Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:03
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Anlage Nr. 1
Zum Dringlichkeitsbeschluss
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003
Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), sowie der §§ 51 ff. des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) wurde
anstelle des Rates im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
am
folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 304 - 308) in
der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
15.12.2011, S. 460-465) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11 Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlagen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter
Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten
Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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