Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,5 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:02
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Begründung
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Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 781– westlich Rott / nördlich Friedrich-Ebert-Straße – wird
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I. Anlass und Ziele der Planung
Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben, entsprechend des Grundsatzes Innenentwicklung vor Außenentwicklung verstärkt durch Umnutzung erschlossener Flächen eine behutsame Innenentwicklung zu betreiben.
Durch den Abriss der Wohngebäude Rott 130 – 134 und der dahinter aufstehenden Lagerhalle
bieten sich städtebauliche Perspektiven zur bauleitplanerischen Neuordnung des Plangebiets.
Vorgesehen sind die Errichtung von Stadthäusern im hinteren Bereich sowie eines Mehrfamilienhauses an der Straße Rott.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 781 ist es:
• die Brachflächen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und
• die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung zu schaffen.
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet gemäß
§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)sowie teilweise als Reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO entwickelt werden. Zur Errichtung neuer Wohngebäude und der erforderlichen Erschließungsanlagen ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage erforderlich.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 781 wurde durch den Rat
der Stadt am 14. März 2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 6. Februar 2013 beschlossen.
II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Bezirksvertretung Krefeld – Ost hat die Vorlage zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für
den Bebauungsplan am 30. Januar 2013 zur Kenntnis genommen. Zwischenzeitlich hatte der Eigentümer der Verwaltung zusätzlich zu dem in jener Vorlage beschriebenen Entwurf eine 2.
Planvariante eingereicht, die er weiterverfolgen möchte. Am 6. Februar 2013 hat der Ausschuss
für Stadtplanung und Stadtsanierung vorbehaltlich der zustimmenden Kenntnisnahme der Bezirksvertretung Krefeld - Ost zur 2. Planvariante für beide Varianten die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 781 beschlossen. Die Bezirksvertretung Krefeld – Ost stimmte in Ihrer Sitzung am 15.05.2013 dem zu.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan wurde am Mittwoch, dem
19.06.2013, 18.00 Uhr, im Forum der Gesamtschule Kaiserplatz, in öffentlicher Veranstaltung
durchgeführt.
Hier wurden zwei Varianten für die Errichtung einer Wohnbebauung vorgestellt. Die Variante I
sieht eine Bebauung mit sieben zweigeschossigen Stadthäusern, eine Fläche für Gemeinschaftsstellplätze sowie ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus am Rott vor. Die Variante II verfolgt das
Konzept einer Bebauung mit zehn zweigeschossigen Doppelhaushälften mit direkt zugeordneten
Garagen sowie einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage am Rott.
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In dieser Veranstaltung wurden zu beiden Alternativen im Wesentlichen Anregungen hinsichtlich
der Ausgestaltung, Anordnung und Höhenentwicklung der geplanten Gebäudekörper sowie des
Umgangs mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen und zum Stellplatzbedarf vorgebracht. Darüber hinaus wurde angeregt, das Plangebiet um die westlich liegende Parkplatzfläche zu erweitern. Ein klares Votum für eine der beiden Varianten erfolgte nicht. Das Ergebnisprotokoll zu
dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt.
Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass der Grundstückseigentümer der Flächen des Plangebietes beabsichtigt, das Verfahren auf Grundlage der 2. Planvariante weiterzuführen. Da diese städtebaulich vertretbar ist, wird den Interessen des Eigentümers entsprochen und das Bebauungsplanverfahren
mit
einer
unter
Berücksichtigung
der
vorgebrachten
Stellungnahmen modifizierten Variante 2 weitergeführt.
Abwägung:
Gebäudehöhe:
Die umliegenden Gebäude am Rott sowie der Grotenburgstraße sind zwei-, teilweise dreigeschossig errichtet und weisen aufgrund ihrer Geschosshöhe und Dachneigungen bereits Gebäudehöhen von ca. 11,30 m bis hin zu 14,0 m auf. Im Bebauungsplan wird für die Bebauung mit
Einzel- oder Doppelhäusern im rückwärtigen Bereich an der Straße Rott eine maximale Gebäudehöhe von 9,50 m und für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Straße Rott von 12,50
m festgesetzt. Damit liegt die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe auch bei
der Festsetzung von zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich sowie bei drei Vollgeschossen
an der Straße Rott unterhalb bzw. im Bereich der Höhe der Bestandsgebäude. Die geplante Bebauung nimmt sich somit gegenüber der bestehenden Bebauung zurück und ist daher städtebaulich vertretbar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Verkehr:
Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird die zu erwartende Anzahl von PKW minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit lediglich zu einer
unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des
Quartiers. Der Bebauungsplanentwurf sieht neben dem Erschließungsansatz der Privatstraße die
Tiefgaragen Zufahrt für das Mehrfamilienhaus von der Straße Rott aus vor. Die erforderlichen
Stellplätze werden auf entsprechenden Flächen für Stellplätze, Garagen sowie in der geplanten
Tiefgarage nachgewiesen. Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass die
Zufahrten zu den Garagen als Stellplätze genutzt werden dürfen.
Grundsätzlich besteht kein Planerfordernis, die südlich an das Plangebiet angrenzende Parkplatzfläche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einzubeziehen, da hier bereits heute
ohne Bebauungsplan eine Bebauung auf Grundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) errichtet werden kann.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach
der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
1.
Interessengemeinschaft der Anwohner Rott, Friedrich-Ebert-Straße, Grotenburgstraße
mit Schreiben vom 26.06.2013, 10.09.2013 und 23. 09. 2014
Stellungnahme vom 26.06.2013
Am 19.06.2013 seien Planungen für das o.g. Gelände erläutert worden. Im Folgenden werde dazu Stellung genommen:
Man bezweifle grundsätzlich die Erforderlichkeit und den Umfang der vorgeschlagenen Baumaßnahmen innerhalb des Grundstücks Rott 130. In diesem Wohngebiet ergeben die nach hinten
ausgerichteten Gärten ein zusammenhängendes ökologisches System. Diese Grundstücksgestaltung trage erheblich zum Wohnkomfort und zur Charakteristik eines grünen Stadtteils bei. Bei
der geplanten dichten Innenbebauung werde diese aufgehoben. Hier werde städtebauliche Erforderlichkeit durch ein massives Investoreninteresse ersetzt.
Der Stadtteil Bockum verliere durch enge Zwischenbebauung im Innenbereich der Grundstücke
seinen typischen Charakter als grüner Stadtteil und damit seine Attraktivität. Die Grundstücke
verlören an Wert. Die letzten Oasen würden zugebaut.
Ihre Unzufriedenheit betreffe insbesondere:
-
-
die hohe Dichte der geplanten Bebauung
das dadurch zu erwartende Fahrzeugaufkommen mit entsprechendem Lärm und Abgasimmissionen innerhalb des bisher ruhigen Hofbereichs. Die Verkehrssituation auf
dem Rott sei jetzt schon angespannt
die Gebäudehöhe der beabsichtigten Bebauung. Auf keinen Fall könne man die 2 ½
geschossige Bauweise akzeptieren
die erforderliche Abgrenzung zu den bestehenden Grundstücken
den überflüssigen Schiebeweg entlang der Grundstücke Grotenburgstraße
die besonderen Erfordernisse, die durch den vorgesehenen Abriss der Häuser am Rott
132 und 134 für das Haus 136 entstehen könnten, seien zu berücksichtigen
der Abwasserkanal auf dem Rott sei marode. Hier solle zuvor eine Sanierung erfolgen
es stelle sich auch die Frage nach Altlasten. Auf dem Gelände der Spedition habe sich
eine Tankstelle befunden, deren verrostete Zapfsäule erst kürzlich demontiert worden sei. Diese werde nur allgemein mit dem Hinweis auf durchgeführte Bodenproben
beantwortet. Wenn entsprechende Analysen bereits vorlägen, zu welchem Ergebnis
kämen diese? Es sei schwer vorstellbar, dass eine jahrzehntelang nicht betriebene
Tankanlage keine umweltrelevanten Folgen hinterlasse.
Dies seien nur einige Punkte. Man halte die kurzfristige Eingabefrist – 1 Woche – für zu kurz bemessen.
Es handele sich um ein komplexes Bauprojekt, dass den Anliegern in einer moderierten Veranstaltung am 19.06. lediglich rudimentär vorgestellt worden sei. Die eigentlichen Auswirkungen
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auf das Umfeld könnte an Hand der vorliegenden Entwürfe bzw. Lagepläne noch nicht abgeschätzt werden.
Man wünsche sich weitere Gespräche und eine Einbeziehung in die Aus- und Umgestaltung des
Bebauungsplanes, um zu einem einvernehmlichen und für alle Seiten zufriedenstellenden Kompromiss zu gelangen.
Stellungnahme vom 10.09.2013
Die vorgesehene 2 ½ geschossige Bauweise mit einem Staffelgeschoss in Verbindung mit der
Nähe der Baukörper von max. 11 m (meist erheblich weniger) zu den Grundstücksgrenzen führe
dazu, dass die bisherige Begrenzung zu den einzelnen Grundstücken aufgehoben werde, zumal
mit den Baumaßnahmen eine Entfernung des schützenden Baumbestandes einherginge. Zusätzlich trage die vorgestellte Dichte der Bebauung und das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer erheblichen Verschlechterung des Umfeldes und der vorhandenen Infrastruktur bei.
Daher werde um eine möglichst zeitnahe Information über den aktuellen Stand der Planungen
gebeten. Man sei an einem für alle Seiten vertretbaren Kompromiss interessiert und würde den
Sachstand gerne mit in einem persönlichen Gespräch besprechen und man bitte um einen entsprechenden Terminvorschlag.
Stellungnahme vom 23.09.2014
Nach Bekanntwerden des modifizierten Bebauungsplans sei eine Nachbarschaftsversammlung einberufen worden. Anwesend seien bis auf drei Parteien alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke gewesen. Unter den Teilnehmern sei übereinstimmend festgestellt worden, dass der Bebauungsplan gegenüber dem vorher bekannten Plan nur unwesentlich verändert worden sei.
Im Einzelnen:
1. Nach wie vor habe man große Bedenken, dass der Charakter des Wohngebietes durch die
geplante Bebauung nachhaltig verändert werde. Zwar gebe es im Bereich der JohannesHeynen-Straße und auf der anderen Straßenseite des Rotts bereits eine Innenbebauung
in Form von Einfamilienhäusern, aber hierbei handele es sich um eine traditionelle Bauweise mit Satteldächern und einer Firsthöhe von 8 m. Die jetzige Planung sehe eine zweigeschossige Bauweise plus Staffelgeschoss vor. Dabei unterscheide sich das Staffelgeschoss nur in seiner Ausdehnung, nicht aber in seiner Höhe von einem Vollgeschoss und
vermittele daher einen sehr viel massigeren Eindruck als Häuser in traditioneller Bauweise. Auch die Dichte der Bebauung im Innenbereich sei durch Austausch von zwei Doppelhaushälften gegen ein größeres Einfamilienhaus nicht wesentlich verringert worden, was
ebenfalls dazu beitrage, dass die typische Prägung des unmittelbaren Wohnumfeldes
nachhaltig verändere.
Im Baurecht sei ein Anspruch auf den Gebietserhaltungscharakter verankert und durch
Rechtsprechung bestätigt, so z. B. durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.04.2011, Az 7B 1263/10. In wieweit der Anspruch auf Gebietserhaltungscharakter durch die geplante Bebauung verletzt werde, könne derzeit
nicht endgültig beurteilt werden, da Details nicht bekannt seien.
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2. Bei der Versammlung seien noch folgende weitere Probleme angesprochen worden:
•
Ist eine Prüfung des Abwasserkanals auf dem Rott vorgesehen? Schon jetzt gibt es bei
Starkregen immer wieder Probleme.
•
Wie und wo ist die Zufahrt zur Tiefgarage geplant? Ist eine Verkehrsregelung hinsichtlich
der zu erwartenden Staus im Bereich der Kreuzung Friedrich-Ebert-Str/Rott auf Grund
des höheren Verkehrsaufkommens vorgesehen? Die Straße ist schon jetzt oft beidseitig
zugeparkt und durch die Markierung der 30iger Zone bereits eingeengt.
•
Erfolgt die Müllentsorgung über die Privatstraße oder vom Straßenrand Rott?
•
Welche Abgrenzung (Schall- und Sichtschutz) ist zu dem Grundstück Rott 136 vorgesehen?
•
Können die etwa mittig auf dem Grundstück stehenden großen Tannen erhalten werden?
•
Was geschieht mit der bestehenden Mauer zu den Grundstücken an der Friedrich-EbertStraße?
Auch diese Punkte seien für die Entscheidung der Nachbarschaft, in wieweit man eine Einigung in Bezug auf die Bebauung erreichen könne, von Bedeutung.
3. Vergleichsweise, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung, könnte man sich eine Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen vorstellen:
•
Die Bebauung wird in Form und Höhe der vorhandenen Innenbebauung angepasst.
•
Auf das alleinstehende Einfamilienhaus wird verzichtet. Dann befinden sich immer noch 8
Doppelhaushälften und ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück.
•
Zu den angrenzenden Grundstücken wird ein 2 m breiter Grünstreifen angelegt, der einen Schall- und Sichtschutz garantiert und z. B. mit Koniferen in einer noch zu besprechenden Höhe und Dichte bepflanzt wird.
Abwägung:
Aufgrund der in der Bürgeranhörung vorgebrachten Anregungen und in Abstimmung mit dem
Eigentümer der Flächen des in Rede stehenden Bebauungsplanes wird das Verfahren auf Grundlage der in der Bürgeranhörung vorgestellten Variante 2 weitergeführt. Diese wurde zwischenzeitlich überarbeitet und entspricht nicht vollständig der Variante, die der Stellungnahme zugrunde liegt.
Bebauungsdichte
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes im hinteren Bereich (Grundflächenzahl 0,3 /
0,6 Geschossflächenzahl) später realisierbare Bebauungsdichte entspricht der umliegenden Bebauung. Die in dem in Rede stehenden Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen sind
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zudem bei der Realisierung einer Bebauung nicht vollständig sondern im Verhältnis zur Grundstücksgröße (Grundflächenzahl) bebaubar. Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich des Plangebietes eine Fläche für ein Einzelhaus festgesetzt. Die genaue Anzahl der gesamten Wohneinheiten lässt sich jedoch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht verbindlich festsetzen.
Insgesamt stellt die Festsetzung der überbaubaren Flächen eine Rahmensetzung dar, die eine
den umliegenden Wohnquartieren angepasste Neubebauung gewährleistet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Verkehrsaufkommen
Die Straße Rott liegt nicht im Vorbehaltsstraßennetz und ist eine Straße der untergeordneten
Kategorie. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide
(NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Darüber hinaus ist aufgrund der
Lärmminderungs- und -aktionspläne ist nicht von relevanten Belastungen durch Lärm auszugehen. Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird zudem
die zu erwartende Anzahl von PKW weiter minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit
lediglich zu einer unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des Quartiers. Der Bebauungsplanentwurf sieht neben dem Erschließungsansatz der
Privatstraße die Tiefgaragen Zu- und Abfahrt für das Mehrfamilienhaus von der Straße Rott aus.
Darüber hinaus schätzt der Fachbereich Umwelt die möglichen Luftschadstoffbelastungen nicht
so hoch ein, dass Bedenken gegen die Planung bestehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Gebäudehöhe
Grundsätzlich ist die Gebäudehöhe nicht zwingend allein von der Anzahl der Geschosse abhängig, sondern auch von der jeweiligen Geschosshöhe sowie der Dachneigungen. Die umliegenden
Gebäude am Rott sowie der Grotenburgstraße sind zwei-, teilweise dreigeschossig errichtet und
weisen aufgrund ihrer Geschosshöhe und Dachneigungen bereits Gebäudehöhen von ca. 11,30
m bis hin zu 14,0 m auf. Im Bebauungsplan wird für die Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern im rückwärtigen Bereich an der Straße Rott eine maximale Gebäudehöhe von 9,50 m und
für die Bebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Straße Rott von 12,50 m festgesetzt. Damit
liegt die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe auch bei der Festsetzung von
zwei Vollgeschossen im rückwärtigen Bereich sowie bei drei Vollgeschossen an der Straße Rott
unterhalb bzw. im Bereich der Höhe der Bestandsgebäude. Die maximalen Gebäudehöhen der
geplanten Gebäudehöhen von ca. 42,80 m über NHN liegen nur unwesentliche über den Gebäudehöhen der Bestandsbebauung an der Johannes-Heynen-Straße (ca. 42,60 m). Die geplante
Bebauung nimmt sich somit gegenüber der bestehenden Bebauung zurück und ist daher städtebaulich vertretbar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Abgrenzung
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Im Bebauungsplan erfolgt für das Plangebiet - mit Ausnahme der vorhandenen zu erhaltenden
Gartenmauer - eine textliche Festsetzung, dass die nördliche und nordöstliche Plangebietsgrenze
mit heimischen Gehölzen einzufrieden sind. Die Sicherung der vorhandenen Gartenmauer erfolgt
durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor. Darüber hinaus erfolgt eine
Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB am westlichen Plangebietsrand. Innerhalb dieser Fläche sind neue Bäume
und Sträucher anzupflanzen. Somit ist eine Abgrenzung zwischen der Bestandsbebauung und der
geplanten Bebauung gewährleistet. Darüber hinaus dienen sie der allgemeinen Begrünung des
Plangebietes. Bei Realisierung der Bebauung kann der vorhandene Baumbestand nicht erhalten
bleiben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Schiebweg
Die Erreichbarkeit der rückwärtigen Grundstücksbereiche der geplanten Bebauung ist über den
seitlichen Bauwich gewährleistet. Daher ist ein Schiebweg nicht zwingend erforderlich. Da auch
in der Bürgeranhörung deutlich wurde, dass die Eigentümer der rückwärtig an das Plangebiet
angrenzenden Grundstücke an der Grotenburgstraße nicht an einem Schiebweg interessiert sind,
wird auf eine Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Kanal
Bei den Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen werden die Träger öffentlicher Belange und
sonstigen Behörden zur Planung angehört. Gegenstand der Abfrage bei den Trägern ist u. a. auch
die Entwässerungskonzeption. Die Stadtwerke äußerten als zuständiger Träger keine Bedenken
zur vorgelegten Planung.
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer
nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben, da das Grundstück bereits vor
dem 1. Januar 1996 bebaut und an die Kanalisation angeschlossen wurde. Darüber hinaus erfolgte am 12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros mit
den Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua).
Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in der Straße Rott vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld sowie dem
Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers
innerhalb des Plangebietes verzichtet.
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Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll
im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem
Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal
hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Altlasten
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes Bodengutachten erstellt
und durch einen Nachtrag ergänzt. Insgesamt haben die durchgeführten Untersuchungen vor
dem Hintergrund der ehemaligen und bestehenden Nutzung u.a. als Tankstelle schutzgutrelevante Bodenbelastungen ergeben. Im Rahmen einer Umnutzung des Grundstückes ist daher ein
Bodenaustausch erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen und ein detailliertes Konzept zur
Entsorgung der vorhandenen Belastungen werden durch entsprechende Regelungen in einem
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan zwischen der Stadt und dem Investor bestimmt.
Nach Durchführung der Maßnahmen wäre dann das Grundstück altlastenfrei. Hinsichtlich der
Bodenbelastung steht dann einer Wohnbebauung für das Plangebiet nichts entgegen. Da ein
entsprechendes Sanierungskonzept derzeit noch nicht vorliegt, ist eine Kennzeichnung im Bebauungsplan erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Gebietserhaltungsanspruch
Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich
keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn, da sie ausschließlich dem öffentlichen
Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen sollen.
Möglich ist eine Geltendmachung der drittschützenden Wirkung des Maßes der baulichen Nutzung - trotz Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NW - nur in denjenigen Ausnahmefällen, in denen dem Bauvorhaben eine „erdrückende Wirkung“ zukommt und dem Nachbarn ein
Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt und ihm die „Luft zum Atmen nimmt“ (sog. „Gefängnishofsituation“; Ausarbeitung „öffentliches Baurecht“, Markus Thiel, Juris AL 2012, 179). Diese
sehr enge Ausnahme ist dann wiederum Ausdruck des Rücksichtnahmegebots. In derartigen
Ausnahmefällen dient dann im Bebauungsplangebiet ausnahmsweise § 15 Abs. 1 BauNVO, der
an sich nur für die Art der baulichen Nutzung gilt, als Einfallstor für das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dort “Umfang des Vorhabens“). Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass in derartigen Fällen „Quantität in Qualität umschlägt“, d. h. dass ausnahmsweise die Größe einer Anlage
die Art der baulichen Nutzung tangiert (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 900). Das Maß der geplanten
baulichen Nutzung entspricht nicht den v.g. Kriterien. Die geplante Bebauung orientiert sich hingegen in Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe)
der umliegenden Bebauung. Der Gebietscharakter des Baugebietes bleibt daher unberührt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Beteiligung am weiteren Planverfahren
Grundsätzlich ist anzumerken, dass aufgrund der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB von der frühzeitigen Beteiligung
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der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Von dieser „Kann- Bestimmung“ wurde jedoch im vorliegenden Planverfahren kein Gebrauch gemacht.
Die in der öffentlichen Veranstaltung vorgestellten Planalternativen stellten lediglich eine Diskussionsgrundlage dar, die im weiteren Planverfahren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aller am Planverfahren Beteiligten konkretisiert wurde. Die Planfassung wird der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes für den Zeitraum eines Monats im Fachbereich Stadtplanung vorgestellt. Hier besteht die Möglichkeit, weitere Anregungen und Stellungnahmen vorzubringen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Gebäude Rott Nr. 136
Die Belange hinsichtlich des Schutzes und der Sicherung des Erhalts des Gebäudes Rott
Nr. 136 werden durch Regelungen in einem privatrechtlichen Vertrag sowie Im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Um negative Auswirkungen der Planung auf die bestehende Gebäudesubstanz auszuschließen, werden darüber hinaus entsprechende Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Vorhandene Gehölze:
Der gesamte im Plangebiet vorhandene Gehölzbestand im Plangebiet kann aufgrund der Umsetzung der städtebaulichen Planung sowie der erforderlichen Entsorgung der Altlasten nicht erhalten bleiben. Die vorhandenen Bäume fallen größtenteils unter die Baumschutzsatzung. Diese
regelt detailliert ggf. erforderliche Ersatzmaßnahmen. Eine Regelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Müllentsorgung im Plangebiet.
Die Dimensionierung des Straßenraumes einschließlich der Wendeanlage ist für Müllfahrzeuge
grundsätzlich ausreichend. Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligte zuständige
Versorgungsträger äußerte hierzu keine Bedenken. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Entsorgung des Hausmülls sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Frau K., Rott 142a, Krefeld, mit Schreiben vom 01.07.2013
Stellungnahme:
Frau K. regt an, die Besonnung ihres Wohnhauses durch Neubebauung nicht zu beeinträchtigen.
Durch die nahe geplante Bebauung in Variante 2 (Doppelhäuser) fühle sie sich in ihrer Wohnqualität deutlich beeinträchtigt. Der angrenzend geplante Baukörper in Variante 2 solle nach Süden
verschoben werden. Dazu erläutert sie die Möglichkeit durch Umplatzieren einer Garage. Frau K.
bekundet die Bereitschaft, dazu evtl. den nördlichen Bereich ihres Grundstücks zu nutzen.
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Sie mache darauf aufmerksam, dass bei starkem Regen der Kanal überlastet sei und das Wasser
in den Kellern aufsteige. Sie habe Bedenken, dass bei den zusätzlichen geplanten Wohneinheiten
der Kanal zu stark belastet werde, auch wenn nur Schmutzwasser eingeleitet werde, und die
Überschwemmungen zunähmen.
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Abwägung:
Im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfes zur Offenlage des Bebauungsplanes wurden
die im Planentwurf festgesetzten überbaubaren Flächen entsprechend der Stellungnahme angepasst. Einerseits ist nunmehr anstatt einer Fläche für ein Doppelhaus eine Fläche für ein freistehendes Einfamilienhaus vorgesehen, andererseits wurden die überbaubaren Flächen sowie die
Flächen für Stellplätze und Garagen nach Süden verschoben. Somit wird durch die Änderungen
bezüglich der überbaubaren Flächen eine unangemessene Einschränkung der Wohnqualität verhindert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Kanal
Bei den Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen werden die Träger öffentlicher Belange und
sonstigen Behörden zur Planung angehört. Gegenstand der Abfrage bei den Trägern ist u. a. auch
die Entwässerungskonzeption. Die Stadtwerke äußerten als zuständiger Träger keine Bedenken
zur vorgelegten Planung.
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer
nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben. Darüber hinaus erfolgte am
12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros mit den
Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua).
Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der geringen Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es
wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in der Straße Rott vorhandenen
Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld
sowie dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet.
Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll
im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem
Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal
hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich. In der Zwischenzeit wurde mit dem Fachbereich Umwelt
– Untere Wasserbehörde - vereinbart, aufgrund der geringen Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers zu verzichten.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Begründung
3.
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Agnes T., Rott, 47800 Krefeld, mit Schreiben vom 26.06.2013
Stellungnahme:
Der in der Bürgeranhörung vorgestellte Plan 1 (Architektin T.) wäre nur dann relevant, wenn die
Car-Ports an ihrem Grundstück entlang durch Garagen ersetzt würden.
Sie befürchte jedoch, dass beim vorgesehenen Abriss des Nachbarhauses erhebliche Schäden an
ihrem Haus entstehen könnten. Wer garantiere ihr, dass keine bleibenden Schäden daraus entstehen könnten?
Darüber frage sie nach, wer der neue Investor sei.
Abwägung:
Der Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren auf der Grundlage der in der Bürgeranhörung
vorgestellten Variante 2 fortgeführt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Variante 1 ist daher nicht
erforderlich.
Grundsätzlich wird im Rahmen der Abrissgenehmigung geprüft, ob nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen die Standsicherheit gewährleistet und die bauliche Substanz nicht beeinträchtigt wird. Entsprechende Maßnahmen werden darüber hinaus durch Regelungen in einem zum Bebauungsplan zu erstellenden privatrechtlichen Vertrag mit dem Investor gesichert.
Weitergehende Maßnahmen wie z.B. die Ausgestaltung des verbleibenden Giebels des betroffenen Bestandsgebäudes sind nicht im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, sondern ggf. in
einem privatrechtlichen Vertrag zu regeln.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
III.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß
§
4
Abs.
1
BauGB
nicht
erforderlich.
Mit
Schreiben
vom
08.10.2013 wurden allerdings die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur
beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen.
Begründung
Seite 13
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld sowie Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen
Stadtwerke Krefeld, Asset-Management, SWK AQUA GmbH, SWK Netzte GmbH
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, Untere Landschaftsbehörde
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung – mit Schreiben vom
14.10.2013
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu
dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Planungsbereich sollen zusätzliche Wohneinheiten entstehen. Es werde darum gebeten die
genaue Anzahl zu gegebener Zeit mitzuteilen. Es werde dann der Infrastrukturbeitrag für die
Kindertagesbetreuung berechnet.
Darüber hinaus solle der Investor verpflichtet werden, einen angemessenen Infrastrukturbeitrag
zur Sanierung des Kinderspielplatzes Engerstraße zu zahlen.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 781 wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen wurde über das Erfordernis informiert.
Nähere Regelungen hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Aufbesserung des angrenzenden
öffentlichen Kinderspielplatzes „Engerstraße“ sowie des Infrastrukturkostenbeitrags für die
Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder sind Gegenstand der noch ausstehenden Vertragsverhandlungen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
2.
Seite 14
Fachbereich 37 - Feuerwehr und Zivilschutz – mit Schreiben vom 18.10.2013 und
Schreiben der Bezirksregierung vom 17.10.2013
Stellungnahme:
Anlässlich der frühzeitigen Beteiligung am Bebauungsplanverfahren sei die Auswertung der relevanten Flurstücke bei der Bezirksregierung Düsseldorf / Staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst veranlasst worden. Das übersandte Auswerteergebnis der Bezirksregierung vom
17.10.2013 solle im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Auswerteergebnis der Bezirksregierung vom 17.10.2013:
Die Luftbildauswertung von 1939 bis 1945 sowie andere historische Unterlagen lieferten keine
Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Bebauungsplangebiet. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. werde eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Das Internet-Merkblatt für Baugrundeingriffe sei zu beachten.
Abwägung:
In den Bebauungsplan Nr. 781 wird ein entsprechender Hinweis hinsichtlich des Umgangs mit
möglichen Kampfmittelfunden aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 23.09.2013
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereichs 62 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes. Detailfragen könnten im Rahmen der Erstellung der
Planurkunde geklärt werden. Für die Erhebung der Infrastrukturkosten sei der Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Darüber hinaus werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 781 im Bereich
des Fluchtlinienplanes Nr. 490 (förmlich festgestellt seit dem 06.07.1927) liege. Dieser Plan setze
lediglich eine Straßenfluchtlinie, die auch gleichzeitig eine Baufluchtlinie sei, fest.
Begründung
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Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 781 soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden.
Der Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen wurde zwischenzeitlich über das Erfordernis
informiert. Nähere Regelungen hinsichtlich des Infrastrukturkostenbeitrags für die Schaffung von
Tagesbetreuungsplätzen von Kindern werden mit dem Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung abgestimmt und sind Gegenstand der noch ausstehenden Vertragsverhandlungen.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 781 wird innerhalb dieses Geltungsbereiches der
Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße – außer
Kraft gesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
SWK Netze GmbH mit Schreiben vom 20.11.2013
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft
worden. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
SWK Aqua GmbH (Wasserproduktion)
Das Plangebiet liege im potentiellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen
Bruchweg (geplante Wasserschutzzone III B). Grundsätzlich bestünden seitens der SWK Aqua
GmbH, OE Wasserproduktion keine Bedenken.
Es werde darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5 WHG die derzeit aktuellen Regelungstatbestände der Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen seien.
Die Erschließung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser sei aus dem umliegenden Netz möglich. Falls eine Verlegung der Versorgungsleitungen über die privaten Flächen erfolgen solle, seien die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen.
Abwägung:
Hinsichtlich der geplanten Wasserschutzzone und der Regelungstatbestände des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes erfolgen entsprechende Hinweise in der Begründung zum Bebauungsplan sowie auf der Planurkunde.
Die Aussagen zur Erschließung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Abwasser werden zur Kenntnis
genommen. Die notwendigen Anlagen sind innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Verkehrsfläche vorgesehen. Die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist daher
nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
5.
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Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 12.11.2013 und vom 03.04.2014:
Stellungnahme vom 12.11.2013:
Landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange seien im Hinblick auf die Planaufstellung nach §
13a BauGB nicht betroffen.
Von der Planung sei jedoch umfangreicher Baumbestand betroffen. Um hierzu eine verbindliche
Aussage tätigen zu können, bitte man um Einmessung und Bewertung des Baumbestandes und
um Mitteilung, welche Ersatzpflanzungen vorgesehen seien.
Für den Bebauungsplan sei weiterhin eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Hier sei
insbesondere auf Vögel und Fledermäuse abzuprüfen. Das Gebiet biete zumindest einen potentiellen Jagdlebensraum für Fledermäuse und mehrere Nistmöglichkeiten für Vögel an. Da die
Mehrfamilienhäuser sowie die dort befindlichen Garagen, die Scheune und andere Bauten abgerissen werden sollen, seien diese intensiv nach Fledermäusen und mögliche Gebäudebrüter bzw.
nach potentiellen Quartieren für diese beiden Gruppen abzusuchen.
Der Baumbestand sei insbesondere bei den Nadelbäumen auch nach Horsten zu untersuchen.
Des Weiteren liegen auf dem Gelände mehrere Totholzhaufen, die Tieren als Unterschlupf insbesondere in den Wintermonaten dienen können. Die Untersuchungen vor Ort seien in den Aktivitätszeitraum von Fledermäusen und Brutvögeln zu legen.
Stellungnahme vom 03.04.2014 zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zur Befreiung aus
der Baumschutzsatzung / Bauvorhaben Rott 130 -134 vom 24.02.2014
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag der Stufe 1 vom Januar 2014 zum obigen Bebauungsplan
sei geprüft und für in Ordnung befunden worden. Es werde darauf hingewiesen, dass lediglich
ein Untersuchungstermin im Winterhalbjahr außerhalb der Brutzeit wahrgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 24.02.14 sei ein Antrag auf Befreiung aus der Baumschutzsatzung gestellt
worden, um den auf der Fläche des Bebauungsplans befindlichen Baumbestand zur geplanten
Altlastensanierung zu fällen.
Eine Rodung der Bäume und Sträucher innerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01.03.
bis 30.09. sei aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Auch die zukünftige Abrissplanung habe die gesetzlich festgelegte Schonzeit zu berücksichtigen.
Potentiell seien auf dem Gelände Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden; diese seien: Baumhöhlen im Walnussbaum auf der Hoffläche zwischen der ehemaligen Werkstatt und
den Garagen sowie Tagesverstecke im Dachboden des zum Abriss vorgesehenen Gebäudes.
Auch sei dort das Nest eines Steinmarders gefunden worden.
Der vorhandene Nadelbaumbestand biete potentiell einen Brutplatz für die planungsrelevante
Art Sperber an.
Begründung
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Auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in den Gehölzstrukturen und
Bäumen einige Arten an Brutvögel der Siedlungen, Hecken, Kleingehölze und Nadelwälder vorkommen.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen seien daher dringend bei jeglichen Fäll-, Rodungs- sowie
Abbrucharbeiten zu berücksichtigen, um nicht gegen die Zugriffsverbote des BNatSchG zu verstoßen:
•
•
Baumfällungen und Gebäudeabbrüche sind zum Schutz der Fledermäuse nur innerhalb
des Zeitraumes vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. In diesen Zeitraum fällt
auch die Aufzucht des Steinmarders.
Die Baufeldräumung, hier Baumfällungen, Beseitigung der Gehölze, Entfernung und Abtransport des Schnittguts wird zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten
von Vögeln auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar beschränkt.
Abwägung.
Der vorhandene Baumbestand wurde zwischenzeitlich aufgenommen und eingemessen. Hinsichtlich der Vermeidungsmaßnahmen erfolgen zum Schutz planungsrelevanter Arten entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen (Abrissverbot für Gebäude, Rodungsverbot für
den Zeitraum vom 01.03. bis 30.09).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 10.10.2013:
Stellungnahme:
Das Plangebiet sei als Spedition mit Eigenbetriebstankstelle im Altlastverdachtsflächenkataster
erfasst. Es liege zwar ein Altlastengutachten vor, das allerdings noch nicht ausreichend sei. Im
weiteren Verfahren sei die Belastungssituation zu klären und darauf aufbauend ein auf die Nutzung abgestimmtes Sanierungskonzept vorzulegen. Es werde gebeten folgende Hinweise aufzunehmen:
•
•
•
•
Das Vorhaben liegt im potentiellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage IV Uerdingen und nicht in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B Uerdingen.
Aufgrund der Lage in der zukünftigen Wasserschutzzone sind die gesamten Fahr- und
Parkflächen (GFL-Flächen, Zuwegung, Garagenvorplätze) mindestens wasserteildurchlässig mit Verbundsteinen engverfugt (<5 mm) zu gestalten.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom
06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 05.11.2014 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z O – Boden – zulässig.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen
Prozessen (Hochofen, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Begründung
•
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•
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Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwerterlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Sollte für die Errichtung eines Untergeschosses bzw. von Kellern eine Grundwasserabsenkung notwendig werden, ist hierfür gem. §§ 8, 9, 10,11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen.
Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen / Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (Dachflächen und KFZFlächen) muss über geeignete Anlagen, hier Mulden, Mulden-Rigolen mit belebter Bodenzone, versickert werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Versickerung von Niederschlagswasser beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu
stellen.
Der Bebauungsplan Nr. 781 bereite kein Vorhaben vor, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG bestehe. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Gegen eine Aufstellung
des Bebauungsplanes 781 im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die in der Stellungnahme formulierten Hinweise hinsichtlich des Wasserrechts, der geplanten
Wasserschutzzone sowie des Einbaus von Materialien in den Boden werden in die Begründung
zum Bebauungsplan sowie die Planurkunde aufgenommen.
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz ist das Niederschlagswasser von den Grundstücken, die
nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten,
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 3 Landeswassergesetz sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer
nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist im Plangebiet gegeben, da das Plangebiet bereits vor dem
1. Januar 1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war. Darüber hinaus
erfolgte am 12.06.2014 eine Abstimmung des Investors und eines beauftragten Ingenieurbüros
mit den Stadtwerken Krefeld (SWK Aqua). Hier wurde festgestellt, dass auch aufgrund der
Grundstücksgrößen sowie des geplanten Bodenaushubs auf eine Versickerung des Oberflächenwassers verzichtet werden soll. Es wurde daher vereinbart, alle Oberflächenwasser über den in
der Straße Rott vorhandenen Mischwasserkanal abzuleiten. In Abstimmung mit der Unteren
Begründung
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Wasserbehörde der Stadt Krefeld sowie dem Versorgungsträger (Stadtwerke Krefeld) wird auf
eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes verzichtet.
Das gesamte anfallende Abwasser des Baugebietes, einschließlich des Niederschlagswassers, soll
im Mischsystem entsorgt werden. Der Vorflutkanal in der Straße „Rott“ besteht aus einem
Mischwasserkanal DN 600. Die anzuschließende Fläche beträgt ca. 2.100 m². Der Vorflutkanal
hat in diesem Abschnitt nach Aussage der SWK Aqua keine hydraulischen Probleme und ein Vollanschluss ist ohne Drosselung möglich.
Hinsichtlich erforderlicher wasserrechtlicher Erlaubnisse für ggf. erforderliche Grundwasserabsenkungen und dem Einsatz von Geothermie- oder Wärmepumpenanlagen wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 05.11.2013
Stellungnahme:
Die dem Fachbereich zur Verfügung gestellten Unterlagen seien hinsichtlich des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes geprüft.
Vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer gutachterlicher Stellungnahmen bestehen nach Durchsicht
keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Es werde jedoch gebeten, folgende Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen:
In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten mit Prognosen und Empfehlungen erstellt werden:
•
•
•
Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zum aktiven und/oder passiven Lärmschutz
Gutachten über Altlasten im Zusammenhang mit der ehemaligen Nutzung als Speditionsgelände (Mineralölkohlenwasserstoffe im Boden etc.) und im Zusammenhang mit dem
Abriss der Häuser Nr. 130-143 (z.B. Asbest, KMF, Schwermetalle, PAK, MKW etc.)
Gutachten über Luftschadstoff im Zusammenhang mit Verkehr und Hausbrand (z.B.
PM10, PM2,5, NOx etc.)
Abwägung:
Die Straße Rott liegt nicht im Vorbehaltsstraßennetz und ist eine Straße der untergeordneten
Kategorie. Die Friedrich-Ebert-Straße ist jedoch ca. 60 m entfernt. Nach Aussage des Luftreinhalteplanes sowie der Grundlagen zur Lärmminderungsplanung - und -aktionspläne ist nicht von
relevanten Belastungen durch Lärm oder Luftschadstoffe auszugehen. Darüber hinaus hat der
Fachbereich Umwelt keine Anregungen hinsichtlich möglicher Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen vorgebracht.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes Bodengutachten erstellt.
Insgesamt haben die durchgeführten Untersuchungen vor dem Hintergrund der ehemaligen
Begründung
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Nutzung (u.a. als Tankstelle) schutzgutrelevante Bodenbelastungen ergeben. Im Rahmen einer
Umnutzung des Grundstückes ist daher ein Bodenaustausch erforderlich. Entsprechende Hinweise erfolgen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erforderlichen Maßnahmen und ein detailliertes Konzept zur Entsorgung der vorhandenen Belastungen werden durch
entsprechende Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan zwischen der
Stadt und dem Investor bestimmt. Nach Durchführung der Maßnahmen wäre das Grundstück
dann altlastenfrei. Hinsichtlich der Bodenbelastung steht dann einer Wohnbebauung für das
Plangebiet nichts entgegen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
IV.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld - Ost gemäß § 2 Abs. 2
und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates
über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
Begründung
V.
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Sonstiges
Der Bebauungsplan Nr. 781 – westlich Rott / nördlich Friedrich-Ebert-Straße - wird hiermit zur
öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 781 wird innerhalb dieses Geltungsbereiches der
Fluchtlinienplan Nr. 490 - Kaiserstraße / Wilhelmshofallee / Rott / Friedrich-Ebert-Straße – (förmlich festgestellt seit dem 06.07.1927) außer Kraft gesetzt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen,
die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Begründung
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