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Verwaltungsvorlage (7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk - im Bereich Dreffdonk 25)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
676 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:03

Inhalt der Datei

hier: Satzungsbeschluss TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 18.11.2014 Nr. 693 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 62/mo Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 10.12.2014 Haupt- und Beschwerdeausschuss 11.12.2014 Rat 11.12.2014 Betreff 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk - im Bereich Dreffdonk 25 hier: Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: a) Der Bebauungsplan Nr. 195 – Langen Donk – wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Bau gesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung nach Maßgabe der 7. vereinfachten Änderung geändert. b) Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk – wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) gemäß Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. c) Der Begründung zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk – gemäß § 9 Abs. 8 BauGB wird zugestimmt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 693 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Bebauungsplan Nr. 195 setzt südlich des Fungendonk zwischen Langen Donk und Lüschdonk Kleinsiedlungsgebiete (WS) in eingeschossiger, offener Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,15 GRZ fest. Überbaubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Im nordöstlichen Bereich werden zurückliegende Grundstücke über Stichstraßen mit Wendebereichen erschlossen, die als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt sind. Im Jahre 1974 wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in dem Sinne ergänzt, dass Überschreitungen der Grund- und Geschossflächenzahlen in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Das Grundstück Dreffdonk 25 ist mit einem grenzständigen Siedlungshaus (Doppelhaushälfte) bebaut. Die vereinfachte Änderung wird beantragt mit dem Ziel, auf dem ca. 1.200 m² großen Grundstück ein zusätzliches freistehendes Einfamilienhaus mit Garage zu errichten. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft entspricht. Kleinsiedlungsgebiete dienen gem. § 3 Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich der Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Wegen der extrem niedrig festgesetzten Grundflächenzahl von 0,15 GRZ in Verbindung mit eng ausgewiesenen Baugrenzen sind auf den ca. 1.200 m² großen Grundstücken große Freiflächen vorhanden, die vorwiegend als Nutzgärten zur Eigenversorgung zu nutzen sind. Dieses Grundprinzip ist heute jedoch nicht mehr zeitgemäß und tatsächlich werden die Freiflächen überwiegend als Ziergärten angelegt, so dass der tatsächliche Charakter des Baugebietes eher einem (reinen) Wohngebiet entspricht. Mit der moderaten Nachverdichtung dieser ehemaligen Kleinsiedlungsgebiete wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. Durch die 7. vereinfachte Änderung wird auf dem unbebauten Grundstücksteil Dreffdonk 25, Gemarkung Fischeln, Flur 1, Flurstück 388 eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt. Die Bauweise wird aus städtebaulichen Gründen für die neue überbaubare Fläche auf Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Wegen der sehr niedrig festgesetzten Grundflächenzahl mit einem Wert von 0,15 GRZ sind die neu festgesetzten Baufenster nicht nutzbar. So wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen festgesetzt, daß die Baugenehmigungsbehörde im Bereich der 7. vereinfachten Änderung gemäß § 31 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 17 Abs. 8 der Baunutzungsverordnug i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962) Ausnahmen von den Festsetzungen der Grund- und Geschoßflächenzahl bis maximal 0,2 GRZ für die Grundflächenzahl bzw. maximal 0,3 GFZ für die Geschossflächenzahl zulassen kann, sofern durch die ausgewiesenen Baugrenzen für das Einzelgrundstück Überschreitungen der Grund- und Geschoßflächenzahl eintreten. Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Im Bereich der 7. Änderung ist im Bezug auf die Geschossflächenberechnung weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.06.1962 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzlich wird folgender Hinweis in den Plan übernommen: Der Planbereich liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "In der Elt" (geplante Wasserschutzzone III B). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen. Begründung Seite 3 Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 17.10.2014 bis 17.11.2014 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 09.10.2014 und die Bezirksvertretung Krefeld Fischeln in der Sitzung am 11.11.2014 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Anregungen und Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht. Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann diese gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Übersicht Begründung # Bebauungsplan Nr. 195 ohne Änderung Seite 4 Begründung Seite 5 Begründung Bebauungsplan Nr. 195 mit eingetragener 7. vereinfachter Änderung Seite 6