Daten
Kommune
Krefeld
Größe
275 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Zur Vorlage Nr. 4592/17
Begründung:
Die zurzeit geltende Gebührenordnung ist seit dem 01.01.2017 in Kraft.
Die angestrebten Deckungsgrade konnten in den vergangenen Jahren nicht erreicht werden. So lag der
Kostendeckungsgrad in 2015 bei 76,81 %. Geplant war ein Kostendeckungsgrad von rd. 92 %.
Für das Jahr 2017 liegt eine Ertragsanalyse auf der Basis vom 30.06.2017 vor. Bei genauer Analyse ist die
vorsichtige Schätzung der Fallzahlen für das Jahr 2017 nicht eingetroffen. Die nun notwendige Gebührenanpassung für das Jahr 2017 wird an die erwartete Fallzahl 2017 und eine Trendberechnung angeknüpft.
Das Krematorium wird seit Oktober 2010 nicht mehr betrieben. Es wurde zwischenzeitlich eine Machbarkeitsstudie für die weitere Verwendung des Krematoriums als Kolumbarium erstellt. Die Wirtschaftlichkeit wird auf dieser Grundlage derzeit berechnet.
Um die Defizite im Bereich des Bestattungswesens zu verringern, hat die Gemeindeprüfungsanstalt
(GPA) unter anderem empfohlen, regelmäßige jährliche Gebührenanpassungen anzustreben.
Mit dieser siebten Gebührenanpassung in Folge wird dieser Anforderung Rechnung getragen. Die Friedhofsgebühren werden jährlich kalkuliert und durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen.
Die durch die Stadt Krefeld durchgeführte Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenstruktur wurden
im Jahr 2012 durch einen externen Gutachter geprüft. Den Empfehlungen wird in den Gebührenanpassungen Rechnung getragen. Grundsätzlich ist die Gebührenkalkulation für die städtischen Friedhöfe
durch den Gutachter, Herrn Prof. Dr. Gawel, bestätigt worden, so dass die bisherige Struktur weiterhin
unverändert bleibt.
Die Gebührenerhebung zum 01.01.2018 wird auf der Basis der zum 30.06.2017 ermittelten Zahlen
nicht mehr den ganz hohen Ertragsverlust aufzeigen. Für 2017 ist eine leichte Stabilisierung der Fallzahlen erkennbar. Die für 2018 ermittelten Fallzahlen sind im Rahmen einer Trendberechnung der Jahre
2015 bis 2017 ermittelt.
Der Aufwand der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen
der letzten Jahre unter Berücksichtigung der Haushaltsanmeldung 2018.
Personalkosten:
Die Personalkosten wurden auf der Basis der Hochrechnung des Fachbereiches Verwaltungssteuerung
und -service für das Jahr 2017 für die Kalkulation zu Grunde gelegt. Im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind die Personalkosten mit 3.234.870 EUR um rd. 88.660 EUR
(= + 2,82 %) höher durch den zuständigen Fachbereich berechnet. Darüber hinaus wurden alle Personalkosten aus den Arbeitsaufzeichnungen den Kostenträgern zugeteilt.
Sachkosten:
Die Sachkosten sind gegenüber den in 2017 berücksichtigten Aufwendungen mit 1.694.476 EUR um
5.100 EUR (= ./. 0,30 %) niedriger veranschlagt.
Kalkulatorische Kosten:
Die kalkulatorischen Kosten sind gegenüber der letzten Berechnung von 1.115.810 EUR um rd. 3.092,94
EUR auf 1.112.717,06 EUR (- 0,28 %) geringer. Es wurden die durch SAP ermittelten Werte als Grundlage
der Gebührenkalkulation genommen.
Die ausgewiesenen kalkulatorischen Zinsen wurden mit einem Zinssatz von 6,37 % berechnet.
In der Gesamtsumme betrachtet sind die Plankosten um rd. 80.467,06 EUR (= + 1,35 %) für 2018 höher
als bei der Plankostenrechnung 2017.
Gebührenberechnung:
Die Friedhöfe halten nicht nur reine Bestattungsflächen vor, sondern stellen durch ihre Funktion als
öffentliche Grünflächen auch einen Nutzen für die Allgemeinheit dar. Aus diesem Grund wird weiterhin
ein pauschal festgelegter Anteil von zehn Prozent für die Unterhaltung der Grünanlagen vom städtischen Haushalt getragen.
Aufgrund der Unterdeckung aus den Vorjahren wird ein Verlustvortrag in Höhe von 250.000 EUR in die
Berechnung für die Nutzungsrechte mit eingerechnet. Diese Möglichkeit ist im Kommunalabgabengesetz
(KAG) zum Verlustausgleich vorgesehen.
Aufgrund der vorliegenden Plankosten für das Jahr 2018 belaufen sich die Gesamtkosten für das Bestattungswesen auf
6.042.063,06 EUR
abzüglich der erwarteten Nebenkostenstellenaufwendungen
verbleiben
Diese sollen über Gebühren mit
über Nebenerträge mit
und mit
vom städtischen Haushalt finanziert werden.
114.251,96 EUR
5.927.811,10 EUR = 100,00 %
5.627.345,81 EUR = 94,93 %
58.100,00 EUR = 0,98 %
242.365,29 EUR = 4,09 %
Im Einzelnen stellen sich die Veränderungen wie folgt dar:
I
Erdbestattungen
Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung der letzten drei Jahre durchgeführt. Diese Erhebung geht von 856 Erdbestattungen in 2017 aus.
Die Gesamtkosten sind um 25.661,65 EUR höher als bei der letzten Gebührenbedarfsberechnung ausgefallen. Die Personalkosten sind um 66.106,39 EUR gestiegen und liegen damit wieder auf dem Stand der Personalkosten von 2016. Die Personalkosten werden durch Stundenaufschreibung ermittelt. Die geringe Erhöhung der Gebühr für Erdbestattungen von rd. + 1,14
% (+ 11 EUR) ist trotz gestiegener Kosten auf die ermittelte höhere Fallzahl zurückzuführen.
Die Höhe der Erdbestattungsgebühr für muslimische Bestattungen wird den ermittelten Gebühren für Erdbestattungen angepasst. Es liegt der gleiche Aufwand zugrunde.
II
Urnenbestattungen
Die Kosten haben sich gegenüber der letzten Gebührenanpassung um 2.516,80 EUR
(=./. rd. 0,61 %) verringert. Dies begründet sich hauptsächlich durch die leicht gefallenen Sachkosten (./. 7.406,59 EUR = rd. ./. 4,48 %), bei leichten Kostensteigerungen bei den Personalund kalkulatorischen Kosten.
Die für 2018 errechnete Fallzahl von 1.229 Urnenbestattungen wurde durch eine Trendberechnung der Jahre 2015, 2016 und der Hochrechnung 2017 ermittelt.
Die Gebühren erhöhen sich geringfügig um 2,27% (= + 7,00 EUR).
III
Benutzung der Trauerhalle
Durch den Wegfall des Krematoriums ist eine erhebliche Reduzierung der Gebührenposition
„Annahme und Verwahrung des Verstorbenen bis zur Kremation“ zu verzeichnen. Die im Jahr
2011 über 2.000 geschätzten Fälle reduzierten sich in 2012 nunmehr auf 729 erwartete Fälle.
In 2015 wurden nur noch 488 Verstorbene angenommen und für 2017 werden nur noch 438
Fälle von Annahme und Verwahrung von Verstorbenen erwartet.
Die erfolgte Trendberechnung geht daher nur noch von 399 Fällen aus, die auch als Grundlage
für die Gebührenberechnung genommen wurden.
Die Kosten für die Benutzung der Trauerhalle betragen 621.445,23 EUR und verringern sich um
rd. 30.541,71 EUR (= ./. 95,32 %). Es wurden aufgrund der vorliegenden Arbeitszeiterfassungen
dem Kostenträger 17.358,09 EUR mehr Personalkosten zugewiesen.
Die Fallzahlen wurden auf der Grundlage einer Trendberechnung errechnet. Diese Erhebung
geht von 1.515 Trauerfeiern in den städtischen Trauerhallen in 2017 aus.
Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle wird aufgrund einer Marktanalyse auf den Stand
von 2012 festgesetzt. Die Mehrkosten von 145.887 EUR werden durch den städtischen Haushalt getragen.
IV
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten
Die vorliegende Plankostenrechnung für das Jahr 2018 weist eine Kostensteigerung zu 2017
von + 67.354,66 EUR (rd. +1,75%) auf. Im Vergleich zur Plankostenrechnung 2017 sind die Ansätze für Personal- und Sachkosten nahezu gleich geblieben.
Die kalkulatorischen Kosten liegen bei 766.490,98 EUR und sind rd. 94.963,40 EUR (+14,14 %)
höher ausgefallen.
Aufgrund der zusätzlichen Berechnung eines Verlustvortrages von 250.000 EUR ist eine Gebührenerhöhung von rd. 6,27 % durchschnittlich errechnet. Erstmals seit einigen Jahren liegt die
durchschnittliche Erhöhung unter 10 %.
Seit dem 01.01.2016 wird die Möglichkeit der Bestattung in einem Memoriam-Garten auf dem
Hauptfriedhof ermöglicht. Die Pflege und Gestaltung erfolgt durch die beteiligten Friedhofsgärtner. Damit wurde wieder eine neue Art der Bestattung im Erd- als auch im Urnengrab eingeführt, die eine weitere Option bietet, ohne eigene Pflege die Bestattung zu ermöglichen. Es
sind Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen vorhanden. Die Gebühren für diese
Grabarten richten sich nach den gültigen Tarifen mit den entsprechenden Gebührenziffern.
Die Beisetzung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass durch den Auftraggeber vorab ein
Dauergrabpflegevertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege oder einer
vergleichbaren Einrichtung zur Sicherung der Grabpflegekosten mit Gültigkeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit abgeschlossen und der Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen – vorgelegt wird.
Die Vermittlung des Dauergrabpflegevertrages kann über ein Fachunternehmen (zum Beispiel
die Friedhofsgärtner) erfolgen.
Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich über den Dauerpflegevertrag. Die rechtliche
Grundlage ist der § 25 der 5. Änderungssatzung der Friedhofsatzung der Stadt Krefeld.
V
Umbettungen
Die Gebühren haben sich aufgrund einer veränderten Kalkulation anhand der Fallzahl an Tätigkeiten - Ausbettung und Wiederbeerdigung - unterschiedlich entwickelt. Im Vergleich zu 2017
sind die Kosten rd. 1.675,04 EUR geringer errechnet. Diese Entwicklung führt zu einer leichten
Gebührensenkung von rd. 5,3 %.
VI
Aufstellen von Grabmalen
Die Gebühren für diese Leistung müssen aufgrund der geringeren Fallzahlen trotz gleichen Kosten durchweg geringfügig angehoben werden (rd. + 7,5 %).
VII Sonstige Gebühren
Diese Gebührenposition wurde in der Vergangenheit neu strukturiert. Die einzelnen Gebühren
wurden generell neu kalkuliert und werden seit dem 01.01.2013 nicht mehr pauschal berechnet. Die Gebühren fließen als Ertrag in die Kosten der Kostenträger ein und verringern dort die
Gesamtkosten.
1.
Benutzung der Obduktionsräume für rituelle Waschungen
2.
Wannenbenutzung bei Kriminalfällen
3.
Pflege von Urnenkammern
4.
Erdbestattung; Verbau von Hand
5.
a. Zuschlag: Erdbestattung an Samstagen
b. Zuschlag: Urnenbestattung an Samstagen
VIII Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand
Der Entzug des Nutzungsrechtes bei unzureichender Pflege einer Grabstätte oder die freiwillige Rückgabe des Nutzungsrechtes hat zur Folge, dass die Grabstätte eingeebnet, mit Rasen
eingesät und als Rasengrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt wird. Damit entstehen
vermehrt kleinere Rasenflächen zwischen den Grabstätten, die mit einem Handrasenmäher
sehr aufwendig gepflegt werden müssen.
Um die Kosten für diesen zusätzlichen Pflegeaufwand aufzufangen, werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren bleiben unverändert.
Seit dem 01.01.2016 werden einheitlich pro eingeebnete Grabstelle 30 EUR jährlich als Pflegeaufwand berechnet.
Die erforderlichen Änderungen der Gebührensatzung einschließlich der Gebührenbedarfsberechnung
sind als Anlage Nr. 2 und 3 beigefügt.