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Verwaltungsvorlage (Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
329 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:09
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 24.10.2016 Nr. 3279 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 29.11.2016 Rat 08.12.2016 Betreff Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen Beschlussentwurf: Die Entgeltordnung für die Annahme von Grünabfällen an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN) gemäß der Anlage A wird beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3279 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung 1. Seite 2 Einleitung Nach dem zwischen der Städtereinigung Gerke GmbH und der Stadt Krefeld geschlossenen Vertrag bedient sich die Stadt der Gesellschaft als Dritte zur Erfüllung der Aufgabe der Grün- und Bioabfallentsorgung. Nach dem Entsorgungsvertrag werden Kleinanlieferungen aus Haushaltungen nach der vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen abgerechnet. Die Festsetzung der Entgelte nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bedarf der Zustimmung des Rates. 2. Erläuterungen Die Entgelte für die Anlieferung von Grünabfällen am Wertstoffhof der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) ist derzeit inhaltsgleich sowohl in der Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen vom 06.12.2011 als auch in der vom Rat der Stadt Krefeld am 17.03.2016 beschlossenen Entgeltordnung für die Anlieferung von Abfällen am Wertstoffhof der GSAK geregelt. Zur Vermeidung von Doppelregelungen sollen daher die in der Entgelterhebung von Grünabfällen vom 06.12.2011 bestehenden Regelungen zur Entgeltordnungen von Grünabfällen am Wertstoffhof der GSAK zukünftig entfallen. Gleichzeitig erhält die neue Regelung die folgende Bezeichnung: Entgeltordnung für die Anlieferung von Grünabfällen an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN). Im Rahmen der Umsetzung der eichrechtlichen Regelung, nach der Anlieferungen unter 200 kg nicht mehr gewichtsmäßig abgerechnet werden dürfen, bedarf es einer Anpassung der bestehenden Regelungen zur Entgelterhebung bei der Annahme von Grünabfällen an der Anlage der EGN. Die bestehende Regelung zur Abrechnung von Wurzeln, Stubben und Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 10 cm und/oder über 1 m Länge kann dabei in der neuen Entgeltregelung entfallen, weil die vorgesehene Abrechnungsgrundlage analog anzuwenden ist. Mit der Neufassung gelten die Kleinmengenregelungen und die zu entrichtenden Entgelte für die Anlieferungen von Grünabfällen bis zu 1 cbm zukünftig gleichermaßen für Anlieferungen am Wertstoffhof und an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH. Die nachfolgende Tabelle stellt die Gegenüberstellung der Entgelte in Abhängigkeit von der angelieferten Menge dar: Begründung 3. Seite 3 Synopse Die Änderungen sind in der folgenden Synopse dargestellt: Alte Regelung Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen vom 06.12.2011 Neue Regelung Entgeltordnung für die Annahme von Grünabfällen an der Anlage für sperrige Gartenund Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN) 1. I. I. Für Anlieferungen von Entgelt entfällt Begründung Seite 4 1. Kleinstmengen bis zu 100 l 1,00 EUR 2. Mengen bis zu maximal 1 2,00 EUR cbm (Die Entgelte beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.) *Die Annahme am Wertstoffhof der GSAK ist auf maximal 1 cbm beschränkt. Eine Ab-gabe von Wurzeln, Stubben und Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 10 cm und/oder über 1 m Länge ist nicht möglich. 2. II wird I und erhält folgende Fassung: II. I. Für Anlieferungen von 1. Kleinstmengen bis zu 100 l und bis 20 kg Höchstgewicht 2. Mengen bis zu maximal 1 cbm und bis maximal 50 kg Höchstgewicht 3. Mehrmengen werden nach Gewicht berechnet: 3.1 Mengen über 50 kg 3.2 Mengen über 1 cbm, die das Höchstgewicht von 50 kg nicht übersteigen Entgelt 1,00 EUR 2,00 EUR Grundbetrag nach Ziffer 2. zuzüglich 0,07 EUR je kg für die 50 kg übersteigende Menge 2,00 EUR Die privatrechtlichen Entgelte für die Annahme an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Verwertungszentrum Krefeld – Bioumlade, Bruchfeld 33, 47809 Krefeld werden mit folgender Staffelung festgelegt: Für Anlieferungen von 1. Kleinstmengen bis zu 100 l 2. Mengen bis zu maximal 1 cbm 3. Mengen größer 1 cbm bis zu maximal 200 kg Höchstgewicht 4. Mengen über 200 kg Gewicht Entgelt 1,00 EUR 2,00 EUR 7,00 EUR 70,21 EUR/1000 kg Begründung 4. Wurzeln, Stubben und Stammholz mit einem Durchmesser von mehr als 10 cm und/oder über 1 m Länge Seite 5 0,10 EUR pro kg (Die Entgelte beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.) (Die Entgelte beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.) III. Die Entgelte zu I. und II. werden ab dem 01.01.2012 erhoben. 3. III wird II und erhält folgende Fassung: II. Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung „Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen“ vom 06.12.2011 außer Kraft.