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Verwaltungsvorlage (Übersicht über die Nachbewilligungen in den Ergebnis- und Finanzplänen des IV. Quartals 2015 )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
270 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:02
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 07.01.2016 Nr. 2242 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: Beratungsfolge: 20-201/Bs -Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Sitzungstermin: Rat 25.02.2016 16.02.2016 Betreff Übersicht über die Nachbewilligungen in den Ergebnis- und Finanzplänen des IV. Quartals 2015 Beschlussentwurf: Folgende vom Stadtkämmerer bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen werden zur Kenntnis genommen: - aufgrund § 83 Abs. 1 GO NRW in der Zeit vom 01.10.2015 - 31.12.2015 im Teilergebnisplan 2015 im Gesamtbetrag von 5.291.731,31 EUR gemäß Anlage Nr. 1 - aufgrund § 83 Abs. 1 GO NRW in der Zeit vom 01.10.2015 - 31.12.2015 im Teilfinanzplan 2015 im Gesamtbetrag von 216.840,52 EUR gemäß Anlage Nr. 2 - aufgrund § 83 Abs. 1 GO NRW in der Zeit vom 01.10.2015 - 31.12.2015 im Teilfinanzplan (Verpflichtungsermächtigung) 2015 im Gesamtbetrag von 1.000.000,00 EUR gemäß Anlage Nr. 3 Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2242 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die vom Stadtkämmerer in der Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 aufgrund § 83 Abs. 1 GO NRW und § 22 Hauptsatzung bewilligten und in den Anlagen 1,2 und 3 zusammengestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW dem Rat zur Kenntnis zu geben.