Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 1260/15
Bebauungsplan Nr. 771
– westlich Seidenstraße / Schwertstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Mitte
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
Inhalt
I. Vorbemerkung
4
II. Räumlicher Geltungsbereich
4
III. Planungsrechtliche Situation
6
Landes- und Regionalplanung
6
Flächennutzungsplan
6
Bebauungspläne
6
Landschaftsplan
6
IV. Bestandsbeschreibung
6
Städtebauliche Situation
6
Verkehr
7
Infrastruktur
7
Entwässerung
7
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
8
Immissionsschutz
8
Bodenverunreinigungen
8
Versorgungsanlagen
8
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
9
Anlass der Planung
9
Entwicklungsziele
Bebauungskonzept und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Schallschutz
9
9
10
10
10
Bodenverunreinigungen
11
VI. Planinhalte
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1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet
1.2 Maß der baulichen Nutzung
12
12
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
1.3 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
Inhalt
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1.4 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen; Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern.
1.5 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
1.6 Flächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten
1.7 Flächen für Versorgung
15
16
16
16
2. Nachrichtliche Übernahmen
17
3. Kennzeichnung
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
17
4. Hinweise
4.1 Städtische Satzungen
4.2 Umgang mit Bodendenkmälern
4.3 Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
17
17
18
18
4.4 Einbau von Materialien in den Boden
4.5 Wasserschutzzone
4.6 Erdbebengebiet 0
18
19
19
4.7 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
19
VII. Städtebauliche Kenndaten
20
VIII. Umweltbelange
21
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
21
Einleitung
21
1.
Grundlagen der Untersuchung
Gutachten
21
21
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft/ Landschaftsbild
Kultur- und Sachgüter
22
22
22
22
22
22
23
23
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
Inhalt
3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
23
3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
23
3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
24
3.3 Boden
24
3.4 Wasser
24
3.5 Luft / Klima
24
3.6 Landschaft/ Landschaftsbild
25
3.7 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
25
IX. Umsetzung der Planung
26
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
26
Städtebauliche Verträge
26
Kosten und Finanzierung
26
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
I. Vorbemerkung
I. Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
§ 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im
Einzelfall bis 70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach
der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH – RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie
bestehen.
Da diese Vorgaben des § 13 a BauGB eingehalten sind, wird der Bebauungsplan
Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 15.000 m². Die vorhandenen I- bis IIIgeschossigen Lager- und Produktionshallen befinden sich im Blockinnenbereich
und sind größtenteils ungenutzt. Seit der Nutzungsaufgabe eines ehemaligen Möbellagers haben sich dort immer wieder vereinzelt Gewerbebetriebe angesiedelt. Die
gewerblichen Nutzungen haben wiederholt zu Spannungen im Umfeld geführt und
haben ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 771 wird begrenzt:
im Westen durch die Vereinsstraße
im Norden durch die Alte Linner Straße
im Osten durch die Seidenstraße
im Süden durch die Schwertstraße
Näheres ist den nachfolgenden Übersichtskarten zu entnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
Eigene Darstellung nach DGK
Luftbild
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
Landes- und Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Bebauungsplans als Mischgebiet dar. Im neuen Flächennutzungsplan, für den am 8. April
2014 der abschließende Beschluss gefasst wurde, ist der Bereich des Bebauungsplans ebenfalls als Mischgebiet dargestellt.
Bebauungspläne
Im südlichen Bereich des Plangebiets liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –, bekannt gemacht am
6. Dezember 1958. Dieser Durchführungsplan setzt die Flächen für Kleingewerbebetriebe fest. Die Festsetzung entspricht einer Mischgebietsfläche im Sinne des heutigen BauGB.
Die Anwendung des Durchführungsplans Nr. 73 ist jedoch aufgrund von zwei Fehlern
bei der Schlussbekanntmachung rechtsunsicher. Der Rat der Stadt Krefeld hat 1992
beschlossen, die von diesen Fehlern betroffenen 73 Bebauungspläne nicht anzuwenden und durch Bebauungsplanverfahren aufzuheben bzw. zu überplanen. Mit
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 771 soll der Durchführungsplan Nr. 73 –
Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße – außer Kraft gesetzt werden.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
IV. Bestandsbeschreibung
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt östlich der Philadelphiastraße in fußläufiger Nähe zur Krefelder
Innenstadt. Entsprechend der innerstädtischen Lage ist die direkte Umgebung von
überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden. Die in geschlossener Bauweise errichteten
Gebäude der Straßenrandbebauung sind drei- bis viergeschossig. Daran schließen
in einigen Bereichen zwei- bis dreigeschossigen Flügelanbauten an, die tief in den
Blockinnenbereich hineinreichen.
Die städtebauliche Situation im Plangebiet Seidenstraße / Schwertstraße / Vereinsstraße / Alte Linner Straße ist durch überwiegende Wohnbebauung mit geringer ge-
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
werblicher Nutzung gekennzeichnet. Neben der Wohnnutzung sind vereinzelte
Dienstleistungsbetriebe wie z.B. Büronutzung, Pflegedienst und eine Bäckerei ansässig.
Der zu beplanende Blockinnenbereich ist mit ein- bis dreigeschossigen Lager- und
Produktionshallen bebaut. Die Gebäude sind, je nach Bedarf, im Laufe der Jahre aneinander gebaut worden und überdecken fast vollständig sowohl den nördlichen als
auch den südlichen Blockinnenbereich. Unbebaut, aber dennoch versiegelt, sind
nur die zum Rangieren benötigten Flächen.
Verkehr
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist bereits durch die umliegenden
Straßen gesichert. Zur Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 771 ist
keine weitere Verkehrserschließung erforderlich.
Das Plangebiet ist über die Straßenbahnhaltestelle „Bahnstraße“, die ca. 200 m
entfernt ist, an den ÖPNV der Straßenbahnlinie 044 angebunden. Durch sie ist eine
gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet. Über die Haltestelle Dießem, die sich in ca. 650 m Entfernung befindet, sind
die Stadtbahnlinien U70 und U76 zu erreichen.
Hinsichtlich der Stellplatzsituation lässt sich ein erhöhter Parkdruck innerhalb des
Plangebiets feststellen. Dieser ist auf die innerstädtische Lage zurückzuführen. Bei
der Umnutzung der ehemaligen Lagerhallen und der ergänzenden Neubebauung
werden ausreichend Stellplätze für die neuen Nutzungen auf den Baugrundstücken
vorgesehen. Ein zusätzlicher Parkplatzdruck wird durch den Bebauungsplan nicht
geschaffen.
Infrastruktur
Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum verfügt der Blockinnenbereich über ein breites
Spektrum an Infrastruktureinrichtungen. In unmittelbarer Nähe befinden sich verschiedene Einzelhandelseinrichtungen, die den Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs abdecken.
Entwässerung
Die Altlastenuntersuchungsergebnisse schließen eine Versickerung des Regenwassers aus und die versickerungsfähigen Flächenanteile sind zu gering, als dass sie
die Regenwassermengen der versiegelten Flächen aufnehmen könnten.
Der Mischwasserkanal innerhalb der Seidenstraße ist ausreichend dimensioniert
und kann sowohl das Schmutzwasser als auch das Regenwassers aufnehmen. Das
Abwasser wird über einen privaten Kanal in den Mischwasserkanal der Seidenstraße
eingeleitet.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt
wird, ist die baurechtliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Ein Ausgleich ist
nicht notwendig. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gibt es
keine schützenswerten Biotope.
Der Versiegelungsgrad des Blockinnenbereichs ist entsprechend hoch, weil dieser
Bereich bereits fast vollständig bebaut ist. Die versiegelten Freiflächen zwischen
den Gebäuden im Blockinnenbereich wurden bisher als Rangierflächen für LKW genutzt und sind vollständig versiegelt.
Immissionsschutz
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und liegt innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. In Umweltzonen gilt ein Verbot für schadstoffintensive Fahrzeuge. Die Zonen dienen dem
Ziel, die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken.
Trotz der Nähe des Plangebiets zur Philadelphiastraße ist für den Blockinnenbereich
laut Lärmminderungsplanung mit keiner Überschreitung der Orientierungswerte der
DIN 18005 für Mischgebiete zu rechnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Straßenverkehrslärms auf den umliegenden Straßen, der aus dem Anliegerverkehr resultiert, führt die Veränderung des Planrechts zu
keiner Veränderung der Verkehrslärmsituation.
Bodenverunreinigungen
Im Blockinnenbereich sind zwei bekannte Altstandorte gutachterlich untersucht
worden. Der südliche Blockinnenbereich ist als Altstandort „Chemikalienhandel“
erfasst. Für diesen Bereich liegen ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Dr.
Strotmann vom 17.12.2012 und eine ergänzende Untersuchung vom 18.09.2014
vor.
Der nördliche Blockinnenbereich ist als Altstandort einer ehemaligen Kraut- und
Wurstfabrik bekannt. Für diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Steinberg, Grefrath, vom 30.04.2002 vor. Aufgrund der Funde wurde am
22.10.2013 vom Geologiebüro Dr. Jendrzejewski/Wefers ein umwelttechnischer Bericht über ergänzende Untersuchungen vorgelegt.
Versorgungsanlagen
Im Kellergeschoss des Gebäudes Vereinsstraße 25 wird gemäß Netzanschlussverordnung eine Ortsnetzstation (ONS) betrieben, die der Versorgung des Gebiets
dient. Die Station wurde in 2009 erneuert und muss weiterhin betrieben werden.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Anlass der Planung
Mit der Nutzungsaufgabe der Gewerbebetriebe und dem daraus resultierenden Leerstand der Gebäude zeichnet sich eine städtebauliche Perspektive auf, die es notwendig macht die Neuordnung des Blockinnenbereichs bauleitplanerisch zu steuern. Die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen der innerstädtischen Lage bedarf der Aufstellung des Bebauungsplanes, damit der Erhalt und die
Umnutzung der Gebäude möglich werden. Zudem bedarf der mit dem Leerstand der
Gebäude einhergehende Verfallsprozess einer baldigen planerischen Konfliktbewältigung. Es besteht seitens der Stadt Krefeld das Bestreben verstärkt eine behutsame
Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt
werden.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 771 ist es:
die ehemaligen Lagerhallen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsdurchmischung
aus gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen durch Ausweisung eines
Mischgebietes zu schaffen,
die fast vollständige Versiegelung der Flächen durch den teilweisen Abriss der
westlichen Hallenkomplexe rückgängig zu machen,
die umliegende Wohnbebauung in ihrem Bestand zu sichern und
den als unwirksam erkannten Bebauungsplanes Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke
Vereinsstraße – zu überplanen.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und
entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Bebauungskonzept und Nutzungskonzept
Der Blockinnenbereich ist bereits überwiegend bebaut. Es handelt sich um eine verträgliche städtebauliche Entwicklung im Bestand. Die bestehende Nutzungsmischung soll erhalten bleiben.
Im Westen wird der Blockinnenbereich durch die Straßenrandbebauung der Vereinsstraße Nr. 25 - 49 begrenzt, wobei die Baulücke im Bereich der Vereinsstraße 49 im
Zuge der Umsetzung des Gesamtkonzepts bebaut werden soll und auch der Erschließung der nördlichen Bestandsgebäude im Blockinnenbereich dienen soll.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Wie im Bestand vorhanden, soll die Erschließung des Blockinnenbereichs über eine
private Verkehrsfläche erfolgen, die von der Seidenstraße angefahren wird. Eine weitere Erschließung des nordwestlichen Blockinnenbereichs erfolgt über die Baulücke
an der Vereinsstraße. Hier soll im Zuge der Umsetzung der Planung die Anfahrbarkeit
der im nördlichen Blockinnenbereich geplanten Garagen erfolgen.
Um den Stellplatzbedarf der neuen Nutzungen und der neu zu errichtenden Gebäude
zu decken, sieht die städtebauliche Konzeption sowohl oberirdische Stellplätze als
auch eine Tiefgarage vor. Diese soll über die private Verkehrsfläche von der Seidenstraße angefahren werden. Nach derzeitigem Planungsstand wird die Tiefgarage im
Untergeschoss der Bestandsgebäude des nördlich gelegenen Hallenkomplexes untergebracht.
Die Gebäudesubstanz im Plangebiet soll fast vollständig erhalten bleiben. Die zu
erwartenden anfallenden Mengen an Schmutz- und Regenwasser werden sich durch
die Neubebauung nicht wesentlich erhöhen und die Entsorgung des gesamten
Schmutz- und Regenwassers wird künftig wie bisher über den bestehenden Mischkanal innerhalb der Seidenstraße erfolgen.
Aufgrund der Altlastenuntersuchungsergebnisse wird eine Versickerung des Regenwassers ausgeschlossen. Sofern dennoch eine Versickerung von Teilen des Regenwassers gewünscht wird, kann das Niederschlagswasser der Dachflächen wegen der
Bodenbelastung nur kontrolliert versickert werden. Die Ausführung eines Sickerschachtes muss in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt auf der Ebene des
Baugenehmigungsverfahrens festgelegt werden.
Grün- und Freiraumkonzept
Der Blockinnenbereich ist fast vollständig versiegelt. Im Rahmen der Neuplanung
werden private Hausgärten geschaffen und Freiflächen entlang der privaten Zuwegungen bepflanzt. Die Durchgrünung des Blockinnenbereichs soll durch eine Anpflanzbindung von vier heimischen Laubbäumen gewährleistet werden.
Schallschutz
Bei der Nutzungsänderung des bisher gewerblich genutzten Grundstücks im Blockinnenbereich zu Mischgebietszwecken ist im Hinblick auf die Verkehrslärmsituation davon auszugehen, dass die als Bewertungsmaßstab herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten werden. Die Veränderung des Planrechts führt zu keiner Verschlechterung der Verkehrslärmsituation. Bisher sind gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld keine verkehr- oder gewerblich
bedingten Konfliktpegel bekannt. Bei einer Ansiedlung gewerblicher Nutzungen innerhalb des Mischgebiets sind die Lärmrichtwerte der TA-Lärm nachts 45 dB(A) und
tags 60 dB(A) maßgeblich.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Das Plangebiet ist allseitig von Wohnnutzung und vereinzelt von gewerblicher, nicht
störender Nutzung umschlossen und der Blockinnenbereich wird durch eine private
Verkehrsfläche erschlossen. Deshalb sind auch künftig keine Emissionen zu erwarten, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gefährden könnten.
Bodenverunreinigungen
Für den südlichen Blockinnenbereich, der als Altstandort „Chemikalienhandel“ erfasst ist, liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Dr. Strotmann vom
17.12.2012 vor. Bei einer Entsiegelung der Flächen ist an diesem Altstandort eine
Gefährdung über den Wirkungspfad Boden – Grundwasser und Wirkungspfad Boden
– Mensch zu erwarten. Weil bei der Untersuchung in 2012 nicht alle Bereiche zugänglich waren, wurden mit einer ergänzenden Untersuchung vom 18.09.2014 auch
die bisher unzugänglichen Bereiche untersucht und dokumentiert.
Für den Wirkungspfad Boden – Mensch ist ein Direktkontakt für alle unversiegelten
Flächen auszuschließen. Deshalb wird festgesetzt, dass Wohn- und Ziergärten in
diesem Bereich ausgeschlossen werden. Es erfolgt im Bebauungsplan eine Flächenkennzeichnung. Bei einer Planung mit Wohnnutzung im Erdgeschoss bzw. einer
Wohnnutzung einschließlich Gartennutzung ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens ein Sanierungskonzept bzw. Bodenmanagementkonzept erforderlich, welches mit der Stadt Krefeld, Untere Bodenschutzbehörde, abzustimmen ist. Die Sanierungsverpflichtung wird durch Baulasten gemäß § 83 BauO NRW
gesichert. Auf diese Weise werden auch Rechtsnachfolger in die Sanierungsverpflichtung eingebunden.
Der nördliche Blockinnenbereich ist als Altstandort einer ehemaligen Kraut- und
Wurstfabrik bekannt. Für diesen Bereich liegt ein Altlastengutachten des Gutachterbüros Steinberg, Grefrath, vom 30.04.2002 vor. Aufgrund der Funde auf dem vorgenannten Nachbargrundstück wurden an diesem Altstandort ergänzende Untersuchungen durch das Geologiebüro Dr. Jendrzejewski/Wefers durchgeführt. Die Ergebnisse wurden mit dem umwelttechnischen Bericht vom 22.10.2013 vorgelegt.
Laut gutachterlicher Einschätzung ist bei einer Entsiegelung der Flächen an diesem
Altstandort keine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden – Grundwasser zu erwarten, weil die festgestellten Belastungen in den Auffüllungen unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen. Über den Wirkungspfad Boden – Mensch ist aufgrund der
Zusammensetzung der Auffüllungen bei einer Entsiegelung der Flächen und Nutzung
als Hausgärten ein Bodenaustausch bzw. eine Anhebung des Geländes erforderlich.
Die Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind im Bodenmanagementkonzept
festgehalten und bei einer Planung mit Wohnnutzung einschließlich Gartennutzung
entsprechend umzusetzen und gutachterlich zu begleiten.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen (jeweils in der zurzeit geltenden Fassung):
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung,
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der derzeit gültigen Fassung sowie
der Landesbauordnung des Landes Nordrhein Westfalen, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256) in der derzeit gültigen
Fassung.
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO)
Mischgebiet
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der Nutzungsstruktur soll der Blockinnenbereich als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Der Blockrandbereich wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und nur vereinzelt zu gewerblichen Zwecken. Die Ausweisung eines Mischgebiets auch im Bereich der Blockrandbebauung bietet Chancen zur Ansiedlung von gewerblichen, nichtstörenden Nutzungen und sichert die bisher vereinzelten gewerblichen Nutzungen in ihrem Bestand.
Die Gebäudesubstanz im Plangebiet soll fast vollständig erhalten bleiben. Die Ausweisung als Mischgebiet eröffnet perspektivisch planungsrechtlich vielfältige Nachnutzungsmöglichkeiten, die z.B. sowohl Wohn- und Büronutzungen als auch nichtstörende, wohngebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen ermöglichen.
Der südliche Blockinnenbereich, Teilgebiet MI 3, soll gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO in
seiner Nutzung geschossweise horizontal gegliedert werden, um Möglichkeiten zur
Unterbringung gewerblicher Nutzungen zu schaffen und damit den Charakter eines
Mischgebiets zu wahren, wobei die beiden Hauptnutzungsarten – Wohnen und nicht
wesentlich störendes Gewerbe – quantitativ und qualitativ durchmischt im Baugebiet vorkommen sollen. Im Teilgebiet MI 3 wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB das Wohnen im Erdgeschoss einschließlich Wohngärten aufgrund der Bodenbelastungen
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird einerseits durch eine Flächenkennzeichnung und anderseits durch eine Baulast gesichert. Die Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen im Erdgeschoss kann nur auf der Grundlage des vorliegenden Sanierungskonzepts geändert werden.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die Erschließung des zu entwickelnden Mischgebietes (MI 1- MI 3) erfolgt gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB über eine private Verkehrsfläche.
Innerhalb des zu entwickelnden Mischgebietes (MI 1- MI 3) werden gemäß § 6 Abs.
2 BauNVO von den zulässigen Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe sind häufig mit einem erhöhten Stellplatzbedarf und einem gesteigerten Verkehrsaufkommen verbunden. Durch
die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist diese Festsetzung auch mit den Zielen
der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Zentrenverträglichkeit von Einzelhandelsbetrieben vereinbar. Der Innenbereich des MI 1- MI 3 erfüllt nicht die Ansiedlungsanforderungen von Einzelhandelsbetrieben und befindet sich außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen nach dem Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014. Mögliche,
den städtebaulichen Absichten der Stadt Krefeld widersprechende Vorhaben, könnten ohne diese Festsetzung nicht gesteuert werden. Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit den Nutzungszweck von Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und die damit verbundene freiraumbeanspruchende und kostenträchtige Neuerschließung von Flächen zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
Die Bebauung des Mischgebietes 4 (MI 4) befindet sich direkt entlang der Schwertstraße und der Vereinsstraße. Die Ansiedlung von Einzelhandel wie zum Beispiel ein
Metzger, eine Bäckerei oder ein Kiosk würde zur Nahversorgung der im Gebiet arbeitenden und wohnenden Bevölkerung beitragen und dem Gebietscharakter eines
Mischgebietes entsprechen. Daher wird Einzelhandel im MI 4 nicht ausgeschlossen
werden.
In den Mischgebieten (MI 1- MI 4) werden die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Tankstellen aufgrund des mit der Nutzung verbundenen gesteigerten Verkehrsaufkommens gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
werden angesichts der innerstädtischen Lage innerhalb der Mischgebiete Gartenbaubetriebe ausgeschlossen, weil sie sich baulich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen würden.
Der Plangebietsbereich soll in erster Linie der Unterbringung von Wohnen und nicht
störendem Gewerbe vorbehalten sein. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
der Innenstadt führt zu deren Belebung, sofern ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist und keine Lärmkonflikte zur vorhandenen Wohnnutzung im Umfeld (insbesondere in den Nachstunden) zu erwarten sind. Der Plangebietsbereich und sein
direktes Umfeld leiden unter der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben und führen langfristig zu negativen Strukturveränderungen, weil es in diesem innerstädtischen Bereich zu einer Häufung von Vergnügungsstätten dieser Art kommt. Um diese Agglomeration zu vermeiden, werden die konfliktträchtigen Nutzungen ausgeschlossen. Zu den konfliktträchtigen Nutzungen zählen u.a. Sexkinos, Peepshows,
Stripteaseshows, Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe und Dirnenunterkünfte
sowie gewerbsmäßige Spielhallen und vergleichbare Unternehmen. Der Ausschluss
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
dient der Vermeidung von Konflikten mit den angrenzenden Wohnnutzungen und
verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals. Damit soll ein attraktiver
Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 2 BauGB geschaffen und erhalten werden, dessen Außenwirkung und Image
nicht geschädigt werden soll.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §16 BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse getroffen.
Durch den Bebauungsplan soll der Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Die
nachfolgende Tabelle bildet die Festsetzungen ab:
Tabelle 1: Maß der baulichen Nutzung
Mischgebiete
GRZ
GFZ
MI 1
MI 2
MI 3
MI 4
0,6
0,6
0,7
0,7
1,2
1,2
1,2
1,9
Vollgeschosse
II-III
II-III
II-III
II-IV
In der angrenzenden Blockrandbebauung weisen die Baukörper eine Drei- bis Viergeschossigkeit auf, mit zwei- bis dreigeschossigen Flügelanbauten in den rückwärtigen Bereichen, die tief in den Innenbereich des Plangebiets hineinreichen. Aufgrund
der innerstädtischen Lage wird eine Zwei- bis Viergeschossigkeit festgesetzt. Die
Tiefe der überbaubaren Flächen orientiert sich weitestgehend an dem Bestand, der
erhalten bleiben soll.
Die urbanen Qualitäten der Blockrandbebauung in der östlichen Innenstadt sollen
auch für den bisher gewerblich genutzten Blockinnenbereich entwickelt werden und
rechtfertigen eine höhere städtebauliche Dichte. Angesichts der guten Infrastrukturaussattung im näheren Umfeld wird so das Leitbild der Stadt der kurzen Wege umgesetzt.
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und MI 2 soll die Grundflächenzahl entsprechend
den Höchstgrenzen der BauNVO auf 0,6 festgesetzt werden.
Die Dichte der Bebauung und der Grad der Versiegelung entspricht dem städtebaulichen Ziel den Blockinnenbereich nicht nur in seinem Bestand zu sichern, sondern
darüber hinaus noch Raum für Bebauung auszuweisen. Diese Möglichkeit der Verdichtung wird mit der Festsetzung von 0,7 in den Mischgebieten MI 3 und MI 4 erreicht.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Auch wenn die Entsiegelung von Flächen im MI 1 bis MI 3 im innerstädtischen Bereich wünschenswert ist, so ist dies hier an diesem Altstandort aufgrund der Altlastensituation nur begrenzt möglich. Durch die Flächenkennzeichnung im Mischgebiet
MI 3 in Verbindung mit einer Baulast zur Verpflichtung der Altlastensanierung bei
Umbau oder Abriss des Bestandes, wird eine Flexibilität gewährleistet, die eine der
innerstädtischen Lage entsprechende Dichte erlaubt und dennoch die städtebaulich
wünschenswerte Entsiegelung ermöglicht.
Im gesamten Innenbereich MI 1 bis MI 3 ist ein hohes Maß der Verdichtung im Bestand vorhanden. Ein Ausgleich soll hier geschaffen werden durch eine Anpflanzbindung von jeweils zwei heimischen Bäumen im Innenbereich der Mischgebiete
MI 1 und MI 2 und der Festsetzung von Gründächern bei neu zu errichtenden Gebäuden. Die Festsetzungen dienen der Verbesserung der klimatischen Verhältnisse,
die laut der gesamtstädtischen Klimaanalyse 2003 in dieser urbanen Lage durch
den hohen Anteil der versiegelten Flächen auch unter der nächtlichen Überwärmung
und unter eingeschränkten Luftaustauschverhätnissen leidet.
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen für die Geschossflächenzahl von 1,2 als Höchstmaß festgesetzt.
Innerhalb des Mischgebietes MI 4 werden entgegen der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenze eine Geschossflächenzahl von 1,9 als Höchstmaß festgesetzt,
weil das Mischgebiet MI 4 schon fast vollständig bebaut ist und schon im Bestand in
einigen Bereichen eine Geschossflächenzahl von 1,9 erreicht wird.
1.3
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 BauNVO werden im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen über Baugrenzen bestimmt. Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und um den Handlungsspielraum für neue Bauvorhaben nicht einzuschränken wird auf die Festsetzung einer Bauweise in den
Mischgebieten MI 1 bis MI 3 verzichtet.
Bei dem Mischgebiet MI 4 handelt es sich um die vorhandene Blockrandbebauung
die in geschlossener Bauweise errichtet worden ist.
1.4
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Der Blockinnenbereich ist stark urban geprägt, weist einen hohen Anteil versiegelter
Flächen auf und hat nur einen sehr geringen Vegetationsanteil. Um dem entgegen20. März 2015
15
Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
zuwirken reagiert der Bebauungsplan darauf mit Festsetzungen und leistet damit
zugleich einen Beitrag zur Verbesserung des lokalen Klimas.
Einerseits sind innerhalb der in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 festgesetzten Flächen jeweils zwei heimische Laubbäume gemäß einer Gehölzauswahlliste in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und
bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen.
Andererseits setzt der Bebauungsplan fest, dass für die Dachflächen der neu zu errichtenden Gebäude in den Mischgebieten 1 -3 grundstücksbezogen ein prozentualer Anteil der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen ist und die
Begrünung dauerhaft zu erhalten ist. Die Festsetzung wird von dem Hinweis zum
Umgang mit Dachbegrünungen gestützt.
Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind bis zu 50 % der Dachflächen, wenn
diese für erforderliche haustechnische Anlagen, Tageslicht-Beleuchtungselemente
oder Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie genutzt werden. Durch die Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten
Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen,
Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und
Aufbauten, Garagen und Carports.
Neben stadtgestalterischen Aspekten, bietet diese Maßnahme auch positive Synergieeffekte für das Stadtklima und die Entwässerung. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers führt diese Festsetzung zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei Starkregenereignissen.
1.5
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung werden außerhalb
der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von Grundstücken sowie Terrassen.
1.6
Flächen mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit "GFL" festgesetzten Flächen dienen der Erschließung der angrenzenden Baugrundstücke und werden mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Eigentümer sowie der Versorgungsträger festgesetzt.
1.7
Flächen für Versorgung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Die Ortsnetzstation (ONS) im Kellergeschoss des Gebäudes Vereinsstraße 25
(3,0 m x 6,0 m) wird gemäß Netzanschlussverordnung betrieben. Der Standort dient
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
der Versorgung und ist als Fläche für Versorgunganlagen – Trafo – in die Planurkunde aufgenommen worden.
2. Nachrichtliche Übernahmen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale sowie keine planfestgestellten
Leitungen. Es erfolgt entsprechend keine nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan.
3. Kennzeichnung
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Das Grundstück Seidenstraße 18 ist als historisch bedingte Altlastenverdachtsfläche aufgrund von Altstandorten erfasst. Gemäß § 9 Abs. Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen
lediglich Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Im Bereich der Grundstücke, Gemarkung Krefeld, Flur 40, der Flurstücke 201, 202,
204 und 205 sind die Flächen entsprechend zu kennzeichnen. Bei Nutzungsänderungen oder baulichen Veränderung ist im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens ein Sanierungs- und Bodenmanagementkonzept erforderlich, welches mit der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, abzustimmen ist.
Im nördlichen Plangebiet des Innenbereichs, Gemarkung Krefeld, Flur 40, sind die
Flurstücke 206, 279 und 280 als Altstandort „Kraut- und Wurstfabrik“ erfasst. Gemäß § 9 Abs. Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen lediglich Flächen gekennzeichnet werden,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Da aus den
Untergrunduntersuchungen hervorgeht, dass die Prüfwerte für Wohngebiete nach
dem Bundesbodenschutzgesetz deutlich unterschritten werden, ist eine Kennzeichnung für diese Flächen nicht erforderlich.
4. Hinweise
Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen Vorgaben,
ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter auf und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um Fehler bei der
Auslegung zu vermeiden, werden diese Hinweise aufgenommen.
4.1
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert
durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am
29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebau-
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
ungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden.
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt.
4.2
Umgang mit Bodendenkmälern
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld - Stadtarchäologie - unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
4.3
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Gemäß § 51a Abs. 1 Landeswassergesetz NRW ist das Niederschlagswasser von den
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Gemäß § 51a Abs. 4 Landeswassergesetz NRW sind Grundstücke von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, ausgenommen, deren Niederschlagswasser aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt werden oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
Es wird im Hinblick auf über den Bebauungsplan hinausgehende Genehmigungspflichten darauf hingewiesen, dass falls die Versickerung des Niederschlagswassers
möglich sein sollte, die Vorschriften zur Benutzung von Gewässern, insbesondere
die Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis nach den §§ 2, 10, 11. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 24 ff. Landeswassergesetz NRW einzuhalten sind.
Inwieweit das anfallende Niederschlagswasser entgegen den Angaben des Altlastengutachtens versickern kann, ist im Einzelfall zu prüfen und mit der Fachbehörde
abzustimmen und gutachterlich zu begleiten.
4.4
Einbau von Materialien in den Boden
Für den eventuellen Einbau bzw. die Verwendung von mineralischen Baustoffen zu
Dammschüttung der Verkehrsfläche und der GFL- Flächen ist ausschließlich die Verwendung von güteüberwachten RCL I nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001 mit den spezifischen Befestigungs- und Verdichtungsmerkmalen der
Einbauflächen zulässig. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, ist nur Boden nach dem Zuordnungswert Z 0 (offener Einbau) bzw. Z 1.1 (unter teilbefestigter Fläche) der LAGA –
Boden – unter gutachterlicher Begleitung zu verwenden.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu
beantragen. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf
ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
4.5
Wasserschutzzone
Der Blockinnenbereich befindet sich außerhalb einer verbindlich festgesetzten Wasserschutzzone. Es ist jedoch vorgesehen, die Wasserschutzzonen an die tatsächlichen Grundwassereinzugsbereiche anzupassen. Daher ist für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes die Festsetzung einer Wasserschutzzone IIIb für die Wassergewinnungsanlage Bruchweg geplant. Die Planung soll so angelegt werden, dass die
Anforderungen, die sich aus der geplanten Wasserschutzzone ergeben, erfüllt werden.
4.6
Erdbebengebiet 0
Nach Untersuchungen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen liegt das
Plangebiet innerhalb der Erdbebenzone 0/T. Innerhalb der Erdbebenzone 0 müssen
gemäß DIN 4149 für die üblichen Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen für Bauwerke der Bedeutungskategorie III und IV entsprechend den Regelungen
nach Erdbebenzone 1 zu verfahren.
Im Zuge der Errichtung von Neubauten soll aus ingenieurgeologischer Sicht vor Beginn einer Baumaßnahme der Baugrund objektbezogen untersucht und bewertet
werden.
4.7
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Alle DIN–Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
verwiesen wird, sind bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Stadthaus,
Konrad-Adenauer-Platz 17, während der Dienststunden einzusehen bzw. können
kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca.(in %)
Bebauungsplangebiet gesamt
14.930
100
644
5
Straßenfläche, öffentlich
3.016
20
Mischgebiet 1 - 4
11.272
75
Mischgebiet 1
3.090
27
Mischgebiet 2
1.514
13
Mischgebiet 3
2.660
24
Mischgebiet 4
4.007
36
Straßenfläche, privat
davon:
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Bebauungsplan Nr. 771
VIII. Umweltbelange
VIII. Umweltbelange
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Einleitung
Zum Bebauungsplan Nr. 771 muss keine formale Umweltprüfung durchgeführt werden, da es sich gemäß § 13a BauGB um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung
handelt zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Die
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als
20.000 m². Darüber hinaus ist durch die Aufstellung des Bebauungsplans kein Vorhaben begründet, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 UVPG oder nach Landesrecht unterliegt. Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter liegen
nicht vor. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wird abgesehen und die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB entfällt.
„Im beschleunigten Verfahren gelten […] Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt“ (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung.
Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im
folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über
den Plan einbeziehen zu können.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Gutachten
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter konnte auf folgende Gutachten
zurückgegriffen werden:
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung Nr. VS 02.03.03 Büro Dipl. Geol. Veronika Steinberg, Grefrath, April 2002
ergänzender umwelttechnischer Bericht des Geologiebüros Jendrzejewski
/Wefers vom 22.10.2013,
artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Sauerland e.V. vom 10.04.2012,
Orientierende Untersuchung des Gutachterbüros Dr. Strotmann vom 17.12.2012
und ergänzende orientierende Untersuchung vom 18.09.2014,
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
Geologischer Dienst NRW, Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld,
IMA Cologne GmbH, Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening-,
ADU Cologne GmbH, Stand 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld,
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie
2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von
vier Plangebieten.
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Nach der Lärmminderungsplanung 2006 sind im Blockinnenbereich keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bekannt.
2.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Im Blockinnenbereich befindet sich kein prägender Baumbestand. Die bestehenden
Baumstrukturen sind bereits durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt.
2.3
Boden
Der Boden des Plangebiets weist einen hohen Versiegelungsgrad auf. Lediglich im
nördlichen Plangebiet sind nicht überbaute Bereiche vorzufinden. Die Böden sind
anthropogen überformt. Vom Schutzgut Boden geht daher keine besondere Schutzwürdigkeit aus.
Altlasten sind für den Blockinnenbereich im Altlastenkataster verzeichnet. Für den
Blockinnenbereich liegen Altlastengutachten vor.
2.4
Wasser
Der Blockinnenbereich befindet sich außerhalb einer verbindlich festgesetzten Wasserschutzzone. Es ist jedoch vorgesehen, die Wasserschutzzonen an die tatsächlichen Grundwassereinzugsbereiche anzupassen. Daher ist für den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes die Festsetzung einer Wasserschutzzone IIIb für die Wassergewinnungsanlage Bruchweg geplant. Die Planung soll so angelegt werden, dass die
Anforderungen, die sich aus der geplanten Wasserschutzzone ergeben, erfüllt werden.
2.5
Luft / Klima
Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist der Blockinnenbereich dem
Stadtkern-Klimatop zugeordnet. Dieses Klimatop ist stark urban geprägt und weist
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
einen hohen Anteil versiegelter Fläche auf. Der Vegetationsanteil ist sehr gering. Diese Einflussfaktoren erklären die deutliche nächtliche Überwärmung und die eingeschränkten Austauschverhältnisse. Weiterhin weist das Stadtkern-Klimatop durch den
Kfz-Verkehr eine verminderte Luftqualität auf. Diese wird vor allem durch die geschlossenen Randstrukturen begünstigt.
Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des
Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung
von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des KfzVerkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender
Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete
zulassen.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und liegt innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. In Umweltzonen gilt ein Verbot für schadstoffintensive Fahrzeuge. Die Zonen dienen dem Ziel,
die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken.
2.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Das Ortsbild des Plangebietes wird durch den teilweise leerstehenden Baublock im
nördlichen Innenbereich geprägt. Stadtgestalterisch sind keine prägenden Straßenmobiliar - und Beleuchtungselemente vorhanden.
Die zahlreichen Beschilderungen und verkehrsregelnde Anlagen entlang der Schwertstraße, der Vereinsstraße sowie der Seidenstraße stellen eine visuelle Vorbelastung
da. Es besteht aufgrund der Lage im Blockinnenbereich eine besondere Empfindlichkeit wegen des zunehmenden baulichen Verfalls der Bausubstanz.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmale.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Nach der Lärmminderungsplanung sind im Blockinnenbereich keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete zu erwarten.
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld, erstellt von ADU Cologne
GmbH, Stand 2006, treten im Vorhabenbereich keine verkehrs- oder gewerblich bedingten Konfliktpegel im vorhandenen Mischgebiet auf. Bei der Ansiedlung gewerbli-
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
cher Nutzungen innerhalb des Mischgebietes sind die Lärmrichtwerte der TA Lärm (MI
nachts 45 dB(A) und tags 60 dB(A) maßgeblich.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Im Blockinnenbereich befindet sich innerhalb der Plangebietsgrenzen kein Baumbestand. Durch eine Anpflanzverpflichtung von 4 heimischen Laubbäumen in Verbindung mit Hausgärten sollen Grünstrukturen geschaffen werden und Flächen entsiegelt
werden.
3.3
Boden
Durch die städtebauliche Konzeption wird die bauliche Ausnutzbarkeit gegenüber
dem derzeitigen Zustand verringert. Die überbaubaren Flächen werden durch Baufenster festgesetzt. Im nördlichen Plangebietsbereich werden Flächen entsiegelt,
Hausgärten angelegt und Anpflanzverpflichtungen festgesetzt.
Der südliche Plangebietsbereich bleibt aufgrund der bekannten Bodenbelastungen
versiegelt. Im Falle einer Nutzungsänderung können Flächen auf der Grundlage des
vorliegenden Bodengutachtens entsiegelt werden und Hausgärten angelegt werden.
3.4
Wasser
Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer verbindlich festgesetzten Wasserschutzzone. Es ist jedoch vorgesehen, die Wasserschutzzonen an die tatsächlichen
Grundwassereinzugsbereiche anzupassen. Daher ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Festsetzung einer Wasserschutzzone IIIb für die Wassergewinnungsanlage Bruchweg geplant.
Die Planung ist so angelegt, dass viele Flächen weiterhin versiegelt bleiben, weil einerseits erst im Rahmen einer Neuplanung Flächen entsiegelt werden und diese erst
dann zur Grundwasserneubildung beitragen. Andererseits werden im nördlichen
Plangebietsbereich Flächen entsiegelt, aber bei der geringen Größe der Entsiegelungsflächen und weil es sich nur um Hausgärten handelt, ist im Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung nur von einer allgemeinen Bedeutung auszugehen.
3.5
Luft / Klima
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und liegt innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. In Umweltzonen gilt ein Verbot für schadstoffintensive Fahrzeuge. Die Zonen dienen dem Ziel,
die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken.
Auf der Grundlage des Luftqualitätsmodells (LQM) der Stadt Krefeld, erstellt von IMA
Cologne GmbH, Stand 2007, ist festzustellen, dass die Stickstoffdioxid-Immissionen
im Jahresmittel bei 25 µg/m³ und 28 µg/m³ und die PM₁₀-Immissionen im Jahresmittel
bei 24 µg/m³ und 26 µg/m³ liegen. Die Überschreitungshäufigkeit des PM₁₀Tagesmittelwertes liegt zwischen 20 und 25 Tagen pro Jahr.
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
VIII. Umweltbelange
Es ist davon auszugehen, dass der zusätzlich zu erwartende PKW-Verkehr im Bebauungsplangebiet zu einer unerheblichen Erhöhung der NO₂ und PM₁₀ – Immissionen
führen wird und die Immissionsgrenzwerte in der Zukunft deutlich unterschritten bleiben werden. Daher sind keine zusätzlichen Maßnahmen für eine Optimierung des Bebauungsplans erforderlich.
Dennoch wird von der Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Gebrauch gemacht, um bei neu zu errichtenden Gebäuden eine Dachbegrünungen festzusetzen. Ein begrüntes Dach hält im Sommer die Räume kühl und trägt im Winter zu
einem angenehmen Klimaausgleich bei. Zudem kommt dem Dach auch eine Staubbindungsfunktion zu. Damit wird zugleich der Empfehlung der Planungshinweiskarte
gefolgt und auf der Grundlage der synthetischen Klimafunktionskarte wird die Festsetzung auch den besonderen Bedingungen des Stadtkern-Klimatops gerecht.
3.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Durch die Ausweisung der überbaubaren Fläche werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen für eine bauliche Neugestaltung des Blockinnenbereichs.
Durch die Instandsetzung der Bausubstanz, die Ausweisung neuer Baufenster und die
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird ein positives, identitätsstiftendes Ortsbild erzeugt.
Durch die Vorgaben des Abstandflächenrechts laut der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstände zwischen Gebäuden wird sichergestellt, dass der Innenbereich
eine städtebauliche Qualität aufweist und damit der Zielvorstellung nach Urbanität
und Dichte entspricht.
Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Missstandsituation durch den Leerstand
kann bei der Umsetzung des Neubau- und Instandsetzungsvorhabens in Verbindung
mit einer Neugestaltung der Freiflächen und der Anpflanzbindung von einer positiven
Wirkung auf das Ortsbild ausgegangen werden.
3.7
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
Die artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz
Sauerland e.V. vom 10.04.2012 hat mit der Untersuchung im März 2012 den Gebäudekomplex im Hof der Seidenstraße 18 auf mögliche Fledermausvorkommen geprüft.
Da in der näheren Umgebung Quartiere und Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen
vorhanden sind, ist nicht auszuschließen, dass insbesondere im Bereich der Backsteinfront der Bestandsgebäude vorhandene Spalten von Fledermäusen genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung sind keine Fledermauspopulationen nachgewiesen
worden.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich bis Baubeginn in den Bestandsgebäuden Fledermäuse ansiedeln, müssen die betroffenen Gebäudeabschnitte in Absprache mit
der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vor Sanierung, Umbau oder Abbruch von
einem Sachverständigen untersucht werden, um auszuschließen, dass bei den Um-
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Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
bauarbeiten Fledermäuse zu Schaden kommen. Das wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt.
IX. Umsetzung der Planung
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 771 wird der Durchführungsplan Nr. 73
außer Kraft gesetzt.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt Krefeld und den Eigentümern der zu überplanenden Grundstücke erforderlich.
Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen und die Regelung
zur Sanierung von Flächen mit Bodenbelastungen.
Kosten und Finanzierung
Der Stadt Krefeld entstehen keine Kosten zur Umsetzung des Bebauungsplanes.
Durch die Kostenregelungen im städtebaulichen Vertrag werden Einnahmen erzielt.
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26
Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
______________________________________________________________
Krefeld, den
Fachbereich 61
Stadtplanung
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
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Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Martin Linne
Beigeordneter
27
Bebauungsplan Nr. 771
Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes
Nr. 771 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
20. März 2015
28