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Verwaltungsvorlage (B_Mertens_Verbot_von_Wildtieren.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
140 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:05
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Inhalt der Datei

Deutscher Städtetag x Gereonstraße 18 - 32x 50670 Köln Herrn Fachbereichsleiter Mertens Stadt Krefeld Zentraler Finanzservice und Liegenschaften 47792 Krefeld per E-Mail: hans.welten@krefeld.de Gereonshaus Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln 03.05.2016/SN Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl 3771-249 Telefax +49 221 3771-7 252 E-Mail regine.meissner@staedtetag.de Bearbeitet von Regine Meißner Aktenzeichen 32.12.01 D Verbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben Ihr Schreiben vom 23.02.2016; Ihr Zeichen 21 we Unser fernmündliches Gespräch vom 02.05.2016 Sehr geehrter Herr Mertens, wir danken Ihnen für Ihr o. g. Schreiben und das in dieser Angelegenheit geführte fernmündliche Gespräch vom 02.05.2016, in dem wir Sie über den aktuellen Sachstand hinsichtlich eines Verbotes von Wildtieren in Zirkusbetrieben informiert haben. Gerne kommen wir Ihrer Bitte nach und teilen Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen nochmals Folgendes mit: Soweit es die aktuelle Rechtslage anbelangt, dürfen wir auf den beigefügten Vorbericht für die 130. Sitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses des Deutschen Städtetages am 07./08. April 2016 in Nürnberg verweisen. Wir machen insbesondere auf die darin beschriebene Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 aufmerksam, die in § 11 Abs. 4 TierSchG eine Ermächtigung vorsieht, nach der das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten beschränken oder verbieten kann, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten befördert werden können. Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 -2Auf unsere zweimaligen Anfragen an das Bundesministerium, wie dort die Möglichkeiten für ein solches Verbot durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze eingeschätzt werden, wurde uns zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Einführung eines Verbotes aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Zirkusbetreiber (insbesondere die Berufsfreiheit) verfassungsrechtlich hohe Hürden gesetzt sind. Eine entsprechende Regelung nach dem TierSchG sei daher nur dann möglich, wenn die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden könnten und diesen Beeinträchtigungen durch andere Regelungen (z. B. Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere) nicht wirksam begegnet werden könne. Hierfür sei eine sichere Datengrundlage erforderlich, auf die man bislang nicht zurückgreifen konnte, sodass das Bundesministerium von der Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch machen konnte. Wir verweisen im Einzelnen auf das beigefügte Schreiben vom 31.03.2016. Der Bundesrat hat sich auf seiner 943. Sitzung am 18.03.2016 erneut mit der Thematik befasst und die Bundesregierung gebeten, zeitnah eine Rechtsverordnung vorzulegen, die das Halten von Tieren bestimmter wildlebender Arten in Betrieben, die an wechselnden Orten diese Tiere zur Schau stellen, verbietet. Nach den dortigen Ausführungen stelle das Verbot der Haltung bestimmter Tiere zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Personen dar, der aber als geringgradig zu beurteilen und damit verhältnismäßig sei. Vorliegend gehe es auch vielmehr um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der unter vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, hier den Schutz der von dem Verbot oder einer Beschränkung erfassten Tiere, gerechtfertigt sein könne. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen und mit Blick auf verschiedene Anfragen haben wir das Thema im Rechts- und Verfassungsausschuss des Deutschen Städtetages erneut beraten. Im Ergebnis hat sich an der bisherigen Auffassung des Ausschusses nichts geändert. Die Mitglieder haben sich dagegen ausgesprochen, dass sich der Städtetag gegenüber dem Bundesministerium für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung einsetzt. Allerdings wurde im Rahmen der Aussprache auch deutlich, dass die kommunale Praxis in den Städten unterschiedlich gehandhabt wird. So praktiziert beispielsweise die Stadt Stuttgart eine Ausnahmeregelung für den „Cannstatter Wasen“, auf dem Zirkusbetriebe mit Wildtieren im Rahmen der bisherigen Vergabepraxis die Möglichkeit haben, sich um ein Gastspiel in Stuttgart zu bewerben. Die „Cannstatter Wasen“ ist als öffentliche Einrichtung gewidmet und wird von in.Stuttgart verwaltet. Er steht nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart, sondern gehört in.Stuttgart und wird von der 100-prozentigen Tochter der Stadt verwaltet. Das Vergabeverfahren ist durch den gemeinderätlichen Marktausschuss geregelt und richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorgaben. Auf dem „Cannstatter Wasen“ gastieren ausschließlich große renommierte Zirkusunternehmen, auch solche mit Wildtieren. Deren Tierhaltungen erfüllen die Vorgaben der Zirkusleitlinien in der Regel voll und gehen teilweise sogar darüber hinaus. Auf den sonstigen städtischen Festplätzen der Landeshauptstadt Stuttgart werden dagegen keine Verträge mehr mit Zirkusbetrieben abgeschlossen, die Wildtiere mitführen. Soweit es sich um Privatgrundstücke handelt, hat die Stadt Stuttgart keine Einwirkungsmöglichkeiten. Hier kann nur das Vorliegen der notwendigen tier- und artenschutzrechtlichen Genehmigungen und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Haltungsbedingungen überprüft werden. Es gibt auch Städte, die kein Wildtierverbot, jedoch Zulassungsrichtlinien zu den Haltungsbedingungen und den Haftungsgrenzen erlassen haben. Dazu gehört beispielsweise auch eine Rundumüberwachung der gefährlichen Tiere. Soweit es Ihre Frage nach dem Zugang anderer Zirkusunternehmen mit Wildtierprogrammen zu einem öffentlich gewidmeten Platz anbelangt, für den mit einem bestimmten Zirkusunternehmen mit Wildtieren ein 5-Jahres-Vertrag besteht, wären nach diesseitiger Auffassung folgende Erwägungen -3zu treffen: Grundlage für ein Zugangsbegehren anderer Zirkusbetriebe mit Wildtieren könnte die Widmung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art 4 Abs. 1 NRW Verf sein. Danach bestünde eine Verpflichtung, alle grundsätzlich Zugangsberechtigten im Rahmen der Kapazität gleich zu behandeln, wenn die Einrichtungen (hier die öffentlich gewidmete Fläche) für bestimmte Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Die Zugangsanspruch besteht im Rahmen der Widmung, die den Umfang der Benutzung in personeller und in sachlicher Hinsicht regelt. Andere Zirkusbetriebe müssten demnach die Zugangskriterien für diese Fläche erfüllt haben. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Anmerkungen hilfreich zu sein und verbleiben mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Regine Meißner Anlagen