Daten
Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:03
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 22.09.2015
Nr.
1850 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 36 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
29.09.2015
Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses Beschlussentwurf:
Der folgende von Oberbürgermeister Kathstede und Ratsfrau Drießen-Seeger am 18.09.2015 gefasste
Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 wird gemäß Anlage 1 beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1850 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Neuorganisation der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld wurde in der
Sitzung des Rates am 18.06.2015 beschlossen.
Im Rahmen der Neustrukturierung ist geplant, die Entwässerungs- und Abwassergebührensatzung sowie
alle anderen Satzungen aus dem Bereich Abwasser so zu ändern, dass ab dem 01.01.2016 Gebührenschuldner nicht länger die Mieter und Pächter sind, sondern ausschließlich die Grundstückseigentümer.
Zur Realisierung besteht die Notwendigkeit, die Stammdaten der Stadt Krefeld aus der städtischen Fiskaldatenbank der Stadtentwässerung Krefeld zur Verfügung zu stellen.
Bisher erfolgt die Erstellung der Gebührenbescheide und der Gebühreneinzug durch die SWK AG/SWK
Energie GmbH auf der Grundlage eines Inkassovertrages („Vereinbarung über die Berechnung und Erhebung von Abwassergebühren“) vom 16.12.1992 / 11.01.1993 im „rollierenden System“. Als Datenbasis
dienen die Kundendaten der SWK AG für die Vertragsmandanten Frischwasser, Strom, Gas und Fernwärme. Bei den Vertragsmandanten handelt es sich sowohl um Mieter, Pächter, Verwalter als auch Eigentümer. Dabei ist der SWK eine Unterscheidung der unterschiedlichen Personengruppen bisher nicht möglich, da sie weder Zugriff auf Fiskaldaten noch Daten des Grundbuchamts hat. Auch ist der Bezug von
Frischwasser, anders als zukünftig die Abwassergebühr, nicht von der Eigentümerstellung des Beziehers
abhängig, sondern beruht auf vertraglicher Vereinbarung.
Im Rahmen eines Rechtsgutachtens wurde festgestellt, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld datenschutzrechtlich gegenüber der Stadt Krefeld als „Dritter“ gilt und daher für
eine Datenübertragung zwischen den beiden Stellen eine rechtliche Grundlage erforderlich ist. Grundsätzlich lässt sich die Übermittlung der Daten von der Stadtentwässerung Krefeld an die SWK Energie
GmbH zu Zwecken der Erstellung der Abwassergebührenbescheide sowie des Inkasso sowohl nach § 28
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als auch nach § 4 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit einer entsprechend datenschutzrechtskonform ausgestalteten Entwässerungssatzung rechtfertigen. Die derzeitige Entwässerungssatzung
der Stadt Krefeld wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Die Lösung über die Satzung erscheint
vorzugswürdig, da sie im Hinblick auf die möglichen unterschiedlichen Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG ein Mehr an Rechtssicherheit gewährleistet.
Die Satzungsänderung ist zwingend zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, damit der Datenabgleich zwischen der städtischen Fiskaldatenbank und den Vertragsmandanten der SWK AG Anfang der nächsten
Woche rechtssicher erfolgen kann, da ausschließlich damit sichergestellt werden kann, dass die Vorbereitungen für die Erstellung der rechtlich notwendigen Schlussabrechnung und der neuen Vorausleistungsbescheide rechtzeitig abgeschlossen werden können.
Die Satzungsänderung ist in der folgenden Synopse dargestellt:
Begründung
Seite 3
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 11 wird wie folgt geändert:
§ 11 Auskunftspflicht und Zutritt zu privaten Ab- § 11 Auskunftspflichten
wasseranlagen
(1) Den Beauftragten der Stadt und der SWK
AQUA GmbH ist zur Überprüfung der privaten
Abwasseranlagen ungehindert Zutritt zu den
Anlagen zu gewähren. Alle Teile der Anlage,
insbesondere die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse, müssen
den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben
alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu
dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie
(2) Den Anordnungen der Beauftragten bei der
aus sonstigen Gründen nicht zu erlagen, so kann
Durchführung der Prüfung ist Folge zu leisten.
die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kos(3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle zum
tenersatzpflichtigen entsprechend.
Vollzug der Satzung, zur Prüfung der Anlage
sowie die für die Gebührenbemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von
der Stadt oder der SWK AQUA GmbH ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.