Daten
Kommune
Krefeld
Größe
676 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:03
Stichworte
Inhalt der Datei
hier: Satzungsbeschluss
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 18.11.2014
Nr.
693 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 62/mo Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
10.12.2014
Haupt- und Beschwerdeausschuss
11.12.2014
Rat
11.12.2014
Betreff
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk - im Bereich Dreffdonk 25
hier: Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
a) Der Bebauungsplan Nr. 195 – Langen Donk – wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Bau gesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung nach Maßgabe der 7. vereinfachten Änderung geändert.
b) Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk – wird gemäß § 10 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) gemäß Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung als
Satzung beschlossen.
c) Der Begründung zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 195 – Langen Donk – gemäß
§ 9 Abs. 8 BauGB wird zugestimmt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 693 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Bebauungsplan Nr. 195 setzt südlich des Fungendonk zwischen Langen Donk und Lüschdonk Kleinsiedlungsgebiete (WS) in eingeschossiger, offener Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,15 GRZ
fest. Überbaubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen. Im nordöstlichen Bereich
werden zurückliegende Grundstücke über Stichstraßen mit Wendebereichen erschlossen, die als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt sind. Im Jahre 1974 wurden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in dem Sinne ergänzt, dass Überschreitungen der Grund- und Geschossflächenzahlen in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.
Das Grundstück Dreffdonk 25 ist mit einem grenzständigen Siedlungshaus (Doppelhaushälfte) bebaut. Die
vereinfachte Änderung wird beantragt mit dem Ziel, auf dem ca. 1.200 m² großen Grundstück ein zusätzliches freistehendes Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene
Bebauung maßvoll verdichtet wird und im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft entspricht. Kleinsiedlungsgebiete dienen gem. § 3 Baunutzungsverordnung vorwiegend der Unterbringung
von Kleinsiedlungen einschließlich der Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
Wegen der extrem niedrig festgesetzten Grundflächenzahl von 0,15 GRZ in Verbindung mit eng ausgewiesenen Baugrenzen sind auf den ca. 1.200 m² großen Grundstücken große Freiflächen vorhanden, die
vorwiegend als Nutzgärten zur Eigenversorgung zu nutzen sind. Dieses Grundprinzip ist heute jedoch
nicht mehr zeitgemäß und tatsächlich werden die Freiflächen überwiegend als Ziergärten angelegt, so
dass der tatsächliche Charakter des Baugebietes eher einem (reinen) Wohngebiet entspricht. Mit der
moderaten Nachverdichtung dieser ehemaligen Kleinsiedlungsgebiete wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und
damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
Durch die 7. vereinfachte Änderung wird auf dem unbebauten Grundstücksteil Dreffdonk 25, Gemarkung
Fischeln, Flur 1, Flurstück 388 eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgesetzt. Die Bauweise wird aus städtebaulichen Gründen für die neue überbaubare Fläche auf Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt. Wegen der sehr niedrig festgesetzten Grundflächenzahl mit einem Wert von 0,15 GRZ sind die neu festgesetzten Baufenster nicht nutzbar. So wird
durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen festgesetzt, daß die Baugenehmigungsbehörde im Bereich
der 7. vereinfachten Änderung gemäß § 31 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 17 Abs. 8 der Baunutzungsverordnug
i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.06.1962 (BauNVO 1962) Ausnahmen von den Festsetzungen der
Grund- und Geschoßflächenzahl bis maximal 0,2 GRZ für die Grundflächenzahl bzw. maximal 0,3 GFZ für
die Geschossflächenzahl zulassen kann, sofern durch die ausgewiesenen Baugrenzen für das Einzelgrundstück Überschreitungen der Grund- und Geschoßflächenzahl eintreten. Eine Ausnahme darf nur erteilt
werden, wenn die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Im Bereich der 7. Änderung
ist im Bezug auf die Geschossflächenberechnung weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom
26.06.1962 anzuwenden.
Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzlich wird folgender Hinweis in den Plan übernommen:
Der Planbereich liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "In der Elt" (geplante
Wasserschutzzone III B). In Anlehnung an den § 5 Wasserhaushaltsgesetzes sind die aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes zu berücksichtigen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen.
Begründung
Seite 3
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im
Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 17.10.2014 bis 17.11.2014 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit
Schreiben vom 09.10.2014 und die Bezirksvertretung Krefeld Fischeln in der Sitzung am 11.11.2014 über
die Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4)
BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde.
Anregungen und Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht.
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in
Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung
gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der
städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann
diese gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Übersicht
Begründung
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Bebauungsplan Nr. 195 ohne Änderung
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Begründung
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 195 mit eingetragener 7. vereinfachter Änderung
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