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Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
713 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:09
Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße –)

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 22.03.2017 Nr. 3750 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/1 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 03.05.2017 Haupt- und Beschwerdeausschuss 04.05.2017 Rat 04.05.2017 Betreff Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung und der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt: Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW), bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – (siehe Anlage) beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3750 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Dringlichkeitsbeschluss vom 05.07.2016 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – eingeleitet. Am 21.03.2017 beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Plangebiet des Bebauungsplanes Das Plangebiet (ca. 3,9 ha groß) liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd, südlich der Neue Ritterstraße gegenüber der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache. Im westlichen Teil des Plangebietes liegt die Kleingartenanlage „Kampsche Wiese“, im östlichen Teil des Plangebietes liegen gewerblich genutzte Grundstücke (Metall-Großhandel, Lebensmitteldiscounter, Getränkefachmarkt, Tankstelle mit SB-Waschboxen, Vertriebsunternehmen für Planen, Elektroinstallationsbetrieb). Entlang der südlichen Grenze des Plangebietes zieht sich ein abschnittsweise mit einem Fußweg ausgestatteter Grüngürtel, der die Kleingärten und die gewerblichen Nutzungen von dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Am Riddershof“ trennt. Dieses Wohngebiet liegt außerhalb des Plangebietes. Anlass und Ziel des Bebauungsplanes Mit Datum vom 20.04.2016 wurde ein Bauantrag zur Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes südlich der Neue Ritterstraße von derzeit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche um 276 m² auf dann 1.276 m² gestellt. Der Standort ist in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept nicht als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) oder als Nahversorgungsstandort ausgewiesen. Nächstgelegene ZVB sind u. a. die Nahversorgungszentren Oppum und Kölner Straße. Diese sind nach der Zielsetzung des Zentrenkonzeptes und gemäß Landesplanung in ihrem Bestand zu sichern. Gerade im Nahversorgungszentrum Oppum verfolgt die Stadt die Zielsetzung, dieses Zentrum u. a. durch Ansiedlungen des (großflächigen) Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Hierfür wurde auf einer entsprechenden Potenzialfläche im ZVB der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt. Diese Stärkungsabsichten könnten durch eine Aufwertung des Standortes Neue Ritterstraße behindert werden. Neben den Nahversorgungszentren als ZVB dient der ca. 1 km entfernt vom Standort Neue Ritterstraße liegende Nahversorgungsstandort Schönwasserstraße / Glockenspitz als ein den ZVB nachgeordneter Standort zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Der bestehende und zur Erweiterung beantragte Lebensmitteldiscounter an der Neue Ritterstraße dient als solitärer Nahversorgungsstandort der Ergänzung der Nahversorgung im Südbezirk. Mit zunehmender Größe des Lebensmitteldiscounters verliert der Markt jedoch den Charakter als Nahversorger und wird zum Regionalversorger – gerade auch durch seine Lage in unmittelbarer Nähe des Schnittpunktes zweier stadtweit bedeutsamer Hauptstraßen (Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch (B57)). Vor diesem Hintergrund besteht das Erfordernis die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen an diesem Standort planungsrechtlich (neu) zu regeln. Der Standort liegt im Geltungsbereich des seit 1976 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung, der auf der Baunutzungsverordnung von 1968 basiert. Diese Baunutzungsverordnung ist als Steuerungsgrundlage für den Einzelhandel im Sinne des Zentrenschutzes nicht ausreichend. Daher wird für den Bereich südlich der Neue Ritterstraße ein neuer Bebauungsplan aufgestellt. Folgende städtebaulichen Zielsetzungen sollen durch diesen Bebauungsplan verfolgt werden: • • • • Wohnverträgliche Nutzung der Gewerbeflächen an der Neue Ritterstraße, Steuerung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen zur Umsetzung der Zielsetzungen des Krefelder Zentrenkonzeptes aus 2014 (Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche), planungsrechtliche Sicherung des Kleingartengeländes „Kampsche Wiese“ sowie Sicherung des zwischen den Gewerbe- und Wohnnutzungen vorhandenen Grünzuges. Anlass zum Erlass der Veränderungssperre Für ein im Bebauungsplangebiet liegendes Gebäude liegt der oben genannte Bauantrag zur Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes südlich der Neue Ritterstraße von derzeit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche um 276 m² auf dann 1.276 m² vor. Mit Schreiben vom 21.07.2016 stellte die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Krefeld die Entscheidung über die Bauvoranfrage für ein Jahr zurück. Bei der Begründung Seite 3 Zulassung dieses Bauvorhabens könnte die Durchführung der Planung (siehe Zielsetzung oben) wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Über den planerischen Umgang mit den vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist im weiteren Planverfahren bzw. im Zuge der abschließenden Abwägung zu entscheiden. Da die durch die Aussetzung der Entscheidung über die Bauvoranfrage gewonnene ZwölfMonatsfrist zur Sicherung der Planung nicht ausreicht, ist zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 die Anordnung einer Veränderungssperre notwendig. Auswirkungen der Veränderungssperre Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Unberührt von den Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Gemäß § 17 BauGB ist für die vorliegende Bauvoranfrage der seit der Zurückstellung des Baugesuchs abgelaufene Zeitraum auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre individuell anzurechnen. Der Geltungsbereich der Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist in unten stehendem Kartenausschnitt dargestellt. Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Begründung Übersicht über den künftigen Geltungsbereich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 809 – südlich Neue Ritterstraße – Seite 4