebauungsplan sei geprüft und für in Ordnung befunden worden. Es werde darauf hingewiesen, dass lediglich ein Untersuchungstermin im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit wahrgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 24.02.14 sei ein Antrag auf Befreiung aus der Baumschutzsatzung gestellt worden, um den auf der Fläche des Bebauungsplans befindlichen Baumbestand zur geplanten Altlastensanierung zu fällen. Eine Rodung der Bäume und Sträucher innerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01.03. bis 30.09. sei aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Auch die zukünftige Abrissplanung habe die gesetzlich festgelegte Schonzeit zu berücksichtigen. Potentiell seien auf dem Gelände Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden; diese seien: Baumhöhlen im Walnussbaum auf der Hoffläche zwischen der ehemaligen Werkstatt und den Garagen sowie Tagesverstecke im Dachboden des zum Abriss vorgesehenen Gebäudes. Auch sei dort das Nest eines Steinmarders gefunden worden. Der vorhandene Nadelbaumbestand biete potentiell einen Brutplatz für die planungsrelevante Art Sperber an. Begründung Seite 17 Auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in den Gehölzstrukturen und Bäumen einige Arten an Brutvögel der Siedlungen, Hecken, Kleingehölze und Nadelwälder vorkommen. Folgende Vermeidungsmaßnahmen seien daher dringend bei jeglichen Fäll-, Rodungs- sowie Abbrucharbeiten zu berücksichtigen, um nicht gegen die Zugriffsverbote des BNatSchG zu verstoßen: • • Baumfällungen und Gebäudeabbrüche sind zum Schutz der Fledermäuse nur innerhalb des Zeitraumes vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. In diesen Zeitraum fällt auch die Aufzucht des Steinmarders. Die Baufeldräumung, hier Baumfällungen, Beseitigung der Gehölze, Entfernung und Abtransport des Schnittguts wird zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar beschränkt. Abwägung. Der vorhandene Baumbestand wurde zwischenzeitlich aufgenommen und eingemessen. Hinsichtlich der Vermeidungsmaßnahmen erfolgen zum Schutz planungsrelevanter Arten entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen (Abrissverbot für Gebäude, Rodungsverbot für den Zeitraum vom 01.03. bis 30.09). Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 10.10.2013: Stellungnahme: Das Plangebiet sei als Spedition mit Eigenbetriebstankstelle im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Es liege zwar ein Altlastengutachten vor, das allerdings noch nicht ausreichend sei. Im weiteren Verfahren sei die Belastungssituation zu klären und darauf aufbauend ein auf die Nutzung abgestimmtes Sanierungskonzept vorzulegen. Es werde gebeten folgende Hinweise aufzunehmen: • • • • Das Vorhaben liegt im potentiellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage IV Uerdingen und nicht in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B Uerdingen. Aufgrund der Lage in der zukünftigen Wasserschutzzone sind die gesamten Fahr- und Parkflächen (GFL-Flächen, Zuwegung, Garagenvorplätze) mindestens wasserteildurchlässig mit Verbundsteinen engverfugt (<5 mm) zu gestalten. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 05.11.2014 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z O – Boden – zulässig. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Begründung • • • Seite 18 Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Sollte für die Errichtung eines Untergeschosses bzw. von Kellern eine Grundwasserabsenkung notwendig werden, ist hierfür gem. §§ 8, 9, 10,11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen / Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (Dachflächen und KFZFlächen) muss über geeignete Anlagen, hier Mulden, Mulden-Rigolen mit belebter Bodenzone, versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu stellen. Der Bebauungsplan Nr. 781 bereite kein Vorhaben vor, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG bestehe. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Gegen eine Aufstellung des Bebauungsplanes 781 im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB bestehen keine Bedenken. Abwägung: Die in der Stellungnahme formulierten Hinweise hinsichtlich des Wasserrechts, der geplanten Wasserschutzzone sowie des Einbaus von Materialien in den Boden werden in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen. Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben, da das Plangebiet bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war. Darüber hinaus erfolgte am 12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros mit den Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua). Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in der Straße Rott vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren Begründung Seite 19 Wasserbehörde der Stadt Krefeld sowie dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet. Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich. Hinsichtlich erforderlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse für ggf. erforderliche Grundwasserabsenkungen und dem Einsatz von Geothermie- oder Wärmepumpenanlagen wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7. Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 05.11.2013 Stellungnahme: Die dem Fachbereich zur Verfügung gestellten Unterlagen seien hinsichtlich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft. Vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer gutachterlicher Stellungnahmen bestehen nach Durchsicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Es werde jedoch gebeten, folgende Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen: In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten mit Prognosen und Empfehlungen erstellt werden: • • • Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zum aktiven und/oder passiven Lärmschutz Gutachten über Altlasten im Zusammenhang mit der ehemaligen Nutzung als Speditionsgelände (Mineralölkohlenwasserstoffe im Boden etc.) und im Zusammenhang mit dem Abriss der Häuser Nr. 130-143 (z.B. Asbest, KMF, Schwermetalle, PAK, MKW etc.) Gutachten über Luftschadstoff im Zusammenhang mit Verkehr und Hausbrand (z.B. PM10, PM2,5, NOx etc.) Abwägung: Die Straße Rott liegt nicht im Vorbehaltsstraßennetz und ist eine Straße der untergeordneten Kategorie. Die Friedrich-Ebert-Straße ist jedoch ca. 60 m entfernt. Nach Aussage des Luftreinhalteplanes sowie der Grundlagen zur Lärmminderungsplanung - und -aktionspläne ist nicht von relevanten Belastungen durch Lärm oder Luftschadstoffe auszugehen. Darüber hinaus hat der Fachbereich Umwelt keine Anregungen hinsichtlich möglicher Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen vorgebracht. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes Bodengutachten erstellt. Insgesamt haben die durchgeführten Untersuchungen vor dem Hintergrund der ehemaligen Begründung Seite 20 Nutzung (u.a. als Tankstelle) schutzgutrelevante Bodenbelastungen ergeben. Im Rahmen einer Umnutzung des Grundstückes ist daher ein Bodenaustausch erforderlich. Entsprechende Hinweise erfolgen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Maßnahmen und ein detailliertes Konzept zur Entsorgung der vorhandenen Belastungen werden durch entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan zwischen der Stadt und dem Investor bestimmt. Nach Durchführung der Maßnahmen wäre das Grundstück dann altlastenfrei. Hinsichtlich der Bodenbelastung steht dann einer Wohnbebauung für das Plangebiet nichts entgegen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. IV. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Ost gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt. Begründung V. Seite 21 Sonstiges Der Bebauungsplan Nr. 781 – westlich Rott / nördlich Friedrich-Ebert-Straße - wird hiermit zur öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 781 wird innerhalb dieses Geltungsbereiches der Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße – (förmlich festgestellt seit dem 06.07.1927) außer Kraft gesetzt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird. Begründung Seite 22