Daten
Kommune
Krefeld
Größe
329 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:09
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 24.10.2016
Nr.
3279 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
29.11.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen
Beschlussentwurf:
Die Entgeltordnung für die Annahme von Grünabfällen an der Anlage für sperrige Garten- und
Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH (EGN) gemäß der Anlage A wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3279 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
1.
Seite 2
Einleitung
Nach dem zwischen der Städtereinigung Gerke GmbH und der Stadt Krefeld geschlossenen Vertrag bedient sich die Stadt der Gesellschaft als Dritte zur Erfüllung der Aufgabe der Grün- und
Bioabfallentsorgung. Nach dem Entsorgungsvertrag werden Kleinanlieferungen aus Haushaltungen nach der vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Entgelterhebung für die Annahme von
Grünabfällen abgerechnet. Die Festsetzung der Entgelte nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bedarf der Zustimmung des Rates.
2.
Erläuterungen
Die Entgelte für die Anlieferung von Grünabfällen am Wertstoffhof der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) ist derzeit inhaltsgleich sowohl in der
Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen vom 06.12.2011 als auch in der vom Rat der
Stadt Krefeld am 17.03.2016 beschlossenen Entgeltordnung für die Anlieferung von Abfällen am
Wertstoffhof der GSAK geregelt. Zur Vermeidung von Doppelregelungen sollen daher die in der
Entgelterhebung von Grünabfällen vom 06.12.2011 bestehenden Regelungen zur Entgeltordnungen von Grünabfällen am Wertstoffhof der GSAK zukünftig entfallen. Gleichzeitig erhält die
neue Regelung die folgende Bezeichnung: Entgeltordnung für die Anlieferung von Grünabfällen
an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH
(EGN).
Im Rahmen der Umsetzung der eichrechtlichen Regelung, nach der Anlieferungen unter 200 kg
nicht mehr gewichtsmäßig abgerechnet werden dürfen, bedarf es einer Anpassung der bestehenden Regelungen zur Entgelterhebung bei der Annahme von Grünabfällen an der Anlage der
EGN.
Die bestehende Regelung zur Abrechnung von Wurzeln, Stubben und Stammholz mit einem
Durchmesser von mehr als 10 cm und/oder über 1 m Länge kann dabei in der neuen Entgeltregelung entfallen, weil die vorgesehene Abrechnungsgrundlage analog anzuwenden ist.
Mit der Neufassung gelten die Kleinmengenregelungen und die zu entrichtenden Entgelte für
die Anlieferungen von Grünabfällen bis zu 1 cbm zukünftig gleichermaßen für Anlieferungen am
Wertstoffhof und an der Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Gegenüberstellung der Entgelte in Abhängigkeit von der angelieferten Menge dar:
Begründung
3.
Seite 3
Synopse
Die Änderungen sind in der folgenden Synopse dargestellt:
Alte Regelung
Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen vom 06.12.2011
Neue Regelung
Entgeltordnung für die Annahme von Grünabfällen an der Anlage für sperrige Gartenund Parkabfälle der Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH (EGN)
1.
I.
I.
Für Anlieferungen von
Entgelt
entfällt
Begründung
Seite 4
1. Kleinstmengen bis zu 100 l
1,00 EUR
2. Mengen bis zu maximal 1
2,00 EUR
cbm
(Die Entgelte beinhalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer.)
*Die Annahme am Wertstoffhof der GSAK ist
auf maximal 1 cbm beschränkt. Eine Ab-gabe
von Wurzeln, Stubben und Stammholz mit
einem Durchmesser von mehr als 10 cm
und/oder über 1 m Länge ist nicht möglich.
2. II wird I und erhält folgende Fassung:
II.
I.
Für Anlieferungen von
1. Kleinstmengen bis zu
100 l und
bis 20 kg Höchstgewicht
2. Mengen bis zu maximal
1 cbm und
bis maximal 50 kg Höchstgewicht
3. Mehrmengen werden
nach Gewicht berechnet:
3.1 Mengen über 50 kg
3.2 Mengen über 1 cbm,
die das Höchstgewicht von
50 kg nicht
übersteigen
Entgelt
1,00 EUR
2,00 EUR
Grundbetrag
nach Ziffer
2. zuzüglich
0,07 EUR je
kg für die 50
kg
übersteigende
Menge
2,00 EUR
Die privatrechtlichen Entgelte
für die Annahme an der Anlage
für sperrige Garten- und Parkabfälle Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH, Verwertungszentrum Krefeld – Bioumlade,
Bruchfeld 33, 47809 Krefeld
werden mit folgender Staffelung
festgelegt:
Für Anlieferungen
von
1. Kleinstmengen
bis zu 100 l
2. Mengen bis zu
maximal 1 cbm
3. Mengen größer 1
cbm bis zu maximal
200 kg Höchstgewicht
4. Mengen über
200 kg Gewicht
Entgelt
1,00 EUR
2,00 EUR
7,00 EUR
70,21 EUR/1000 kg
Begründung
4. Wurzeln, Stubben und
Stammholz mit einem
Durchmesser
von mehr als 10 cm
und/oder über 1 m Länge
Seite 5
0,10 EUR pro
kg
(Die Entgelte beinhalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer.)
(Die Entgelte beinhalten die gesetzliche
Mehrwertsteuer.)
III. Die Entgelte zu I. und II. werden ab dem
01.01.2012 erhoben.
3. III wird II und erhält folgende Fassung:
II.
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung „Entgelterhebung für die Annahme von Grünabfällen“ vom 06.12.2011 außer Kraft.