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Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:06
Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum) Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum) Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum) Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum) Verwaltungsvorlage (Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum)

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Inhalt der Datei

- Schreiben der CDU-Fraktion vom 19.09.2016 und Verwaltungsvorlage - TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 23.09.2016 Nr. 3154 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 29.09.2016 Betreff Einspruch gegen den Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität über die Vorlage Nr. 2373/16 - Stadtumbau West, Karlsplatz / Joseph-Beuys-Platz und Umfeld Kaiser Wilhelm Museum - Schreiben der CDU-Fraktion vom 19.09.2016 und Verwaltungsvorlage - Beschlussentwurf: Der Rat fasst nach Diskussion einen Beschluss. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3154 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 I. Mit Schreiben vom 19.09.2016 haben die Mitglieder des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität, Dr. Stefan Galke, Manfred Läckes, Ulrich Lohmar und Peter Kostyrok, beim Ausschussvorsitzenden, Herrn Jürgen Wettingfeld, Einspruch gemäß § 57 Absatz 4 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gegen den Beschluss des Ausschusses über die Vorlage 2373/16 vom 13.09.2016 eingelegt. Nach § 57 Absatz 4 Satz 2 GO NRW kann gegen den Beschluss eines Ausschusses von einem Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder Einspruch erhoben werden. Die Einspruchsfrist ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Diese beträgt gemäß § 28 Absatz 4 der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld acht Tage. Gemäß § 28 Absatz 10 Satz 4 der Geschäftsordnung ist der Einspruch beim Ausschussvorsitzenden einzulegen, der gemäß § 28 Absatz 10 Satz 5 unverzüglich den Oberbürgermeister unterrichten muss. Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität hat insgesamt 18 stimmberechtigte Mitglieder. Mithin ist das Einspruchsquorum von einem Fünftel durch den Einspruch von vier stimmberechtigten Mitgliedern erfüllt. Die Bemessung der Einspruchsfrist richtet sich nach §§ 187, 188 BGB. Die Einspruchsfrist endete mithin am 21.09.2016. Das Einspruchsschreiben ist offensichtlich fristgerecht beim Ausschussvorsitzenden eingegangen, da dieser seinerseits den Oberbürgermeister mit Schreiben vom 19.06.2016 über den Einspruch unterrichtete, welches am 20.09.2016 beim Oberbürgermeister einging. Der Einspruch ist daher zulässig. II. Über den Einspruch selbst entscheidet gemäß § 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW der Rat. Der Rat hat konkret die Möglichkeit, entweder den Einspruch zurückzuweisen oder dem Einspruch stattzugeben und sodann eine Entscheidung in der Sache selbst treffen oder zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurück in den Ausschuss zu verweisen. III. § 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW bestimmt ausdrücklich, dass der Rat über den Einspruch entscheidet. Dies umfasst eine eigene Sachentscheidungsbefugnis des Rates, wobei der Rat damit zugleich die Befugnis hat, die Angelegenheit zur Entscheidung an den Ausschuss zurückzuverweisen. Das gesetzliche Rückholrecht kann dabei auch dann noch ausgeübt werden, wenn ein Ausschuss bereits entschieden hat (Held/Winkel/Wansleben, § 41 GO NRW, Anm. 3.2 ). 1. Gleichwohl gibt es in der Literatur eine nicht näher begründete oder belegte Einzelmeinung, der Rat sei, soweit einem Ausschuss durch Satzung Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, nur dann zu einer eigenen Sachentscheidung befugt, wenn er zugleich im Wege der Satzungsänderung die Entscheidungskompetenz wieder an sich ziehe. Andernfalls könne er lediglich formal beschließen, den Einspruch zurückzuweisen oder ihm stattzugeben. Soweit er dem Einspruch stattgebe, könne die Angelegenheit allein zur erneuten Beratung in den Ausschuss zurück verwiesen werden (Rehn/Cronauge, § 57 GO NRW, Anm. VI 1.). Folgt man dieser Ansicht, führt der Einspruch regelmäßig dazu, dass es zu einer Zurückverweisung in den Ausschuss kommt. In Fällen, in denen dem Ausschuss gesetzlich Entscheidungsrechte zugewiesen sind, käme zudem niemals eine Sachentscheidung durch den Rat in Betracht. 2. Ein solches Verständnis widerspricht hingegen bereits dem Wortlaut des § 57 Absatz 4 Sätze 2 und 3 GO NRW. Vor allem ist es aber mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich einer überstimmten Minderheit die Möglichkeit zugewiesen, Einspruch gegen Sachentscheidungen von Ausschüssen einzulegen. Das Einspruchsrecht zielt darauf ab, Ermessensent- Begründung Seite 3 scheidungen eines Ausschusses einer inhaltlichen Überprüfung zuzuleiten. Regelmäßig lässt aber eine erneute Beschlussfassung im Ausschuss kein anderes Ergebnis erwarten. Eine Zurückverweisung an den Ausschuss zur Entscheidungsüberprüfung wird mithin dem Ziel des Gesetzgebers nicht gerecht, der Minderheit eine inhaltliche Überprüfung des Ausschussbeschlusses zu ermöglichen (OVG NRW OVGE 19, 42, 48 f). Dieses wird nur erreicht, wenn man die Regelung des § 57 Absatz 4 Satz 3 GO NRW, wonach der Rat über den Einspruch entscheidet, dahin gehend versteht, dass dieser befugt ist, die Entscheidung eines Ausschusses durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Dass der Gesetzgeber damit bewusst eine Möglichkeit zur Durchbrechung von Zuständigkeitsregeln begründet hat, zeigt auch der Verlauf der Beratungen zur Vorgängernorm des § 57 Absatz 4 GO NRW, die in ihren wesentlichen Regelungen der aktuellen Gesetzesfassung entspricht. Diese sollte die ausdrückliche Klarstellung enthalten, dass der Rat auf einen Einspruch hin berechtigt ist, Beschlüsse eines Ausschusses zu ändern oder aufzuheben. Lediglich durch ein Redaktionsversehen ist diese Klarstellung nicht ins Gesetz gelangt (OVG NRW OVGE 19, 42, 47,48).