Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:06
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.03.2015
Nr.
1260 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Mitte
28.05.2015
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
25.10.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
03.11.2016
Rat
03.11.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 771 – westlich Seidenstraße / Schwertstraße –
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
I.
1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung
zur Vorlage entschieden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 771 - westlich Seidenstraße / Schwertstraße - in der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung beschlossen.
3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 771 - westlich Seidenstraße / Schwertstraße - (Anlage Nr. 1) wird zugestimmt.
4. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 771 wird innerhalb des Geltungsbereiches folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt:
Durchführungsplan Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –
II.
Die Bezirksvertretung Mitte nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 771 zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1260 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
A.
Seite 2
Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 22. September 2011 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr.
771 - westlich Seidenstraße / Schwertstraße - gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung,
•
•
•
•
•
die ehemaligen Lagerhallen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gemischte Nutzung zu schaffen
Rechtssicherheit im Planbereich durch Außerkraftsetzen eines fehlerhaften Bebauungsplans zu schaffen
die fast vollständige Versiegelung der Flächen durch den teilweisen Abriss der westlichen
Hallenkomplexe rückgängig zu machen und
die umliegende Wohnbebauung in ihrem Bestand zu sichern
Zur Umsetzung dieser Ziele soll das Gebiet als Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung entwickelt
werden.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird im Geltungsbereich folgender Bebauungsplan außer Kraft
gesetzt:
der Durchführungsplan Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –.
Der einleitende Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 771 wurde im Amtsblatt Nr. 41 der Stadt Krefeld am
13. Oktober 2011 bekanntgemacht.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13 a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis
70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna
Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Weil diese Voraussetzungen gegeben sind, wurde der Bebauungsplan Nr. 771 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der
„Kann-Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht
erforderlich. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld
Begründung
Seite 3
aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Mitte erfolgte am 5. November 2014. Der Umgang mit den
Anregungen, die in der Sitzung gemacht wurden sind unter C. aufgeführt.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 771 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 20. Januar 2015 bis einschließlich 20. Februar 2015 durchgeführt. Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Offenlage vorgebracht wurden, sind
unter D. aufgeführt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB
erfolgte zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind unter E aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach
§ 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Von den Nachbargemeinden wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
B.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 19.10.2011 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke
Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, Untere Landschaftsbehörde
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Städtische Werke Krefeld, Asset-Management, SWK AQUA GmbH, SWK Netze GmbH Krefeld
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
1.
Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 15.11.2011 und vom 08.05.2012:
Stellungnahme mit Schreiben vom 15.11.2011:
Der B-Plan solle nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Somit käme die Eingriffsregelung nicht zur Anwendung. Fast das gesamte Gelände sei derzeit versiegelt. Im Geltungsbereich des B-Planes befände sich
jedoch im Zufahrtsbereich hinter den Häusern Nr. 20 und 22 älterer und teilweise erhaltenswerter Baumbestand, der für den Hofbereich prägend und im Hinblick auf das sonst weitgehend versiegelte Umfeld
stadtklimatisch bedeutsam sei.
Begründung
Seite 4
Unter der Voraussetzung, dass der Baumbestand ganz oder zumindest zum größten Teil erhalten bleibe,
was – soweit erkennbar – dem derzeitigen Planungsstand entspräche, könne daher die Planaufstellung
nach § 13 a BauGB aus landschaftsrechtlicher Sicht akzeptiert werden. Grundsätzliche Bedenken bestünden somit aus Sicht des FB 67 nicht.
Es werde gebeten, durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen, dass für den Fall, dass dennoch
Bäume gefällt werden sollen oder müssen, der FB 67 eingeschaltet wird, um einerseits eine eventuelle
Freigabe (gegen Ersatzpflanzung) zu prüfen und andererseits feststellen zu können, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen und ggf. wie diese zu lösen sind.
Im Übrigen sei aus artenschutzrechtlicher Sicht folgendes zu beachten:
In der näheren Umgebung des Bebauungsplanes gäbe es nachgewiesenermaßen Vorkommen von Zwergfledermäusen. Der Gebäudekomplex, hier insbesondere das Backsteingebäude, biete gebäudebewohnenden Fledermäusen durchaus Quartiermöglichkeiten.
Daher sei eine artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Untersuchung der zu sanierenden Gebäude
und Kartierung von potentiell vorkommenden Fledermäusen durchzuführen. Dazu sei eine zweimalige
Begehung der Gebäude erforderlich. Aufgrund des beginnenden Winterhalbjahres sei diese intensiv nach
Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren mittels Detektor und gegebenenfalls endoskopisch zu untersuchen. Entsprechend seien Kompensations- und/oder Vermeidungsmaßnahmen zu benennen.
Folgende Methodenstandards seien für die Erfassung der obigen Tiergruppe zu Grunde zu legen: DOERPINGHAUS, A., et al. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie mit Beiheft "Exkursions-Bestimmungsschlüssel der Sphagnen Mitteleuropas".
Naturschutz und Biologische Vielfalt H. 20. Bonn-Bad Godesberg.
LÖBF 1996 (Hrsg.): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in NRW.
Stellungnahme mit Schreiben vom 08.05.2012:
Es wurde eine Stellungnahme zur Begehung der Gebäude Seidenstraße 18 durch die Arbeitsgemeinschaft
Fledermausschutz Sauerland e.V. vom 10.04.2012 abgegeben:
Im März 2012 sei der Gebäudekomplex im Hof der Seidenstraße 18 auf mögliche Fledermausvorkommen
durch die Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Sauerland e.V. geprüft worden. Da in der näheren Umgebung Quartiere und Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen vorhanden seien, sei nicht auszuschließen,
dass insbesondere im Bereich der Backsteinfront vorhandene Spalten von diesen zumindest sporadisch
genutzt werden könnten.
Daher sei Folgendes festzusetzen:
Vor Baubeginn sei der betreffende Gebäudeabschnitt noch einmal von einer fachkundigen Person, wie in
der Stellungnahme vom 15.11.2011 beschrieben, zu untersuchen um auszuschließen, dass bei den Umbauarbeiten möglicherweise Fledermäuse zu Schaden kämen.
Abwägung:
Die vorgenannten schützenswerten Bäume im rückwärtigen Bereich der Seidenstraße Nr. 20 und 22 sind
nicht von den geplanten Baumaßnahmen im Blockinnenbereich betroffen und befinden sich außerhalb
der Plangebietsgrenzen.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt und lag dem Fachbereich Grünflächen vor. Die
Forderung, die Gebäude vor Baubeginn zu begehen, muss auf Baugenehmigungsebene abgearbeitet werden und kann nicht im Rahmen der Bauleitplanung über eine Festsetzung geregelt werden.
Begründung
Seite 5
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
2.
Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 28.11.2011:
Stellungnahme:
Der Fachbereich Tiefbau hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, aber weist darauf
hin, dass befestigte private Flächen nicht in den öffentlichen Straßenraum entwässern dürften. Bei einer
Versickerung des Regenwassers müsse bei einer hohen Flächenversiegelung eine ausreichend Dimensionierung der Sickerflächen erfolgen. Die für die Sickeranlagen möglichen Flächen könnten gemäß Planausweisung nur in den grün unterlegten Bereich liegen. Diese seien nicht entwässerungseffektiv positioniert, so dass die Wege des Wasserflusses von den versiegelten Flächen zur Sickeranlage - auch im Hinblick auf die verlängerte Wegeanbindung an die Seidenstraße – problematisch werden könne. Bei der
Versickerung des Niederschlagswassers seien die wasserrechtlichen Bestimmungen zur Anlage von Sickeranlagen in Wasserschutzzonen einzuhalten.
Abwägung:
Der Umgang mit Niederschlagswasser wird vom Fachbereich Umwelt geprüft. Das Plangebiet befindet
sich außerhalb einer Wasserschutzzone.
Wegen der Bodenbelastung wird eine Versickerung ausgeschlossen. Laut Stellungnahme der SWK Aqua
GmbH (Punkt 4, Schreiben vom 18.11.2011 und 25.11.2011) ist der Mischwasserkanal innerhalb der Seidenstraße ausreichend dimensioniert, um sowohl das Regenwasser als auch das Schmutzwasser über
einen privaten Kanal einzuleiten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 02.11.2011
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen – werde zu der vorliegenden Planung
wie folgt Stellung genommen:
Detailfragen zu den graphischen und textlichen Festsetzungen, Hinweisen und Kennzeichnungen könnten
im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Für den Bebauungsplan sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Entgegenstehende Festsetzungen:
•
Durchführungsplan Nr. 73 (rechtskräftig seit dem 6. Dezember 1958)
Abwägung:
Die Notwendigkeit eines städtebaulichen Vertrages ist den Grundstückseigentümern bekannt und wurde
seitens der Stadt Krefeld kommuniziert.
Der Durchführungsplan Nr. 73 ist wird mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 771 außer Kraft gesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, Krefeld, mit Schreiben vom 18.11.2011 und
25.11.2011:
4.1
SWK Aqua GmbH, Asset-Management/Satzung, mit Schreiben vom 18.11.2011:
Begründung
Seite 6
Falls die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung des Regenwassers nicht zulasse, könne sowohl das Regenwasser als auch das Schmutzwasser über einen privaten Kanal in den Mischwasserkanal innerhalb der
Seidenstraße eingeleitet werden.
Die Versorgung des Blockinnenbereiches des Plangebietes mit Trinkwasser sei ausgehend von der Seidenstraße über die Privatstraße möglich. Diese sei als GFL-Fläche zu kennzeichnen.
Derzeit befände sich neben dem Haus Seidenstraße 14 ein Zählerschacht. Hierüber würde die Eigentümergemeinschaft „Seidenstraße/Hallen“ mit Trinkwasser versorgt.
4.2
SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, mit Schreiben vom 25.11.2011
Für die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität und Gas würden Leitungsverlegungen erforderlich.
Die Erweiterung erfolge im Zuge des Ausbaus der Erschließung über die öffentlichen Straßen bzw. über
die privaten Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen seien.
4.3
SWK NETZE GmbH
Elektrizitätsversorgung
Das Hausanschlusskabel zum Objekt „Seidenstraße 16“, dass sich auf den Flurstücken 279 und 280 (Gemarkung Krefeld, Flur 40) befände, müsse im Zuge der Erschließung umgelegt werden.
4.4
SWK SETEC GmbH
Fernwärmeversorgung
Es seien keine Fernwärmeeinrichtungen vorhanden und auch keine Maßnahmen geplant.
Straßenbeleuchtung
Im Bereich der westlichen Zufahrt zum Baugebiet, Vereinsstraße 49/51 stehe eine Straßenleuchte im
Einfahrtsbereich. Diese Leuchte müsse gegebenenfalls versetzt werden.
Abwägung:
Für die privaten Flächen werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger eingetragen. Die Änderung der Straßenbeleuchtung auf der Vereinsstraße wird im Rahmen der Baugenehmigung geregelt und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 15.11.2011:
Stellungnahme:
Im Plangebiet befänden sich zwei Altstandorte. Für den größeren Plangebietsbereich läge ein Altlastengutachten vor. Aufgrund der Bodenverunreinigungen sei im Hinblick auf die geplante Nutzung noch ein
Sanierungskonzept vorzulegen. Der Erweiterungsteil (Chemikaliengroßhandel) sei noch nicht untersucht.
Für eine Planänderung sei auch für diesen Teil eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen.
Luftreinhalteplan:
Bezüglich des Luftreinhalteplans (LRP) Krefeld sei eine Beurteilung des Bebauungsplans Nr. 771 erforderlich. Hier sei es erforderlich die Maßnahme B 1/10 der LRP Krefeld anzuwenden und die Auswirkungen
des aufzustellenden Bebauungsplans zu beurteilen und die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB
(etc.) zu prüfen. Es werde darum gebeten, bei der Beschreibung der Luftqualität das Luftqualitätsmodell
LQM) der Stadt Krefeld heranzuziehen und die wesentlichen Mittelwerte für Feinstaub (PM₁₀, Partikel)
und Stickstoffdioxid (NO₂) im Bebauungsplangebiet zu beschreiben.
Hier sei festzustellen, dass die Stickstoffdioxid-Immissionen im Jahresmittel bei 25 µg/m³ und 28 µg/m³
und die PM₁₀-Immissionen im Jahresmittel bei 24 µg/m³ und 26 µg/m³ lägen. Die Überschreitungshäufigkeit des PM₁₀-Tagesmittelwertes läge zwischen 20 und 25 Tagen pro Jahr.
Es werde davon ausgegangen, dass der zusätzlich zu erwartende PKW-Verkehr im Bebauungsplangebiet
zu einer unerheblichen Erhöhung der NO₂ und PM₁₀ – Immissionen führen werde und die Immissionsgrenzwerte in der Zukunft deutlich unterschritten bleiben werden. Daher seien keine zusätzlichen Maßnahmen für eine Optimierung des Bebauungsplans erforderlich.
Begründung
Seite 7
Es werde darum gebeten, die Beschreibung und Beurteilung in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen und auf das Luftqualitätsmodel Krefeld und den Luftreinhalteplan Krefeld in der Quellenangabe zu verweisen.
Schallimmissionen
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld träten im Vorhabenbereich keine verkehrs- oder
gewerblich bedingten Konfliktpegel im vorhandenen Mischgebiet auf. Bei der Ansiedlung gewerblicher
Nutzungen innerhalb des Mischgebietes seien die Lärmrichtwerte der TA Lärm (MI nachts 45 dB(A) und
tags 60 dB(A)) maßgeblich.
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB / Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 771 handele es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen. Die zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO betrage weniger als 20.000 m². Darüber hinaus sei durch
die Aufstellung des Bebauungsplans kein Vorhaben begründet, dass einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 UVPG oder nach Landesrecht unterläge. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter lägen nicht vor. Der
Bebauungsplan könne daher im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB erfolgen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB werde abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB entfalle.
Abwägung:
Die Stellungnahme zum Luftreinhalteplan wird zur Kenntnis genommen und mit Verweis auf das Luftqualitätsmodell Krefeld und den Luftreinhalteplan Krefeld in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
Die Bekanntgabe des Verzichts einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB wurde mit Bekanntgabe des
Offenlagebeschlusses ortsüblich bekanntgemacht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
C.
Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der Bezirksvertretung Mitte am 05.11.2014
Im Rahmen der Bezirksvertretungssitzung wurde angeregt, bei der geplanten Gebietsausweisung für
Wohn- und Gewerbeflächen sicherzustellen, dass sich ausschließlich nichtstörendes Gewerbe ansiedelt.
Abwägung:
Der Plangebietsbereich soll in erster Linie der Unterbringung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe
vorbehalten sein. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt führt zu deren Belebung,
sofern ein störungsfreier Betrieb sichergestellt ist und keine Lärmkonflikte zur vorhandenen Wohnnutzung im Umfeld (insbesondere in den Nachstunden) zu erwarten sind. Der Plangebietsbereich und sein
direktes Umfeld leiden unter der Ansiedlung von bordellartigen Betrieben und führen langfristig zu negativen Strukturveränderungen, weil es in diesem innerstädtischen Bereich zu einer Häufung von Vergnügungsstätten dieser Art kommt. Um diese Agglomeration zu vermeiden, werden die konfliktträchtigen
Nutzungen ausgeschlossen. Zu den konfliktträchtigen Nutzungen zählen u.a. Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows, Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe und Dirnenunterkünfte sowie gewerbsmäßige
Spielhallen und vergleichbare Unternehmen. Der Ausschluss dient der Vermeidung von Konflikten mit
den angrenzenden Wohnnutzungen und verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals. Damit soll
ein attraktiver Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen geschaffen und erhalten
werden, dessen Außenwirkung und Image nicht geschädigt werden soll.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
D.
Seite 8
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
E.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Geologischer Dienst, NRW
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53
SWK Asset-Management / Planung
NABU Krefeld
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz
Fachbereich Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Geologischer Dienst, NRW, mit Schreiben vom 02.02.2015
Stellungnahme:
Es werde empfohlen, unter „Hinweise/textliche Ergänzungen“ auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hinzuweisen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen sei. Die Erbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werde. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Das hier relevante Planungsgebiet sei folgender Erdbebenzone/geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Krefeld, Gemarkung Krefeld: 0/T
Innerhalb der Erdbebenzone 0 müsse gemäß DIN 4149 für die üblichen Hochbauten keine besonderen
Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es werde jedoch empfohlen,
für Bauwerke der Bedeutungsklasse III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu
verfahren.
Im Zuge der Errichtung von Neubauten sei aus ingenieurgeologischer Sicht vor Beginn der Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben zur Erdbebenzone und zur Untergrundklasse sind
als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
in der Erdbebenzone 0 liegt und im Mischgebiet auch keine Gebäude zulässig sind, die einen höheren
Bedeutungsbeiwert aufweisen (z. B. Krankenhäuser, Feuerwehrgebäude), ist eine Kennzeichnung nicht
erforderlich. Der Hinweis, bei der Errichtung von Neubauten den Baugrund objektbezogen untersuchen
und bewerten zu lassen, wird ebenfalls unter den Hinweisen aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 20.02.2015:
Begründung
Seite 9
2.1 Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange der Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie –förderung (Dezernat 35) empfiehlt die Bezirksregierung Düsseldorf zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange, den LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim - und den LVR - Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn - sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu
beteiligen.
Abwägung:
Innerhalb der Plangebietsgrenze sind keine Denkmale vorhanden und die untere Denkmalbehörde hat im
Rahmen der Beteiligung auch auf keine möglichen Denkmale im Plangebiet hingewiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.2 Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) werde darauf hingewiesen, dass sich das
Plangebiet innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“ und innerhalb der
ausgewiesenen Umweltzone befände. Zur Verbesserung der Luftqualität seien im Luftreinhalteplan Maßnahmen der Luftreinhaltung aufgeführt. Es werde angeregt im Bauleitplanverfahren die Luftreinhalteplanung zu thematisieren und zu prüfen, ob aus dem Maßnahmenkatalog – bezogen auf das Plangebiet –
Maßnahmen mit eingebunden und umgesetzt werden könnten.
Abwägung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist die Luftreinhalteplanung thematisiert und geprüft worden. Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld, erstellt von ADU Cologne GmbH, Stand 2006, treten
im Vorhabenbereich keine verkehrs- oder gewerblich bedingten Konfliktpegel im vorhandenen Mischgebiet auf.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Luftreinhalteplangebietes „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“
und liegt innerhalb einer ausgewiesenen Umweltzone. In Umweltzonen gilt ein Verbot für schadstoffintensive Fahrzeuge. Die Zonen dienen dem Ziel, die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken.
Es ist davon auszugehen, dass der zusätzlich zu erwartende PKW-Verkehr im Bebauungsplangebiet zu
einer unerheblichen Erhöhung der NO₂ und PM₁₀ – Immissionen führen wird und die Immissionsgrenzwerte in der Zukunft deutlich unterschritten bleiben werden. Daher sind keine zusätzlichen Maßnahmen
für eine Optimierung des Bebauungsplans erforderlich.
Gemäß § 9 BauGB werden zur Verbesserung des Stadtklimatops Festsetzungen hinsichtlich der Errichtung
von Gründächern getroffen. Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen sind
grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils mindestens 50 % der Dachfläche extensiv mit Gräsern
und Kräutern zu begrünen. Durch die Festsetzung auf 50 % ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B.
Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Die Baufenster ermöglichen durch ihre Ausrichtung die Grundlage zur optimalen Nutzung solarer Energiesysteme und
energiesparender Bauweisen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3. SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, Krefeld, mit Schreiben vom 17.02.2015:
3.1
SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Gegen den Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Begründung
Seite 10
Der Mischwasserkanal (GFK DN 300) innerhalb der Seidenstraße sei aus dem Jahr 2003 und für die Aufnahme des Schmutz- und Regenwassers ausreichend dimensioniert. Das Abwasser werde über einen privaten Kanal (Gemarkung Krefeld/Flur 40/Flurstück 203)
in den städtischen Mischwasserkanal eingeleitet.
Zur Information wird mitgeteilt, dass das Abwasserprojekt P-16-407-Sanierung des Mischwasserkanals
auf der Schwertstraße für den Zeitraum 01.04.2016 – 01.08.2016 geplant sei.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.2
SWK AQUA GmbH (Trinkwasser):
Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die Trinkwasserversorgung könne über die Seidenstraße sichergestellt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.3
SWK NETZE (Gas) und SWK NETZE (Fernwärme)
Der Aufbau einer Gasversorgung sei möglich, jedoch sei Fernwärme zu bevorzugen. Entlang der südlichen
Begrenzung des Bebauungsplanes lägen Fernwärmeleitungen. Der Wärmebedarf könne durch Fernwärmeversorgung gedeckt werden. Eine Beteiligung bei der Planung sei erforderlich. Des Weiteren bestünden keine Bedenken.
Abwägung:
In der Stellungnahme vom 25.11.2011, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung seitens der SWK eingegangen ist, wurde darauf verwiesen, dass keine Fernwärmeeinrichtungen vorhanden und auch nicht
geplant seien (SWK SETEC GmbH). Auf Rückfrage bei der SWK und unter Hinweis auf die Stellungnahme
aus 2011 wurde telefonisch mitgeteilt, dass in dem genannten Bereich seit 2013 Fernwärmeleitungen
verlegt worden sind. Es wurde von der Verwaltung der Stadt Krefeld angeregt, dass die aktuelle Fernwärmenetzplanung dem Fachbereich Stadtplanung zur Verfügung gestellt wird. Online ist das „Fernwärme-Vorranggebiet“ einzusehen, zu dem auch der Plangebietsbereich in dem Bereich „Stadtmitte“ gehört.
Es ist dem Investor bzw. dem Bauherrn überlassen die Wärmeversorgung sicherzustellen und es ist nicht
im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln. Ein Anschluss- und Benutzerzwang für Fernwärme kann im Bebauungsplan planungsrechtlich nicht festgesetzt werden. Die Eigentümer haben die Stellungnahme zur
Kenntnisnahme erhalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.4
SWK NETZE (Elektrizität)
Eine Versorgung mit Elektrizität sei leistungsabhängig mit der Erweiterung des vorhandenen Netzes möglich. Das Hausanschlusskabel zum Objekt „Seidenstraße 16“, welches sich auf den Flurstücken 279 und 28
(Gemarkung Krefeld/Flur 40) befände, müsse im Zuge der Erschließung umgelegt werden.
Abwägung:
Es ist dem Investor bzw. dem Bauherrn überlassen die Versorgung mit Elektrizität sicherzustellen. Die
Eigentümer haben die Stellungnahme zur Kenntnisnahme erhalten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.5
SWK NETZE (Anlagen) vom 17.02.2015
Im Bereich des Bebauungsplans befände sich die Ortsnetzstation (ONS) „Vereinsstraße 25“, die zur Versorgung des Bereichs diene. Auf diese Station könne nicht verzichtet werden. Sollte der bisherige Standort nicht beibehalten werden können, sei eine Ersatzstation in unmittelbaren Näherungsbereich erforderlich. Die Umsetzungskosten seien vom Investor zu tragen.
Begründung
Seite 11
3.6
SWK NETZE (Anlagen) vom 27.03.2015
Wie besprochen werde in der Anlage ein Bestandsplan mit der ONS „Vereinsstraße 25“ beigefügt. Es
werde gebeten, den Standort als Fläche für Versorgung – Trafo – (3,00 m x 6,00 m) in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Abwägung zu 3.5 und 3.6:
Nach Rückfrage bei der SWK wurde erklärt, dass die SWK keine Verträge oder Dienstbarkeiten mit dem
Eigentümer geschlossen hat. Die Ortsnetzstation (ONS) „Vereinsstraße 25“ wurde in 2009 erneuert und
wird auf der Grundlage der Netzanschlussverordnung betrieben.
Inwieweit sich die Bautätigkeiten im Innenbereich des Plangebietes auf die ONS „Vereinsstraße 25“ auswirken, ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht abzuschätzen.
Die ONS befindet sich in dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke Vereinsstraße –,
der mit in Krafttreten des Bebauungsplans Nr. 771 außer Kraft gesetzt wird. Bei Baumaßnahmen wird auf
Bauantragsebene die SWK beteiligt und zu diesem Standort anhand einer konkreten Planung eine Aussage zu dem Sachverhalt machen können. Der Bereich „Vereinsstraße 25“ und der Bereich „Schwertstraße
41“ (gemäß Plan-Anlage zur Stellungnahme vom 27.03.2015) wird
durch violetten Eintrag in der Bebauungsplanurkunde gekennzeichnet und als Festsetzung gemäß
§ 9 Abs.1 Nr. 12 BauGB als Fläche für Versorgung festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.7
SWK NETZE GmbH
Alle Versorgungsleitungen, die in den privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssten oder sich dort
bereits befänden, müssten grundbuchlich zugunsten der SWK gesichert werden.
Abwägung:
Für die privaten Flächen sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorgesehen. Diese Stellungnahme wird den
Eigentümern zur Kenntnisnahme zugesandt. Die erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind bekannt und
werden im Rahmen der Bauantragsplanung grundbuchlich zugunsten der SWK gesichert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
NABU Krefeld, mit Mail vom 20.02.2015
Stellungnahme:
Der NABU Krefeld rege an, bei den Neubauten eine größere Anzahl von Fassadeneinbaukästen für Vögel
und Fledermäuse vorzunehmen.
Abwägung:
Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde im März 2012 durchgeführt. Dabei wurde der Gebäudekomplex im Hof der Seidenstraße 18 auf mögliche Fledermausvorkommen durch die Arbeitsgemeinschaft
Fledermausschutz Sauerland e.V. geprüft. Zum Zeitpunkt der Prüfung wurde kein Nachweis erbracht, dass
sich im Plangebiet schützenswerte Arten angesiedelt haben.
Die Eigentümer haben die Stellungnahme zur Kenntnisnahme erhalten. Es ist ihnen freigestellt, die Anregung aufzunehmen und zur Schaffung neuer Quartiere und zum Erhalt möglicher bestehender Kolonien
Nistkästen bzw. Hilfen einzubauen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
5.
Seite 12
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Mail vom 04.02.2015
Stellungnahme:
Die Zufahrt zu der inneren Bebauung sei als Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO NRW zu gestalten. Wenn
Gebäude mittlerer Höhe zugelassen würden, seien auch entsprechende Aufstellflächen für die Drehleiter
notwendig. Außerdem sei für den Bereich eine Löschwasserversorgung notwendig.
Abwägung:
Die Zufahrt zu der innenliegenden Bebauung ist durch die vorhandene Bebauung schon zum jetzigen
Zeitpunkt sichergestellt. Sie wird im Zuge der Neugestaltung des Innenbereichs erneuert. Da es sich um
eine Angebotsplanung handelt muss auf Bauantragsebene die Notwendigkeit von Feuerwehraufstellflächen geprüft werden, sofern Gebäude mittlerer Höhe errichtet werden.
Bezüglich der Löschwasserversorgung sind die Eigentümer informiert worden. Die Stellungnahme liegt
ihnen vor und sie haben mit der Feuerwehr und den Stadtwerken (als Wasserversorgungsunternehmen)
die Voraussetzungen für die Einspeiseeinrichtung abzustimmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 06.03.2015
6.1 Stellungnahme:
Im Hinblick auf die Planerstellung gemäß § 13 a BauGB seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen.
Im Planbereich seien in der Vereinsstraße jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung
unterlägen bzw. aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), solle deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen und im B-Plan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden. Es werde darum gebeten, diese Bäume nachzutragen und mit dem
Symbol „zu erhaltender Baum“ zu versehen, damit die Bäume bei entsprechenden Planungen nicht entfernt werden könnten.
Abwägung:
Die Bäume an der Schwertstraße werden über die Baumschutzsatzung hinreichend geschützt. Zudem
befinden sie sich alle Bäume innerhalb öffentlicher Flächen und außerhalb überbaubarer Flächen
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.2 Stellungnahme:
Die im B-Plan aufgelistete Baumauswahl sei für Innenhöfe zumindest teilweise ungeeignet. So könne z.B.
die Gleditsia bis zu 30 m hoch und bis zu 20 m breit werden. Stattdessen sollten einige kleinkronige Arten
vorgeschlagen werden. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme vom 15.11.2011 verwiesen.
Abwägung:
Die Gehölzauswahlliste soll der Orientierung dienen und ist nicht abschließend. Der Baum der Gehölzauswahlliste Gleditsia wird durch violette Eintragung gestrichen. Die Eigentümer erhalten die Information mit dem Hinweis sich bei Bedarf an den Fachbereich Grünflächen zu wenden, zwecks Beratung.
Die Stellungnahme vom 15.11.2011 ist unter B. im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung berücksichtigt
worden. Es wurde in der Stellungnahme darauf verwiesen, dass der B-Plan nach § 13a BauGB aufgestellt
und somit die Eingriffsregelung nicht zur Anwendung käme. Es werde gebeten, durch entsprechende
Festsetzungen sicherzustellen, dass für den Fall, dass dennoch Bäume gefällt werden sollen oder müssen,
der FB 67 eingeschaltet wird, um einerseits eine eventuelle Freigabe (gegen Ersatzpflanzung) zu prüfen
und andererseits feststellen zu können, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen und ggf. wie diese zu
lösen sind.
Begründung
Seite 13
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Dieser
generelle Hinweis kann aus Gründen der Lesbarkeit des Bebauungsplanes konkretisiert werden hinsichtlich des Umgangs mit Baumfällungen. Der Hinweis wird durch violette Eintragung in der Planzeichnung
ergänzt: „Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt
Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen.“
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.3 Stellungnahme:
Aus artenschutzrechtlicher Sicht werde gebeten Folgendes zu berücksichtigen:
Unter Punkt „ 3.7 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung“ der Begründung vom 30.09.2014 ist folgendes zu ändern bzw. zu ergänzen. Im ersten Absatz ist der letzte Satz wie folgt zu formulieren: Zum
Zeitpunkt der Prüfung wurden keine Fledermäuse nachgewiesen. Der letzte Absatz ist zu formulieren: „…
müssen die betroffenen Gebäudeabschnitte in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vor Sanierung, Umbau oder Abbruch von einem Sachverständigen untersucht werden…“
Weiterhin werde gebeten Ziffer 3.7 der B-Plan-Begründung als textliche Festsetzung aufzunehmen, da
diese Maßgabe im Fall von Bauanträgen dort (in der Begründung) voraussichtlich nicht entdeckt und folglich nicht beachtet werde. Sollte dies nicht möglich sein, könnte dies auch als Hinweis aufgenommen
werden.
Abwägung:
Im Falle eines Abbruchantrages oder einer Umbaumaßnahme ist durch die Bauaufsicht im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen. Die Beteiligung durch die Bauaufsicht erfolgt in eigener Zuständigkeit und ist nicht im Rahmen der Bauleitplanung zu regeln.
Ergänzend wird durch violette Eintragung in der Planzeichnung der Hinweis auf den Schutz der Fledermäuse und die Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
F.
Verwaltungsvorschläge
1. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan dahingehend zu ergänzen, dass der Einzelhandel im MI
4 nicht ausgeschlossen wird. Die Bebauung des Mischgebietes 4 (MI 4) befindet sich direkt an der
Schwertstraße und an der Vereinsstraße. Die Ansiedlung von Einzelhandel wie zum Beispiel ein Metzger,
eine Bäckerei oder ein Kiosk würde zur Nahversorgung der im Gebiet arbeitenden und wohnenden Bevölkerung beitragen und dem Gebietscharakter eines Mischgebietes entsprechen.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
2. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 771 (Stand: Offenlage) setze fest, dass das Maß der Nutzung (hier GFZ)
im MI 4-Gebiet von 1,2 größtenteils nicht einzuhalten sei, weil die GFZ bereits heute im Bestand überschritten werde.
Nach Prüfung des Bestandes schlägt die Verwaltung daher vor, die GFZ über den zulässigen Höchstwert
der BauNVO auf 1,9 festzusetzen. Die innerstädtische Lage mit seiner dichten Bebauungsstruktur rechtfertigt die Überschreitung der Höchstgrenzen. Im Bebauungsplan Nr. 771 ist durch violette Eintragungen
die Festsetzung dahingehend angepasst.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
Begründung
G.
Seite 14
Verfahrensabschluss
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird der Durchführungsplan Nr. 73 – Schwertstraße / Ecke
Vereinsstraße – innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 771 außer Kraft gesetzt.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der
Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt.
Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zum Bebauungsplan, die der Vorlage als Anlage
beigefügt ist, zu entnehmen.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 771 beigefügt.