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Verwaltungsvorlage (3750-17 Anlage zur Vorlage (VS BP809).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
32 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:09
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 3750/17 Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – vom _____________________ Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am __________________ folgende Satzung beschlossen: §1 Anordnung Zur Sicherung der städtebaulichen Planung wird für den in § 2 dieser Satzung bezeichneten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – eine Veränderungssperre angeordnet. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ergibt sich aus dem zu dieser Satzung gehörenden Plan. §3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen 1. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen a) b) 2. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3. Von der Veränderungssperre werden nicht berührt: a) b) c) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. §4 Geltungsdauer Diese Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie endet, wenn der Bebauungsplan Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung.