Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:06
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- Schreiben der CDU-Fraktion vom 19.09.2016 und Verwaltungsvorlage -
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 23.09.2016
Nr.
3154 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
29.09.2016
Betreff
Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr.
2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum
- Schreiben der CDU-Fraktion vom 19.09.2016 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Der Rat fasst nach Diskussion einen Beschluss.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3154 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
I.
Mit Schreiben vom 19.09.2016 haben die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität,
Dr. Stefan Galke, Manfred Läckes, Ulrich Lohmar und Peter Kostyrok, beim Ausschussvorsitzenden, Herrn
Jürgen Wettingfeld, Einspruch gemäß § 57 Absatz 4 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gegen
den Beschluss des Ausschusses über die Vorlage 2373/16 vom 13.09.2016 eingelegt.
Nach § 57 Absatz 4 Satz 2 GO NRW kann gegen den Beschluss eines Ausschusses von einem Fünftel seiner
stimmberechtigten Mitglieder Einspruch erhoben werden.
Die Einspruchsfrist ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Diese beträgt gemäß § 28 Absatz 4 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld acht Tage.
Gemäß § 28 Absatz 10 Satz 4 der Geschäftsordnung ist der Einspruch beim Ausschussvorsitzenden einzulegen, der gemäß § 28 Absatz 10 Satz 5 unverzüglich den Oberbürgermeister unterrichten muss.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität hat insgesamt 18 stimmberechtigte Mitglieder. Mithin
ist das Einspruchsquorum von einem Fünftel durch den Einspruch von vier stimmberechtigten Mitgliedern
erfüllt. Die Bemessung der Einspruchsfrist richtet sich nach §§ 187, 188 BGB. Die Einspruchsfrist endete
mithin am 21.09.2016. Das Einspruchsschreiben ist offensichtlich fristgerecht beim Ausschussvorsitzenden eingegangen, da dieser seinerseits den Oberbürgermeister mit Schreiben vom 19.06.2016 über den
Einspruch unterrichtete, welches am 20.09.2016 beim Oberbürgermeister einging.
Der Einspruch ist daher zulässig.
II.
Über den Einspruch selbst entscheidet gemäß § 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW der Rat.
Der Rat hat konkret die Möglichkeit, entweder den Einspruch zurückzuweisen oder dem Einspruch stattzugeben und sodann eine Entscheidung in der Sache selbst treffen oder zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurück in den Ausschuss zu verweisen.
III.
§ 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW bestimmt ausdrücklich, dass der Rat über den Einspruch entscheidet. Dies
umfasst eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des Rates, wobei der Rat damit zugleich die Befugnis hat,
die Angelegenheit zur Entscheidung an den Ausschuss zurückzuverweisen. Das gesetzliche Rückholrecht
kann dabei auch dann noch ausgeübt werden, wenn ein Ausschuss bereits entschieden hat
(Held/Winkel/Wansleben, § 41 GO NRW, Anm. 3.2 ).
1.
Gleichwohl gibt es in der Literatur eine nicht näher begründete oder belegte Einzelmeinung, der Rat sei,
soweit einem Ausschuss durch Satzung Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, nur dann zu einer eigenen Sachentscheidung befugt, wenn er zugleich im Wege der Satzungsänderung die Entscheidungskompetenz wieder an sich ziehe. Andernfalls könne er lediglich formal beschließen, den Einspruch zurückzuweisen oder ihm stattzugeben. Soweit er dem Einspruch stattgebe, könne die Angelegenheit allein zur
erneuten Beratung in den Ausschuss zurück verwiesen werden (Rehn/Cronauge, § 57 GO NRW, Anm. VI
1.).
Folgt man dieser Ansicht, führt der Einspruch regelmäßig dazu, dass es zu einer Zurückverweisung in den
Ausschuss kommt. In Fällen, in denen dem Ausschuss gesetzlich Entscheidungsrechte zugewiesen sind,
käme zudem niemals eine Sachentscheidung durch den Rat in Betracht.
2.
Ein solches Verständnis widerspricht hingegen bereits dem Wortlaut des § 57 Absatz 4 Sätze 2 und 3 GO
NRW. Vor allem ist es aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich einer überstimmten Minderheit die Möglichkeit zugewiesen, Einspruch gegen
Sachentscheidungen von Ausschüssen einzulegen. Das Einspruchsrecht zielt darauf ab, Ermessensent-
Begründung
Seite 3
scheidungen eines Ausschusses einer inhaltlichen Überprüfung zuzuleiten. Regelmäßig lässt aber eine
erneute Beschlussfassung im Ausschuss kein anderes Ergebnis erwarten. Eine Zurückverweisung an den
Ausschuss zur Entscheidungsüberprüfung wird mithin dem Ziel des Gesetzgebers nicht gerecht, der Minderheit eine inhaltliche Überprüfung des Ausschussbeschlusses zu ermöglichen (OVG NRW OVGE 19, 42,
48 f). Dieses wird nur erreicht, wenn man die Regelung des § 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW, wonach der Rat
über den Einspruch entscheidet, dahin gehend versteht, dass dieser befugt ist, die Entscheidung eines
Ausschusses durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Dass der Gesetzgeber damit bewusst
eine Möglichkeit zur Durchbrechung von Zuständigkeitsregeln begründet hat, zeigt auch der Verlauf der
Beratungen zur Vorgängernorm des § 57 Absatz 4 GO NRW, die in ihren wesentlichen Regelungen der
aktuellen Gesetzesfassung entspricht. Diese sollte die ausdrückliche Klarstellung enthalten, dass der Rat
auf einen Einspruch hin berechtigt ist, Beschlüsse eines Ausschusses zu ändern oder aufzuheben. Lediglich durch ein Redaktionsversehen ist diese Klarstellung nicht ins Gesetz gelangt (OVG NRW OVGE 19, 42,
47,48).